OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 178/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2003:0226.5U178.99.00
5mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. April 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 16/16 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. April 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 16/16 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte ist nicht leistungspflichtig, weil der Verlust des Zeigefingers des Klägers nicht auf einen Unfall, sondern auf ein freiwillig herbeigeführtes Ereignis zurückzuführen ist. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme hat die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis geführt, dass der Kläger den Verlust des Zeigefingers der linken Hand freiwillig erlitten hat. Sie trägt insoweit zwar die Beweislast (§ 180 a Abs. 1 VVG; vgl. BGH, VersR 1985, 177; OLG Köln, Urt. v. 18.Oktober 1999 - 5 U 215/97 - und v. 13. März 2002 - 5 U 139/99 ). Der Senat ist indes davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Kläger die Abtrennung des Zeigefingers durch einen freiwilligen Akt bewirkt hat. Zwar ist das streitige Geschehen einer unmittelbaren Beweisführung nicht zugänglich gewesen, da bei dem fraglichen Ereignis niemand zugegen war. Möglich ist jedoch eine mittelbare Beweisführung des Versicherers durch Indizien. Hiernach ist die Behauptung der Freiwilligkeit des Unfallgeschehens dann bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BGH, NJW 1993, 935) bzw. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 567, OLG Köln, VersR 1996, 1530). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist vorliegend der Nachweis eines freiwillig herbeigeführten Geschehens erbracht. Maßgebend hierfür ist in erster Linie, dass die Schilderung des angeblichen Geschehensablaufs durch den Kläger, wie er sie im Kern schon gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. C. und auch im Klageverfahren bis hin zu seiner Anhörung vor dem Senat am 8. Mai 2000 abgegeben hat, mit ganz erheblichen Zweifeln belastet ist und letztlich sich das Geschehen so, wie es der Kläger wiedergegeben hat, nicht zugetragen haben kann. Der Kläger hat den Ablauf in der Weise geschildert, dass er einen Holzscheit genommen, ihn wie auf dem Lichtbild 24 auf Bl. 72 d.A. umfasst und ihn mit dieser Haltung auf den Holzblock gelegt hat; dann will er die Axt mit der rechten Hand am Stilende im rot-markierten Bereich (Bild 9 auf Bl. 64 d.A.) angefasst und mit dem Ziel zugeschlagen haben, den Holzscheit zunächst "anzupicken", also nur etwas in das Holz einzudringen. Soweit der Kläger im Termin vor dem Senat am 8. Mai 2000 von dieser Darstellung teilweise wieder abgerückt ist und insbesondere betont hat, er könne sich an den genauen Ablauf nicht mehr erinnern, geht der Senat davon aus, dass jedenfalls die zeitnahen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. C. dem entsprechen, was der Kläger von dem Vorfall in Erinnerung behalten hat. Im Ansatz mag es nachvollziehbar sein, dass der Kläger sich an Einzelheiten des Ablaufs nicht mehr erinnern kann; es wirkt auf den Senat indes nicht besonders glaubwürdig, wenn der Kläger augenscheinlich nunmehr jede konkrete Erinnerung verloren haben will und völlig andere, bislang so nie in den Raum gestellte Abläufe als jedenfalls nicht ausgeschlossen darstellt. Wenn der Kläger etwa bei seiner Anhörung angegeben hat, es sei sogar denkbar, dass er den Holzscheit in einem Schlag habe durchtrennen wollen (mit einer dann extremen, kaum nachvollziehbaren Gefährdung der Finger der linken Hand), so wird deutlich, dass dem Kläger weniger an einer Aufklärung liegt, sondern er die Überprüfung des Ablaufs durch einen Sachverständigen dadurch, dass er sich möglichst viele Alternativen offen hält, bewusst erschweren will. Legt man den oben wiedergegebenen Ablauf zugrunde, den der Kläger im Termin am 8. Mai 200 immerhin noch als den wahrscheinlichsten geschildert hat, so fällt schon auf, dass diese Schilderung in sich wenig plausibel und daher für sich genommen schon wenig wahrscheinlich ist. Gerade wenn der Kläger verschiedene Scheite aus verschiedenen Holzarten gesammelt hatte und daher nicht ausschließen konnte, einen Scheit aus weichem Holz gegriffen zu haben, erscheint es äußerst leichtsinnig, den Scheit so mit der linken Hand zu greifen, wie der Kläger es getan haben will, weil dann die Finger beim Zuschlagen mit der Axt kaum geschützt sind. Völlig unvernünftig oder – wie es die Sachverständigen bezeichnet haben – unsinnig ist es dann, wenn in dieser Situation, die den Kläger dazu gezwungen hat, sich vor dem Holzklotz zu bücken, die Axt auch noch am Stilende geführt wird, wo sie wesentlich schwerer in ihrer Schlagkraft zu kontrollieren ist. Schon alleine die Schilderung des Klägers, die an die Grenze des vernünftig Vorstellbaren stößt, begründet ganz erhebliche Zweifel daran, dass sich der Ablauf tatsächlich in der Weise zugetragen hat, wie es der Kläger glauben machen will. Und selbst wenn man diese Darstellung im Ausgangspunkt als richtig unterstellt, ist sie in einem entscheidenden Punkt überhaupt nicht mehr nachzuvollziehen und erwiesenermaßen falsch. Der Kläger hat immer betont, er habe den Holzscheit nur "anpicken" wollen. Auch wenn dieser Begriff ursprünglich nicht von ihm, sondern vom Sachverständigen Prof. Dr. C. stammen sollte, so hat der Kläger selbst ihn sich schon in der Klageschrift zu eigen gemacht und dahin beschrieben, zunächst nur leicht mit der Axt schlagen zu wollen mit dem Ziel, dass der Scheit an der Axt hängen bleibt, um ihn sodann erst mit einem weiteren Hieb zu spalten. Um dieses Ziel sicher und ohne Gefährdung der Finger der linken Hand zu erreichen, durfte der Schlag allenfalls mit mäßiger Kraft erfolgen. Damit allerdings ist unvereinbar, dass der Kläger bei einem solchen Schlag den kompletten Zeigefinger durchtrennt haben will, denn das gelingt nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. D. C. erst bei Vorliegen einer Aufschlagskraft zwischen 0,8 und 1,5 kn. Zur Erzeugung einer Kraft von 1,5 kn, bei der nach dem vom Sachverständigen durchgeführten Experiment die Durchtrennung des Fingern gelang, hätte die Axt gut 90 cm angehoben werden müssen. Das vom Kläger geschilderte Anpicken gelang bei den vom Sachverständigen vorgenommenen Versuchen indes schon bei einer Fallhöhe von 48 cm. Mit der dabei entfalteten Kraft wäre eine Fingerdurchtrennung unmöglich gewesen. Die Ausführungen des Sachverständigen überzeugen den Senat. Die von ihm durchgeführten Versuche sind – soweit dies nach den häufig eben nur sehr ungenauen Vorgaben des Klägers möglich war – weitgehend anhand seiner Angaben vorgenommen worden, sie sind anschaulich geschildert und für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Sachverständigen Prof. Dr. E. und Prof. Dr. D. C. haben in ihrem Erstgutachten vom 20. November 2000 zwar eingeräumt, dass unter bestimmten, allerdings zum Teil sehr unwahrscheinlichen Bedingungen (Holzstück ca 12 cm groß, leicht spaltbar, Haltehand fest auf Hackfläche aufliegend, harter Hieb mit der Axt) die Fingerdurchtrennung möglich war und so auch nachvollziehbar erklären können, wie der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. D. experimentell eine Fingerdurchtrennung erzeugen konnte, nämlich als ein unter besonderen Bedingungen plausibles Ausnahmeresultat. Vor allem – und das hat der Sachverständige Prof. Dr. D. C. bei seiner Anhörung vor dem Senat am 28. Mai 2001 betont – ist wesentlicher Bestandteil solcher Bedingungen, dass der Schlag mit erheblicher, "ungeheurer" Wucht ausgeführt worden sein müsste. Dies ist in dem Ergänzungsgutachten vom 25. September 2002 dahin präzisiert worden, dass jedenfalls eine ganz erheblich größere Fallhöhe der Axt gegeben sein muss, als sie bei einem "Anpickvorgang" vernünftig vorstellbar ist. Damit bleibt festzuhalten: Der vom Kläger von Anfang an geschilderte "Anpickvorgang", der auch nach seiner Darstellung weniger Wucht bedingt als ein beabsichtigtes Durchtrennen des Scheits, ist schlechterdings nicht geeignet, bei der vom Kläger demonstrierten Haltung der linken Hand die Durchtrennung des Zeigefingers zu bewirken. So kann es sich nicht zugetragen haben, wenn man einen "normalen", d.h. mit üblicher Kraftanstrengung und mit dem Ziel, das Holz nur anzureißen, vorgenommenes "Anpicken" unterstellt. Soweit der Kläger behaupten will, er habe den Schlag mit einer höheren Wucht durchgeführt, könnte der Senat ihm auch das nicht abnehmen, weil der Schlag dann für ihn vollkommen unkontrollierbar gewesen wäre: Die Axt wäre außerhalb des Gesichtsfeldes gewesen und eine Korrektur des Schlages wäre ausgeschlossen gewesen. Damit aber wäre eine so extreme Gefährdung der Finger der linken Hand, sogar der Hand im übrigen verbunden gewesen, die ein vernünftig handelnder Mensch unter keinen Umständen in Kauf genommen hätte. Nicht vorstellbar ist auch – und der Kläger will das offenbar auch gar nicht behaupten -, dass er durch das nach seiner Darstellung vorbeifahrende und lärmende Auto so in seiner Konzentration gestört wurde, dass er mehr oder weniger unkontrolliert und anders als beabsichtigt mit großer Wucht zugeschlagen hat. Alles in allem zeigt sich, dass die Sachdarstellung des Klägers, wie er den Zeigefinger der linken Hand verloren haben will, in ganz wesentlichen Punkten nicht zutreffen kann. Hinzu kommt, dass der Kläger den Geschehensablauf immer wieder leicht verändert und immer weniger präzise geschildert hat, was den Verdacht aufkommen lässt, er habe die Sachaufklärung mehr erschweren denn erleichtern wollen. Schließlich ist hinzuzufügen, dass auch der Anlass, weshalb der Kläger überhaupt den Holzscheit spalten wollte, eher wenig nachvollziehbar ist; inwieweit mit einem Holzkeil eine Lücke zwischen zwei Balken einer Pferdebox sicher zu schließen ist, erschließt sich jedenfalls nicht ohne weiteres, zumal sich der Holzkeil dort längs spalten konnte, wenn er mit einem Nagel fixiert werden würde. Nimmt man all dies zusammen, so hat der Senat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger den Finger nicht durch ein Unfallereignis verloren hat, sondern die Fingerabtrennung freiwillig erfolgt ist. Ob dies durch eine beengte finanzielle Situation motiviert war, ist nicht mehr von maßgebender Bedeutung, so dass es auf die Einkommensverhältnisse des Klägers nicht ankommt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor. Berufungsstreitwert: 81.806,70 €