5 W 86/02
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 29. Mai 2002 – 11 OH 6/02 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Es soll im Wege des selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über folgende Fragen:
1. Ist es richtig, dass der Antragsgegner bei einer Operation an der rechten Hand den sensiblen Seitenast des Ramus superfiscialis Nervus radialis verletzte und die Nerven durchtrennte?
2. Wenn die vorgenannte Frage zu bejahen ist: Beruhte die Nervdurchtrennung auf einem Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst?
3. a) Wenn die Frage 1) zu bejahen ist: Ist es richtig, dass eine am 26. Juli 1999 von der Antragstellerin erlittene Quetschung der rechten Hand ohne die Nervdurchtrennung in relativ kurzer Zeit nach dem Vorfall folgenlos abgeheilt wäre?
b) Ist es richtig, dass die Nervdurchtrennung ursächlich wurde für einen komplikationsreichen Verlauf mit mehrfachen operativen Revisionen wegen anhaltender Weichteilschwellungen, ausgedehnten Narbenbildungen unter Einschluss der Strecksehnen mit unklarem Infektgeschehen postoperativ?
4. Sind die nachbeschriebenen Folgen richtig und vollständig erfasst oder sind medizinische Folgen abweichend der Nervdurchtrennung zuzuordnen:
- reizlose Narbenbildung im Bereich der rechten Mittelhand
- ausgeprägte ödematöse Weichteilschwellung im Bereich des rechten Handrückens
- Bewegungseinschränkung der Langfinger der rechten Hand mit Störung bei der Durchführung der differenzierten Greifarten, des Ausschlusses sowie der Feinmotorik und der Koordination
- Minderung der Belastbarkeit der rechten Hand
- Gefühlsstörung am rechten Handrücken über dem zweiten und dritten Mittelhandknochen, auf die Grundglieder D2 und D3 rechts übergreifend
5. Ist es richtig, dass eine Funktionsbeeinträchtigung der Hand von mindestens 50% vorliegt?
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die weiteren erforderlichen Anordnungen werden dem Landgericht übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.