Beschluss
Ss 171/02
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2002:0523.SS171.02.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. II. Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts führt. 1. Der Angeklagte macht mit seiner gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in zulässiger Form begründeten Verfahrensrüge geltend; der hinzugezogene Dolmetscher sei nicht vereidigt worden und habe sich auch nicht auf einen allgemeinen Eid nach § 189 Abs. 2 GVG berufen. Die Verfahrensrüge ist begründet. Eine Verletzung des § 189 GVG stellt einen relativen Revisionsgrund (§ 337 StPO) dar (BGH StV 1982, 358; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 189 GVG Rdnr 3; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 189 GVG Rdnr 10). Nach § 189 GVG muss der vom Gericht in der Hauptverhandlung zugezogene Dolmetscher, der zur Übertragung der Aussage eines Zeugen in die deutsche Sprache tätig geworden ist, den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs.1 GVG) oder - wenn er für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt ist - sich auf den geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Die unterlassene Vereidigung ist ein Verfahrensverstoß, welcher nicht durch Rügeverzicht geheilt werden kann (BGH NJW 1987, 260 f; OLG Hamm StV 1996, 532; KK-Diemer a.a.O.). Hierbei handelt es sich um eine der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren Beachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (Senatsentscheidungen vom 17.12.85 - Ss 769/85; SenE v. 29.8.86 - Ss 474/86). Ist die Vereidigung nicht protokolliert, so wird ihr Fehlen damit nach § 274 Abs. 1 StPO unwiderlegbar vermutet (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 20; BGH StV 1997, 515; KK-Diemer, StPO, 4. Aufl., § 189 GVG Rn 3). So liegt es hier. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung enthält keinen Hinweis auf die Vereidigung der Dolmetscherin oder darauf, dass sie sich auf den geleisteten Eid berufen hat. Das Urteil beruht auch nicht ausschließbar auf dieser Rechtsverletzung. Nach dem Protokoll muß davon ausgegangen werden, daß die Dolmetscherin in der Hauptverhandlung wesentliche Angaben übersetzt hat. Grundsätzlich wird angenommen, dass ein Urteil auf einer fehlenden oder fehlerhaften Dolmetschervereidigung nach § 189 GVG beruht (BGH NStZ 82,517; StV 84,146; OLG Hamburg StV 84,10; Senatsentscheidungen a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 189 GVG Rn 3; KK-Diemer, a.a.O.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt hier nicht vor. Ein Beruhen kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (NStZ 1998, 204) insbesondere dann zweifelhaft sein, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Dolmetscher deswegen nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, weil nicht nach außen dokumentiert ist, dass er sich seine allgemeine Beeidigung gerade im Einzelfall vergegenwärtigt hat. Es liege nicht nahe, dass ein allgemein vereidigter Dolmetscher, der mitunter jahrelang beanstandungsfrei bei Gericht übersetzt hat und sich immer wieder auf seinen allgemein geleisteten Eid berufen hat, sich seiner Verpflichtung im Einzelfall, indem die Berufung versehentlich unterblieben ist, nicht bewusst war und deshalb unrichtig übersetzt hat. Vielmehr werde in Fällen, in denen keine Anzeichen dafür sprechen, dass der Dolmetscher sich seiner besonderen Verantwortung im konkreten Fall nicht bewusst war, ausgeschlossen werden können, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Da hier keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Dolmetscherin überhaupt allgemein vereidigt war und sich nur versehentlich nicht darauf berufen hat, kann das Beruhen insoweit nicht zweifelhaft sein. Soweit eine weitere denkbare Ausnahmen eines Beruhens auf der fehlenden Vereidigung dann bejaht wird, wenn die Richtigkeit der Übersetzung leicht kontrollierbar war (KK-Diemer, StPO, § 189 Rdnr 3; BGH NStZ 1998, 204; K/M/G, StPO, § 189 GVG, Rdnr 3) wie dies bei einfachen Sachverhalten denkbar ist, liegt auch diese Ausnahme nicht vor. Eine mögliche Übersetzung ohne Dolmetscher (§ 185 Abs. 2 GVG) wird grundsätzlich nur für das Englische angenommen (BGH, BGHR § 189 GVG Beeidigung 2 ). Hier wurde aber vom Serbischen ins Deutsche übersetzt, also aus einer Sprache, die kaum einem Verfahrensbeteiligten geläufig sein dürfte, so dass auch die Richtigkeit der Übersetzung nicht leicht kontrollierbar war (vgl. für den Fall der Nichtüberprüfbarkeit aus dem Dänischen ins Deutsche BGH NStZ 1988, 20). Die fehlende Kausalität lässt sich auch nicht mit der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft begründen, der Verteidiger des Angeklagten habe für seinen Mandanten die Taten gestanden. Das Zugestehen von Tatsachen bezüglich der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, das dann ein auf seinen Beweiswert zu prüfender Gegenstand der Beweiswürdigung ist (vgl. KK-Herdegen, StPO, § 244 Rn 1), kann nur durch den Angeklagten erfolgen, sei es, dass er selber vorträgt oder aber die Erklärung durch seinen Anwalt vortragen lässt und er dann zustimmt. In beiden Konstellationen ist im Falle einer Fremdsprachigkeit des Angeklagten eine Übersetzung erforderlich. Falls ein eigenes Geständnis abgelegt wurde, muss dieses übersetzt werden; wurde aber ein Geständnis durch den Verteidiger vorgetragen, muss dem Angeklagten übersetzt werden, welchen Ausführungen er zustimmen soll. In beiden Konstellationen ist für eine spätere Verwertung unbedingt erforderlich, dass ein Dolmetscher zur Verfügung steht, der den Anforderungen der §§ 185 ff GVG genügt. Die Regelung des § 85 Abs. 1 S.2 ZPO, wonach ein Geständnis des Prozessbevollmächtigten im Zivilprozeß den Vertretenen in gleicher Weise verpflichtet, als habe er es selbst abgegeben, gilt für den Verteidiger im Strafprozeß nicht. 2. Da schon die Rüge der Verletzung des § 189 GVG durchgreift, bedurfte es einer Auseinandersetzung mit der weiteren erhobenen Rüge des § 261 StPO i.V.m. § 337 StPO wegen der Verwertung der Aussagen der nur informatorisch gehörten Eheleute S2 im Urteil nicht mehr. Insoweit weist der Senat jedoch darauf hin, dass eine "informatorische" Befragung zur Sache eine Zeugenvernehmung ist, bei der die Vorschriften über die Vereidigung zu beachten sind (Senatsentscheidung vom 21.4.83 - Ss 232/83; SenE v. 24.9.85 - Ss 583/85; SenE v. 19.4.88 - Ss 166/88; KK-Senge, StPO, § 59 Rn 6). 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin: Nach den bisherigen Feststellungen "drang" der Angeklagte im Fall 6), der als Wohnungseinbruchsdiebstahl gewertet worden ist, "durch eine geöffnete Terrassentür in die Wohnung der Geschädigten" ein. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit der Angeklagte einen Wohnungs einbruchsdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in der Form des Einbrechens, Eindringens oder Einbrechens (mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug) begangen haben könnte. 4. Soweit das Amtsgericht beim Wohnungseinbruchsdiebstahl straferschwerend gewertet hat, dass der Angeklagte die Betroffenen durch sein Handeln "psychisch stark beeinträchtigt hat", dürfte ein Verstoß gegen das "Verbot der Doppelverwertung" (§ 46 Abs. 3 StGB) vorliegen. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl wurde durch das 6. StrRG 1998 von einem Regelbeispiel des § 243 StGB zu einer echten Qualifikation umgewandelt. Bis zu dessen Inkrafttreten war der Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB a.F.) nur als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall ausgestaltet. Die Begründung zum 6. StrRG hatte ausgeführt, es handele sich um eine Straftat, die tief in die Intimsphäre der Opfer eindringe und zu ernsten psychischen Störungen führen könne. Nicht selten seien Wohnungseinbrüche mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen der Einrichtungsgegenstände verbunden; daher sei die Mindeststrafe von drei auf sechs Monate zu erhöhen. Gesetzestechnisch geschehe dies in der Weise, dass die bislang in § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 enthaltende Regelung zum Einbruchsdiebstahl in Wohnungen in § 244 Abs. 1 eingestellt und so ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet werde (BT-Drucks. 13/7164, S. 43.). Dies zeigt, dass gerade die psychisch hohe Belastung der Opfer im Rahmen des Wohnungseinbruchsdiebstahls durch die Umwandlung in den § 244 StGB poenalisiert werden sollte. Deshalb verbietet es sich, die normalerweise mit dem Wohnungseinbruchsdiebstahl einhergehende psychische Belastung erneut als strafschärfend zu verwerten. Dr. Bick RiOLG Schröders Gedig ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher gehindert zu unterschreiben. Dr. Bick