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Beschluss

14 W 1/04

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2004:0129.14W1.04.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Dezember 2003 – 2 O 157/03 – wird zurückgewie-sen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Dezember 2003 – 2 O 157/03 – wird zurückgewie-sen. G r ü n d e : I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, zwischen denen vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Königswinter das Scheidungsverfahren anhängig ist. In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Rechtstreit nimmt die Klägerin den Beklagten zum Einen auf Zahlung von rund 19.000,00 € im Zusammenhang mit dem Verkauf eines im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhauses in I. in Anspruch. Nach dem notariellen Kaufvertrag sollten mit dem Kaufpreis von 276.000 € zunächst die noch in Höhe von rund 128.000 € valutierenden Grundschulden abgelöst und sodann der verbleibende Rest zu je ½ an die Parteien ausgekehrt werden. Die Klägerin hat vorgetragen, das Haus sei unter anderem über ein Anspardarlehen finanziert gewesen, bei dem die Parteien lediglich Zinsen gezahlt und statt der Tilgung zwei auf den Beklagten abgeschlossene Lebensversicherungen angespart hätten, mit welchen das Darlehen bei Fälligkeit in einer Summe habe zurückgezahlt werden sollen. Bei normaler Abwicklung des Kaufvertrages hätte der aktuelle Rückkaufswert der Lebensversicherungen mit der noch valutierenden Darlehensforderung verrechnet werden und die dann verbleibende Restverbindlichkeit aus dem Kauferlös getilgt werden müssen. Da aber die vorzeitige Auflösung der Lebensversicherungen unwirtschaftlich gewesen sei, habe der Beklagte seinerzeit vorgeschlagen, die Klägerin solle sich einverstanden erklären, dass die Lebensversicherungen weitergeführt würden, wofür er sich im Gegenzug bereit erkläre, die Hälfte des bestehenden Rückkaufwerts an die Klägerin auszuzahlen. Der Beklagte habe diese Vereinbarung mit Schreiben vom 15.10.2002 bestätigt. Der hälftige Rückkaufswert zum 31.12.2002 ist Gegenstand der Klageforderung. Außerdem hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Übertragung von Aktien aus einem bei der Volksbank C. S.-T. geführten Aktiendepot zu verurteilen. Diesen Antrag hat sie später dahingehend modifiziert, dass die Zustimmung des Beklagten zur Teilung und Auszahlung des hälftigen Aktiendepots verlangt werde. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zur Zahlung von etwas über 2.600 € an die Volksbank C. S.-T. zu verurteilen und zur Begründung angeführt, ein gemeinschaftliches Kontokorrentkonto der Parteien stehe mit über 5.200 € im Debet, weswegen die Bank den Kredit gekündigt und Ausgleich des Saldos gefordert habe. Die Klägerin sei zum hälftigen Ausgleich verpflichtet. Die Klägerin hat demgegenüber eingewandt, von dem betreffenden Konto habe sie vereinbarungsgemäß den Unterhalt für sich und die beiden Kinder bestreiten sollen, der Beklagte habe die jeweils entstehenden Debetsalden ausgleichen sollen. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB sei im konkreten Fall durch die familienrechtliche Gestaltung der Parteien überlagert worden, im Innenverhältnis sei allein der Beklagte ausgleichspflichtig. Deswegen hat die Klägerin ihrerseits beantragt, den Beklagten zum vollen Ausgleich des Debetsaldos zu verurteilen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht (Einzelrichter) das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten zur Rechtsverteidigung und für die Widerklage zurückgewiesen, teils wegen fehlender Erfolgsaussicht, teils wegen nicht hinreichend dargelegter Bedürftigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht verweigert, der Begründung vermag der Senat allerdings nicht in vollem Umfang zu folgen. 1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die Klage auf Zahlung von 18.966,70 € keine Aussicht auf Erfolg beigemessen werden kann. Das mit der Klageschrift vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 15.10.2002 (Bl. 21 GA) bestätigt die von der Klägerin behauptete Vereinbarung, nach welcher sich der Beklagte zur Auszahlung des hälftigen Rückkaufwerts der Lebensversicherungen, bezogen auf den 31.12.2002, an die Klägerin verpflichtet hatte. Entgegen der Auffassung des Beklagten unterfiel diese Vereinbarung nicht der Beurkundungsvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB und war deshalb auch nicht formnichtig gemäß § 125 BGB. Denn § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB erfasst nur Vereinbarungen "über den Ausgleich des Zugewinns", also Regelungen, die sich auf Bestand, Höhe, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Zugewinnausgleichsforderung auswirken ( Palandt/Brudermüller , BGB, 63. Aufl. 2004, Rdn. 17 zu § 1378), wobei aber, wenn die Vereinbarung einzelne Vermögensgegenstände betrifft, ein unmittelbarer güterrechtlicher Bezug erforderlich ist (vgl. z.B. BGH FamRZ 1983, 160; AmtsG Viechtach FamRZ 1991, 570: Vereinbarung über den Wert eines einzelnen Vermögensgegenstands zur Ermittlung des Endvermögens). Das ist bei der hier streitigen Vereinbarung nicht der Fall. Der daraus der Klägerin erwachsende Anspruch kann zwar, sollte er zum Zeitpunkt des Stichtags für das Endvermögen schon bestanden haben, als Rechnungsposten bei der Ermittlung des Zugewinns zu berücksichtigen sein. Das allein macht die strittige Regelung aber noch nicht zu einer solchen güterrechtlicher Natur über den Zugewinnausgleich. Insoweit unterscheidet sich die fragliche Vereinbarung nämlich nicht von sonstigen schuldrechtlichen Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten, die sich zwar auf den Zugewinnausgleich auswirken können, den bestehenden Güterstand aber unberührt lassen ( Zöller/Philippi , Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, Rdn. 59, 62 zu § 621). Die auf die Vereinbarung gestützte Klage ist deshalb auch nicht als Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO anzusehen, ebenso wenig wie etwa der Streit von Eheleuten über die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf des im Miteigentum stehenden Hauses ( Zöller/Philippi , a.a.O., Rdn. 67 zu § 621 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2003, 97ff. [98] und BGH NJW 1978, 1923). Soweit der Beklagte geltend macht, er habe mit Schreiben vom 13. Februar 2003 seine Willenserklärung vom 15.10.2002 widerrufen (Bl. 131, 133 GA), ist eine Rechtsgrundlage für einen wirksamen Widerruf oder eine sonstige einseitige Abstandnahme von der Vereinbarung nicht ersichtlich. 2. Die Begründung, mit der das Landgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Widerklage versagt hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Auffassung des Landgerichts, für den mit der Widerklage verfolgten Anspruch sei die Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – gegeben, kann nicht gefolgt werden. Im Ausgangspunkt zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass der Beklagte sich auf einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB beruft. Klagen auf Ausgleich gemeinsamer Schulden nach § 426 BGB sind aber keine Familiensachen ( OLG Köln FamRZ 92, 832; Zöller/Philippi , a.a.O., Rdn. 67 zu § 621 m.w.N.). Daran ändert sich entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss auch nichts dadurch, dass die Klägerin Einwendungen erhebt, die ihre Grundlage im Unterhaltsrecht haben. Denn nach dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die Zuständigkeit nach dem Klagevorbringen und nicht nach den Einwendungen der beklagten Partei richtet, kommt es für die Qualifikation eines Rechtsstreits als Familiensache oder allgemeine Zivilsache allein auf die Begründung des geltend gemachten Anspruchs an, nicht aber auf die vom Beklagten geltend gemachte Verteidigung ( Thomas/Putzo[Hüßtege] , Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2002, Rdn. 6 zu § 621; Zöller/Philippi , a.a.O., Rdn. 3 zu § 621 mit instruktivem Beispiel nach Klauser : "Der Ehemann verlangt Ausgleich für die Bezahlung gemeinsamer Schulden nach § 426 BGB. Dieser Rechtsstreit ist auch dann keine Familiensache, wenn sich die Ehefrau damit verteidigt, der Ehemann müsse in der Weise zum Familienunterhalt beitragen, dass er die Schulden allein bezahle.") Deshalb ist die Zuständigkeit des Landgerichts sowohl für die Widerklage als auch für den mit Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.2003 unter Ziffer 1 zusätzlich geltend gemachten Ausgleichsanspruch gegeben. 3. Gleichwohl kann dem Beklagten aber weder Prozesskostenhilfe für die Widerklage noch für seine Rechtsverteidigung gegen die weiteren von der Klägerin erhobenen Ansprüche gewährt werden. Das Landgericht ist nämlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan hat. Eine für den Beklagten günstigere Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht gerechtfertigt. Der Beklagte beruft sich darauf, dass der von ihm betriebene Büromöbelhandel nach dem kumulierten Ergebnis der betriebswirtschaftlichen Auswertungen bis einschließlich November 2003 einen Verlust von rund 3.269 € erbracht habe. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Unsicherheiten behaftet sind und nicht unbedingt das genaue Betriebsergebnis widerspiegeln müssen – das hängt z.B. von der Zeitnähe der Finanzbuchführung und der Exaktheit in der Ermittlung des Wareneinsatzes ab (vgl. Strohal , Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 2. Aufl. 2003, Rdn. 166). Davon abgesehen hat der Beklagte aber unstreitig erst Anfang 2003 aus dem Verkauf des im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses seinen Erlösanteil von rund 76.000,00 € erhalten. Soweit er geltend macht, er habe diesen Betrag zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in den von ihm betriebenen Möbelhandel eingezahlt, ist dazu Folgendes auszuführen: Die von dem Beklagten hierzu vorgelegte Aufstellung über Privateinlagen (Bl. 34 des PKH-Hefts des Beklagten) weist einen Gesamtbetrag von 63.676 € auf, so dass immer noch ein Betrag von mehr als 12.000 € aus dem Erlös verblieb. Außerdem ist in dem Betrag von 63.676 € eine Einlage von 5.000 € aus dem Monat Dezember 2002 enthalten, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus dem erst im Januar 2003 geflossenen Erlös stammen kann, so dass sich der nicht verbrauchte Rest auf mehr als 17.000 € erhöht. Schließlich muss, da mit der Zuführung des Hauserlöses in das Betriebsvermögen betriebliche Aufwendungen abgedeckt worden sein sollen, andererseits aber der Hauserlös als Privateinlage in den betrieblichen Auswertungen nicht erfasst ist, das kumulierte Betriebsergebnis entsprechend nach oben korrigiert werden. Er ist nach alledem nicht ersichtlich, dass der Beklagte nicht in der Lage sein soll, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten.