Beschluss
14 UF 24/02
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2002:0506.14UF24.02.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 10.1.2002, 32 F 73/01, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit aufgehoben, als den Beteiligten zu 2) und 3) die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000,- € festgesetzt .
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 10.1.2002, 32 F 73/01, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit aufgehoben, als den Beteiligten zu 2) und 3) die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000,- € festgesetzt . G r ü n d e : I. Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter des betroffenen Kindes. Sie war zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet. Eine Vaterschaft für das Kind wurde nicht anerkannt. Die Beteiligte zu 2) ist die verwitwete Ehefrau, die Beteiligte zu 3) die Tochter des am 15.8.2000 verstorbenen Herrn B. K.. Die Beteiligte zu 1) hat behauptet, während der gesetzlichen Empfängniszeit ausschließlich mit Herrn K. geschlechtlich verkehrt zu haben. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt festzustellen, daß der am 15.8.2000 verstorbene B. K., geb. am 21.2.1948, zuletzt wohnhaft C. 00, XXXXX D., der Vater des am 10.3.1995 in Köln geborenen Kindes Q. E. F. ist. Zum Termin am 16.5.2001 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl (im folgenden AG) sind die Beteiligten zu 2) und 3) als Zeugen geladen worden. Mit Schriftsatz vom 11.5.2001 hat sich für sie einer ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten als "Zeugenbeistand' bestellt und erklärt, sie wollten sich nicht äußern. Im Termin sind sie nicht erschienen. Das AG hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16.5.2001 hat das AG darauf hingewiesen, daß die Beteiligten zu 2) und 3) nicht als Zeuge n zu vernehmen, sondern als Beteiligte anzuhören seien, und ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung binnen vier Wochen gegeben. Mit Schriftsätzen vom 19.6.2001 und 15.8.2001 hat der Beistand der Beteiligten zu 2) und 3) zum Verfahrensstand, insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme, ausführlich Stellung genommen. Gemäß Beweisbeschluß vom 30.8.2001 hat das AG Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit gerichtlichen Schreiben vom 25.10.2001 und vom 3.12.2001 ist den Beteiligten zu 2) und 3) Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 24.10.2001 eingeräumt worden. Durch Beschluß vom 10.1.2002 hat das AG festgestellt, daß B. K. Vater des betroffenen Kindes ist. Es hat den Beteiligten zu 2) und 3) die Kosten des Verfahrens auferlegt, eine Erstattungspflicht für außergerichtliche Kosten der Beteiligten, aber ausgeschlossen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Vaterschaft des verstorbenen Herrn K. stehe fest, weil nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten davon auszugehen sei, daß das betroffene Kind mit der Beteiligten zu 3) verwandt sei. Es bestehe eine statistische Wahrscheinlichkeit von 99,999 %, daß Herr K. Vater des Kindes sei. Die Kostenentscheidung hat das AG auf § 13 a Abs. 1 FGG gestützt. Es sei billig, daß die Beteiligten zu 2) und 3) die gerichtlichen Kosten, im übrigen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Der Beschluß ist dem Beistand der Beteiligten zu 2) und 3) am 18.1.2002 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29.1.2002, gerichtet an das AG und dort eingegangen am 29.1.2002, haben die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten für die Beteiligten zu 2) und 3) Beschwerde eingelegt und diese begründet. Nach Abgabe durch das AG sind die Akten am 4.2.2002 beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Beteiligten zu 2) und 3) vertreten die Ansicht, das AG habe sie verfahrenswidrig nicht angehört. Von einer Anhörung habe auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden können. Den Termin am 16.5.2001 hätten sie wahrgenommen, hätte das AG sie rechtzeitig auf ihre Beteiligtenrolle hingewiesen. Sie vertreten ferner die Ansicht, für eine Auferlegung der Verfahrenskostenfehle eine Rechtsgrundlage. Als solche komme insbesondere § 13 a Abs.1l FGG nicht in Betracht. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, den Beschluß des AG Brühl vom 10.1.2002 aufzuheben, insbesondere was die Auferlegung der Verfahrenskosten auf sie betrifft. Das b troffeneKind beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er vertritt die Ansicht, eine etwa unterlassene Anhörung der Beteiligten zu 2) und 3) habe sich auf die zutreffende Entscheidung des AG nicht ausgewirkt. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Kostenausspruchs begründet. Die Beschwerde ist gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 10 ZPO statthaft. Die Beteiligten zu 2 und 3) sind gemäß § 621 a Abs. 1 Satz I ZPO i.V.m. § 55 b Abs. 3 FGG beschwerdeberechtigt, da sie als Ehefrau und Tochter des verstorbenen Herrn K. gemäß § 55 b Abs. 1 Satz 1 FGG im Feststellungsverfahren zu hören waren. Die Beschwerde wahrt schließlich auch die einmonatige Beschwerdefrist der §§ 621e Abs. 3 Satz 2, 517 ZPO. Soweit die Beschwerdeschrift entgegen § 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht bei dem gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 FGG zuständigen Oberlandesgericht, sondern beim AG eingereicht worden ist, steht dies der Fristwahrung nicht entgegen, da die Beschwerdeschrift nach Vorlage durch das AG am 4.2.2002, und damit noch innerhalb der erst am 18.02.2002 ablaufenden Frist beim Oberlandesgericht eingegangen ist, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, 8.2.1978, IV ZB 80/77 , NJW 1978, 1165; BGH, 18.10.1978, IV ZB 43/78 , NJW 1979, 108), der sich der Senat anschließt, ausreicht. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, daß die Beteiligten zu 2) und 3) in ihrer Beschwerdebegründung die Hauptsacheentscheidung im Ergebnis nicht angreifen, sondern ausschließlich Verfahrensrügen geltend machen. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache darf nicht mit der Erwägung angezweifelt werden, es gehe dem Rechtsmittelführer letztlich nur darum, mit Hilfe eines (beschränkten) Rechtsmittels in der Sache die Korrektur der Kostenentscheidung zu ermöglichen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. [2002], Rdnr. 4 zu § 99 ZPO). Ob eine Umgehung von § 20 a FGG zu bejahen ist, wenn es ausgeschlossen erscheint, daß der Rechtsmittelführer an den zur Hauptsacheentscheidung gestellten Anträgen ein schutzwürdiges Interesse hat, oder wenn es erklärter Zweck ist, nur die Kostenentscheidung anzugreifen (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. [2002], Rdnr. 4 zu § 99 ZPO m. w. Nachw.), kann dahinstehen, da beide Fallalternativen vorliegend nicht gegeben sind. In der Hauptsache, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Das hat zu Recht gemäß § 1600 d Abs. 1 BGB die Vaterschaft des B. K. festgestellt. Die Beteiligte zu 1) ist als Mutter des betroffenen Kindes nach dem Tod des mutmaßlichen Vaters B. K. gemäß § 1600 e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB zum Antrag auf Feststellung der Vaterschaft berechtigt. Der gestellte Feststellungsantrag ist auch begründet, denn nach dem Ergebnis des eingeholten molekulargenetischen Abstammungsgutachtens, dem sich der Senat nach Überprüfung in Übereinstimmung mit dem AG anschließt, steht mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit von 99,999 % fest, daß B. K. der Vater des Kindes ist. Einer weiteren Sachaufklärung bedurfte es nicht mehr. Insbesondere war eine persönliche Anhörung der Beteiligten zu 2) und 3) nicht veranlaßt. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind vom AG hinreichend angehört worden. Bei der Konkretisierung des Begriffs der "Anhörung" in §§ 55 Beklagte Abs. 1 Satz 1 FGG ist davon auszugehen, daß der Regelungszweck der Norm in zwei verschiedene Richtungen zielt. Einerseits ist sie als einfachgesetzliche Ausgestaltung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der materiell Beteiligten zu verstehen, andererseits dient sie aber auch schlicht der Aufklärung des Sachverhalts und ist damit Ausprägung der Amtsermittlung nach § 12 FGG (Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl. [1999], Rdnr. 3 zu § 55 b; Keidel/KuntzelWinkler, FGG, 14. Aufl. [1999], Rdnr. 8 zu § 55 b m.w.Nachw} Art. 103 Abs. 1 GG ist dabei die Pflicht des Gerichts zu entnehmen, den Beteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Verfahrensstoff zu geben, keine Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten, und das zur Kenntnis genommene Vorbringen der Beteiligten bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (Keidel/KuntzelWinkler, Rdnrn. 113, 114 ff., 122 ff., 131 zu § 12 FGG m w.Nachw.). Indes ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung (Keidel/KuntzelWinkler, Rdnr. 118 zu § 12 FGG). Vielmehr ist die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung in der Regel als ausreichend zu erachten (Keidel/KuntzelWinkler, Rdnr. 123 zu § 12 FGG). Ist eine persönliche Anhörung nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben - so etwa in §§ 50 a Abs. 1 Satz 2, 50 b Abs. I und 2 FGG, hingegen nicht in § 55 b FGG - und auch nicht durch eine besondere Sachlage geboten – etwa bei mangelnder Fähigkeit eines Beteiligten sich schriftlich zu äußern -, so steht sie lediglich im pflichtgemäßen - vorliegend durch das AG in nicht zu beanstandender Weise ausgeübten - Ermessen des Gerichts (OLG Köln, 1.3.1982, 16 Wx 9/82, FamRZ 1982, 642, 643; Keidel/KuntzelWinkler, Rdnrn.123 f zu § 12 FGG m.w.Nachw.). Auch der Senat hält vorliegend eine persönliche Anhörung der Beteiligten zu 2) und 3) nicht für erforderlich. Dies gilt auch, soweit das Anhörungserfordernis als Konkretisierung von § 12 FGG der Aufklärung des Sachverhalts dient. Auch insoweit ist eine persönliche Anhörung der Beteiligten nur ausnahmsweise geboten, nämlich dann, wenn der Richter seine Entscheidung auf einen persönlichen Eindruck vom betreffenden Beteiligten stützen will (OLG Köln, 25.10.1976, 16 Wx 113/76, NJW 1977, 202; Keidel/KuntzelWinkler, Rdnr. 166 zu § 12 FGG m.w.Nachw.), was etwa bei erheblichen Eingriffen in Persönlichkeitsrechte der Beteiligten erforderlich sein wird (Keidel/Kuntze/Winkler, a. a.0.). Vor diesem Hintergrund genügt das Gericht grundsätzlich dem Anhörungserfordernis aus § 55 b Abs. 1 Satz 1 FGG, wenn es den Beteiligten Gelegenheit gibt, zu Verfahrensstoff und Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Diesen Anforderungen hat das AG in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Mit Schreiben vom 16.5.2001 hat es die Beteiligten zu 2) und 3) darauf hingewiesen, daß sie nicht lediglich als Zeugen, sondern als Beteiligte anzuhören seien, und ihnen eine nicht zu beanstandende Äußerungsfrist von vier Wochen gesetzt. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben von ihrer Äußerungsmöglichkeit mit Schriftsätzen vom 19.6.2001 und 15.8.2001 sodann eingehend Gebrauch gemacht. Mit gerichtlichen Schreiben vom 25.10.2001 und vom 3.12.2001 ist den Beteiligten zu 2) und 3) nach Eingang des Abstammungsgutachtens erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Schreiben vom 6.12.2001 haben sie mitgeteilt, daß eine Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten nicht beabsichtigt sei. Auch in der Beschwerdeinstanz haben sie nicht konkret dargetan, inwieweit ihre persönliche Anhörung der weiteren Sachaufklärung dienlich sein könnte. Einwände gegen die Richtigkeit des Gutachtens haben sie nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist jedoch begründet, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung richtet. Die Kostenentscheidung hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen und, wenn sie falsch ist, trotz Erfolglosigkeit des Rechtsmittels zu korrigieren (vgl. Zöller/Herget, Rdnr. 6 zu § 97 ZPO). Das AG hat den Beteiligten zu 2) und 3) zu Unrecht die Gerichtskosten auferlegt. Insoweit fehlt es nämlich an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. hierzu Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. [1999], Rdnr. 106 zu § 94 KostO). Eine gesetzliche Grundlage ist erforderlich, da die Auferlegung von Gerichtskosten eine belastende staatliche Maßnahme darstellt, die dem als Verfassungsgewohnheitsrecht zu Art. 20 Abs. 3 GG allgemein anerkannten Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes unterfällt (vgl. auch Keidl/KuntzelWinkler, Rdnr. 21 a. E. vor § 13 a FGG; KorintenbergILappe/Bengel/Reimann, Rdnr. 3 zu § 3 KostO). Anders als etwa in den Fällen der §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 138 FGG, §§ 34 Abs. 1, 44 LwVG, § 20 Satz 1 HausratsVO, § 47 Satz 1 WEG, § 312 Abs. 4 Satz 2 UmwG existiert für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren gemäß § 1600 e Abs. 2 BGB keine Rechtsgrundlage, die eine Entscheidung über die Verpflichtung eines Beteiligten zur Tragung der Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse ermöglichen würde. Die vom AG herangezogene Bestimmung des § 13 a Abs. 1 FGG kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. § 13 a FGG bezieht sich lediglich auf das Verhältnis der Beteiligten zueinander, bildet also allein die Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Gerichts über eine Kostenerstattung unter den Beteiligten (BumillerlWinkler, Rdnrn. 1, 5 zu § 13 a FGG; Keidel/Kuntze/Winkler, Rdnr.2 zu § 13 a FGG). Rechtsgrundlage ist auch nicht § 3 Nr. 1 KostO. Der Regelungsgehalt der Vorschrift erschöpft sich parallel zu § 54 Nr. 1 GKG in der Anordnung, daß derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind, von der Staatskasse neben dem Antragsteller (§ 2 Nr. 1 KostO) gesamtschuldnerisch (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KostO) als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschrift gibt dem Gericht hingegen nicht die Möglichkeit, einem Beteiligten Gerichtskosten aufzuerlegen. Vielmehr muß sich diese aus anderen Vorschriften ergeben, wird in § 3 Nr. 1 KostO also vorausgesetzt. Eine Rechtsgrundlage für die vom AG getroffene Kostenentscheidung kann auch nicht in § 94 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 KostO gesehen werden. Unabhängig davon, daß sich die Vorschrift ohnehin nur auf Gebühren, nicht aber auf die auch dem Kostenbegriff unterfallenden Auslagen bezieht, ist § 94 Abs. 1 Nr. 7 KostO und damit der Fall der Vaterschaftsfeststellung gemäß § 1600 e Abs. 2 BGB gerade aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen. Soweit im Schrifttum schließlich ohne weitere Begründung die Auffassung vertreten wird, in den Fällen des 1600 e Abs. 2 BGB ergebe sich die Kostenfolge aus § 91 ZPO ( MünchKommBGB/Seidel, 4 . Aufl. [2002], .Rdnr. 54 a. E. zu § 1600 e BGB), vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. § 91 ZPO ist eine Vorschrift, die auf das kontradiktorische Verfahren nach der ZPO geschnitten ist und im Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 BGB schon deshalb nicht (auch nicht analog) Zur Anwendung kommen kann, weil sich die Beteiligten hier gerade nicht im entgegengesetzten Sinne wie Parteien eines Zivilprozesses gegenüberstehen (vgl. StaudingerlRauscher [2000], Rdnr. 121 zu § 1600 e BGB), der von § 91 ZPO geregelte Sachverhalt dem hier zu beurteilenden also nicht vergleichbar ist. Soweit die Beteiligte zu 1) als Antragstellerin gemäß § 2 Nr. 1 KostO die Gerichtskosten zu tragen hat (vgI. Korintenberg/Lappe/BengellReimann, Rdnr. 106 zu § 94 KostO ; Staudinger/Rauscher, Rdnr. 129 a. E. zu § 1600 e BGB), war eine Ergänzung der amtsgerichtlichen Entscheidung um eine ausdrückliche Klarstellung im Tenor nicht geboten, da sich die Kostenschuld unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Soweit das AG ein Erstattungspflicht für außergerichtliche Kosten der Beteiligten als nicht der Billigkeit im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG entsprechend ausgeschlossen hat, ist dies nicht zu beanstanden und wird seitens der Beschwerdeführerinnen auch nicht angegriffen. Eine Entscheidung über die Tragung der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens war nicht veranlaßt. Insoweit haften die Beschwerdeführerinnen gesetzlich aus §§ 2 Nr. 1, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Auch eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten war nicht anzuordnen. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerde zwar in der Hauptsache unbegründet, hinsichtlich der Anfechtung des Kostenpunktes aber begründet ist. Da § 13 a Abs. 1 Satz2 FGG als Ausnahmevorschrift restriktiv zu interpretieren ist, ist sie auch in den Fällen, in denen ein Teilerfolg ledig ich im Kostenpunkt erzielt wurde, unabwendbar (BayObLG, 27.2.1959, BReg. 1 Z 210/58, SIg. 1959, 71, 77; BayObLG, 14.4.1959, BReg. 1 Z 151/58, Slg. 1959, 140,145; BayObLG, 18.11.1963, BReg. 1 Z 105/63, Slg. 1963, 293, 300; Keidel/KuntzelWinkler, Rdnr. 20 a u § 13 a FGG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten auf der Grundlage von § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG kam nicht in Betracht. Nach Abwägung der Für und Wider sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere auch des erzielten Teilerfolgs, ist der Senat zu der Auffassung gelangt, daß eine Kostenerstattung auch in der Beschwerdeinstanz nicht der Billigkeit entspricht. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 KostO. Dabei hat der Senat sein ihm durch § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO eröffnetes Ermessen dergestalt ausgeübt, daß er den Auffangwert aus § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO von 3.000,- € um einen Abschlag von 1.000,- € ermäßigt hat, da nur so - entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 473 Abs. 4 StPO; 131 b Satz 2 KostO - dem Umstand Rechnung getragen werden kann, daß im Kostenpunkt ein Teilerfolg erzielt wurde (vgl. zu dieser Vorgehensweise K orintenberg/Lappe/BengellReimann, Rdnr. 16 b zu § 131 KostO m.w.Nachw.). Dieser Teilerfolg würde sich auf die Höhe der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO im Beschwerdeverfahren anfallenden Gebühren ohne Reduzierung des Beschwerdewertes nämlich nicht auswirken, da der Wert des zurückgewiesenen Angriffs in der Hauptsache dem vollen Beschwerdewert entspricht. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 ZPO kam nicht in Betracht, da die Rechtssache weder im Sinne der §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht erfordern. Die hier klärungsbedürftige Frage des Umfangs der Anhörungspflicht nach § 55 FGG irrt Falle eines erst nachträglichen Hinweises auf die BeteiligtensteIlung betrifft eine singuläre Konstellation.