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Urteil

9 U 110/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2004:0323.9U110.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.05. 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 149/02 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 G r ü n d e : 2 I. Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Sie hatte bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, der die AVB-Vermögen (Bl. 126 ff. GA) zugrunde liegen. 3 Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung und Feststellung der Freistellungsverpflichtung im Hinblick auf zwei Haftpflichtfälle begehrt. 4 In beiden Fällen wird die Klägerin gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hatte für die Kunden Dr. H. und N. Luftfahrzeug-Kaskoversicherungen bei Versicherungsgesellschaften vermittelt, die in Deutschland nicht zugelassen waren, und zwar bei der O. mit Sitz in Panama und einer Zweigniederlassung in der Schweiz (im Folgenden O.) sowie der P. mit Sitz in Bahrain (im Folgenden P.). 5 Im Frühjahr 1997 leitete das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gegen die Geschäftsführer der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 144 a Abs. 1 VVG ein. Es erging eine Bußgeldbescheid vom 05.10.1998, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (K 28), der im Dezember 1999 zurückgenommen wurde (K29); das Verfahren wurde schließlich eingestellt (K 30). 6 Dem Kunden Dr. H. vermittelte die Klägerin eine Kaskoversicherung bei der O.. Er war Eigentümer eines Flugzeugs der Marke Piper Senecca xxxx. Auf einem Flug von Prag nach Mannheim stürzte die vercharterte Maschine am 26.11.1996 im Q. ab. Dabei kamen die beiden Piloten ums Leben und an der Maschine entstand Totalschaden. Als die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulierte, nahm der Versicherungsnehmer Dr. H. die Klägerin auf Ersatz in Anspruch. Diesen Sachverhalt zeigte die Klägerin der Beklagten nicht an. Am 23.08.1997 zahlte die Klägerin an Dr. H. 100.000,00 DM. Dieser erhob am 04.09.1998 Klage gegen die O., die Geschäftsführer der Klägerin und die Klägerin vor dem Landgericht Hamburg (327 O 196/98 LG Hamburg) auf Zahlung weiterer 107.000,00 DM. Gegen die Klägerin und ihre Geschäftsführer nahm Dr. H. die Klage zurück; der Klage gegen die O. wurde stattgegeben. Mit Schreiben vom 06.09.2000 (Bl. 57 ff GA) forderte der Anwalt von Dr. H. die Klägerin zur Zahlung auf, da das Urteil gegen die Kaskoversicherung nicht vollstreckt werden konnte. Am 08.12.2000 erhob er Klage gegen die Klägerin und ihre damaligen Geschäftsführer. Mit Schreiben vom 29.01.2001 zeigte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin diesen Umstand der Beklagten an (Bl. 68 GA). Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2001 – 327 O 292/00 - wurden die Klägerin und ihre Geschäftsführer als Gesamtschuldner verurteilt, an Dr. H. 116.463,53 DM nebst Zinsen zu zahlen ( Bl. 20 ff GA). Mit Urteil vom 03.07.2002 wies das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Berufung gegen dieses Urteil zurück (Bl. 158 GA). Die Revision wurde nicht zugelassen. Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden. 7 Dem Kunden Rechtsanwalt N. vermittelte die Klägerin eine Kaskoversicherung bei der P. für dessen Ultraleichtflugzeug der Marke CT ab Mai 1997. Die erste Versicherungspolice lief bis zum 28.05.1998. Unter dem 19.05.1998 bot die Klägerin dem Versicherungsnehmer eine Verlängerung des Kaskoschutzes bis zum 27.05.1999 an. Dieses Angebot nahm Herr N. an und die Klägerin bestätigte die Vertragsverlängerung unter dem 28.05.1998. Am 17.10.1998 verunfallte Herr N. mit dem Flugzeug beim Landeanflug in A.. Hierbei erlitt das Flugzeug einen Totalschaden. Auf die Zahlungsaufforderung reagierte die P. nicht. Herr N. verklagte die P. im Laufe des Jahres 1999 vor dem Landgericht Berlin – 7 O 318/99. Der Rechtsstreit endete mit einem Versäumnisurteil zugunsten des Herrn N.. vom 28.12.1999. Unter dem 06.08. 2002 zeigte die Klägerin der Beklagten die Inanspruchnahme durch Herrn N. an (Bl. 208 GA). Die Forderung des Versicherungsnehmers N. gegen die Kaskoversicherung ließ sich jedoch in der Folgezeit nicht durchsetzten. Daraufhin verklagte Herr N. die Klägerin vor dem Landgericht Hamburg ( 319 O 187/02) auf Schadensersatz. Die Klage ging am 14.08.2002 bei Gericht ein (Bl. 180 ff GA). 8 Mit Schreiben vom 22.5.2000 (Bl. 61 ff GA) hatte die Klägerin der Beklagten zahlreiche in einer Liste aufgeführte mögliche Schadenfälle mitgeteilt, in denen der Kaskoversicherer entweder eine Haftungsübernahme noch nicht bestätigt oder anerkennte Schäden noch nicht bezahlt habe. 9 Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Kosten geltend gemacht, die ihr aus den Prozessen der Herren Dr. H. und N. entstanden sind und hat außerdem die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie von den Schadensersatzansprüchen freizustellen. 10 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung durch verspätete Schadensmeldung berufen. Im Fall N. könne die Klägerin außerdem keinen Versicherungsschutz beanspruchen, weil ein wissentlicher Pflichtverstoß vorgelegen habe. Insoweit hat die Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe Herrn N. zu einer Verlängerung des Versicherungsvertrages mit der P. verholfen, obwohl ihr eine Vermittlung untersagt gewesen sei. Bei Erhalt der Meldung sei ihr bewusst gewesen, dass ein Maklerhaftpflichtfall vorliege. Sie habe gewusst, dass die P. nicht mehr zahlen könne. 11 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte sei leistungsfrei, weil die Klägerin im Fall H. den Schadensfall zu spät angezeigt habe. Die Klägerin sei jedenfalls im September 1998 mit der Klageerhebung Dr. H. verpflichtet gewesen, den Schadenfall der Beklagten zu melden. Ein Versicherungsnehmer, der die gegen ihn gerichtete Klage für unbegründet halte und die Anzeige des Versicherungsfalls an den Versicherer unterlasse, verletze seine Anzeigeobliegenheit. Die Klägerin habe zudem nicht ernsthaft damit rechnen können, dass die Klage gegen die O. erfolgreich sein konnte. Das Schreiben vom 22.05. 2000 bezogen auf den maßgebende Fall sei nicht als Schadenmeldung aufzufassen. Im Falle N. habe die Klägerin die Verlängerung des Kaskoversicherungsvertrages unter wissentlicher Verletzung von Maklerpflichten angedient. Den Umstand des nicht mehr problemlosen Regulierungsverhaltens der P. hätte die Klägerin Herrn N. mitteilen müssen. Zudem greife Leistungsfreiheit wegen unterlassener Anzeige des Schadenfalles N. ein. Am 20.10.1998 habe sie die Schadenanzeige N. erhalten und vor dem 06.08 2002 nicht die Beklagte informiert. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, insbesondere seine tatsächlichen Feststellungen, ergänzend Bezug genommen. 13 Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, auf einen Risikoausschluss nach § 4 Ziffer 5 AVB-Vermögen könne sich die Beklagte nicht berufen, solange der objektive Pflichtverstoß nicht endgültig rechtskräftig festgestellt sei. In beiden Fällen habe keine positive Kenntnis von diesen Verstößen bestanden. Beiden Versicherungsnehmern sei zudem die Problematik des Versicherungsnotstandes bekannt gewesen und auch der Umstand, dass das Problem auf dem europäischen Markt nur durch eine Versicherung bei einem außereuropäischen Versicherer zu lösen gewesen sei. Im Falle N. komme hinzu, dass – so behauptet die Klägerin in der Berufungsinstanz - dieser den Versicherungsvertrag über die Klägerin nicht selbst abgeschlossen habe, sondern sich durch einen ehemaligen Fluglehrer namens C. habe vertreten lassen. Mit diesem hätten die Geschäftsführer der Klägerin die Problematik des Versicherungsnotstandes einschließlich der Tätigkeit des BAV zuvor ausführlich diskutiert. Eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 5 Ziffer 1 AVB- Vermögen liege nicht vor. Mit ihrem Informationsschreiben vom 22.05.2000 habe sie die Versicherungsfälle anzeigen wollen. Tatsächlich sei sie jedoch in dem Glauben gewesen, eine Anzeigeverpflichtung entstehe erst mit der Erhebung des Anspruchs. Jedenfalls sei eine Obliegenheitsverletzung in diesem Zusammenhang nicht vorsätzlich begangen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 16 die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.574,59 € zuzüglich 5 % Zinsen 17 über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2001 sowie weitere 902,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2002 zu zahlen, 18 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen der Haftpflichtforderungen des Versicherungsnehmers Dr. H. (Kaskoschaden vom 26.11.1996) und des Versicherungsnehmers N. (Kaskoschaden vom 17.10.1998) entsprechend dem Versicherungsvertrag 28662800433/71 Versicherungsschutz zu gewähren. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, dass die Unterrichtung der Beklagten durch die Klägerin im Fall Dr. H. angesichts der bekannten Umstände mit Anwaltsschreiben vom 29.01.2001 viel zu spät gewesen sei. Im übrigen habe die Klägerin durch die vorbehaltlose Zahlung von 100.000,00 DM an Dr. H. gegen das bedingungsgemäße Anerkennungsverbot verstoßen. Im Fall N. habe die Klägerin durch den Vorschlag der Prolongation des Vertrages im Mai 1998 bei der P. wissentlich gegen fundamentale Maklerpflichten verstoßen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Klägerin bekannt gewesen, dass die Versicherung Kaskoschäden lediglich noch bis längstens Ende 1997 reguliert habe. Ab Juli 1998 habe auch kein Versicherungsnotsand mehr bestanden. Die Klägerin hätte Herrn N. auf die Risiken hinweisen und für eine Umdeckung auf einen seriösen deutschen oder 22 europäischen Versicherer sorgen müssen. Schließlich sei auch im Fall N. der Versicherungsfall zu spät angezeigt worden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst vorgelegten Urkunden verwiesen. 24 II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 25 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Entschädigungs- noch ein Freistellungsanspruch auf Grund der zwischen den Parteien geschlossenen Berufshaftpflichtversicherung zu. 26 Nach § 1 Abs. 1 AVB-Vermögen gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von ihm selbst oder einer Person, für die er einzustehen hat – begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. 27 Versicherungsfall ist nach § 5 Nr. 1 AVB-Vermögen der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. 28 Die Beklagte ist nach den §§ 5 Nr. 2, 6 Nr. 1 AVB-Vermögen, 153 Abs.1, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil die Klägerin den maßgeblichen Versicherungsfall nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, dem Versicherer gemeldet hat. Nach § 5 Nr. 2 AVB-Vermögen ist jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. 29 a) Haftpflichtfall Dr. H. 30 Der Verstoß im Sinne des § 5 Nr. 1 AVB-Vermögen ist bereits darin zu sehen, dass die Klägerin als Versicherungsmaklerin den Versicherungsnehmer Dr. H. nicht darüber aufgeklärt hat, dass die vermittelte O. Versicherung keine Zulassung zum Versicherungsgeschäft hatte. Damit war nämlich nicht gewährleistet, dass dem Versicherungsnehmer ein zahlungsfähiger Versicherer zur Verfügung stand. Über diese Umstände war die Klägerin bereits im Jahre 1995 durch das BAV aufmerksam gemacht worden (vgl. Urteil des LG Hamburg vom 8.11.2001 –327 O 292/00, Bl. 20 ff GA). 31 Am 26.11.1996 kam es dann zum Unfall des versicherten Flugzeugs, in dessen Folge die O. Versicherung in Anspruch genommen wurde. Als diese nicht regulierte, nahm Dr. H. die Klägerin als Versicherungsmaklerin in Anspruch. Es folgten Zahlungsaufforderungen an die Klägerin. Ausweislich des Schreibens der Klägerin an Dr. H. vom 23.08.1997 (Bl. 123 GA) zahlte diese daraufhin einen Betrag von 100.000,00 DM an Dr. H.. Auch diese Umstände wurden der Beklagten entgegen § 5 Nr. 2 AVB-Vermögen nicht angezeigt. 32 Am 04.09.1998 verklagte Dr. H. neben der O. u. a. die Klägerin auf Zahlung des restlichen Kaskoschadens. Die Klage gegen die Klägerin wurde zurückgenommen, während gegen die O. Versäumnisurteil erging, dessen Vollstreckung fruchtlos blieb. Danach forderte der anwaltliche Vertreter von Dr. H. die Klägerin mit Schreiben vom 06.09.2000 zur Zahlung auf. Nachdem die Klägerin dieser Aufforderung keine Folge leistete, erhob Dr. H. am 08.12.2000 erneut Klage beim Landgericht Hamburg (327 O 292/00). 33 Diese gesamten Umstände der Inanspruchnahme aus dem Fall Dr. H. zeigte die Klägerin der Beklagten nicht an. Das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 29.01.2001 (Bl. 124 GA) an die Beklagte, in dem ein "weiterer" Haftpflichtschaden gemeldet wird, war demnach verspätet. Das Schreiben vom 22.05.2000 (Bl. 61 ff GA) stellt – jedenfalls für den hier maßgeblichen Fall - keine Haftpflichtanzeige dar. Es enthält lediglich eine Liste von Schäden, "die noch nicht abgeschlossen werden konnten". Wie sich aus dem Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 29.01.2001 ergibt, hat die Klägerin selbst das Schreiben vom 22.05.200 auch nur als Information über diverse Versicherungsschäden angesehen. Jedenfalls wäre das Schreiben vom 22.05.2000 auch verspätet gewesen. 34 Die Obliegenheitsverletzung führt auch zur Leistungsfreiheit nach den §§ 6 Nr. 1 AVB-Vermögen, 6 Abs. 3 VVG. 35 Eine Anzeigepflicht bestand: Der Versicherungsnehmer muss lediglich wissen, dass eine Tatsache eingetreten ist, durch die einem Dritten ein Schaden entstanden ist oder entstehen kann, und er muss wissen oder damit rechnen, dass er für diese Tatsache verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Voith in Prölss/Martin, 26. Aufl., AVB-Vermögen, § 5, Rn 2 u. §153,Rn 2). Die Vorsatzvermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit ist allerdings im allgemeinen davon auszugehen, dass ein vernünftiger Versicherungsnehmer nicht durch Verletzung der Anzeigeobliegenheit seinen Versicherungsschutz verlieren will (vgl. BGH, VersR 1981, 321; OLG Köln, r+s 1997, 355; OLG Hamm, r+s 1997, 391; OLG Düsseldorf, VersR 1990, 411; Voith, a.a.O., § 153, Rn 3). Dieser Gesichtspunkt führt zu einer gewissen Beweiserleichterung bei der Widerlegung der Vorsatzvermutung, die weiterhin gilt. Die Klägerin hat die Vorsatzvermutung nicht ausgeräumt. 36 Die Klägerin als erfahrene Versicherungsmaklerin ist mit ihren Pflichten vertraut. Ihr waren die Umstände der Nichtzulassung der O. Versicherung im einzelnen genau bekannt. 37 Wenn ein Versicherungsnehmer einen Haftpflichtfall nur deswegen nicht anzeigt, weil er die Berechtigung des Haftpflichtanspruchs in Zweifel zieht, so liegt jedenfalls bedingter Vorsatz vor (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.) Solche Zweifel bestanden hier bei der Klägerin in Wahrheit aber nicht. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass sie bereits im August 1997 eine A-Konto-Zahlung von 100.000,00 DM auf die Haftpflichtforderung gezahlt hat. Es kann offen bleiben, ob es sich hierbei um ein förmliches Anerkenntnis gehandelt hat. Jedenfalls ist auf eine Haftpflichtforderung gezahlt worden. Der Umstand, dass die Klage seinerzeit zurückgenommen worden ist, ändert nichts an der begangenen Obliegenheitsverletzung. 38 Auf die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1984, 228) kam es nicht an, weil die Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos geblieben ist. 39 Die unterlassenen Anzeige hat dem Versicherer die Möglichkeit genommen, rechtzeitig einzugreifen und den Kostenaufwand zu vermindern. 40 b) Haftpflichtfall N. 41 aa) Auch im Fall N. ist von Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht nach § 5 Nr. 2 AVB-Vermögen auszugehen. 42 Der Haftpflichtversicherungsfall war jedenfalls im Oktober 1998 eingetreten 43 Dass die Versicherung P. keine Zulassung hatte, war der Klägerin bekannt. Der Kaskoschaden entstand am 17.10. 1998 und wurde am 20.10.1998 der Klägerin gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Kenntnis von dem Bußgeldbescheid des BAV vom 05.10.1998 ( K 28). Daraus ging hervor, dass die P. nicht im Besitz der für den Betrieb von Versicherungsgeschäften in Deutschland notwendigen Erlaubnis war. Damit war die Regulierungsfähigkeit der Versicherung nicht gesichert. Diesen gravierenden Umstand hätte die Klägerin unverzüglich anzeigen müssen. Zu welchem genauen Zeitpunkt die Regulierungen tatsächlich eingestellt waren, ist nicht von entscheidender Bedeutung. 44 Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Schadenmeldung vom 06.08.2002 (Bl. 208 GA) eine frühere Anzeige vorausgegangen war, war dies verspätet. 45 Auch die Anzeige vom 23.08.2001 nach der Zahlungsaufforderung vom 17.08.2001, wie die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz klarstellt, war viel zu spät. 46 Dass die Liste vom 22.05.2000 (Bl. 61 ff GA) auch insoweit keine Haftpflichtschadenanzeige enthält, sondern nur eine Aufzählung von "Schäden, die noch nicht abgeschlossen werden konnten", ist bereits ausgeführt. 47 Auch insoweit ist die Vorsatzvermutung nach den §§ 6 Nr. 1 AVB-Vermögen, 6 Abs. 3 VVG nicht widerlegt. Die Kriterien der Relevanzrechtsprechung sind 48 ebenfalls erfüllt. Dass angesichts des Zeitraums ein erhebliches Verschulden anzunehmen ist, unterliegt keinem Zweifel. 49 bb) Im übrigen besteht aber auch Leistungsfreiheit gemäß § 4 Nr. 5 AVB-Vermögen. 50 Der Ausschluss greift ein bei Haftpflichtansprüchen wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Berechtigten oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. 51 So liegt es hier. Der Versicherungsmakler ist auf Grund des mit dem Versicherungsnehmer geschlossenen Maklervertrages als Sachwalter des Versicherungsnehmers tätig (vgl. BGH, VersR 1985, 930; 1987, 663, VersR 1999, 1481). Inhalt der Maklerpflichten ist die umfassende Interessenwahrnehmung und Information über etwaige Risiken. Diese Pflichten hat die Klägerin wissentlich verletzt. Der Versicherungsnehmer muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln (vgl. BGH, r+s 2001, 408, Senat, r+s 2003, 365). Davon ist auszugehen. 52 Dadurch dass die Klägerin dem Kunden N. im Mai 1998 eine Prolongation des Kaskoversicherungsvertrages bei der P. vorgeschlagen und durchgeführt hat, hat sie wissentlich gegen Maklerpflichten verstoßen. 53 Wie sich aus dem Bußgeldbescheid vom 05.10.1998 ergibt (K 28), ist nach Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin durch das BAV wegen Vermittlung von Luftfahrt-Kaskoverträgen an P. im September 1997 dann im Februar 1998 ein zweiter Bußgeldbescheid u.a. wegen Vermittlung an P. ergangen. Unter dem Datum vom 20.10.1998 schrieb die Klägerin selbst an Herrn N. (Bl. 269), dass die P. Kaskoschäden nur noch bis Ende 1997 ordnungsgemäß reguliert habe. 54 Zumindest auf diese Umstände hätte die Beklagte den Versicherungsnehmer N. hinweisen und die Tatsachen offen legen müssen, bevor sie die Prolongation vorschlug. Eine Umdeckung ist zu keiner Zeit vorgeschlagen worden. Die Frage des sog. Versicherungsnotstandes ist demgegenüber nicht von entscheidender Bedeutung. Sollte er bestanden haben, hätte der Versicherungsnehmer auch hierüber aufgeklärt werden müssen. 55 Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmalig vorträgt, dass sich Herr N. durch einen ehemaligen Fluglehrer namens C. habe vertreten lassen und die Klägerin mit diesem die Frage des Versicherungsnotstandes und der Tätigkeit ausführlich diskutiert habe, ist diese Vorbringen unsubstantiiert, jedenfalls aber nach § 531 Abs. 2 ZPO S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. 56 Demnach war auch unter diesem Gesichtspunkt Leistungsfreiheit anzunehmen. 57 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 58 Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert im vorliegenden Einzelfall die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. 59 Streitwert für das Berufungsverfahren: 60 Antrag zu 1.: 6.574,59 € 61 Antrag zu 2.: 128.000,00 € (früher Anträge 2.-5.)