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Beschluss

19 U 7/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2002:0904.19U7.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die zulässige Berufung des Klägers führt gem. § 539 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 3 Die angefochtene Entscheidung leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln; sie beruht auf mangelhaften Tatsachenfeststellungen und verletzt dadurch das rechtliche Gehör des Klägers (vgl. hierzu Zöller - Gummer , ZPO, 20. Aufl., § 539 Rn 16 ). 4 Der Kläger hat schon erstinstanzlich unter Beweisantritt (Bl. 4, 22 d.A.) behauptet, die Beklagte habe ihm folgendes zugesichert 5 das Fahrzeug verfüge über einen Tempomaten und 6 über beheizbare Sitze, 7 es sei fahrbereit. 8 Über einen Tempomaten verfügt das Fahrzeug unstreitig nicht, auch ist die Sitzheizung am Fahrersitz defekt, wobei Streit darüber besteht, ob dies schon bei Fahrzeugübergabe der Fall war. Die Fahrbereitschaft ist dem Kläger im Vertrag ausdrücklich zugesichert worden; hierzu behauptet der Kläger, der Motor habe von Anfang an Kühlwasser verloren, was zu einem Schaden der Kurbelwelle geführt habe. 9 Hinsichtlich des Tempomaten hat das Landgericht gemeint, da er nach dem Vortrag des Klägers einbaubar sei, möge der Kläger dies tun, er könne auch die Reparatur der defekten Sitzheizung veranlassen; beides gewähre ihm kein Wandlungsrecht; worauf der Kurbelwellenschaden beruhe, könne auch ein Sachverständiger nicht mehr feststellen. Mit dieser Argumentation hat das Landgericht die gesetzli-che Regelung der §§ 459 Abs. 2, 462 BGB, die dem Käufer bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ausdrücklich ein Wandlungsrecht und nach §§ 459 Abs. 2, 463 S. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung einräumen, mißachtet; seine Ansicht, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft möge der Käufer diese selbst und auf eigene Kosten herbeiführen, findet im Gesetz keine Stütze. 10 Ist dem Kläger zugesichert worden, das Fahrzeug verfüge über einen Tempomaten (in der Rechnung ist er bei der Innenausstattung aufgeführt, Bl. 19 d.A.), dann fehlte ihm eine zugesicherte Eigenschaft mit der Folge, daß der Kläger gem. §§ 459 Abs. 2, 462, 463 BGB wandeln oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen konnte. Deshalb hätte das Landgericht, nachdem die Beklagte eine entsprechende Zusicherung bestritt, diesen Punkt aufklären müssen. 11 Gleiches gilt hinsichtlich der Sitzheizung. War sie bei Übergabe defekt, dann fehlte ebenfalls eine zugesicherte Eigenschaft; wenn ein Gebrauchtwagenhändler nämlich auf das Vorhandensein solcher Heizungen als Verkaufsargument verweist, so sichert er damit stillschweigend auch zu, daß sie auch funktionieren. Davon geht auch die Beklagte aus, so daß der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, die Heizung sei schon bei Übergabe defekt gewesen, nachzugehen gewesen wäre, statt ihn darauf zu verweisen, er möge die Heizung selbst reparieren. 12 Da die Beklagte dem Kläger vertraglich ausdrücklich zugesichert hat, das Fahrzeug sei "fahrbereit", könnte ihm auch diese Eigenschaft gefehlt haben, wenn das Kühlsystem bereits bei Übergabe des Fahrzeugs undicht war und dies zu dem späteren Kurbelwellenschaden geführt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem Fahrzeug, das zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft wird, die Erklärung, "das Fahrzeug ist fahrbereit", so zu verstehen, daß es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt [BGH - VIII ZR 113/92 - 21.04.93; DRsp-ROM Nr. 1993/2687 = BB 1993, 1167 = BGHZ 122, 256 = DAR 1993, 295 = DB 1993, 1461 = DRsp I (130) 361 a = MDR 1993, 732 = NJW 1993, 1854 = VRS 85, 252 = WM 1993, 1252 = ZfS 1993, 230 ]. Hieran anknüpfend hat das OLG Hamm ausgeführt, daß ein Fahrzeug wegen der Gefahr des plötzlichen Motorausfalls und der damit verbundenen erheblichen Verkehrsgefährdung auf der Autobahn nicht mehr als "fahrbereit" angesehen werden könne, das eine Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung aufwies, die oberhalb 140 km/h zu einer Überhitzung des Motors führte [ - 23 U 1/94 - 18.08.94; DRsp-ROM Nr. 1995/9775 = MDR 1994, 1086]. Dieser Grundsatz gilt auch hier. Die Beweiserheblichkeit kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, ein Sachverständiger könne die Ursächlichkeit nicht mehr feststellen. Der Kläger hat Zeugenbeweis für seine Behauptung angeboten, das Fahrzeug habe schon bei der Überführung Kühlwasser verloren, vor dem Austausch der Dichtungen habe der Motor auch Fontänen von Qualm ausgestoßen, manchmal auch ausgesetzt und sei stotternd und schlecht angesprungen. Anhand des behaupteten Zeitablaufs und der geschilderten Symptome könnte deshalb ein Sachverständiger, treffen die Behauptung des Klägers zu, sehr wohl die Kausalität zwischen Kühlwasserverlust und Kubelwellenschaden feststellen, zumal das Fahrzeug; wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, mit dem Kurbelwellenschaden noch bei ihr steht (Bl. 16 d.A.). 13 Wegen der somit noch erforderlichen Beweiserhebungen (Zeugen- und Sachverständigenbeweis) hält es der Senat nicht für sachdienlich, von einer Zurückverweisung abzusehen (§ 540 ZPO) und selbst zu entscheiden; vielmehr war die Entscheidung des Landgerichts wegen der zu Unrecht unterbliebenen Aufklärung aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 539 ZPO), dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens überlassen bleibt. 14 Da die Kosten dieses Berufungsverfahrens bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, hat der Senat gem. § 8 GKG von ihrer Erhebung abgesehen. 15 Beschwer für beide Parteien: 21.330,63 DM