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Beschluss

Ss 435-436/02

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2002:1105.SS435.436.02.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten A. betrifft.

Die Revision des Angeklagten K. wird zum Schuldspruch als unbegründet verworfen. Der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch des an-gefochtenen Urteils wird mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an einer anderer Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten A. betrifft. Die Revision des Angeklagten K. wird zum Schuldspruch als unbegründet verworfen. Der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch des an-gefochtenen Urteils wird mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an einer anderer Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen. G r ü n d e : Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten K. wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.08.2002 - 62 Ls 71 Js 197/00 - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 6 Fällen verhängten Jugendstrafe von 8 Monaten zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und den Angeklagten A. wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung, Unterschlagung und Urkundenfälschung zu einem Dauerarrest von 3 Wochen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision des Angeklagten A. hat (vorläufigen) Erfolg, die Revision des Angeklagten K. einen (vorläufigen) Teilerfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten A. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Schon die ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO greift durch. Die Hauptverhandlung hat in Abwesenheit eines Verteidigers stattgefunden, obwohl die Mitwirkung eines Verteidigers geboten war (§ 140 Abs. 2 StPO, § 68 Nr. 1 JGG). Die Mitwirkung eines Verteidigers war schon wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten. Als schwierig ist die Sachlage u. a. zu bewerten, wenn die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann. Da nur ein Verteidiger Akteneinsicht erhält, würde die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in solchen Fällen dem Gebot des fairen Verfahrens widersprechen (Senatsentscheidung vom 18.01.1991 - Ss 630/90 = wistra 1991, 194; Laufhütte in KK-StPO, 4. Aufl., § 140 Rn. 22 m. w. N.). Im vorliegenden Fall stand Aussage gegen Aussage - die Einlassung der Angeklagten gegen die Aussage des Zeugen E. -, so dass es für den Angeklagten A. zur angemessen Verteidigung auch darauf ankam, sich durch Akteneinsicht genaue Kenntnis von den Angaben des Belastungszeugen verschaffen zu können. Darüber hinaus ist die Mitwirkung eines Verteidigers u. a. auch dann geboten, wenn nicht gewährleistet ist, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung die seiner Interessenwahrnehmung dienenden Handlungen vornehmen kann (Laufhütte a. a. O., § 140 Rn. 24). Eine solche Konstellation ist u. a. dann gegeben, wenn - wie hier - der Mitangeklagte einen Verteidiger hat (vgl. Laufhütte a. a. O.). Soweit die neue Hauptverhandlung den Angeklagten A. betrifft, wird auf Folgendes hingewiesen: Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) wird es jedenfalls im Hinblick auf das vom Angeklagten in den Schülerausweis eingefügte Lichtbild (Ablichtung des Angeklagten mit "Joint") näherer Feststellungen zur Frage der "Täuschung im Rechtsverkehr" und einer dazugehörigen Beweiswürdigung bedürfen. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. ist zum Schuldspruch entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Rechtsfolgenausspruch hält das angefochtene Urteil hingegen materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu Rechtsfolgenseite heißt es im angefochtenen Urteil: "Hinsichtlich des Angeklagten K. hat das Gericht bedacht, dass dieser gegenüber dem Zeugen E. besonders aggressiv war, da er diesem ins Gesicht gespukt hat. Auch konnte nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte erst am 21.08.2000 zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten mit Bewährung verurteilt worden ist und schon kurze Zeit darauf eine erneute Straftat begangen hat. Unter diesen Umständen sind schädliche Neigungen hier auch deshalb zu bejahen, weil der Angeklagte sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers teilweise entzogen hat, indem er seinen Weisungen nicht gefolgt ist und auch einfache Anforderungen nicht erfüllt hat. Auch konnte nicht verkannt werden, dass der Angeklagte mutwillig den Zeugen, der ihm körperlich ganz offensichtlich weit unterlegen war, geärgert und provoziert hat, um anschließend seine Aggressionen an ihm abzureagieren. Für den Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich nunmehr in der Untersuchungshaft anstandslos führt und Reue über seine Straftaten geäußert hat. Allerdings musste dabei auch gesehen werden, dass schlechte Führung in einer Strafanstalt zu unmittelbaren disziplinären Maßnahmen führen würde, denen der Angeklagte offensichtlich ausweicht. Unter diesen Umständen müssen hier nicht nur schädliche Neigungen gesehen werden, sondern trotz der anstandslosen Führung in der Haft keine positive Zukunftsprognose. Zum einen ist die anstandslose Führung in der Haftzeit Ende Dezember 2001 einfach zu kurz, um daraus schon eine positive Entwicklung auch in der Zukunft zu schließen, zum anderen hat der Angeklagte das freundliche Entgegenkommen des Bewährungshelfers und dessen Minimalforderungen bereits ignoriert, nur sehr zögerlich mitgearbeitet und den Bewährungshelfer obenrein auch noch belogen, so dass derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte sich in Freiheit nur unter der Androhung einer Jugendstrafe straffrei führen wird, zumal diese Strafandrohung nach der letzten Verurteilung nicht ausgereicht hat. ..." Zu der vom Amtsgericht angeführten Untersuchungshaft des Angeklagten und seinem früheren Verhalten heißt es an anderer Stelle des Urteils: "Der Angeklagte K. befindet sich in anderer Sache seit dem 20.12.01 in Untersuchungshaft für das Amtsgericht Koblenz. In der Haft hat er sich beanstandungslos geführt und Bedauern über seine Straftaten geäußert. Allerdings hat ihm sein Bewährungshelfer Herr F. von der Bewährungshilfe beim Landgericht Bonn für die Bewährungszeit eine weniger positive Beurteilung erteilt und in der Hauptverhandlung dargelegt, der Angeklagte habe in der Bewährungszeit nur sehr schleppend mitgearbeitet und nicht einmal den sozialen Trainingskurs abgeleistet oder eine verlangte Schulbescheinigung vorgelegt. Vielmehr habe er den Bewährungshelfer hinters Licht geführt und im November 2001 ihm gegenüber behauptet, er nehme an einem zweijährigen Computerkurs teil. Das hat sich als unwahr herausgestellt. Von der Jugendarrestanstalt, in der er zwei Arreste verbüßt habe, sei er als "berechnend, verschlagen und aggressiv" eingestuft worden. Eine günstige Zukunftsprognose könne er dem Angeklagten K. nicht stellen." Wie diesen Ausführungen im angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, hat das Amtsgericht die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten (§ 17 Abs. 2 JGG) für erforderlich gehalten. Die Begründung des Amtsgerichts dazu ist indessen nicht frei von Rechtsfehlern. Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen müssen (BGHSt 11, 169; 16, 261). Den Urteilsgründen ist auch in ihrer Gesamtheit nicht hinreichend klar zu entnehmen, wieso beim Angeklagten trotz des im Urteilszeitpunkt (13.03.2002) schon nahezu 3 Monate andauernden Freiheitsentzugs noch solche Mängel vorgelegen haben. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in der Untersuchungshaft beanstandungslos geführt und Bedauern über seine Straftaten geäußert. Damit liegt ein erkennbarer Ansatz zu positiver Entwicklung vor. Aus welchem Grunde das Jugendschöffengericht zur Begründung der Verhängung von Jugendstrafe gleichwohl maßgeblich auf früheres Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Bewährungshelfer und während der Jugendarreste abstellt, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Erwägung, bei der Bewertung des Verhaltens des Angeklagten in der Untersuchungshaft müsse gesehen werden, dass schlechte Führung in einer Strafanstalt zu unmittelbaren disziplinären Maßnahmen führe, denen der Angeklagten offensichtlich ausweiche, trägt der guten Führung des Angeklagten während der Haft nicht angemessen Rechnung und gibt dem Senat keinen Zugang zur Nachvollziehbarkeit der tatrichterlichen Rechtsfolgenentscheidung. Darüber hinaus weisen die Ausführungen des Jugendschöffengerichts zur Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe und deren Bemessung auch deshalb einen revisionsrechtlich bedeutsamen Darlegungsmangel auf, weil bezüglich des einbezogenen Urteils die Zumessungsgründe nicht mitgeteilt werden (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH StV 1982, 474; Senatsentscheidung vom 28.03.2002 - Ss 102/02).