Urteil
9 U 182/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2002:0820.9U182.01.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12.10.2001 - Az.: 9 O 114/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 4.500,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12.10.2001 - Az.: 9 O 114/01 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 4.500,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden. T a t b e s t a n d Die Klägerin, ein Unternehmen der internationalen Spedition und Logistik, hat bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, eine Umwelthaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz begann am 1.7.1997. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein Nr. xxx xx xxxxxxx vom 11.11.1997 sowie den Nachtrag vom 16.3.1998 einschließlich Vertragsübersicht und Versicherungsbedingungen verwiesen. Die Klägerin macht die Erstattung von Auslagen geltend, die sie für die Entsorgung von insgesamt ca. 3.200 Tonnen Altholz aufgewendet hat, deren Beseitigung ihr durch eine behördliche Verfügung auferlegt worden war. Das Holz erhielt sie seit Februar 1999 von verschiedenen Entsorgungsunternehmen auf der Basis fester vertraglicher Abnahmeverpflichtungen. Die Klägerin plante, das Material - teilweise unter Einsatz von Subunternehmern - zu einem italienischen Unternehmen zu transportieren, welches daraus Press-Spanplatten herstellen wollte. Zur Verbesserung des Transportvolumens bzw. der Ausnutzung der Transportfahrzeuge schredderte die Klägerin das Altholz und lagerte es auf ihrem Betriebshof zwischen. Hierfür erteilte ihr das zuständige Landratsamt S. unter dem 10.6.1998 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Az.: IV / 40 - 106.11), auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Lieferung des Altholzes nach Italien scheiterte jedoch schon nach kurzer Zeit an Überkapazitäten der italienischen Abnehmerin, so dass die Klägerin auf dem Altholz sitzenblieb, dessen Menge wegen der fortdauernden Abnahmeverpflichtungen innerhalb von zwei bis drei Monaten auf insgesamt ca. 3.200 Tonnen anwuchs. Als das Landratsamt auf Anwohnerbeschwerden hin bei einer Untersuchung vor Ort feststellte, dass die Holzhaufwerke auch mit Holzschutzmitteln kontaminierte Holzanteile enthielten, die die Klägerin nach der Betriebsgenehmigung vom 10.6.1998 überhaupt nicht hätte annehmen dürfen, wurde ihr die Beseitigung der gesamten Haufwerke aufgegeben, um einen Übertritt der schädlichen Substanzen in die Kanalisation und in das Grundwasser zu vermeiden. Am 27.10.1999 erließ das Landratsamt S. eine Entsorgungsanordnung. Die Entsorgung zog sich indes hin, da Transportkapazitäten fehlten. Am 15.6.2000 erging daher eine weitere Verfügung über Sicherungsmaßnahmen, nachdem ein Übergang der Schadstoffe in das Erdreich festgestellt worden war. Die Entsorgung wurde schließlich durch die Firmen B. GmbH und S. S. H. GmbH durchgeführt. Die Klägerin zahlte an die B. GmbH 147.371,30 DM und an die S. GmbH 127.510,20 DM. Die Klägerin konnte wegen der Zerkleinerung und Vermischung nicht mehr feststellen, welcher ihrer "Lieferanten" ihr abredewidrig das kontaminierte Material untergeschoben hatte. Sie konnte daher die Entsorgungskosten nicht auf den Verursacher abwälzen. Den Gesamtbetrag von 274.881,50 DM abzüglich eines Selbstbehalts von 5.000,00 DM, also 269.881,50 DM, verlangt sie von der Beklagten. Diese lehnte auf die Schadensmeldung der Klägerin hin mit Schreiben vom 29.8.2000 eine Deckung endgültig ab. Die Klägerin hat behauptet, sie habe der Beklagten noch vor dem Eintritt des Schadensfalles angezeigt, dass sie in einen Betrieb der "Spedition & Logistik" umfirmiert habe; sie habe die Schredderanlage nur versuchsweise betrieben; es sei geplant gewesen, bei Erfolg der Versuchsphase das Nachbargrundstück zu erwerben und dort eine ortsfeste Schredderanlage zu errichten; sie habe das Altholz bei den Entsorgungsunternehmen abgeholt und zu ihrem Betriebsgelände transportiert; diesen Transport habe sie den Entsorgern in Rechnung gestellt; den Transport des Altholzes nach Italien habe der italienische Abnehmer bezahlen sollen; sie nehme ständig Bankkredit zu einem Zinssatz von 8,75 % in Anspruch. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 269.881,50 DM nebst 8,75 % Zinsen seit dem 1.9.2000 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe nie eine Vertragserweiterung beantragt; die Klägerin sei von den Entsorgungsunternehmen mit dem Altholz beliefert worden; diese hätten das Altholz auf dem Betriebsgelände der Klägerin abgekippt. Durch Urteil vom 12.10.2001 hat das Landgericht Aachen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es habe sich vorliegend ein nicht dem Versicherungsschutz unterfallendes Risiko verwirklicht; der Umweltschaden sei nicht im Zusammenhang mit einem Speditionsgeschäft eingetreten; vielmehr stelle sich das Schreddern als Verarbeitungsprozess dar; insgesamt sei die Tätigkeit der Klägerin als Abfallentsorgung zu werten. Gegen dieses Urteil, welches der Klägerin am 19.10.2001 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 16.11.2001 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.1.2002 - mit einem am 16.1.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Sie vertritt die Ansicht, ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verarbeitung des Altholzes sei dem Bereich der Logistik zuzurechnen und gehöre daher zum versicherten Risiko; gegebenenfalls handele es sich um ein nach Vertragsschluss neu aufgetretenes Risiko, das im Rahmen einer Vorsorgeversicherung automatisch mitversichert sei; keinesfalls sei sie als Abfallentsorger tätig gewesen; vielmehr habe es sich bei dem Altholz um einen Rohstoff gehandelt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 269.881,50 DM, entsprechend 137.988,21 EUR, nebst 8,75 % Zinsen seit dem 1.9.2001 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Sie meint, gerade der Umstand, dass die Klägerin sich den Altholzentsorgern gegenüber verbindlich zur Abnahme verpflichtet habe, zeige, dass sie nicht als Spediteur sondern als Abfallentsorger tätig geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 269.881,50 DM aus § 1 I 1 VVG in Verbindung mit §§ 1, 2, 5 AHB und Ziff. 1, 2.7 und 5.1 der besonderen Vereinbarungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (VBUmwelt) - der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass das von der Klägerin geltend gemachte Haftungsrisiko, für dessen Abwendung sie "Rettungskostenersatz" nach Ziff. 5.1 VBUmwelt fordert, nicht zu den versicherten Risiken gehört. Die Klägerin hat mit der Beklagten unstreitig einen Versicherungsvertrag über eine Umwelthaftpflichtversicherung geschlossen. Diesem Vertrag liegen die AHB als Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde. Außerdem wurden besondere Versicherungsbedingungen für die Umwelthaftpflicht (VBUmwelt) vereinbart, die zusammen mit dem Versicherungsschein und der sog. "Vertragsübersicht" von der Klägerin vorgelegt wurden. Unstreitig wurden nur die sog. "Risikobausteine" Ziff. 2.1, 2.4, 2.6 und 2.7 VBUmwelt vereinbart. Das versicherte Risiko definiert Ziff. 1.2 VBUmwelt im Wege der Verweisung folgendermaßen: "Versichert ist - abweichend von § 4, Ziff. I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) für die gem. Ziff. 2 in Versicherung gegebenen Risiken." Ziff. 2 VBUmwelt ist modular aufgebaut und enthält sog. "Risikobausteine", die jeweils individuell für den konkreten Einzelvertrag vereinbart werden müssen. Die Versicherung erstreckt sich dabei lediglich auf die in den Risikobausteinen definierten Risiken, die in der sog. "Vertragsübersicht" ausdrücklich aufgeführt werden. Vorliegend nennt die Vertragsübersicht die Risikobausteine Ziff. 2.1, 2.4 und 2.7. Durch den Nachtrag zum Versicherungsvertrag vom 16.3.1998 wurde dieser rückwirkend zum 1.7.1997 auf den Risikobaustein Ziff. 2.6 ausgedehnt. Damit stehen der Klägerin lediglich vier Risikobausteine zur Verfügung, drei mögliche weitere Risikobausteine wurden ausdrücklich nicht vereinbart (nämlich Ziff. 2.2, 2.3 und 2.5 VBUmwelt). Das konkrete Risiko, das sich vorliegend verwirklicht hat, kann keinem der vier vereinbarten Risikobausteine zugeordnet werden. Die Parteien sind sich einig, dass der geschilderte Sachverhalt nicht den Risikobausteinen Ziff. 2.1, 2.4 und 2.6 VBUmwelt zugeordnet werden kann. Ziff. 2.1 betrifft Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten. Die Holzhaufwerke enthielten aber lediglich zufällig und unbeabsichtigt potenziell grundwasserschädliche Substanzen. Ziff. 2.6 betrifft die sog. "Umwelthaftpflicht-Regressdeckung", d.h. die Konstellation, dass der Versicherungsnehmer Arbeiten an einer fremden Anlage durchgeführt hat und von deren Inhaber in Regress genommen wird, nachdem dieser seinerseits nach dem UmwelthaftpflichtG für Schäden durch "seine" Anlage in Anspruch genommen wurde. Eine solche Dreiecksbeziehung liegt vorliegend nicht vor. Die Klägerin will die Eintrittspflicht der Beklagten folglich aus Ziff. 2.7 VBUmwelt herleiten. Danach erstreckt die Versicherung sich auf: "Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem in der Vertragsübersicht beschriebenen Risiko stehen, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine Ziff. 2.1 - 2.6 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht (Umwelthaftpflicht-Basisdeckung)." Das in der Vertragsübersicht zu Ziff. 2.7 beschriebene Risiko lautet: "Es besteht Versicherungsschutz für den nachstehend beschriebenen Betrieb: Spedition". Der Risikobaustein 2.7 VBUmwelt ist also nur dann einschlägig, wenn die hier streitgegenständlichen Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer "Spedition" stehen und nicht einem der vorrangigen Risikobausteine 2.1 bis 2.6 unterfallen. Das Landgericht hat die Anwendbarkeit des Risikobausteins Ziff. 2.7 VBUmwelt mit der Begründung verneint, die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Sammlung, Zerkleinerung und dem Absatz des Altholzes unterfalle nicht mehr dem versicherten Risiko "Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spedition". Die Klägerin habe vielmehr "Abfallentsorgung" betrieben. Gegen diese Argumentation wendet die Klägerin ein, der Versicherungsschutz sei nachträglich auf den Bereich "Logistik" ausgedehnt worden. Außerdem beruft sie sich auf § 1 Nr. 2 c) und § 2 AHB. Nach diesen Bestimmungen kann sich der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf solche Risiken erstrecken kann, die für den Versicherungsnehmer erst nach Abschluss der Versicherung neu entstehen ("Vorsorgeversicherung"). Die Frage, ob sich vorliegend ein Risiko verwirklicht hat, das dem versicherten Risiko "Betrieb einer Spedition und Logistik" zugeordnet werden kann, kann offenbleiben. Ziff. 2.7 VBUmwelt ist vorliegend deshalb nicht einschlägig, weil das verwirklichte Risiko dem Anwendungsbereich des nicht vereinbarten - spezielleren und Ziff. 2.7 ausschließenden - Risikobausteins Ziff. 2.3 unterfällt. Auch eine Vorsorgeversicherung im Rahmen des Risikobausteins 2.7 für ein Risiko, das einem der Risikobausteine der Ziff. 2.1 bis 2.6 unterfällt, kommt nicht in Betracht (Voit, in: Prölss / Martin, VVG, 26. Aufl., Nr. 3 Umwelthaftpfl. Rn 1). Nach Ziff. 2.3 VBUmwelt, der das vorliegend verwirklichte Haftungsrisiko unterfällt, erstreckt die Versicherung sich auf: "Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen)." Eine Anlage nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder der Anlage 1 zum UmweltHG liegt nicht vor, derartiges wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Es handelt sich vorliegend aber um eine sonstige deklarierungspflichtige Anlage im Sinne von Ziff. 2.3 VBUmwelt. Die Annahme, dass es sich bei dem Betrieb eines Schredders und der Lagerung der Holzhaufwerke um eine genehmigungspflichtige Anlage handelt, liegt bereits deshalb nahe, weil die Klägerin eine entsprechende Genehmigung nach dem Bundesimmisionsschutzgesetz beim Landratsamt S. beantragt und erhalten hat. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage von § 4 BImSchG in Verbindung mit § 19 BImSchG und Nr. 8.11 a sowie Nr. 8.11 b der Spalte 2 der 4. BImSchV. Diese Vorschriften dienen neben der Gefahrenabwehr auch dem Umweltschutz, wie sich beispielsweise aus § 4 II Nr. 2 a) und b) BImSchG ergibt. Die Klägerin räumt ein, dass der Schredder eine genehmigungspflichtige Anlage war. Sie meint aber, die Genehmigungspflicht gelte nicht für die Holzhaufwerke. Diese seien keine "überwachungsbedürftigen" Abfälle im Sinne des KrW-/AbfG und außerdem sei nur ein Probebetrieb von weniger als 12 Monaten geplant gewesen. Die von ihr vorgenommene Differenzierung in Schredder einerseits und Holzhaufwerke andererseits sowie das Abstellen auf die Dauer der geplanten Holzzerkleinerung widerspricht indes § 1 I 2 und II Ziff. 2 a) der 4. BImSchV. Die Vorschrift lautet: 4. BImSchV - § 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen (1) 1 Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. 2 Für die in Nummer 8 des Anhangs genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. 3 [...] 4 Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen. (2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen von Bedeutung sein können. (3) [...] (4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung. [...] Aus der Vorschrift ergibt sich, dass die 12-Monats-Grenze entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend keine Rolle spielt, weil das Landratsamt zutreffend von einer Abfall-Anlage nach Nr. 8 .11 a und b der Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV ausging, die unabhängig von der geplanten Dauer ihres Betriebs genehmigungspflichtig ist. Die dort genannte Ausnahme für Abfallanlagen zur Behandlung von Abfällen am Entstehungsort gilt nicht, weil die Altholzchargen nicht am Betriebsgelände der Klägerin angefallen sind. Sie wurden dorthin erst transportiert. Außerdem spricht alles dafür, dass man die Holzhaufwerke zumindest als Nebeneinrichtungen betrachten muss, die automatisch an der Genehmigungspflicht teilhaben, weil sie auf demselben Betriebsgrundstück liegen, betriebstechnisch mit dem Schredder zusammenhängen und für das Entstehen von schädlichen Umwelteinflüssen in demselben Maße von Bedeutung sein können wie das Schreddern selbst. Tatsächlich war die Lagerung vorliegend sogar der gefährlichere Teil des Arbeitsprozesses, weil sie den Übertritt der Schadstoffe in den Boden erleichterte. Dass das Landratsamt S. die Holzhaufwerke ausdrücklich (mit)genehmigt hat, war also keineswegs eine "unbeantragte Draufgabe" - wie die Klägerin es heute darstellen möchte - sondern eine notwendige Konsequenz von § 1 II und IV der 4. BImSchV. Die aus Schredder und Holzhaufwerken bestehende "Gesamtanlage" war aus den nachfolgend dargestellten Gründen genehmigungspflichtig nach §§ 4, 19 BImSchG in Verbindung mit Nr. 8.11 a) und b) - hilfsweise nach Nr. 8.12 b) - der Anlage zur 4. BImSchV. Die Anlage zur 4. BImSchV definiert genehmigungspflichtige Abfallanlagen u.a. wie folgt: [...] 8.11 Anlagen zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, [...] a) Anlagen zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung, aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung, bb) [...] mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden bb) [...] mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von aa) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag oder bb) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden 8.12 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle Die Aufteilung der Anlage zur 4. BImSchV in zwei Spalten hat lediglich Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens, nicht aber auf die Genehmigungspflicht als solche. Entscheidend für die Frage der Genehmigungspflicht ist ausweislich der Nr. 8.11 und 8.12 der Anlage, ob es sich um eine Anlage zur Behandlung von Abfällen handelt, auf die das KrW/AbfG Anwendung findet ob es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt oder nicht und mit welcher Durchsatzleistung die Anlage aus tatsächlichen und rechtlich Gründen betrieben werden kann (§ 1 I 4 der 4. BImSchV). Was eine Anlage im Sinne des BImSchG ist, definiert dessen § 3 V folgendermaßen: (5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege. Demnach ist vorliegend nicht zu bezweifeln, dass neben dem Schredder auch die Holzhaufwerke für sich betrachtet eine Anlage darstellen. Erst Recht bilden beide Komponenten in ihrer Gesamtheit eine Anlage im immissionsrechtlichen Sinn. Es handelt sich darüber hinaus auch klar um eine Anlage zur Behandlung von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Zu Unrecht wehrt sich die Klägerin gegen diese Einordnung und versucht den Eindruck zu erwecken, sie habe auf ihrem Betriebsgrundstück wertvolle "Rohstoffe" ("Transportgüter") zwischengelagert. Dieser Versuch muss schon allein deshalb als untauglich angesehen werden, weil die Klägerin selbst eine Genehmigung zur "Abfallverwertung" beantragt und dazu 31 Blätter "Genehmigungsunterlagen" eingereicht hat. Dies mag damit zusammenhängen, dass sie unter anderem auch den Betrieb einer Lagerhalle für Gewerbeabfälle genehmigen lassen wollte. Dies ist jedoch insgesamt ein Zeichen dafür, dass die Klägerin sich über ihr Primärgewerbe als Spediteurin hinaus im Bereich der Abfallwirtschaft betätigen wollte und betätigte. Auch die Holzhaufwerke wurden vom Landratsamt als Abfall betrachtet. Dies ergibt sich zum einen aus der rechtlichen Einordnung unter Nr. 8 .11 a bzw. b der Anlage zur 4. BImSchV und zum anderen aus den verwendeten Formulierungen (z.B. S. 8 der Genehmigung): Abgrenzung von Holzabfallarten unterschiedlicher Belastung" Es handelt sich dabei auch nicht etwa um eine Fehleinschätzung der Behörde. Vielmehr unterfallen die Altholzpartien tatsächlich dem KrW-/AbfG. Dieses definiert Abfälle wie folgt. § 1 KrW-/AbfG (1) 1 Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. 2 [...] (2) [...] (3) 1 Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, [...] oder deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. 2 Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. (4) [...] (5) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. (6) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. (7) Abfallentsorgung umfaßt die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. (8) 1 Besonders überwachungsbedürftig sind die Abfälle, die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 oder § 41 Abs. 3 Nr. 1 bestimmt worden sind. 2 Überwachungsbedürftig sind alle übrigen Abfälle, wenn sie beseitigt werden sollen, sowie die verwertbaren Abfälle, die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 3 Nr. 2 bestimmt sind. [...] Der Anhang I zum KrW-/AbfG enthält folgende Aufstellung: Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände Nicht den Normen entsprechende Produkte Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z. B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.) Nichtverwendbare Elemente (z. B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.) Unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.) Rückstände aus industriellen Verfahren (z. B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.) Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z. B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.) Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z. B. Dreh- und Fräsespäne usw.) Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z. B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.) Kontaminierte Stoffe (z. B. mit PCB verschmutztes Öl usw.) Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z. B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.) Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören. Der Text des Anhangs verdeutlicht, dass es letztlich nicht auf die Qualität des Stoffes ankommt - weil spätestens durch Q 16 alle denkbaren Qualitäten erfasst sind - sondern auf den Willen des Besitzers. Wie sich § 3 III Nr. 2 KrW-/AbfG entnehmen lässt, ist von Abfall auszugehen, wenn eine Sache ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verliert, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Genau dies war selbst nach dem Vortrag der Klägerin bei dem "Altholz" der Fall. Es wurde entsorgt. Die Klägerin erläutert selbst, dass sie es von Entsorgern erhalten habe - "Stadtreinigungs-, Holzverwertungs- oder Gewerbemüllentsorgungsbetrieben und ähnlichen Unternehmern". Diese Unternehmen hatten für das Altholz zunächst einmal keinen neuen Verwendungszweck. Der Klägerin überließen sie es nicht zu einem bestimmten Zweck. Insbesondere war es ihnen gleichgültig, ob und wohin die Klägerin es weitertransportierte. Mit dem Endabnehmer in Italien hatten sie keine Verträge. Sie zahlten lediglich für den Transport des Altholzes zur Klägerin und hatten Ansprüche auf Abnahme, auch als der Weitertransport stockte. Einen neuen Verwendungszweck für das Altholz hat sich vielmehr erst die Klägerin ausgedacht. Damit aber war das Altholz bereits bei den Auftraggebern der Klägerin zu Abfall geworden. Dass die Klägerin es verwerten wollte, ändert an dieser Einordnung nichts, zumal die Verwertung von Abfall das gesetzliche Ziel ist. Ob es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelte, ist demgegenüber fraglich. § 3 VIII KrW-/AbfG bestimmt, dass diese durch eine Rechtsverordnung zu § 41 III Nr. 1 KrW-/AbfG festgelegt werden. Sie ist am 10.9.1996 erlassen worden (BGBl. I, 1366 ff.). Dort findet sich im Verzeichnis Teil 2 der Eintrag: "17 02 99D1 Holz, Glas und Kunststoff mit schädlichen Verunreinigungen". Nach § 1 der Verordnung sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle solche mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel - wie hier. Ob die Anlage der Klägerin aber mit "Holz mit schädlichen Verunreinigungen" behandelt hat, ist nicht ohne weiteres festzustellen. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, weil unter bestimmten Umständen auch Anlagen zur Behandlung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle genehmigungspflichtig sind und diese Umstände hier vorliegen. Nach Nr. 8.11 b) bb) der Spalte 2 der 4. BImSchV sind auch Anlagen zur Behandlung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle genehmigungspflichtig, wenn sie eine (hohe) Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr pro Tag haben. Wie bereits erwähnt, kommt es insoweit auf die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten an. Rechtliche Einschränkungen hinsichtlich der täglich zu verarbeitenden Holzmenge sind dem Genehmigungsbescheid nicht zu entnehmen. Der Holzlagerplatz hatte eine Fläche von 1.995 m2. Es konnte dort Holz in großen Mengen gelagert werden. Entsorgt werden mussten letztlich ca. 3.200 Tonnen. Da das Holz ursprünglich sofort wieder weitertransportiert werden sollte, spricht alles dafür, dass die Klägerin einen täglichen Durchsatz von weit mehr als 10 Tonnen beabsichtigte - jedenfalls hätte fahren können. Die Klägerin trägt selbst vor, das Holzgeschäft habe ausgeweitet werden müssen, um es lukrativ betreiben zu können. Sie schildert, dass die Menge von 3.200 Tonnen in 2-3 Monaten angewachsen sei. Der tägliche Anfall lässt sich anhand dieser Angabe wie folgt berechnen: 3.200 t ( 3 Mon. ( 30 Tage ( 35 t / Tag - auch an Wochenenden und Feiertagen. Diese Menge liegt - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde - deutlich oberhalb des für eine Genehmigungspflicht geforderten Mindestdurchsatzes von 10 Tonnen pro Arbeitstag. Aus denselben Gründen ist zusätzlich auch Nr. 8.12 b der 4. BImSchV einschlägig, da Holzabfälle zeitweilig zwischengelagert werden sollten und die Aufnahmekapazität mindestens 10 Tonnen pro Tag und mindestens 100 Tonnen insgesamt betrug. Diese Vorschrift hat das Landratsamt nicht erwähnt, obwohl sie ebenfalls einschlägig ist. Da mithin die gesamte Anlage - Schredder und Holzhaufwerke -, aber auch die Holzhaufwerke für sich betrachtet, eine genehmigungsbedürftige Abfallanlage darstellten, hätte die Klägerin - wie das Landgericht zu Recht resümiert hat - ihr Umwelthaftpflichtrisiko nur über den Risikobaustein Ziff. 2.3 VBUmwelt versichern können. Dieser aber ist unstreitig nicht vereinbart worden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO n.F. Ein Anlass, gemäß § 543 II ZPO n.F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Streitwert für das Berufungsverfahren: 137.988,22 EUR (269.881,50 DM)