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Urteil

11 U 149/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2004:0128.11U149.01.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.08.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 443/00 –

teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.082,65 € nebst 9 % Zinsen hieraus seit dem 16.07.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.08.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 443/00 – teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.082,65 € nebst 9 % Zinsen hieraus seit dem 16.07.2000 zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. B e g r ü n d u n g: I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz der an seinem PKW Honda/Integra (X1–XX 121) entstandenen Schäden in Anspruch. Diese Beschädigungen wurden dem klägerischen KFZ am 17.06.2000 durch das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Fahrzeug Honda Civic (X2-XX 786) der Beklagten zu 2) im Bereich der Einmündung der in B gelegenen Eisenbahnstraße in die vorfahrtsführende I Straße zugefügt. Der von dem Beklagten zu 1) gefahrene Honda Civic der Beklagten fuhr dabei aus der Eisenbahnstraße kommend in den erwähnten Einmündungsbereich, wo er – unter Missachtung von dessen Vorfahrtsberechtigung – mit dem auf der I Straße herankommenden PKW des Klägers kollidierte. Ob es sich bei diesem Schadensereignis um einen "echten" Verkehrsunfall oder aber um einen mit Einverständnis der handelnden Beteiligten vorsätzlich herbeigeführten sog. "gestellten" Unfall handelt, ist zwischen den Parteien streitig: Der Kläger hat behauptet, der Schadensfall sei nicht abgesprochen gewesen; die von der Beklagten zu 3) für das vermeintliche Vorliegen eines "gestellten" Unfalls angeführten Indizien sprächen weder jeweils für sich allein, noch in der Summe für eine verabredete Herbeiführung des Schadens an seinem, des Klägers, PKW. Die Beklage zu 3), die dem auf Ersatz des Unfallschadens gerichteten Klagebegehren entgegentritt, hat demgegenüber unter Hinweis auf diverse von ihr als Beweisanzeichen für ein fingiertes Unfallgeschehen angeführte Umstände eingewandt, dass es sich bei dem angeblichen "Unfall" in Wirklichkeit um eine zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger verabredete Kollision gehandelt habe. Das Landgericht hat Beweis erhoben und die Klage sodann mit Urteil vom 23.08.2001 abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung, auf welche zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien Bezug genommen wird, hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagten zu 3) der Beweis von Tatsachen gelungen sei, die in ihrer Häufung indiziell für die Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines PKW sprächen: So seien der Kläger und der zudem "einschlägig" vorbestrafte Beklagte zu 1) nicht nur – was unstreitig ist - seit langem miteinander befreundet gewesen, sondern auch die Art des Unfalls, mit welcher eine nach außen eindeutige Haftungslage geschaffen worden sei, sowie das von dem Beklagten zu 1) abgegebene Schuldeingeständnis seien bei "gestellten" Unfällen regelmäßig zu beobachten; hinzu trete der Umstand, dass Unfallzeugen nicht zur Verfügung stünden sowie ferner, dass der Kläger auf Gutachtenbasis abrechnen wolle. Schließlich deuteten auch die im Freundeskreis des Klägers und des Beklagten zu 1) aufgekommenen Gerüchte um die Verabredung des "Unfalls" und die von dem Zeugen E K bekundete Reaktion des Beklagten zu 1) auf die Konfrontation mit diesen Gerüchten darauf hin, dass der Unfall in Wirklichkeit manipuliert worden sei. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht der Kläger im wesentlichen geltend, dass das Landgericht die Einzelumstände, welche es in die seiner Beurteilung zugrundegelegte Indizienkette eingestellt habe, für sich allein und auch in der Gesamtschau zu Unrecht und unter Außerachtlassen von wiederum für ein "echtes" Unfallgeschehen sprechenden Anhaltspunkten als Anzeichen für einen verabredeten "Unfall" gewertet habe. Der Kläger beantragt, Das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 6.082,65 € (11.896,62 DM) nebst 9 % Zinsen seit dem 16.07.2000 zu zahlen. Die Beklagte zu 3) beantragt – auch für die Beklagten zu 1) und zu 2) -, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 3) verteidigt das erstinstanzliche Urteil, in dem das Landgericht mit überzeugender Begründung aufgrund des Zusammentreffens der als solche zutreffend dargestellten und gewürdigten Umstände das Vorliegen eines "gestellten Unfalls" bejaht habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.07.2003 durch Vernehmung der Zeugin L G sowie des sachverständigen Zeugen M C . Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das hierüber gefertigte Protokoll vom 05.12.2003 verwiesen. Die nach dem Beweisbeschluss des Senats angeordnete Vernehmung des Zeugen E K unterblieb, weil die Beklagten trotz Fristsetzung dessen ladungsgeeignet Anschrift nicht beibrachten. Die Ermittlungsakte 30 Js 641/00 der Staatsanwaltschaft Aachen einschließlich sämtlicher Sonderbände lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die – zulässige – Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Die darin wegen der vermeintlichen Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines PKWs vorgenommene Klageabweisung hält den mit dem Rechtsmittel des Klägers vorgebrachten Einwänden nicht stand. Zu Unrecht hat das Landgericht den von der Beklagten zu 3) zu erbringenden Beweis für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines sog. "gestellten Unfalls" bzw. der darin liegenden Einwilligung des geschädigten Klägers in die Beschädigung seines Fahrzeugs als geführt angesehen. Dem Kläger steht vielmehr mangels Nachweises eines solchen Einverständnisses nach Maßgabe der §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVersG gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des ihm anlässlich der am 17.06.2000 stattgefundenen Kollision entstandenen Schadens zu. Allerdings trifft es zu, dass demjenigen, der in die Schädigung seines Rechtsguts durch einen anderen einwilligt, kein ersatzfähiges Unrecht geschieht. Steht – so wie im gegebenen Fall die als solche unstreitige kollisionsbedingte Beschädigung des klägerischen PKWs – der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung fest, so ist es Sache des in Anspruch genommenen Schädigers, die Einwilligung des Verletzten als Rechtfertigungsgrund darzutun und zu beweisen (vgl. BGH, VersR 1979, 514 f; OLG Köln, NVersZ 2001, 1333 und OLGR 1992, 155 – jeweils m. w. Nachw.). Diesen Beweis vermochte die als Haftpflichtversicherung des Schädigerfahrzeugs in Anspruch genommene Beklagte zu 3) indessen nicht zu führen. Das Landgericht hat diesen Beweis zu Unrecht nach den Regeln des Anscheinsbeweises als erbracht angesehen. Danach kann der dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung obliegende Beweis einer Einwilligung in die Beschädigung dann als geführt erachtet werden, wenn sich in dem Unfallgeschehen und seiner Vorgeschichte eine Häufung von Umständen findet, die auf eine Unfallmanipulation bzw. eine zur Erlangung von Versicherungsleistungen von den Beteiligten verabredeten sog. "gestellten" Unfall hindeuten. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei isolierter Betrachtung jeweils auch "unverdächtig" erklärt werden können; ausschlaggebend ist vielmehr ihr Zusammentreffen, die Art, wie sie sich ineinander fügen und in der Gesamtschau eine Indizienkette bilden, die ernsthafte Zweifel an der planmäßigen Vorbereitung und Ausführung des vermeintlichen Unfalls ausschließt (vgl. BGH, VersR 1979, 515 sowie OLG Köln, a.a.O.). Eben das ist hier jedoch nicht der Fall. Die im vorliegenden Rechtstreit von der Beklagten zu 3) angeführten und im übrigen verwertbaren Umstände tragen die Feststellung, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen einvernehmlich herbeigeführten sog. "gestellten" Unfall handelt, nicht. Soweit die Beklagte zu 3) und mit ihr das Landgericht die seitens des Zeugen E K bekundete Reaktion des Klägers auf ihm vorgehaltene Gerüchte, wonach der Unfall abgesprochen gewesen sei, indiziell für das Vorliegen einer Unfallmanipulation wertet, überzeugt das nicht. Der genannte Zeuge hat zwar im Rahmen seiner in der Ermittlungsakte 30 Js 641/00 dokumentierten Aussage angegeben, der Kläger habe ihm gegenüber zugegeben, dass er den Unfall mit dem Beklagten zu 1) nur vorgetäuscht habe und dass er – der Zeuge – Stillschweigen hierüber bewahren solle. Der Zeuge hat diese Angabe indessen im Verlaufe seiner späteren Vernehmungen durch das Landgericht im vorliegenden Verfahren sowie die ermittelnde Behörde in dem Verfahren 30 Js 641/00 ganz erheblich relativiert und so weit abgeschwächt, dass von dem mit der vorbezeichneten Aussage suggerierten ausdrücklichen Geständnis des Klägers nichts mehr "übrig" geblieben ist: Der Zeuge hat im Rahmen der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme gegenüber dem Landgericht bekundet, der Kläger habe – auf Gerüchte angesprochen, dass der Unfall nur "vorgetäuscht gewesen sei – mit einem "ne, ne" "abgeblockt" und den "..fingierten Unfall nicht zugegeben"; der Kläger habe bei dem auf die vorbeschriebene Weise geschehenen "Abblocken" allerdings "gegrinst", woraus er – der Zeuge – geschlossen habe, dass man dem Kläger nicht glauben könne. Auf den Vorhalt seiner in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren (dort Bl. 4 d.A.) zunächst protokollierten Aussage hat der Zeuge nach "langem Überlegen" ausgeführt, dass er sich seinerzeit – wohl aus "Wut" wegen einer unberechtigten Mitbeschuldigung eines dem Beklagten zu 1) zur Last gelegten Motorraddienstahls - "wohl etwas verplappert habe" und dass der Kläger ihm gegenüber nicht ausdrücklich zugestanden habe, den Unfall vorgetäuscht zu haben. Bei der im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführten späteren Vernehmung (Bl. 94 ff der beigezogenen Ermittlungsakte) ist indessen auch von diesem Sachverhalt nicht mehr die Rede; dort hat der Zeuge K vielmehr angegeben, dass die zunächst aufgenommene Aussage durch die protokollierenden Beamten "verkürzt dargestellt" sei, und dass er nur versucht habe, deutlich zu machen, dass er aus der Reaktion des Klägers, der die Bemerkung "‘Ne. So was machen wir nicht‘...so blöd" gesagt habe, auf einen gestellten Unfall geschlossen habe. Eben diesen Schluss hat der Zeuge nach den von ihm mitgeteilten tatsächlichen Grundlagen indessen nicht plausibel zu machen vermocht; er hat letztlich bloße Vermutungen wiedergegeben, die er von dritter Seite, konkret einem N T bezogen haben will, der seinerseits geäußert habe, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) einen Verkehrsunfall gehabt hätten, ohne dass der Zeuge sich indes zu erinnern vermochte, ob N T von einem vorgetäuschten Unfall gesprochen oder insoweit nur "seine Vermutungen" gehabt habe. Die Angaben des Zeugen E K betreffend das angebliche "Geständnis" des Klägers, welches indiziell allerdings in besonderem Maße für das Vorliegen eines verabredeten "Unfalls" spräche, verlieren sich aus den aufgezeigten Gründen im Vagen und sind daher nicht geeignet, die in Frage stehende Behauptung zu beweisen, der Kläger selbst habe das ihm vorgehaltene Gerücht eines "gestellten" Unfalls bestätigt. Eine abweichende Würdigung lässt sich auch nicht den Bekundungen der Zeugin L G entnehmen, die zwar ein Telefonat zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) verfolgt hat, in dem von einem späteren "Treffen" die Rede war. Im Hinblick darauf, dass die Parteien miteinander bekannt oder sogar befreundet waren und es im übrigen der Gewohnheit der am Ort ansässigen jungen Männer und Frauen entsprach, sich an bestimmten Punkten zu treffen, lässt sich daraus zwanglos auf eine spätere Verabredung zur gemeinsamen Freizeitaktivität und nicht zuverlässig darauf schließen, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) die Herbeiführung eines Unfalls verabredet haben. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich der in die landgerichtliche Würdigung einbezogenen "einschlägigen" Vorstrafen des Beklagten zu 1). Der Umstand, dass dem Kreis der Unfallbeteiligten die Praktiken des Unfallbetrugs nicht fremd sich, kann zwar durchaus als Hinweis auf eine Unfallmanipulation gewertet werden (vgl. BGH, VersR 1979, 515). Unabhängig davon, dass der an dem Schadensereignis unmittelbar beteiligte Kläger insoweit keinerlei Vorbelastung aufweist, lässt sich auch eine "einschlägige" Erfahrung des Beklagten nicht feststellen. Dieser ist allerdings erheblich vorbestraft. So wurde er durch das Amtsgericht Geilenkirchen (Urteil vom 30.11.2001 – 3 Ds 299/01) wegen (Tank-)Betrugs in 23 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe und durch das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler (Urteil vom 14.12.2001 – 2040 Js 50.502/02 – 2 – Ds) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf eine "einschlägige" Erfahrung lässt sich daraus indessen nicht schließen. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte im Zeitraum vom 25.02.1999 bis 17.06.2000 einschließlich des hier zu beurteilenden Vorfalls in insgesamt 8 KfZ-Schadensfälle verwickelt war. Diese weichen indessen von der Art des Unfallgeschehens und ihrer Vorgeschichte nicht nur jeweils untereinander, sondern insbesondere auch von dem hier in Frage stehenden Schadensereignis in gravierender Weise voneinander ab. Mit Ausnahme eines Unfalls am 16.12.1999 handelte es sich – soweit überhaupt eine Fremdbeteiligung vorlag – um Auffahrunfälle; der Verdacht manipulierter Unfälle taucht dabei entweder überhaupt nicht auf oder wurde durch anschließende Ermittlungen entkräftet. Dem Unfall am 16.12.1999 lag zwar eine Vorfahrtsverletzung zugrunde; hier war indessen der Beklagte zu 1) der Geschädigte, wobei keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Schädiger diesen Unfall mit dem Beklagten verabredet haben könnte; der Schädiger sprach vielmehr die Vermutung aus, der Beklagte zu 1) habe den Unfall "sehenden Auges" provoziert, ohne dass sich dies allerdings erhärten ließ. Der Beklagte zu 1) muss sich danach zwar – wie der Kläger zutreffend formuliert – den Vorwurf eines "rowdyhaften" Verhaltens gefallen lassen, das auf der offenkundigen Unfähigkeit zur Einschätzung des eigenen Vermögens beruht, ein Fahrzeug situationsangemessen und sicher im Straßenverkehr zu führen. Dass ihm die Praktik des Versicherungsbetrugs durch Manipulation und verabredetes Herbeiführen eines Verkehrsunfalls nach seiner strafrechtsrelevanten Vorerfahrung vertraut sei, lässt sich dem indessen nicht entnehmen. Auch die im übrigen feststehenden tatsächlichen Umstände lassen den Rückschluss auf einen fingierten Verkehrsunfall nicht zu: Gegen einen verabredeten Unfall spricht dabei namentlich die Art des Schadenereignisses, welches das Risiko einer erheblichen Verletzung des/der Insassen barg. Zwar muss es nicht ohne weiteres gegen eine im vorbezeichneten Sinne absichtlich herbeigeführte Kollision sprechen, wenn die beteiligten Fahrzeugführer leicht verletzt worden sind (vgl. OLG Celle, VersR 1988, 1286). Die hier zu beurteilende Schadensherbeiführung, bei welcher der von dem Beklagte zu 1) gefahrene Honda Civic in die Fahrerseite des klägerischen PKW fuhr, wies indessen eine erhebliche Verletzungsgefahr auf, deren Ausmaß sich bei einer etwaigen Verabredung des Geschehens kaum kontrollieren und abschätzen ließ. Dass der Kläger sich in dieser für ihn gefahrenträchtigen Situation bewusst auf einen Unfall eingelassen hat, liegt fern. Letzteres gilt überdies deshalb, weil – wie sich dies nach der Vernehmung des sachverständigen Zeugen C herausgestellt hat – das Fahrzeug des Klägers vor dem Schadensereignis in einwandfreiem Zustand befand und zudem Ersatzteile nur schwer beschaffbar waren. Dass der Kläger den Schaden auf Gutachtenbasis abgerechnet hat, stellt demgegenüber kein den Rückschluss auf ein fingiertes Schadensereignis typischerweise zulassendes Indiz dar. Es bleibt schließlich allerdings der Umstand, dass die von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) anlässlich ihrer erstinstanzlichen Parteivernehmung jeweils dargestellten Schilderungen über den Anlass, der die Parteien schließlich an den Ort des Unfallgeschehens führte, Unstimmigkeiten aufweisen. Während es sich nach der Darstellung des Klägers um ein "verabredetes" Treffen zum Zwecke der Überprüfung der schleifenden Kupplung am PKW des Beklagten handelte, trafen die Parteien nach der Schilderung des Beklagten zu 1) letztlich zufällig am Ort des Geschehens aufeinander, wobei sich hieraus erst die Überprüfung der Kupplung ergeben habe. Mit Blick auf die oben erörterten Umstände, die gegen die Verabredung des Unfallgeschehens sprechen, reicht allein diese Unstimmigkeit nicht aus, um mit der erforderlichen Gewissheit auf das Vorliegen eines gestellten Unfalls schließen zu können. Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 284, 286, 288 BGB zu. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe von § 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.