OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 116/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2003:0311.2WS116.03.00
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Bei einer fünf Jahre übersteigenden Straferwartung bedarf es besonderer fluchthemmender Faktoren, um die Fluchtgefahr auszuräumen.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer fünf Jahre übersteigenden Straferwartung bedarf es besonderer fluchthemmender Faktoren, um die Fluchtgefahr auszuräumen. Die Beschwerde wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G r ü n d e I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.2.2003 wegen Zuhälterei, versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Nötigung, vorsätzliche Körperverletzung und Bedrohung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 8.5.2002 zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ( KLs 100 Js 400/02 ). Zugleich hat die Strafkammer ihren Haftbefehl vom 10.9.2002 gegen den Angeklagten, der sich in dieser Sache seit 9.7.2002 - zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 08.07.2002 - in Untersuchungshaft befindet, aufrecht erhalten. Der Angeklagte hat am 24.2.2003 gegen das Urteil Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat er ferner Beschwerde gegen die Haftfortdauer eingelegt und die Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt. Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 25.2.2003 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts nimmt der Senat Bezug auf die landgerichtlichen Beschlüsse vom 21.2.2003 und 25.2.2003. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Strafkammer den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Die nunmehr verhängte Einheitsjugendstrafe von 6 Jahren stellt für den Angeklagten, der keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Entgegen der Meinung der Verteidigung ist von dem gesamten noch zu verbüßenden Strafrest von fast 60 Monaten auszugehen. Ob und in welchem Umfang später ggfs. ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist derzeit völlig offen. Bei einer Straferwartung in dieser Höhe bedarf es besonderer fluchthemmender Faktoren, um die Fluchtgefahr auszuräumen, (SENAT 02.08.2002 - 2 Ws 366/02 -). Von fluchthemmenden Bedingungen kann bei dem Angeklagten keine Rede sein. Die Beziehungen zu der in B. lebenden Familie, haben den Angeklagten schon in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, sich dem Verfahren zu entziehen, bzw. dies zu versuchen. Hierzu wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses vom 25.2.2003 verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. Angesichts seiner bisherigen Aktivitäten erscheint ein Untertauchen des Angeklagten im Rotlichtmilieu ohne weiteres möglich. Minder schwere Maßnahmen nach § 116 StPO sind im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Haftzweck sicher zu stellen. Dass der Angeklagte nicht gewillt ist, den im Rahmen einer Haftverschonung vorgesehen Auflagen Folge zu leisten, hat sein Verhalten im Verfahren 61 Ls G 7/01 vor dem Amtsgericht Bonn gezeigt, in dem er unmittelbar nach der Freilassung gegen eine Auflage des Verschonungsbeschlusses verstoßen hat. Hierauf hat die Strafkammer in dem Nichtabhilfebeschluss zu Recht hingewiesen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist wegen der Schwere der Tatvorwürfe gewahrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.