Beschluss
Ss 139/02
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2002:0403.SS139.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegburg zurückverwiesen. 1 G r ü n d e : 2 Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu je 50,00 DM verurteilt; es hat der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, dass vor Ablauf von sechs Monaten der Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Senat hat auf die Revision der Angeklagten das amtsgerichtliche Urteil durch Beschluss vom 23. Februar 2001 - Ss 54/01 - 34 - wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat in der neuen Verhandlung die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Mit der Revision der Angeklagten wird Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 3 Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gerügt wird, greift durch, so dass die übrigen Rügen keiner Entscheidung bedürfen. 4 Wie der Revisionsführer vorgetragen hat und durch das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigt wird, hat der Verteidiger im Schlussvortrag folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt: 5 "In der Strafsache gegen Frau K - 18 Cs 155/01 - wird für den Fall der Verurteilung folgender Hilfsbeweisantrag gestellt. 6 Es wird beantragt, den Zeugen Q, Personalien bei der Akte 7 als Zeugen zu vernehmen. 8 Zum Beweis der Tatsachen, 9 - dass weder der Zeuge H, noch ein weiterer Polizeibeamter anlässlich der Vernehmung der Frau K in ihrer Wohnung am 14. Dezember 1999 Frau K darüber belehrt hat, dass es ihr freistehe, als Beschuldigte Angaben zur Sache zu machen oder überhaupt belehrt hat. 10 - dass der Zeuge bei dem Gespräch mit den Beamten zugegen war, 11 - dass der Zeuge den ganzen Tag des 14. Dezember 1999 mit ihr zusammen und auch bei dem Auffahrunfall mit dem Pkw der Zeugin X mit Frau K zusammen im Auto war und 12 - dass Frau K während des ganzen Tages des 14. Dezember 1999 keinen Alkohol getrunken und mit dem Alkoholkonsum erst beim Mittagessen mit dem Zeugen, nach Rückkehr vom Einkaufen und der Apotheke begonnen hat." 13 Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil hierzu ausgeführt: 14 "Der verteidigerseits mit der Antragstellung verbundene Hilfsbeweisantrag war als unzulässig abzuweisen, da der darin angegebene Zeuge nicht hinreichend bezeichnet ist. Der Verteidiger hat es versäumt, eine ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen darzulegen. Die diesbezügliche pauschale Bezugnahme auf die Verfahrensakte ist bereits deswegen unzulässig, weil der Beweisantrag selbst die erforderlichen Angaben enthalten muss. Über dies war die Verteidigung als Zeuge bezeichnete Person unter der von ihm bereits früher angegebenen Anschrift unbekannt. Das angegebene Beweismittel ist daher unerreichbar. Da dies dem Verteidiger aufgrund der Akteneinsicht auch bekannt war, war der Antrag auch aus Gründen einer Prozessverschleppungsabsicht unzulässig (§ 244 Abs. 3 StPO)." 15 Die Ablehnung des Beweisantrags ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. 16 Zunächst durfte das Amtsgericht den Beweisantrag nicht als unzulässig abweisen. In § 244 StPO ist die Ablehnung eines Beweisantrags als unzulässig nicht vorgesehen; § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO betrifft nur Fälle, in denen die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Ein Beweisantrag kann nur unter besonderen Umständen als unzulässig angesehen werden, z. B., weil sein Inhalt völlig unverständlich ist, weil ausschließlich prozessfremde Zwecke verfolgt werden oder die Stellung des Beweisantrags sich als grober Missbrauch einer verfahrensrechtlichen Befugnis darstellt (vgl. BGH NStZ 1986, 371; Senatsentscheidungen VRS 73, 203 und 93, 435; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. S. 425; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 244 Rn. 186). Einen solchen Ausnahmefall hat das Amtsgericht ersichtlich nicht angenommen. Die Ansicht des Amtsgerichts, der Beweisantrag habe den darin angegebenen Zeugen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, berechtigte das Amtsgericht nicht, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, sondern hätte allenfalls Anlass sein können, den Antrag als Beweisermittlungsantrag zu behandeln (vgl. Senatsentscheidung VRS 73, 203; Alsberg/Nüse/Meyer a. a. O S. 425; Gollwitzer a. a. O. § 244 Rn. 186). Tatsächlich handelte es sich aber um einen wirksamen Beweisantrag, da das Beweismittel hinreichend bestimmt war. Dass im Beweisantrag die Anschrift des Zeugen nicht mitgeteilt worden ist, steht der Wertung als Beweisantrag nicht entgegen. Es genügt bei der Benennung von Zeugen diejenigen Tatsachen vorzutragen, die es dem Gericht ermöglichen, den Zeugen zu identifizieren und zu ermitteln (BGH NStZ 1995, 246; 1999, 152; Senatsentscheidung vom 28.03.1996 - Ss 438/95; Alsberg/Nüse/Meyer a. a. O. S. 621; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl., § 244 Rn. 21). Wenn der Verteidiger die Anschrift des Zeugen schon in einem früheren Stadium des Verfahrens mitgeteilt hat (hier: im Beweisantrag vom 28. August 2000) kann er in einem später gestellten Beweisantrag darauf Bezug nehmen. 17 Die Ablehnung des Beweisantrags wird auch von den weiteren Ausführungen des Amtsgericht nicht getragen. 18 Insbesondere ist die Ablehnung des Beweisantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) fehlerhaft, und zwar schon deshalb, weil ein Hilfsbeweisantrag wegen Prozessverschleppung nicht erst in den Urteilskunden abgelehnt werden darf, da einem Antragssteller in der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden muss, den Vorwurf er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften (vgl. BGH NStZ 1998, 207; Gollwitzer a. a. O. § 244 Rn. 218; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 44 a m. w. N.). Darüber hinaus setzt dieser Ablehnungsgrund voraus, dass durch die beantragte Beweiserhebung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung des Verfahrens eintreten würde, sich der Antragsteller dessen bewusst ist und den Antrag ausschließlich deshalb gestellt hat und schließlich das Gericht aufgrund einer vorweg genommenen Würdigung des Beweisergebnisses die Überzeugung erlangt, dass die Beweiserhebung nichts zu Gunsten des Antragstellers ergeben wird (BGH NStZ 1990, 350; NStZ - RR 1998, 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 67 m. w. N.). Wird die Ablehnung eines Beweisantrags auf Verschleppungsabsicht gestützt, müssen die dafür sprechenden Tatsachen so vollständig dargelegt werden, dass das Revisionsgericht die Entscheidung rechtlich überprüfen kann (Senatsentscheidung vom 20.04.2000 - Ss 166 - 167/00; Gollwitzer a. a. O. § 244 Rn. 216; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl. Rn. 646). Auch daran fehlt es. Allein aus dem Umstand, dass der Zeuge unter der früher angegebenen Anschrift unbekannt war und der Verteidiger dies wusste, kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass die beantragte Beweiserhebung nichts zu Gunsten des Angeklagten ergeben wird und der Antrag ausschließlich zum Zweck der Verschleppung gestellt ist. 19 Auf der fehlerhaften Verwendung des Ablehnungsgrund der Prozessverschleppung würde die Ablehnung des Beweisantrags allerdings nicht beruhen, wenn der Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit des Zeugen die Ablehnung tragen würde. Aber auch dies ist nicht der Fall. Ein Zeuge ist unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGH NStZ 1993, 50; Senatsentscheidung vom 11.05.1990 - Ss 210/90; Senatsentscheidung vom 02.07.1993 - Ss 250/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 62 a). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der den Beweisantrag ablehnenden Entscheidung darzulegen (BGH NStZ 1993, 50; Alsberg/Nüse/Meyer a. a. O. S. 762; Gollwitzer a. a. O. § 244 Rn. 275; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 43 b) und zwar auch dann, wenn ein Hilfsbeweisantrag wegen Unerreichbarkeit erst in den Urteilsgründen abgelehnt wird, weil die Darlegung der Bemühungen des Gerichts, das Beweismittel herbeizuschaffen, und der Gründe, aus denen dies nicht möglich erschien, in erster Line auch die Aufgabe hat, dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Tatgericht den Rechtsbegriff der Unerreichbarkeit verkannt hat (Sarstedt/Hamm a. a. O. Rn. 656). Das ist nicht geschehen. Der Urteilsbegründung kann insbesondere nicht entnommen werden, welche Nachforschungen zur Ermittlung des Aufenthalts des Zeugen erfolglos versucht worden sind (vgl. Senatsentscheidung vom 02.07.1993 - Ss 250/93). Ein Zeuge darf nicht schon deshalb als unerreichbar angesehen werden, weil er unter der vom Antragsteller angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden kann oder weil er nach Auskunft des Postzustellers unbekannt verzogen ist (Alsberg/Nüse/Meyer a. a. O. S. 623). 20 Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, dass ein anderer Ablehnungsgrund durchgreift (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer a. a. O. S. 911, 912; Gollwitzer a. a. O. § 244 Rn. 367). 21 Richter am Oberlandesgericht 22 Jütte ist wegen Urlaubs an 23 der Unterschrift gehindert. 24 Dr. Bick Schröders Dr. Bick