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Urteil

19 U 88/02

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2002:1129.19U88.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.03.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 17 O 167/01 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird über den rechtskräftig tenorierten Umfang des Buchauszuges hinaus verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug - auch - über alle Geschäfte zu erteilen, die zwischen der Beklagten und dem Kunden W-Verlag in I in dem Zeitraum 01.03.1999 bis 15.05.2001 hinsichtlich der Waren des "n" - des i-d - und des Q-Programms abgeschlossen worden sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 2 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. 3 Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob seitens der Beklagten eine Provisionspflicht gegenüber dem Kläger für die mit der Firma W-Verlag abgeschlossenen Verträge besteht, hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass diese Geschäfte in den Buchauszug aufgenommen werden. Denn der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs hängt nicht davon ab, ob für das nach § 87 HGB (bzw. Vertrag) provisionspflichtige Geschäft auch ein konkreter Provisionsanspruch nach § 87 a HGB (bzw. aus Vertrag) entstanden ist. Streit darüber ist vielmehr in Anschluss an die Feststellung auszutragen, welche Geschäfte für die Provision überhaupt in Betracht kommen. Anderes gilt nur bei zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäften. 4 Die Geschäfte der Beklagten mit der Firma W-Verlag sind aber nicht zweifelsfrei nicht provisionspflichtig. Die Beklagte selbst geht von einer grundsätzlichen Provisionspflichtigkeit aus. Ihre alleinige Rechtsverteidigung im Prozess geht nämlich dahin, dass alle von dem Kläger vermittelten Vertragsschlüsse außerhalb seines Vertragsgebiets mit dem Honorar, das sie ihm für den Beratervertrag gezahlt hat, abgegolten sein sollten. Daraus folgt, dass nach ihrer eigenen Vorstellung diese Geschäftsabschlüsse an sich zu verprovisionieren sind, dass nur statt der Provision ein Beratungshonorar gezahlt werden sollte. Hinzu kommt, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten allein schon deshalb unerheblich ist, weil sie vom Kläger außerhalb seines Bezirks vermittelte Geschäfte entgegen ihrer Verteidigung im Prozess nicht nur verprovisioniert, sondern diese auch in den erstinstanzlich von ihr als solchen bezeichneten "Buchauszug" aufgenommen hat. Auch hieraus folgt, dass derzeit nicht zweifelsfrei feststeht, dass die Geschäfte mit dem W-Verlag nicht zu verprovisionieren sind. 5 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.