Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.1.2002 - 87 O 144/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kostenentscheidung nach diesem Urteil richtet. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.1.2002 - 87 O 144/01 - teilweise abgeändert. Unter Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) im übrigen wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 2) in der Hauptsache erledigt hat. Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Parteien wie folgt: Die Gerichtskosten und die außergerichtli-chen Kosten der Klägerin tragen diese zu 47,6 %, der Beklagte zu 1) zu 47,6 % und die Beklagte zu 2) zu 4,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklag-ten zu 1) trägt dieser selbst, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese zu 9 % und die Klägerin zu 91 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Partei-en können die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien waren Alleingesellschafter der Verlagsgruppe L GmbH & Co. KG (vormals: B-Verlag G H. L GmbH & Co.) und deren Komplementär-GmbH, der L Verwaltungs GmbH. Das Unternehmern wurde maßgeblich von Herrn G H. L, dem Ehemann der Beklagten zu 2) und Vater der Klägerin und des Beklagten zu 1), entwickelt. Nach dessen Tod im Jahr 1995 sind die Klägerin und der Beklagte zu 1) aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments ihres Vaters mit der Beklagten zu 2) vom 8.5.1980 zu Alleinerben berufen, die in Erfüllung des in dem Testament ausgesetzten Vermächtnisses je 10% der Geschäftsanteile an der G L GmbH und der L Verwaltungs GmbH durch notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag vom 26.8.1996 auf die Beklagte zu 2) übertragen haben. In dem gemeinschaftlichen Testament vom 8.5.1980 heißt es dazu unter Ziffer II.: "1. Meine Ehefrau erhält von meinen sämtlichen Beteiligungen an den Gesellschaften der Firmengruppe L eine Teilbeteiligung in dem Umfang, dass meine Frau jeweils mit 20% am gesamten Kapital der Firmen beteiligt ist. ... 2. Das mir gehörende, gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus in B G, F.-straße, mit der gesamten Einrichtung. 3. Aus meinem Anteil an inländischen und ausländischen Zahlungsmitteln und Guthaben, Aktien und festverzinslichen Wertpapieren sowie meinen Privatkonten bei den Gesellschaften der L-Gruppe nach Ausgleichung laufender Steuerverpflichtungen aus diesen Guthaben einen Betrag in Höhe der für meine Frau anfallenden Erbschaftssteuer und darüber hinaus eine Betrag zur freien Verfügung von DM 1.000.000,- soweit vorhanden. Die zu Ziffern 1 bis 3 ausgesetzte Vermächtnisse sind auflösend bedingt. Auflösende Bedingung ist der Tod meiner Ehefrau. Mit Eintritt der Bedingung fallen die vermachten Gegenstände, sofern und soweit sie dann noch vorhanden sind, an die Beschwerten im Verhältnis ihrer Erbquote zurück. Als Vermächtnisnehmerin unterliegt meine Ehefrau keinen Beschränkungen außer denen, die die Gesellschaftsverträge der zur Firmengruppe L gehörenden Gesellschaften enthalten." In dem notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag vom 26.8.1996 heißt es unter § 3: "Aufgrund der letztwilligen Verfügung von Herrn G H. L ist Frau U L verpflichtet, mit ihrem Ableben den Veräußerern die Geschäftsanteile wieder zukommen zu lassen. Besondere Regelungen zur Sicherstellung dieser Verpflichtung sollen in dieser Urkunde nicht getroffen werden." In einer Gesellschafterversammlung der Unternehmensgruppe L vom 28.10.1996 ist zum 1.12.1996 für die Gesellschaften ein Beirat bestellt worden. In der Gesellschafterversammlung der B-Verlag G H. L GmbH & Co. und der L Verwaltungs GmbH vom 7.10.1998 fassten die Gesellschafter folgenden Beschluss: "Die Gesellschafter beschließen vorbehaltlich der endgültigen Formulierung durch Rechtsanwalt Dr. B und den Notar, die Gesellschaftsverträge dahingehend zu ändern, dass die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie zustimmungspflichtige Geschäfte, die bisher der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurften, auf den Beirat übertragen werden." In der Folgezeit wurden die Gesellschaftsverträge der Kommanditgesellschaft und der Komplementär-GmbH von Rechtsanwalt Dr. B überarbeitet. In einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 4.2.1999 wurde die Neufassung des KG-Vertrages von den Parteien unterschrieben und die Neufassung der Satzung der L Verwaltungs GmbH auf jeder Seite von den Parteien paraphiert. In den jeweiligen Neufassungen der Gesellschaftsverträge ist insbesondere die Kompetenzübertragung auf den Beirat umgesetzt worden. Durch notariellen Vertrag vom 12.6.2001 übertrug die Beklagte zu 2) im Wege der Schenkung jeweils 11% der von ihr aufgrund der Übertragung in Erfüllung des Vermächtnisses gehaltenen Anteile an der Verlagsgruppe L GmbH & Co. KG und der L Verwaltungs GmbH auf den Beklagten zu 1). Durch außergerichtlichen Vergleich vom 7.9.2001 einigten sich die Parteien unter anderem hinsichtlich des Benennungsrechtes für einen zu bestellenden Beirat wie folgt: "Unter Abänderung der Gesellschaftsverträge aller Gesellschaften der L-Gruppe steht Frau L-R bzw. ihren Rechtsnachfolgern bei einem dreiköpfigen Beirat das Recht zur Benennung eines Beiratsmitgliedes und bei einem fünfköpfigen Beirat das Recht zur Benennung von zwei Beiratsmitgliedern zu. Die Gesellschafter verpflichten sich, in den Gesellschafterversammlungen stets entsprechend abzustimmen. Soweit erforderlich wird auch die Satzung der Komplementär-GmbHs entsprechend geändert werden." Der frühere Geschäftsführer der L Verwaltungs GmbH, der Ehemann der Klägerin Herr Dr. R, ist zwischenzeitlich aus diesem Amt ausgeschieden und der Beklagte zu 1) ist zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer und zum Vorsitzenden der Geschäftsführung bestellt worden. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 22.1.2002 hat die Beklagte zu 2) auch die bei ihr verbliebenen Rest-Geschäftsanteile von jeweils 9% an der Verlagsgruppe L GmbH & Co. KG und der L Verwaltungs GmbH schenkweise an den Beklagten zu 1) abgetreten. Mit Schreiben vom 22.2.2002 an die Gesellschafter und Beiratsmitglieder der L Verwaltungs GmbH hat der Beklagte zu 1) in seiner Funktion als Geschäftsführer mitgeteilt, dass die nach der Satzung erforderliche Genehmigung der Anteilsübertragungen durch die Gesellschaft erteilt werde. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sich die Parteien in den Gesellschafterbeschlüssen vom 7.10.1998 und vom 4.2.1999 verbindlich geeinigt hätten, dass dem Beirat der L Verwaltungs GmbH die in dem Beschluss näher genannten Kompetenzen übertragen werden. Darin sei eine Stimmbindungsvereinbarung zu sehen, aufgrund derer die Beklagten verpflichtet seien, die für die Änderung der Satzung der L Verwaltungs GmbH entsprechend der am 4.2.1999 paraphierten Fassung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Außerdem seien die Beklagten verpflichtet, den im Klageantrag näher bezeichneten Änderungen der Satzung hinsichtlich des Beirats zuzustimmen, die den Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag der Verlagsgruppe L GmbH & Co. KG entsprechen bzw. den Inhalt des außergerichtlichen Vergleichs der Parteien umsetzen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, dem nachfolgend wiedergegebenen Gesellschafterbeschluss über die Änderung der Satzung der L Verwaltungs GmbH in notarieller Form zuzustimmen und die Geschäftsführung anzuweisen, die Satzungsänderung beim zuständigen Handelsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach anzumelden: "Die Satzung der L Verwaltungs GmbH wird wie folgt neu gefasst: § 5 erhält folgende Neufassung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer; sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von mehreren Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Geschäftsführern kann Einzelvertretungsmacht übertragen werden. Die Geschäftsführer sind für alle Rechtshandlungen, die sie mit oder gegenüber der B Verlag G H. L GmbH & Co., der G L Verlag GmbH sowie der E GmbH vornehmen, insbesondere auch bei der Änderung des jeweiligen Gesellschaftsvertrages, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine weitergehende Befreiung kann durch den Beirat erteilt werden. § 6 Abs. 1 erhält folgende Neufassung: Der Beirat beschließt über die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern, Abschluss, die Änderung und die Beendigung der Dienstverträge mit den Geschäftsführern, sowie den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung für die Geschäftsführung. Beschlüsse über die Übertragung von Einzelvertretungsmacht an einzelne Geschäftsführer werden durch den Beirat gefasst. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Neufassung: Gesellschafterversammlungen werden durch den Beiratsvorsitzenden, bei Gefahr in Verzug oder in sonstigen dringenden Fällen durch den Sprecher der Geschäftsführung (§ 6 Abs. 3 Geschäftsordnung) einberufen. § 7 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Neufassung: Auch im Falle der Vertretung ist er berechtigt, an der betreffenden Gesellschafterversammlung persönlich teilzunehmen. § 7 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Neufassung: Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Beiratsvorsitzende." Die Beklagten zu verurteilen, den nachstehend wiedergegebenen Ergänzungen der Satzung der L Verwaltungs GmbH in notarieller Form zuzustimmen und die Geschäftsführung anzuweisen, die Satzungsänderungen beim zuständigen Handelsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach anzumelden: "§ 8a Zusammensetzung des Beirats Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder werden nach Maßgabe folgender Bestimmungen gewählt oder bestimmt: Gesellschafter, die alleine oder zusammen über mindestens 25% aller Stimmen verfügen, können der Gesellschafterversammlung eine Person zur Wahl in den Beirat vorschlagen. Gesellschafter, die allein oder zusammen über mindestens 50% aller Stimmen verfügen, können zwei Personen zur Wahl vorschlagen. Bei Vorliegen mehrerer Vorschläge beschließt die Gesellschafterversammlung über die Reihenfolge der Abstimmung. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit aller Stimmen. Kommt auf diese Weise die Wahl eines mindestens dreiköpfigen Beirats nicht zustande, können die Gesellschafter, deren zur Wahl vorgeschlagenen Person(nen) nicht gewählt worden sind, andere Personen zur Wahl und Abstimmung nach den Sätzen 3 und 4 vorschlagen. Sind danach nicht mindestens drei Beiratsmitglieder gewählt, so können von jedem Gesellschafter weitere Wahlvorschläge eingebracht werden, über die nach den Sätzen 3 und 4 solange abgestimmt wird, bis drei Beiratsmitglieder gewählt sind. Sind auch danach nicht drei Beiratsmitglieder gewählt, wird (werden) das (die) fehlende(n) Mitglied(er) auf Antrag eines Gesellschafters durch das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. in D oder dessen Nachfolgeorganisation bestimmt. Gesellschafter, die allein und zusammen über mindestens 20% aller Stimmen verfügen, können verlangen, dass der Kreis der gemäß Buchstabe a. gewählten Beiratsmitglieder auf bis zu fünf Mitglieder erweitert wird. Für diesen Fall schlagen die gemäß Buchstabe a. gewählten Beiratsmitglieder so viele Personen wie verlangt zur Wahl in den Beirat vor. Die Wahl erfolgt durch Gesellschafterbeschluss mit zwei Drittel Mehrheit aller Stimmen. Frau L-R und ihren Rechtsnachfolgern steht bei einem 3-köpfigen Beirat das Recht zur Benennung eines Beiratsmitgliedes und bei einem 5-köpfigen Beirat das Recht zur Benennung von zwei Beiratsmitgliedern zu. Die Mitglieder des Beirats werden für die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Erneute Bestellung ist zulässig; sie kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit erfolgen. Für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Mitglied wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds nach den Regeln gewählt, die für die Wahl des Vorgängers anzuwenden waren. Das Amt eines Beiratsmitglieds endet mit dem Ende der Amtszeit, in der das Beiratsmitglied das 68. Lebensjahr vollendet hat. Im Einzelfall kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen aller Gesellschafter die Mitgliedschaft eines wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidenden Mitglieds um eine Amtszeit verlängert werden. Vor Ablauf der Amtszeit können Beiratsmitglieder mit einer Mehrheit von 75% aller Stimmen abberufen werden. Jedes Mitglied des Beirats kann sein Amt jederzeit niederlegen. Dies erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft. Im übrigen gilt für Beiratsmitglieder: Mitglied des Beirats kann werden, wer über mehrjährige Erfahrung in leitenden Positionen der Wirtschaft verfügt und aufgrund entsprechender in wirtschafts, rechtsberatenden und wissenschaftlichen Berufen gewonnener Erfahrung für das Amt des Beirats geeignet ist. Beiratsmitglieder dürfen zu der Gesellschaft nicht in einem Konkurrenzverhältnis stehen; Beiratsmitglieder dürfen ferner auch nicht Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens sein, das zu der Gesellschaft in einem Konkurrenzverhältnis steht. Im Einzelfall kann die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen aller Gesellschafter Ausnahmen zulassen. Beiratsmitglieder dürfen nicht zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sein. Beiratsmitglieder dürfen nur diejenigen Personen sein, die zugleich Mitglied des Beirats der Verlagsgruppe L GmbH & Co KG sind (Personenidentität). (4). Die Beiratsmitglieder erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine von der Gesellschafterversammlung festzusetzende angemessene Vergütung. § 8b Aufgaben des Beirats Der Beirat hat folgende Aufgaben: Beratung und Überwachung der Geschäftsleitung. Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter den Geschäftsführern oder Gesellschaftern. Die Erteilung der Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Geschäften. Entlastung der Geschäftsführung. § 8c Innere Ordnung des Beirats Die Gesellschafterversammlung bestimmt den Vorsitzenden des Beirats. Der Beirat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die Geschäftsführer nehmen, falls der Beirat nichts Abweichendes beschließt, an den Sitzungen des Beirats teil; sie haben zu den Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jedes Mitglied des Beirats hat eine Stimme. Der Beirat fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenenthaltung gilt als Ablehnung. Abwesende Mitglieder können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, in dem sie durch ein anderes Beiratsmitglied schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Beschlüsse des Beirats sind auch schriftlich, mündlich, telegrafisch oder telefonisch zulässig, wenn sich alle Mitglieder mit einer solche Art der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Im übrigen setzt der Beirat die Geschäftsordnung selbst fest." Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die Satzung der L Verwaltungs GmbH unter Einschluss der zusätzlichen Änderungsvorschläge des Notars H K gemäß dessen Schreiben vom 14.5.1999 neu zu fassen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, dass eine Stimmbindungsvereinbarung nicht getroffen worden sei. In der Gesellschafterversammlung sei nur eine allgemeine Willensäußerung vorgenommen worden, die zudem unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Formulierung und Überprüfung durch den Notar gestanden habe. Zudem sei Bedingung für eine entsprechende Satzungsänderung das Ausscheiden des damaligen Geschäftsführers der L Verwaltungs GmbH, Herrn Dr. R, gewesen. Auch der Paraphierung des Satzungsentwurfs am 4.2.1999 komme keine besondere Bedeutung zu. Damit hätte nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass die Parteien den Entwurf zur Kenntnis genommen hätten. Jedenfalls hätte eine Stimmbindungsvereinbarung der notariellen Beurkundung bedurft. Mit am 8.1.2002 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat eine wirksame Stimmbindungsvereinbarung angenommen, aus der die Beklagten zur Zustimmung zu der begehrten Satzungsänderung verpflichtet seien. Diese Stimmbindungsvereinbarung sei formlos wirksam. Gegen dieses den Beklagten am 17.1.2002 zugestellte Urteil haben sie am 23.1.2002 Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Die Beklagten vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, dass eine wirksame Stimmbindungsvereinbarung nicht vorliege. Außerdem sind sie der Auffassung, dass die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) jedenfalls nach der erfolgten Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile auf den Beklagten zu 1) unbegründet sei. Diese Übertragung sei zulässig und verstoße insbesondere nicht gegen die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments der Beklagten zu 2) und ihres verstorbenen Ehemannes. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Beklagten entsprechend dem in erster Instanz zugesprochenen Hauptantrag, jedoch unter Einschluss der zusätzlichen Änderungsvorschläge des Notars H K für die Fassung der Satzung der L Verwaltungs GmbH gemäß dem zu den Akten gereichten Schreiben des Notars vom 14.5.1999 zu verurteilen. Sie beantragt weiter hilfsweise, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit, soweit er sich gegen die Beklagte zu 2) richtet, in der Hauptsache erledigt hat. Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Beklagten sich durch eine wirksame Stimmbindungsvereinbarung verpflichtet hätten, die Satzungsänderung herbeizuführen bzw. daran in der notwendigen Weise mitzuwirken. Weiterhin ist sie der Ansicht, die Übertragung der Geschäftsanteile an der L Verwaltungs GmbH von der Beklagten zu 2) auf den Beklagten zu 1) sei - jedenfalls soweit mehr als 10% der Geschäftsanteile abgetreten worden seien - unwirksam. Sie verstoße gegen die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testamentes und sei auch im übrigen unwirksam, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Abtretung nicht vorlägen. Insbesondere sei die erforderliche Genehmigung der Gesellschaft nicht erteilt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie die Schriftsätze der Parteien nebst den eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die formell unbedenkliche Berufung des Beklagten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) ist insoweit erfolgreich, als das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und auf den Hilfsantrag der Klägerin zu deren Gunsten lediglich festzustellen ist, dass sich der Rechtsstreit im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) in der Hauptsache erledigt hat. I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Zustimmung zu dem im Tenor des angefochtenen Urteils konkret formulierten Beschluss über die Änderung der Satzung der L Verwaltungs GmbH in notarieller Form und zur Mitwirkung an der Eintragung der Satzungsänderung beim zuständigen Amtsgericht zu. Die Beklagten haben sich durch eine wirksame Stimmbindungsvereinbarung verpflichtet, einen entsprechenden Beschluss hinsichtlich der Änderung der § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 der Satzung herbeizuführen bzw. an der Herbeiführung in der vorgeschriebenen Form und an der erforderlichen Eintragung mitzuwirken. Im übrigen ergibt sich die Zustimmungs- bzw. Mitwirkungspflicht aus § 18 der Satzung der L Verwaltungs GmbH bzw. dem außergerichtlichen Vergleich der Parteien in Verbindung mit der Stimmbindungsvereinbarung. 1. Eine auf die Erfüllung einer Stimmbindungsverpflichtung gerichtet Klage ist zulässig (vgl. BGHZ 48, 163, 169 ff.; Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl., zu § 47 Rz. 80; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl., zu § 47 Rz. 5 f.). Die Parteien haben eine wirksame Stimmbindungsvereinbarung getroffen, nach der der Beklagte zu 1) zu der begehrten Zustimmung verpflichtet ist. Eine Vereinbarung der Gesellschafter untereinander, das ihnen zustehende Stimmrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, ist zulässig (ganz h.M., vgl. BGHZ 48, 163; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl., zu § 47 Rz. 77 m.w.Nw.). Diese Stimmrechtsvereinbarung der Parteien ist in dem auf der Gesellschafterversammlung der L Verwaltungs GmbH vom 7.10.1998 gefassten Beschluss zu sehen. Da zu diesem Zeitpunkt ein Text der ins Auge gefassten Satzungsänderung noch nicht vorlag, war die Stimmrechtsvereinbarung zunächst nur darauf gerichtet, die Satzungen der L Verwaltungs GmbH und der B-Verlag G H. L GmbH & Co. dahingehend zu ändern, dass der Beirat der jeweiligen Gesellschaft mit den in dem Beschluss genannten, bisher der Gesellschafterversammlung zustehenden Kompetenzen ausgestattet wird. Der Inhalt dieses Beschlusses wird hinsichtlich der L Verwaltungs GmbH durch den in der Gesellschaftsversammlung vom 4.2.1999 paraphierten Satzungsentwurf der GmbH, der - wie in dem Beschluss vom 7.10.1998 vorgesehen - von Rechtsanwalt B formuliert worden ist, weiter konkretisiert (§§ 5 bis 7). Eine besondere Form ist für eine Stimmbindungsvereinbarung grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGH in ZIP 83, 432, 433; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 8. Aufl., zu § 47 Rz. 38; Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl., zu § 47 Rz. 68; Fischer in Beck´sches Hdb. der GmbH, § 4 Rz. 120; Ingerl in Münchner Hdb. d. Ges.R, Bd. III, § 38 Rz. 52). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich die Stimmbindungsvereinbarung - wie hier - auf eine Satzungsänderung bezieht, die ihrerseits gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf. Diese Frage ist allerdings - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden und in der Literatur umstritten. Teilweise wird in diesen Fällen ohne nähere Begründung eine notarielle Beurkundung der schuldrechtlichen Verpflichtung verlangt (so wohl Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl., zu § 53 Rz. 34; Kallmeyer in Handbuch der GmbH, Bd. 1 Rz. 1205). Demgegenüber wird überwiegend eine formlose Erklärung bzw. Vereinbarung auch dann als ausreichend angesehen, wenn die Stimmbindung eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betrifft (vgl. Scholz/K.Schmidt, GmbHG 8. Aufl., zu § 47 Rz. 38; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl., zu § 53 Rz. 14; Priester in ZIP 87, 280, 285). Für die letztgenannte Ansicht spricht, dass die schuldrechtliche Verpflichtung nur inter partes wirkt. Bindungswidrig abgegebene Stimmen sind und bleiben gültig, so dass die Stimmbindung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft entfaltet und deshalb noch nicht in den Bereich hineinreicht, der wegen seines organisationsrechtlichen Charakters durch Satzung bzw. Satzungsänderung in der dafür vorgesehenen Form geregelt werden muss. Für die erstgenannte Auffassung könnte allerdings sprechen, dass der Bundesgerichtshof den Normzweck des § 53 Abs. 2 GmbHG entgegen einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl., zu § 53 Rz. 16; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl., § 53 Rz. 43) nicht nur in der Beweissicherungsfunktion und der Gewährleistung von Rechtsklarheit, sondern auch in der Prüfungs- und Belehrungsfunktion sieht (vgl. BGHZ 105, 326, 338). Die Prüfungs- und Belehrungsfunktion könnte jedoch leerlaufen, wenn die Gesellschafter sich bereits durch eine formlos zulässige Stimmbindungsvereinbarungen verbindlich zu einer bestimmten Stimmabgabe verpflichtet haben und damit das Ergebnis der Beschlussfassung schon vorwegnehmen, so dass es geboten sein könnte, die Formvorschrift des § 53 Abs. 2 GmbHG auch auf die auf einen satzungsändernden Beschluss bezogene Stimmbindungsvereinbarung entsprechend anzuwenden. Ob ein so weiter Normzweck des § 53 Abs. 2 GmbHG angenommen werden kann, erscheint zumindest zweifelhaft (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl., zu § 53 Rz. 38), da sich die notarielle Beurkundung der Satzungsänderung nach §§ 36, 37 BeurkG richtet, auf die § 17 BeurkG, der die Belehrungspflicht des Notars normiert, gerade nicht anwendbar ist (vgl. Keidel/Winkler, BeurkG, vor § 36 Rz. 14). Selbst wenn man den Normzweck des § 53 Abs. 2 GmbHG aber so weit fasst, würde auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die eine Satzungsänderung betreffende schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarung die Belehrungsfunktion vielfach nicht gewährleisten können. Bei den in der Praxis häufigen Fällen der Stimmbindungsvereinbarung, in denen sich ein Gesellschafter unabhängig von einer konkreten Beschlussfrage generell zu einem bestimmten Stimmverhalten verpflichtet, etwa um Mehrheitsverhältnisse unter den Gesellschaftern oder die Interessenwahrung einer Gesellschaftergruppe dauerhaft sicherzustellen, steht bei Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung ein konkreter Beschlussgegenstand noch gar nicht im Raum, so dass eine notarielle Belehrung über konkrete Risiken nicht erfolgen kann, sondern nur eine generelle Aufklärung über die mit einer Stimmbindung verbundenen Risiken möglich wäre. Dass kann aber im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 2 GmbHG - der gerade nur für Satzungsänderungen die notarielle Beurkundung der Beschlussfassung vorsieht - selbst dann nicht bezweckt sein, wenn man als Normzweck grundsätzlich auch die Gewährleistung der notariellen Belehrung unterstellt. Die notarielle Beurkundung analog § 53 Abs. 2 GmbHG ist daher auch bei Stimmbindungsvereinbarungen die auf eine Satzungsänderung gerichtet sind, nicht zu verlangen. Ist eine besondere Form danach nicht erforderlich, kommt auch ein konkludenter Vertragsschluss in Betracht (vgl. Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl., zu § 47 Rz. 68), der hier in der Fassung des einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vom 7.10.1998 und konkretisierend in der Paraphierung des daraufhin erarbeiteten Satzungsentwurfs am 4.2.1999 zu sehen ist. Die Parteien hatten auch den erforderlichen, auf eine Stimmbindung gerichteten Rechtsbindungswillen. Allen Beteiligten war bei der Beschlussfassung am 7.10.1998 klar, dass damit nicht bereits eine Satzungsänderung herbeigeführt würde bzw. herbeigeführt werden konnte. Zum einen lag ein entsprechender Entwurf, der hätte beschlossen werden können, noch nicht vor, zum anderen ist nach dem Parteivortrag davon auszugehen, dass den Parteien bewusst war, dass eine solche Satzungsänderung hinsichtlich der L Verwaltungs GmbH für ihre Wirksamkeit der notariellen Beurkundung gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG bedurfte. Dass die Parteien sich aber dennoch im Sinne des Beschlussinhalts bereits jetzt binden wollten, ergibt sich insbesondere daraus, dass sie nicht etwa einen Beschluss mit dem Inhalt gefasst haben, dass Satzungsentwürfe für die L Verwaltungs GmbH und die B-Verlag G H. L GmbH & Co., die die gewünschte Kompetenzübertragung auf den Beirat enthalten, erarbeitet werden, um dann als Beratungsgrundlage für eine endgültig Entscheidung darüber zu dienen, ob eine solche Kompetenzübertragung vorgenommen werden soll. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des Beschlusses, insbesondere aus der Formulierung "beschließen ... zu ändern", dass die grundlegende Entscheidung, die Satzung hinsichtlich der Kompetenzen des bislang nur beratend tätigen Beirats auf bestimmte, konkret genannte Gegenstände, namentlich die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie die Zustimmung zu bestimmten Geschäften, zu erweitern, bereits getroffen werden und nur die konkrete Ausgestaltung der Satzungsfassung unter Inanspruchnahme von juristischen Fachleuten noch erfolgen sollte. Demgegenüber spricht nichts dafür, dass in dem Beschluss - wie es die Beklagten darstellen - lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung formuliert werden sollte. Damit ergibt sich, dass die Parteien sich in der Gesellschafterversammlung vom 7.10.1998 bereits auf die Grundzüge der Satzungsänderung verständigt haben und einen darauf gerichteten Rechtsbindungswillen hatten. Dieser umfasst auch eine schuldrechtliche Bindung an diese Grundsatzentscheidung in dem Sinne, dass an der endgültigen Umsetzung in der notariellen Form mitzuwirken ist, da andernfalls die in dem klaren Wortlaut des Beschlusses zum Ausdruck kommende Verbindlichkeit nicht erreicht werden kann. Diese grundsätzlich auf eine satzungsändernde Kompetenzübertragung auf den Beirat gerichtete Übereinstimmung und die entsprechende Bindung wurde auf der Gesellschafterversammlung vom 4.2.1999 durch die von Rechtsanwalt B erarbeitete und von den Parteien paraphierte Entwurfsfassung konkretisiert. Dabei kann dahinstehen, ob in dieser Gesellschafterversammlung neben der Verabschiedung des geänderten Gesellschaftsvertrages der B-Verlag G H. L GmbH & Co. entgegen der Formulierung im Protokoll, in der es heißt, dass die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der G L Verlag GmbH verabschiedet wird, ein Beschluss über die Verabschiedung des hier interessierenden Satzungsentwurfs der L Verwaltungs GmbH gefasst worden ist, wofür allerdings vieles spricht. Denn schon die Paraphierung jeder Seite des Entwurfstextes durch alle Gesellschafter kann vor dem Hintergrund des Beschlusses vom 7.10.1998 nur so verstanden werden kann, dass die Gesellschafter damit ihr Einverständnis mit dem Inhalt als technische Umsetzung diese Beschlusses ausdrückten und ihn als Konkretisierung desselben ansahen. Dass der Entwurf abweichend von dem Gesellschaftsvertrag der B-Verlag G H. L GmbH & Co. nicht unterschrieben, sondern nur paraphiert wurde, ist vor dem Hintergrund, dass die Parteien wussten, dass zur Wirksamkeit der Satzungsänderung bei der L Verwaltungs GmbH die notarielle Beurkundung der Beschlussfassung erforderlich ist, nachvollziehbar. Damit erstreckt sich die konkludente Stimmbindungsvereinbarung auf diesen konkreten Satzungsentwurf in dem die Kompetenzübertragung auf den Beirat umgesetzt worden ist. Hätte man eine solche Bindung an den Satzungsentwurf, nicht gewollt, wäre die aufwändige Paraphierung jeder einzelnen Seite durch alle Gesellschafter nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagten vortragen, dass die Parteien lediglich zum Ausdruck bringen wollten, dass sie den Text zur Kenntnis genommen haben, überzeugt das nicht. Es leuchtet schon nicht ein, warum eine solche Kennzeichnung erforderlich sein sollte, wenn dem Entwurfstext keine Verbindlichkeit zukommen sollte und es daher auf den genauen Satzungswortlaut nicht ankommt. Darüber hinaus stellt der Umstand, dass am 4.2.1999 die - formlos mögliche - wirksame Beschlussfassung hinsichtlich der entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages der B-Verlag G H. L GmbH & Co. erfolgt ist, ein weiteres Indiz für einen auf eine verbindliche Stimmbindung gerichteten Willen der Parteien dar. Wäre man nämlich nicht von einer bereits erfolgten Bindung ausgegangen, hätte es im Hinblick auf den Gleichlauf und das Ineinandergreifen der Satzungen der B-Verlag G H. L GmbH & Co. und ihrer Komplementär-GmbH nahegelegen, mit der Verabschiedung der Satzung der Kommanditgesellschaft bis zur endgültigen formwirksamen Beschlussfassung über die Satzung der L Verwaltungs GmbH zu warten, da ansonsten die Einheitlichkeit der Satzungen gefährdet gewesen wäre. Soweit die Beklagten behaupten, dass eine Bindung vor der Überprüfung durch den Notar an den Satzungsentwurf vom 4.2.1999 weder besprochen noch vereinbart worden sei, sprechen die oben dargelegten Umstände, insbesondere der Wortlaut des Beschlusses vom 7.10.1998, dagegen. Soweit die Beklagten dafür Beweis durch ihre eigene Parteivernehmung anbieten, liegen die Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO nicht vor. Soweit sie den Zeugen N benennen, ist nicht ersichtlich, wieso dieser dazu etwas bekunden kann, da er ausweislich des Protokolls an der Versammlung vom 4.2.1999 nicht teilgenommen hat. Eine Beweisaufnahme war daher nicht geboten. Schließlich spricht gegen einen entsprechenden Rechtsbindungswillen auch nicht, dass die in dem Satzungsentwurf der L Verwaltungs GmbH enthaltenen Kompetenzänderungen in der Folgezeit nicht "gelebt" worden sind, da den Parteien bewusst war, dass zu deren Wirksamkeit noch die notarielle Beurkundung erfolgen musste. Soweit die Beklagten erstinstanzlich eingewendet haben, die in dem Beschluss vom 7.10.1998 beschlossene Satzungsänderungen hätten unter der Bedingung gestanden, dass der damalige Geschäftsführer Dr. R aus seiner Funktion ausscheide und der Entwurf durch den Notar K geprüft werde, sind beide Voraussetzungen erfüllt. Selbst wenn man die Prüfung des Notars als Bedingung ansieht, stand das Ergebnis der beabsichtigten Satzungsänderung, nämlich die Kompetenzübertragung auf den Beirat, schon vorher fest, so dass sich ein etwaiger Vorbehalt allein auf die faktische Umsetzung des Beschlusses richtete. Entsprechend ergibt sich aus dem Schreiben des Notars vom 14.5.1999, dass er nur die "technische Umsetzung" überprüft hat. Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Satzung der GmbH weder in der gültigen, noch in der paraphierten Fassung konkrete Regelungen zur Bestellung des Beirates enthält. Zwar weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass die Schaffung eines Beirates einer entsprechenden Satzungsbestimmung bedarf. Diese Voraussetzung ist hier aber allein dadurch gegeben, dass der Beirat in § 6 bzw. der Beiratsvorsitzende in § 7 des Satzungsentwurfs ausdrücklich erwähnt sind. Damit ist der Beirat als Organ vorgesehen und ihm sind konkrete Aufgaben zugewiesen. Eine Zustimmungs- und Mitwirkungspflicht des Beklagten zu 1) besteht auch hinsichtlich der begehrten Satzungsänderungen der §§ 8a - 8c des Entwurfs. Hinsichtlich des Benennungsrechts in § 8 a (1) c) ergibt sich das schon aus der entsprechenden Stimmbindungsvereinbarung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 7.9.2001, in dem für die Berufung der Beiratsmitglieder konkrete Regelungen und eine entsprechende Stimmbindung vereinbart worden sind. Hinsichtlich des Inhalts der übrigen im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten, den Beirat betreffenden Satzungsbestimmungen, lässt sich eine entsprechende Mitwirkungspflicht aus § 18 der Satzung in ihrer gültigen Fassung herleiten. Darin ist bestimmt, dass im Falle von Regelungslücken der Satzung die Bestimmung als vereinbart gilt, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Im Hinblick darauf, dass die Parteien im Grundsatz darüber einig sind, dass der Beirat und die Beiratsbestimmungen für die KG und die Komplementär-GmbH gleich bzw. inhaltlich gleichlautend sein sollen, begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht entsprechend dem Antrag der Klägerin die entsprechenden Regelungen in dem von den Parteien - ebenfalls am 4.2.1999 - wirksam abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag der B-Verlag G H. L GmbH & Co. sinngemäß übernommen hat. Die Beklagten haben gegen den Inhalt dieser den Beirat betreffenden Regelungen auch keine konkreten Einwände erhoben. Auch bestehen keine Bedenken, soweit das Landgericht die Zustimmungs- und Mitwirkungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Änderung der Satzung der L Verwaltungs GmbH auf die in § 8 a (1) d) vorgesehene Klausel erstreckt hat. Zwar ist diese Klausel nicht aus der Satzung der KG übernommen worden. Die Parteien stimmen aber insoweit überein, als der Beirat in allen Gesellschaften der L-Gruppe personenidentisch besetzt sein soll. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem außergerichtlichen Vergleich der Parteien vom 7.9.2001. Schließlich haben die Beklagten gegen diese Klausel auch keine Bedenken erhoben. Soweit das Landgericht die von dem Notar K vorgeschlagenen Änderungen nicht zum Gegenstand der Mitwirkungsverpflichtung gemacht hat, begegnet das ebenfalls keinen Bedenken. Zum einen betreffen die Änderungen nicht die hier im Vordergrund stehende Kompetenzübertragung auf den Beirat und damit nur solche Regelungen, die zwischen den Parteien keinen Streitpunkt darstellen. Zum anderen hat der Beklagte gegen den Inhalt der von den Änderungsvorschlägen des Notars abweichenden Entwurfsfassung keine Bedenken geäußert. Der Klägerin und dem Beklagten zu 1) steht es zudem frei, eine entsprechende Änderung vorzunehmen. Schließlich steht der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Zustimmungsverpflichtung des Beklagten auch nicht entgegen, dass der Klageantrag nicht alle in der paraphierten Fassung der Satzung der L Verwaltungs GmbH vorgenommenen Änderungen umfasst, sondern sich auf die die Kompetenzausweitung des Beirats betreffenden Regelungen beschränkt. Die übrigen vorgenommenen Änderungen gegenüber der derzeit gültigen Satzung beziehen sich im wesentlichen auf sprachliche Anpassungen. Sie stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der am 7.10.1998 von den Parteien beschlossenen Kompetenzübertragung auf den Beirat, so dass eine untrennbare Verknüpfung nicht gegeben ist. II. Nach dem oben Gesagten, war auch die Beklagte zu 2) aufgrund der wirksamen Stimmbindungsvereinbarung grundsätzlich verpflichtet, der von der Klägerin begehrten Satzungsänderung in der notwendigen Form zuzustimmen. Eine solche Pflicht besteht allerdings jetzt nicht mehr, da sie die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an der L Verwaltungs GmbH durch die notariellen Verträge vom 12.6.2001 und 22.1.2002 insgesamt wirksam auf den Beklagten zu 1) übertragen hat und damit nicht mehr Gesellschafterin der L Verwaltungs GmbH ist. Der Wirksamkeit der Abtretung steht dabei nicht das gemeinschaftliche Testament der Beklagten zu 2) und ihres verstorbenen Ehemannes vom 8.5.1980 entgegen. In Erfüllung dieses Testaments haben die Klägerin und der Beklagte zu 1) als die eingesetzten Erben der Beklagten zu 2) als Vermächtnisnehmerin nach dem Tode des Ehemannes der Beklagten zu 2) jeweils 10% der Geschäftsanteile an der G L GmbH und an der L Verwaltungs GmbH abgetreten. Soweit in dem Testament geregelt ist, dass die Vermächtnisse nach dem Tod der Beklagten zu 2) wieder an die Erben zurückfallen sollen, steht dies einer Übertragung der Geschäftsanteile durch die Beklagte zu 2) auf den Beklagten zu 1) nicht entgegen, da diese Rückfallanordnung unter der weiteren testamentarischen Einschränkung steht, dass dies nur für die Vermögenswerte gilt, die im Zeitpunkt des Todes der Beklagten zu 2) noch vorhanden sind. Soweit die Klägerin diese Einschränkung nur auf das ebenfalls im Zuge des Vermächtnisses auf die Beklagte zu 2) übergegangenen Hausgrundstück und das Geld- bzw. Wertpapiervermögen bezieht, sind Anhaltspunkte, die eine solche Differenzierung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Entsprechend ist in dem Testament ausdrücklich festgelegt, dass die Beklagte zu 2) als Vermächtnisnehmerin keinerlei Beschränkungen unterliegt, außer denjenigen, die sich aus den Gesellschaftsverträgen ergeben. Aus diesen ergibt sich aber gerade nicht, dass eine Anteilsübertragung, durch die die Beteiligungsverhältnisse der Klägerin und des Beklagten zu 1) an den Gesellschaften verändert werden, unzulässig wäre. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch § 161 BGB, der Zwischenverfügungen verbietet, auf das Nachvermächtnis nicht analog anwendbar (vgl. Staudinger-Otte, BGB, zu § 2179 Rz. 5). Der Wirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in dem Vermächtniserfüllungsvertrag ausdrücklich festgestellt haben, dass die Beklagte zu 2) aufgrund der letztwilligen Verfügung des G H. L verpflichtet sei, mit ihrem Ableben den Veräußerern die im Zuge der Vermächtniserfüllung übertragenen Geschäftsanteile wieder zukommen zu lassen. Damit wird die spätere Verfügung der Beklagten zu 2) über die ihr abgetretenen Geschäftsanteile nicht unwirksam. Ob der Beklagte zu 1) aufgrund des Testaments und der ihm als Vertragspartner bekannten Regelung in dem Vermächtniserfüllungsvertrag vom 26.8.1996 verpflichtet ist, nach dem Tod der Beklagten zu 2) 10% der Geschäftsanteile auf die Klägerin zu übertragen, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Wirksamkeit der Abtretung der Geschäftsanteile auf den Beklagten zu 2) stehen auch nicht § 15 Abs. 5 GmbHG in Verbindung mit den Regelungen der derzeit gültigen Satzung der L Verwaltungs GmbH oder § 17 GmbHG entgegen. Zwar sieht die Satzung in § 12 Abs. 1 vor, dass einer Abtretung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils 75% der Gesellschafter zustimmen müssen. Das ist aber - wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen - nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung dann nicht erforderlich, wenn die Abtretung erfolgt, um die Gleichheit der Beteiligungsquoten in der KG und der Komplementär-GmbH herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Die Beklagte zu 1) hat neben ihren Geschäftsanteilen an der L Verwaltungs GmbH auch ihre Anteile an der Verlagsgruppe L GmbH & Co. KG an den Beklagten zu 1) übertragen. Die Übertragung der Anteile an der Kommanditgesellschaft ist - da sie an einen der bisherigen Gesellschafter erfolgt - gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich. Damit erfolgte die Übertragung der Geschäftsanteile an der L Verwaltungs GmbH zur Herbeiführung der Gleichheit der Beteiligungsquoten und bedurfte daher nicht der Zustimmung einer Mehrheit von 75% der Stimmen aller Gesellschafter. Schließlich liegt auch die gemäß § 17 Abs. 1 GmbHG erforderliche Zustimmung der Gesellschaft selber in der gemäß § 17 Abs. 2 GmbHG vorgesehenen Form vor. Diese ist bereits in dem notariell beurkundeten Übertragungsvertrag zu sehen. Ist der Geschäftsführer, der die Gesellschaft bei der Genehmigung nach § 17 GmbHG vertritt, selbst Vertragspartner des Abtretungsvertrages, so ist in diesem Vertrag zugleich die Erteilung der Genehmigung zu sehen (vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG 8. Aufl., zu § 17 Rz. 27; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl., zu § 17 Rz. 9). Die übrigen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 GmbHG sind erfüllt, da in der notariellen Urkunde der Erwerber der Geschäftsanteile und der Nennbetrag der übertragenen Anteile genannt werden und die Schriftform durch die Beurkundung gewahrt ist (§ 126 Abs. 3 BGB). Darüber hinaus liegt eine wirksame Genehmigung aber auch in dem Schreiben des Beklagten zu 1) in seiner Funktion als Geschäftsführer der L Verwaltungs GmbH vom 22.2.2002 vor. Soweit dort nicht der Nennbetrag der übertragenen Geschäftsanteile, nur der Prozentsatz der Gesamtanteile genannt wird, steht das dem Formerfordernis des § 17 Abs. 2 GmbHG nicht entgegen, da sich daraus der Nennbetrag der abgetretenen Anteile unmittelbar ergibt. Schließlich steht der Wirksamkeit der Genehmigung auch nicht entgegen, dass ihr ein Gesellschafterbeschluss nicht zugrunde liegt. Unabhängig davon, dass der fehlende Gesellschafterbeschluss die Wirksamkeit der Genehmigung unberührt lässt (vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG 8. Aufl., zu § 17 Rz. 26 m.w.Nw.), weist die Satzung der L Verwaltungs GmbH ausdrücklich in § 12 Abs. 2 den Geschäftsführer zur Erteilung der Genehmigung im Namen der Gesellschaft der Übertragung an, wenn diese nach § 12 Abs. 1 der Satzung zulässig ist. Das ist hier nach dem oben Gesagten der Fall. Diese Satzungsregelung ist auch unbedenklich, da nicht für eine Vielzahl von Fällen ohne konkrete Prüfung im Voraus eine Genehmigung erteilt wird, sondern der Geschäftsführer nur für den Fall angewiesen wird zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 im konkreten Fall vorliegen. Die Berufung der Beklagten zu 2) hat hinsichtlich des von der Klägerin weiterverfolgten Hauptantrages daher Erfolg. Auf den Hilfsantrag der Klägerin war jedoch festzustellen, dass sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt hat. Der auf die Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Hilfsantrag ist zulässig (vgl. BGH in NJW-RR 1998, 1571, 1573), das erforderliche Feststellungsinteresse ist gemäß § 256 ZPO gegeben. Er ist auch begründet, da die Klage bis zur Übertragung der Geschäftsanteile zulässig und begründet war und durch diese unbegründet geworden ist. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. III. Die Ausführungen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Parteien vom 27.6., 2.7. und 17.7.2002 geben im Hinblick auf die obigen Ausführungen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Diese Entscheidung ergeht in analoger Anwendung von § 320 Abs. 4 Satz 3 und 4 ZPO allein durch den Richter am Oberlandesgericht B und den Richter am Landgericht Dr. C, da die Schriftsätze erst bei Gericht eingegangen sind, als das Urteil bereits beraten und beschlossen und der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Dr. R aufgrund des Eintritts in den Ruhestand an der weiteren Mitwirkung gehindert war (vgl. BGH in MDR 2002, 658 f.). IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, da der Frage, ob eine Stimmbindungsvereinbarung formlos geschlossen werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.). Streitwert für das Berufungsverfahren: 250.000,00 EUR (Im Verhältnis zum Beklagten zu 1) 125.000,- EUR Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) 125.000,- EUR)