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Beschluss

6 U 53/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2003:1016.6U53.03.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.03.2003 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 394/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung verweist der Senat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorab auf den Inhalt seines auch durch das weitere Sachvorbringen des Beklagten nicht entkräfteten Beschlus-ses vom 17. Juli 2003. Mit Rücksicht auf das weitere Sachvorbringen des Beklagten ergänzt er seine Ausführungen dahin, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungskonformität der Vorschrift des § 522 ZPO n.F. bereits festgestellt hat (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 05.08.2002, veröffentlicht u.a. in NJW 2003, 281 ff.). Die Rüge des Beklagten, die Vorschriften über die Annahmeberufung seien verfassungswidrig, geht deshalb fehl. Der Inhalt der Richtlinie 98/5 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechts-anwaltsberufs in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften L 77/36 vom 14.03.1996), deren Umsetzung der bundesdeutsche Gesetzgeber u.a. dadurch Rechnung getragen hat, dass er § 3 des Steuerberatungsgesetzes geändert hat (Bundestagsdrucksache 14/2667), berechtigen den Beklagten nicht, in der Bundesrepublik Deutschland steuerberatend tätig zu werden, nachdem aufgrund verschiedener Entscheidungen der insoweit zuständigen deut-schen Finanzgerichte rechtskräftig feststeht, dass das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Bestellung des Beklagten als Steuerberater wirksam widerrufen hat.

Auch besteht kein Anlass zu einer Vorlageentscheidung. Denn ungeachtet der Tatsache, dass es dem Beklagten auf jeden Fall verwehrt wäre, in der Bundesrepublik Deutschland als „Steuerberater“ aufzutreten (vgl. § 3 Nr. 4 Satz 2 Steuerberatungsgesetz n.F., der insoweit eine Bestimmung der Richtlinie aufgreift), entspricht es der - soweit ersichtlich - allgemeinen Meinung, dass deutsche Staatsangehörige, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten, insbesondere in Luxemburg und in den Niederlanden, die Zulassung bzw. Anerkennung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft nach dortigem Recht erwirkt haben, zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nicht befugt sind, auch nicht vom Europäischen Ausland aus (vgl. die Nachweise im Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 3 Steuerberatungsgesetz B 63.4 a.E.). An dieser Rechtslage hat sich durch das 7. Steuerberatungsänderungsgesetz ab den 01.07.2000 nichts geändert. Die vorerwähnte Richtlinie 98/5 und 7. Steuerberatungsände-rungsgesetz tragen den Anforderungen des EG-Vertrages im Bereich der Dienstleistungsfreiheit bei grenzüberschreitender Hilfeleistung in Steuersachen Rechnung und enthalten deshalb einen speziellen Erlaubnistatbestand. Dieser Erlaubnistatbestand gilt nur für EU-Ausländer und dient nicht dazu, es einem ehemaligen deutschen Steuerberater zu ermöglichen, seine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nach rechtskräftiger Widerrufsentscheidung weiterhin vom Ausland her auszuüben.

Die Rechtssache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung; auch ist eine Entscheidung durch Urteil zwecks Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschluss ist mit seinem Erlass rechtskräftig.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.03.2003 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 394/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung verweist der Senat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorab auf den Inhalt seines auch durch das weitere Sachvorbringen des Beklagten nicht entkräfteten Beschlus-ses vom 17. Juli 2003. Mit Rücksicht auf das weitere Sachvorbringen des Beklagten ergänzt er seine Ausführungen dahin, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungskonformität der Vorschrift des § 522 ZPO n.F. bereits festgestellt hat (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 05.08.2002, veröffentlicht u.a. in NJW 2003, 281 ff.). Die Rüge des Beklagten, die Vorschriften über die Annahmeberufung seien verfassungswidrig, geht deshalb fehl. Der Inhalt der Richtlinie 98/5 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechts-anwaltsberufs in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften L 77/36 vom 14.03.1996), deren Umsetzung der bundesdeutsche Gesetzgeber u.a. dadurch Rechnung getragen hat, dass er § 3 des Steuerberatungsgesetzes geändert hat (Bundestagsdrucksache 14/2667), berechtigen den Beklagten nicht, in der Bundesrepublik Deutschland steuerberatend tätig zu werden, nachdem aufgrund verschiedener Entscheidungen der insoweit zuständigen deut-schen Finanzgerichte rechtskräftig feststeht, dass das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Bestellung des Beklagten als Steuerberater wirksam widerrufen hat. Auch besteht kein Anlass zu einer Vorlageentscheidung. Denn ungeachtet der Tatsache, dass es dem Beklagten auf jeden Fall verwehrt wäre, in der Bundesrepublik Deutschland als „Steuerberater“ aufzutreten (vgl. § 3 Nr. 4 Satz 2 Steuerberatungsgesetz n.F., der insoweit eine Bestimmung der Richtlinie aufgreift), entspricht es der - soweit ersichtlich - allgemeinen Meinung, dass deutsche Staatsangehörige, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten, insbesondere in Luxemburg und in den Niederlanden, die Zulassung bzw. Anerkennung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft nach dortigem Recht erwirkt haben, zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nicht befugt sind, auch nicht vom Europäischen Ausland aus (vgl. die Nachweise im Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 3 Steuerberatungsgesetz B 63.4 a.E.). An dieser Rechtslage hat sich durch das 7. Steuerberatungsänderungsgesetz ab den 01.07.2000 nichts geändert. Die vorerwähnte Richtlinie 98/5 und 7. Steuerberatungsände-rungsgesetz tragen den Anforderungen des EG-Vertrages im Bereich der Dienstleistungsfreiheit bei grenzüberschreitender Hilfeleistung in Steuersachen Rechnung und enthalten deshalb einen speziellen Erlaubnistatbestand. Dieser Erlaubnistatbestand gilt nur für EU-Ausländer und dient nicht dazu, es einem ehemaligen deutschen Steuerberater zu ermöglichen, seine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nach rechtskräftiger Widerrufsentscheidung weiterhin vom Ausland her auszuüben. Die Rechtssache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung; auch ist eine Entscheidung durch Urteil zwecks Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss ist mit seinem Erlass rechtskräftig.