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Beschluss

Ss 398/02

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2002:0917.SS398.02.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen

aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung

und Entscheidung auch über die Kosten der Revision

an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückver-

wiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückver- wiesen. G r ü n d e : Mit Antrag vom 18.02.2002 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht gegen die Beschuldigte gemäß § 417 StPO im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. In der Antragsschrift (Bl. 32/32 R) heißt es sodann: "Sie wird beschuldigt, in K. am 16.02.2002 gemeinschaftlich fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wobei sie gewerbsmäßig stahl. Ihr wird folgendes zur Last gelegt: Gemeinschaftlich mit der gesondert Strafverfolgten M. K. und einer weiteren unerkannten Mittäterin entwendete die Beschuldigte im Kaufhaus W., W. Platz 4 in K.-M. der Geschädigten E. M. aus deren Umhängetasche deren Geldbörse, in dem die K. die Geschädigte anrempelte und damit ablenkte, während die J. die Geldbörse aus der Tasche entnahm und an eine dritte unbekannte Person weitergab. Vergehen, strafbar gemäß §§ 242, 243 I 3, 25 II StGB Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht. Beweismittel: Einlassung Zeugin: Bl. 1 <muss geladen werden>" Die Niederschrift über die Hauptverhandlung des Amtsgerichts vom 22.02.2002 enthält zur Anklageerhebung Folgendes: "Die Staatsanwaltschaft klagte die Beschuldigte an, wie Bl. 32, 32 R d.A. " Das Amtsgericht hat die Angeklagte "wegen gemeinschaftlichen Diebstahls" (§§ 242, 25 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht folgendes festgestellt: "Am 16.02.2000 hielt sich die Angeklagte gemeinsam mit der gesondert Verfolgten M. K. in den Geschäftsräumen der Firma W. in K. am W. P. auf. Die Angeklagte begab sich gemeinsam mit der K. in die Elektroabteilung. In dieser befand sich auch die Zeugin M., die eine Einkaufstasche bei sich trug, in welcher sie ihre Geldbörse aufbewahrte. Die Angeklagte und die gesondert Verfolgte K. begaben sich unmittelbar neben bzw. hinter die Zeugin M.. Während die K. die Zeugin M. anrempelte und ansprach, entnahm die Angeklagte der Tasche der Zeugin M. deren Geldbörse. Anschließend verließen die beiden die Elektroabteilung und begaben sich in die Wäscheabteilung. Die Zeugin M., die ihre Geldbörse noch kurz zuvor benutzt hatte, stellte sofort fest, dass ihre Geldbörse nicht mehr in der Tasche war. Sie begab sich hinter der Angeklagten und der K. her und traf diese in der Wäscheabteilung an. Hier hielt sie die beiden bis zum Eintreffen der Polizei fest. In der Geldbörse der Zeugin M. befanden sich ca. 40,00 DM Bargeld sowie deren EC-Karte, die AOK-Karte und weitere Papiere." Ausweislich der Gründe des Urteils des Amtsgerichts hat sich die Angeklagte nicht zur Sache eingelassen und beruhen die Feststellungen ausschließlich auf der Aussage der Geschädigten M.. Gegen das amtsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, hilfsweise die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrenshindernisses vertritt die Revision die Auffassung, die Anklage sei entgegen § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht protokolliert worden. Die Revision hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO). Ein Verfahrenshindernis, das die Einstellung des Verfahrens geboten hätte, liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. Ein Verfahrenshindernis wird nur durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf (BGHSt 35, 137; SenatsE vom 15.01.2002 - Ss 456/01 = NStZ - RR 2002, 149 = DAR 2002, 232 = NZV 2002, 419 = VRS 100, 215; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einleitung 143, 146 m.w.N.). Sie müssen so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorliegen die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (BGH; Senat; Kleinknecht/Meyer-Goßner, jeweils a.a.O.). Ein solcher Umstand liegt u.a. vor, wenn eine Anklageschrift fehlt oder diese nicht wirksam ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., Einleitung Rdnr. 146, § 200 Rdnr. 25; Tolksdorf in KK-StPO, 4. Aufl., § 200 Rdnr. 23 ff.; SenatsE vom 07.12.1999 - Ss 484/99). Liegt eine Anklage vor, ist diese nur unwirksam, wenn Unzulänglichkeiten vorliegen, die sich auf die Erfüllung der Umgrenzungsfunktion nachteilig auswirken (vgl. Rieß in Loewe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 207 Rdnr. 56 m.w.N.; SenatsE a.a.O.). Das ist der Fall, wenn sie den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Bestimmung des Verfahrensgegenstandes in so krasser Weise nicht entspricht, dass dieser nicht unverwechselbar feststeht. Die Anklageerhebung ist auch im beschleunigten Verfahren Prozessvoraussetzung (Tolksdorf in KK-StPO, § 418 Rdnr. 8). Nur bedarf es nicht der Einreichung einer Anklageschrift (§ 418 Abs. 3 S. 3 StPO). Liegt eine schriftliche Anklage vor, wird in der Hauptverhandlung der Anklagesatz verlesen (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO; Tolksdorf in KK-StPO a.a.O.). Wird eine Anklageschrift nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben, was im Hauptverhandlungsprotokoll zu vermerken ist (vgl. § 273 Abs. 1 StPO; OLG Frankfurt StV 2001, 341). Auch die mündliche Anklage muss die in § 200 Abs. 1 S. 1 StPO geforderten Angaben enthalten (OLG Hamburg StV 2000, 127 = StraFo 2000, 58; OLG Frankfurt a.a.O.; Tolksdorf in KK-StPO a.a.O.). Ihr wesentlicher Inhalt ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (§ 218 Abs. 3 S. 2 StPO). Die Einhaltung dieser Voraussetzung kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (vgl. § 274 StPO; OLG Frankfurt a.a.O.; Tolksdorf in KK-StPO a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegt eine schriftliche Anklage vor - die oben wiedergegebene Anklageschrift vom 18.02.2002. Diese erfüllt auch die Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass der Anklagesatz dieser Anklage - wie nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO erforderlich (vgl. oben) - verlesen worden ist. Die Protokollierung "die Staatsanwaltschaft klagte die Beschuldigte an, wie Bl. 32, 32 R d. A." lässt vielmehr offen, ob der Anklagesatz der Anklageschrift verlesen oder lediglich inhaltlich - nicht wortwörtlich - mitgeteilt worden ist; insoweit weist die Sitzungsniederschrift eine Unklarheit auf, die eine Beweiskraft des Protokolls zu diesem Punkt entfallen lässt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 274 Rdnr. 15 ff. mit Nachweisen). Selbst die - entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO - nicht wortwörtliche Mitteilung des Anklagesatzes der Anklage vom 18.02.2002 würde aber nicht zu einem Verfahrenshindernis führen, weil die Umgrenzungsfunktion der Anklage (vgl. oben) dadurch nicht beeinträchtigt worden wäre. Sollte die Verlesung des Anklagesatzes entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO unterblieben sein, würde dies allerdings einen Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) begründen. Eine Erklärung des tatsächlichen Verfahrensablaufs durch den Senat im Wege des Freibeweises (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 274 Rdnr. 17, 18) bedarf es indes nicht, weil auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem etwa vorliegenden Verfahrensfehler beruht. Insbesondere kann der Senat ausschließen, dass die Angeklagte durch die etwa erfolgte bloß inhaltliche Wiedergabe der Anklage in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt worden ist. Vorläufigen Erfolg hat die Revision mit der zulässig erhobenen Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der beanstandet wird, dass das Amtsgericht die gesondert verfolgte Mittäterin K. nicht vernommen habe. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist gegeben, wenn das Gericht - unabhängig davon, ob Beweisanträge gestellt sind - davon absieht, Beweise zu erheben, deren Benutzung sich nach der Sachlage aufdrängt oder zumindest nahe liegt (vgl. SenatsE VRS 78, 467 und vom 09.10.2001 - Ss 385/01; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 244 Rdnr. 12). Ob der Tatrichter zum Gebrauch eines weiteren Beweismittels gedrängt war, entscheidet das Revisionsgericht (BGH NStZ-RR 1996, 299; SenatsE vom 09.10.2001 - Ss 385/01). Hier hat die gesondert Verfolgte K. ausweislich der Niederschrift über ihre polizeiliche Beschuldigtenvernehmung vom 17.02.2002 zur Sache wie folgt ausgesagt (Bl. 15, 16 d.A.): "Die V. J. ist meine Tante, eine Schwester meiner Mutter. Sie ist erst gestern zusammen mit anderen Familienmitgliedern aus Frankreich zu Besuch gekommen. Sie wollen auch wieder heute oder morgen nach Hause fahren. Meine Tante wollte mir hier Kleider kaufen und so sind wir mit der Straßenbahn nach K.-M. gefahren.... Am W. P. gingen wir in den W. und meine Tante suchte sich eine Tasche und einen elektrischen Mixer aus. Die Frau, der nachher das Portemonnaie fehlte, habe ich erst richtig bemerkt, als sie dort herumschrie. Sie stand in dem Geschäft mindestens einen Meter von uns beiden weg. Meine Tante stand neben mir, da wir zusammen den Mixer aussuchten. Wir wollten damit gerade zur Kasse gehen. Ich habe aber vorher gesehen, dass neben dieser Frau ein junger Mann und eine etwas ältere Frau stand. Ob es sich bei diesen Personen um Ausländer handelte, kann ich nicht sagen. Es waren noch mehrere Leute dort in dem Geschäft. Die Frau hat mich in dem Laden angeschubst und ich fragte sie, was willst du, worauf sie dann sagte, du hast mein Portemonnaie. Da die Frau noch herumschrie, kamen andere Personen und hielten meine Tante und mich fest, bzw. wir blieben stehen. Die Verkäuferinnen haben uns direkt durchsucht, Kleidung und Taschen und später auch noch die Polizei. Gefunden hat man nichts bei uns, was dieser Frau gehörte. Weder meine Tante noch ich selbst haben die Frau angerempelt oder ihr etwas aus der Handtasche gestohlen.... Wie gesagt, habe ich aber zuvor den Mann und die Frau bei dieser bestohlenen Frau gesehen, als die bestohlene Frau dann schrie, waren diese beiden verschwunden...." Danach drängt es sich aus Gründen einer verlässlichen Wahrheitserforschung auf, die (Gegen-)Zeugin K. zu vernehmen. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Im Falle erneuter Verurteilung der Angeklagten werden zur Vermeidung einer materiell-rechtlichen Unvollständigkeit des Urteils auch Feststellungen darüber zu treffen sein, ob die Angeklagte beim Eintreffen der Polizei im Besitz der Geldbörse der Geschädigten M. war und - falls dies nicht der Fall war - wieso nicht. Nach § 47 StGB darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Danach ist es verfehlt, für bestimmte Taten (Deliktstypen) generell einen besonderen Umstand im vorgenannten Sinne anzunehmen (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 47 Rdnr. 16; vgl. auch Rdnr. 14).