Beschluss
17 W 103/02
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2002:0422.17W103.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gegenstandswert für die Beschwerde: 1.157,05 Euro. 1 G r ü n d e 2 Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und begegnet auch im übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Kostenantrag nach § 494 a Abs. 2 ZPO sind derzeit nicht gegeben. 3 Nachdem die Klage im Hauptsacheverfahren - LG Aachen 12 O 260/01 - zurückgenommen worden ist, geht der Senat allerdings davon aus, dass sich die in diesem Rechtsstreit nach § 269 Abs. 3 ZPO ergangene Kostengrundentscheidung nicht auch auf diejenigen Kosten erstreckt, die im selbständigen Beweisverfahren entstanden sind. Insoweit folgt der Senat der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein nach § 269 Abs. 3 ZPO ergehender Kostenbeschluss die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht umfasst (vgl. OLG München OLGR 1999, 178; OLG München OLGR 1998, 178; OLG Köln BauR 1994, 411; OLG Schleswig JurBüro 1995, 36; Siegburg, Handbuch der Gewährleistung beim Bauvertrag, 4. Aufl., Rz. 2325; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rz. 18 b; Wieczorek/Schütze-Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rz. 39). Die Gegenmeinung (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1997, 349; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 494 a Rz. 5; Belz in Münchener Kommentar, ZPO, § 103 Rz. 37) verkennt, dass die klagende Partei nach erfolgter Klagerücknahme grundsätzlich nicht an einer erneuten Klageerhebung gehindert ist und damit den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens im zweiten Prozess erneut einführen könnte (vgl. Siegburg a.a.O.). Erst im Folgeprozess wird dann über diejenigen Tatsachen und Beweisfragen sachlich mitentschieden, die Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens waren. Mit Rücksicht auf diese Möglichkeit erscheint es als systemwidrig, für die Kostenfolge allein an die Klagerücknahme im ersten Rechtsstreit anzuknüpfen. Dies würde dem Grundsatz zuwider laufen, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich der Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren folgen sollen, wenn in diesem Verfahren über den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sachlich entschieden wurde (vgl. hierzu nur Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rz. 13 "selbständiges Beweisverfahren"; Siegburg a.a.O. Rz. 2322 - jeweils m.w.N. -). Der im Hauptsacheverfahren ergangene Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO macht damit den Erlass einer Kostengrundentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nicht von vorneherein entbehrlich. 4 Dies vorausgesetzt, ist dem Landgericht allerdings nur im Ergebnis beizutreten, soweit es den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO abgelehnt hat. Entgegen dem angefochtenen Beschluss und der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.04.2002 ergibt sich die Erfolglosigkeit des Kostenantrags nicht daraus, dass eine analoge Anwendung des § 494 a ZPO nach einer im Hauptsacheprozess erfolgten Klagerücknahme auszuscheiden habe. Der Senat hält die bezeichnete Vorschrift für unmittelbar anwendbar, ohne dass derzeit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung erfüllt wären. 5 Nach § 494 a Abs. 2 ZPO hat das Gericht die dem Antragsgegner entstandenen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn dieser nicht binnen einer nach § 494 a Abs. 1 ZPO zu bestimmenden Frist Klage zur Hauptsache erhoben hat. Nachdem das Landgericht dem Antragsteller bereits mit seinen Beschlüssen vom 15.04. und 28.05.2001 eine Frist zur Klageerhebung gesetzt und der Antragsteller zwar Klage erhoben, zwischenzeitlich aber wieder zurückgenommen hat, geht es nach Auffassung des Senats nicht darum, dass der Antragsgegnerin ein Kostenantragsrecht lediglich in analoger Anwendung des § 494 a ZPO eröffnet wäre (so aber Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 494 a Rz. 18; Zöller/Herget a.a.O. § 494 a Rz. 4 a) oder mit der Argumentation des Landgerichts gänzlich von einer Antragstellung im Rahmen des § 494 a ZPO ausgeschlossen wäre (so auch Schreiber NJW 1991, 2602). Der Antragsgegner kann den Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO auf Setzung einer Frist zur Klageerhebung vielmehr erneut stellen (vgl. Siegburg a.a.O. Rz. 2327). Wegen der bereits behandelten Möglichkeit erneuter Klageerhebung ist dieser Weg am ehesten geeignet, eine auch vom Ergebnis her billige Kostenfolge auszulösen, denn auf die erneute Fristsetzung hin wird der Antragsteller darüber zu entscheiden haben, ob er die Kostenfolge aus § 494 a Abs. 2 ZPO akzeptiert oder - nochmals - Klage erhebt. Die erneute Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, nachdem die zunächst gesetzte Frist durch Zeitablauf und durch Erhebung der zurückgenommenen Klage gegenstandslos geworden und damit überholt ist. Dem Gesetzeswortlaut ist auch keine Beschränkung auf eine einmalige Fristsetzung zu entnehmen. Dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Identität der Parteien und des Streitgegenstands der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache folgen sollen (vgl. nur Zöller/Herget a.a.O. § 91. Rz. 13 "selbständiges Beweisverfahren" -m.w.N.-), trägt dies am ehesten Rechnung. Auch findet dadurch die Absicht des Gesetzgebers, § 494 a ZPO für Fälle der Klagerücknahme gelten zu lassen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 11/8283 S. 56) eine zwanglose Umsetzung. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.