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Urteil

9 U 93/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2002:1029.9U93.00.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31.10.2000 - 9 U 93/00 - bleibt aufrechterhalten.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31.10.2000 - 9 U 93/00 - bleibt aufrechterhalten. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der zulässige Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 31.10.2000 ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. I. Der Beklagten steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 20.862,07 DM (10.666,61 EUR), der Gegenstand der Widerklage ist, gegen den Kläger zu. 1. Ein Rückgriffsanspruch der Beklagten in Höhe von 10.000,00 DM ergibt sich aus den §§ 3 Nr. 9 PflVersG, 426 Abs. 1 BGB, 2 Abs. 2 e AKB (in der Fassung KRB 550/8, Bl.199 GA) , 6 Abs. 1 VVG, 5 Abs. 3 PflVV. Der Kläger hat mit dem Fahrzeug BMW (amtliches Kennzeichen .. - .......) am 23.02.1998 in W.-N. einen Verkehrsunfall verursacht und fünf geparkte Kraftwagen beschädigt, wobei er infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. a) Dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Wagens war, hat die Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Senats ergeben. Der Kläger hat zwar in Abrede gestellt, den PKW gesteuert zu haben. Er hat zunächst mit der Berufungsbegründung vorgetragen, er sei Beifahrer gewesen, könne aber die Person des Fahrers aus familiärer Rücksichtnahme nicht nennen. Später hat der Kläger vorgetragen, sein Bruder sei der Fahrer gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aber der Bruder als Fahrzeuglenker auszuschließen, vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger als Fahrer den Unfall verursacht hat. Dies geht insbesondere aus den Bekundungen der Zeugen H., D., der am Unfallort anwesenden Polizeibeamten B. und K. und der Zeugin W. sowie den gesamten Umständen und der Verhaltensweise des Klägers hervor. Der Zeuge H. hat vor dem Senat bekundet, am Abend des Unfalltages habe ihn der Kläger angerufen und gesagt, er habe einen Unfall mit dem Wagen gehabt. Der Zeuge sei demgemäß davon ausgegangen, dass der Kläger das Fahrzeug gefahren habe. Er habe diesem auch kurz vor dem Unfall den Wagen überlassen. Soweit der Zeuge bekundet hat, er habe angenommen, der Kläger sei allein mit dem PKW unterwegs gewesen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Zeuge H. hat bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung - zeitnäher zum Unfallgeschehen - angegeben, der Kläger habe bei dem Telefongespräch erklärt, er habe den Unfall gebaut und sei mit dem Wagen von der Straße abgekommen. Von einer anderen Person als Lenker des Wagen ist nicht die Rede gewesen. Der Zeuge D. hat zunächst bekundet, er habe einen Anruf "von einem Freund" bekommen, der ihn um Hilfe gebeten habe, weil er einen Unfall gebaut habe. Der Zeuge sei dann zur Unfallstelle gefahren. Zunächst hat der Zeuge den Namen des Freundes nicht nennen wollen. Im Laufe der Vernehmung vor dem Senat hat er eingeräumt, dass der Anruf vom Kläger gekommen sei. Die Polizei habe der Meinung sein können, dass entweder er oder der Kläger Fahrzeuglenker gewesen sei. Er, D., habe aber mit dem Unfall nichts zu tun gehabt. Diese Aussage stimmt überein mit den Angaben des Polizeibeamten B.. Dieser hat die inhaltliche Richtigkeit seines Vermerks vom Unfalltage bestätigt. Dort hatte der Zeuge vermerkt, dass der Zeuge D. sich ihm an Ort und Stelle offenbart habe, sein Freund habe den Unfall gehabt und ihn angerufen. Der Freund habe ihn gebeten, wahrheitswidrig zu erklären, er sei gefahren und nicht der Freund. Die Angaben des Zeugen B. hat der Polizeibeamte K. bestätigt. Schließlich hat die Zeugin Rechtsanwältin W. bekundet, ein paar Tage, nachdem dem Bruder des Klägers, dem Zeugen A. P. D. H. der Streit verkündet worden sei, habe dessen Ehefrau, Frau N. P. P. D. H., in der Anwaltspraxis der Zeugin angerufen. Bei einem Telefongespräch habe die Ehefrau - die vor dem Senat von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat - erklärt, ihr Ehemann sei nicht der Fahrer gewesen. Der Zeuge R., der den Unfall per Handy der Polizei gemeldet hat, konnte nicht sagen, wer Fahrer war. Er hat nur gesehen, dass auf dem Beifahrersitz eine männliche Person und hinten zwei weibliche Personen gesessen haben. Weitere Personen kommen danach als Fahrer nicht in Betracht. Nach alldem konnte kein Zweifel bestehen, dass der Kläger den Unfallwagen gefahren hat. b) Der Kläger war auch infolge Alkoholkonsums nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, so dass ein Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel vorliegt. Er hat durch die alkoholbdedingte Fahruntüchtigkeit den Unfall schuldhaft verursacht. Es ist von einer relativen Fahruntüchtigkeit (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 316, Rn 7) auszugehen. Die Blutalkoholkonzentration liegt unter 1,1 0/00 und es sind über die getrunkene Alkoholmenge hinaus äußere Anzeichen für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorhanden, also grobe Fahrfehler, die typischerweise auf Alkoholgenuss zurückzuführen sind (vgl. Senat, r+s 1993, 406, 407). Kommt ein alkoholisierter Fahrer ohne ersichtlichen Grund von der Fahrbahn ab, so spricht dies für eine relative Fahruntüchtigkeit und deren Ursächlichkeit für den Unfall (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl., § 12 AKB, Rn 93). So liegt es hier. Bei dem Kläger ergab sich eine BAK von 0,77 0/00 zur Entnahmezeit 7.00 Uhr. Dieser Wert ist jedenfalls für den Unfallzeitpunkt 5.42 Uhr zugrunde zu legen, da nähere Angaben zum Trinkende vor dem Unfall fehlen (vgl. zur Rückrechnung BGH, r+s 1990, 430; Senat, r+s 2002, 277; VersR 1997, 1222). Ausweislich des ärztlichen Berichts zeigte der Kläger unsichereren Gang bei plötzlicher Kehrtwendung nach vorherigem Gehen. Nach der Art und Weise der Unfallverursachung handelt es sich um einen für Alkohol typischen Geschehensverlauf. Der Kläger geriet ohne ersichtlichen Grund bei normalen Verkehrsverhältnissen von der Fahrbahn und beschädigte fünf parkende PKW schwer. Ein Fahrzeug wurde durch die Wucht des Aufpralls gegen die Außenwand der nahen Apotheke geschleudert. Demnach steht ein Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel fest. Dass ein Verschulden des Klägers im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 VVG vorliegt, ist nicht zweifelhaft. c) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 6 Abs. 1 S. 3 VVG ist nicht erforderlich. Dies folgt hier bereits daraus, dass der Streit der Parteien nur den Regress gegenüber dem Fahrer und nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer betrifft. Eine Kündigungspflicht entfällt aber darüber hinaus grundsätzlich, wenn nur der auf Rückgriff in Anspruch genommene und mit dem Versicherungsnehmer personenverschiedene mitversicherte Fahrer (§ 10 Nr. 2 c AKB) eine Obliegenheit verletzt hat. Das Fehlverhalten des Fahrers berührt den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht, selbst wenn der Fahrer Repräsentant ist (so die herrschende Meinung vgl. nur BGH, r+s 1996, 385 = VersR 1996, 1229; VersR 1969, 695 ; VersR 1965, 149; OLG Hamm, r+s 1995, 41; Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 6, Rn. 59, 110; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AKB, Rn 25; Münstermann, r+s 2000, 362 (Anm.); a.A. LG Karlsruhe, r+s 2000, 361; Langheid, NVersZ 2000, 463). Dies beruht darauf, dass das bloße Fahren des versicherten Fahrzeugs durch eine dritte Person - selbst wenn die Voraussetzungen eines Repräsentantenverhältnisses gegeben sind - nicht als Repräsentation gewertet werden kann. Der mitversicherte Fahrer handelt im Rahmen des versicherten Risikos. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll den Versicherungsnehmer gerade auch gegen die Gefahren schützen, die aus dem Gebrauch des Wagens drohen, wenn es Dritten zur Nutzung überlassen wird. Aus diesem Grund ist das schuldhafte Verhalten des Fahrzeuglenkers in den Versicherungsschutz einbezogen. Der Fahrer hat nach dem Inhalt der AKB eigene Obliegenheiten zu erfüllen. Damit scheidet auf Grund der Besonderheiten des Vertrages über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eine Zurechnung des Verhaltens des Fahrers zu Lasten des Versicherungsnehmers aus. Einer Kündigung bedurfte es nach alledem nicht. d) Die Höhe des Regressanspruchs, der Höchstbetrag von 10.000,-- DM, beruht auf den §§ 2 Abs. 2 S. 3 AKB, 5 Abs. 3 KfzPflVV. 2. Ein weiterer Rückgriffsanspruch der Beklagten in Höhe von 5.000,00 DM ergibt sich aus den §§ 3 Nr. 9 PflVersG, 426 Abs. 1 BGB, 7 I Abs. 2 S. 3 , V Abs. 1,2 S.1 AKB, 6 Abs. 1 KfzPflVV. a) Der Kläger hat nämlich unerlaubt mit dem PKW den Unfallort verlassen und damit rechtswidrig und schuldhaft Unfallflucht im Sinne von § 142 Abs.1 StGB begangen. Er hat sich als Fahrer des Unfallwagens vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen. Unfallflucht ist - auch bei eindeutiger Haftungslage - stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (vgl. BGH, r+s 2000 , 94). Die Aufklärungsobliegenheit umfasst auch die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht. Es handelt sich um eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht. Jeder Kraftfahrer weiß, dass der Versicherer ein Interesse an der vollständigen Aufklärung der Unfallursachen und des Unfallhergangs hat. b) Die Höhe des Regressanspruchs von 5.000,00 DM folgt aus den §§ 7 V Abs. 2 S. 1 AKB, 6 Abs.1 KfzPflVV. 3. Bei dem Zusammentreffen der Verletzung von einer vor und einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist es nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der maßgebenden Bestimmungen gerechtfertigt, die Regresshöchstbeträge (hier 10.000,00 DM und 5.000,00 DM) zusammenzurechnen (vgl. OLG Hamm, r+s 1999, 493; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 2 b AKB, Rn 139; § 5 KfzPflVV, Rn 19; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 5 KfzPflVV, Rn.11; a. A. OLG Nürnberg, r+s 2000, 443). Die Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls und diejenigen nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen eigenständig nebeneinander. Dementsprechend sind sie auch in § 5 KfzPflVV einerseits und in § 6 KfzPflVV andererseits getrennt voneinander vom Verordnungsgeber geregelt. Wenn eine Zusammenrechnung der Leistungsfreibeträge von Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall hätte ausgeschlossen werden sollen, so hätte es nahegelegen, dass der Verordnungsgeber insoweit eine begrenzende Bestimmung getroffen hätte. Eine solche Regelung fehlt jedoch. Die Obliegenheiten haben aber auch eine unterschiedliche Zielrichtung. Die Trunkenheitsklausel betrifft - wie sämtliche in § 5 KfzPflVV ( § 2 Abs. 2 AKB) normierten Obliegenheiten - eine Obliegenheit zur Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung (§ 32 VVG). Die Obliegenheiten in § 6 KfzPflVV ( § 7 AKB), insbesondere die Aufklärungspflicht, dienen der Ermöglichung der sachgemäßen Regulierung. Es handelt sich um unterschiedliche Ziele, so dass sich eine Begrenzung verbietet. Dass sich die Aufklärungsobliegenheit auch auf Umstände beziehen kann, die eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit betreffen, steht dieser Wertung nicht entgegen. Entscheidend ist der unterschiedliche Charakter der Obliegenheiten und damit auch ihrer Verletzungen, die die Sanktionen auslösen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unfallflucht nicht nur die Aufklärung hinsichtlich der alkoholbedingten Verursachung des Unfalls, sondern auch die Aufklärung hinsichtlich der Person des Fahrers und der weiteren Umstände erschweren sollte. Damit ist auch aus diesem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ein eigenes Gewicht beizumessen. Damit ergibt sich vorliegend ein Regressbetrag von insgesamt 15.000,00 DM. 4. Schließlich steht der Beklagten gegen den Kläger gemäß den §§ 67 VVG, 823 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 2 AKB ein Anspruch in Höhe von 5.862,07 DM zu. Die Beklagte hat die Versicherungsnehmerin, A. A.U.D. A. T. H., in diesem Umfang entschädigt. Damit sind nach § 67 VVG deren Schadensersatzansprüche gegen den Kläger, jedenfalls gemäß § 823 Abs.1 BGB wegen Eigentumsverletzung, auf die Beklagte übergegangen. Eine Haftungsbeschränkung aus dem Gesichtspunkt des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 61. Aufl., § 611, Rn 156, 157 mit weiteren Nachweisen) greift nicht ein. Es liegt bereits keine betriebliche Tätigkeit vor. Im übrigen hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt, so dass eine Haftung begründet ist. Dements rechend kann der Anspruch auch gegen den Kläger gemäß § 15 Abs. 2 AKB geltend gemacht werden. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger den Unfall im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit verursacht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn über die getrunkene Alkoholmenge hinaus äußere Anzeichen für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Das können alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sein, die den Schluss zulassen, der Fahrer habe ernsthafte Anzeichen für seine Fahruntüchtigkeit missachtet oder grobe Fahrfehler, die typischerweise auf Alkohol zurückzuführen sind (vgl. Senat, r+s 1993, 406, 407, Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 12 AKB, Rn 94 ). Es bestehen keine Zweifel, dass beim Abkommen von der Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund ein grober alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt. 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB a. F. 6. Zur Klage hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass nach Erhebung der Widerklage das Interesse des Klägers an dem ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsbegehren weggefallen ist. Die zulässigerweise geänderte Klage, die sich nunmehr auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Klage richtet, ist unbegründet. Denn der Beklagten standen die entsprechenden Ansprüche gegen den Kläger zu. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. waren nicht gegeben. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren10.666,61 EUR (20.862,07 DM)