Urteil
17 U 123/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2002:0220.17U123.99.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.1999 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln - 7 O 251/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, gegenüber den Klägern
1. ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass der am 13.06.1996 ver-storbenen Frau E.R. zu erstellen
und
2. über die Verwaltung und Verwertung der Hausgrundstücke K.straße und F. Nr. 8 in W. für die Zeit ab dem 14.02.1989 gemäß § 259 Abs. 1 BGB Rechenschaft abzulegen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 4/5 und die Kläger zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.1999 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln - 7 O 251/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, gegenüber den Klägern 1. ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass der am 13.06.1996 ver-storbenen Frau E.R. zu erstellen und 2. über die Verwaltung und Verwertung der Hausgrundstücke K.straße und F. Nr. 8 in W. für die Zeit ab dem 14.02.1989 gemäß § 259 Abs. 1 BGB Rechenschaft abzulegen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 4/5 und die Kläger zu 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Berufung der Beklagten, hinsichtlich derer nach dem am 07.03.2001 verkündeten Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs - IV ZR 155/00 - vom Erreichen der Berufungssumme aus § 511 a Abs. 1 ZPO auszugehen ist, begegnet auch im übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken. Nachdem die Kläger ihre Klage teilweise zurückgenommen und den Klageantrag im übrigen entsprechend der Antragsauslegung des Senats neu formuliert haben, bleibt das Rechtsmittel im noch zur Entscheidung stehenden Umfang ohne Erfolg. Die Beklagte ist den Klägern im Umfang des neu gefassten Urteilstenors zur Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung verpflichtet. Aus den fortbestehenden Gründen der bereits mit Beschluss vom 03.12.2001 erteilten Hinweise hat die Beklagte den Klägern gemäß § 2027 BGB ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass vorzulegen. Hierzu hat der Senat im Hinweisbeschluss folgendes ausgeführt: "...Die Beklagte ist nach ihrem eigenen Vortrag Erbschaftsbesitzerin. Die Beklagte war von der Erblasserin nach den vom Senat im Urteil vom 17.05.00 getroffenen und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen in Bezug auf die Konten und die beiden Grundstücke als Bevollmächtigte der Erblasserin verfügungsberechtigt. Die Beklagte machte davon auch Gebrauch. Unstreitig war die Beklagte auch im Besitz des übrigen Nachlasses, denn sie hat zugestanden, die "persönlichen Gegenstände" der Erblasserin dem Pflegeheim überlassen zu haben. Das prozessuale Vorbringen der Beklagten beinhaltet wohl keine hinreichende Auskunftserteilung. Der Erbschaftsbesitzer hat sowohl über den Aktivbestand des Nachlasses als auch über den Verbleib der nicht mehr vorhandenen Gegenstände Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht über den Verbleib des Nachlasses schließt die Rechnungslegung über getätigte Verfügungen mit ein (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 2027 Rz. 1 -m.w.N.-). Vorliegend fehlt es an einer verständlichen und vollständigen Bestandsauflistung und Rechenschaftslegung. Dazu bedürfte es einer geordneten Zusammenstellung im Sinne von § 259 Abs. 1 BGB. Überdies fehlt es hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Einzelgegenstände, welche die Beklagte als "persönliche Gegenstände" bezeichnet, an jeder konkreten Aufstellung, aus welcher etwa der Verbleib von Schmuck, Kleidung, Möbeln usw. zu entnehmen wäre." An den getroffenen Feststellungen und ihrer rechtlichen Würdigung hält der Senat fest. Seitens der Beklagten ist nach Hinweiserteilung nichts vorgetragen worden, das eine abweichende Beurteilung nahelegen könnte. Soweit die ursprüngliche Antragsformulierung zusätzlich auf die Vorlage von Kontoauszügen und Steuerbescheiden abgezielt hat, haben die Kläger hieran nach Hinweiserteilung nicht mehr festgehalten. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsanspruch der Kläger steht ebenso wenig in Frage wie die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Individualisierung des Klageanspruchs. Auf die hierzu mit Beschluss des Senats vom 18.05.2001 erteilten Hinweise, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, haben die Kläger klargestellt und erläutert, dass im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 26.08.1999 Abstand vom Zahlungsbegehren genommen worden ist und dass die protokollierte Antragstellung sich dahin versteht, dass die Kläger nur noch ihr Auskunftverlangen als ersten Schritt einer Stufenklage zur Entscheidung haben stellen wollen. Da die Beklagte dem nicht entgegentreten ist und der Inhalt des Verhandlungsprotokolls einer dergestalt einschränkenden Auslegung des erstinstanzlich zuletzt verlesenen Klageantrags nicht entgegensteht, haben sich im Hinweisbeschluss behandelten Bedenken erledigt. Das Auskunftsverlangen kollidiert danach nicht mit dem Gegenstand bereits rechtshängiger Zahlungsansprüche. Die Beklagte ist weiter zur Rechenschaftslegung in Bezug auf die im Klageantrag bezeichneten Grundstücke verpflichtet, §§ 1922, 666, 681 S. 2, 259 BGB. Auch insoweit verbleibt es bei den Hinweisen des Senats im Beschluss vom 03.12.2001, wonach die Beklagte von der Erblasserin beauftragt war, sich um deren Grundbesitz zu kümmern. Die Grundstücksveräußerung erfolgte im Rahmen dieses Auftrags und entsprechend der notariell erteilten Vollmacht vom 14.02.1989. Dieser Geschehenszusammenhang ist insgesamt unstreitig und begründet ohne weiteres die Pflicht der Beklagten, über die Auftragsdurchführung gemäß § 666 BGB Rechenschaft zu legen. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung erfasst die im ursprünglichen Klageantrag aufgeführten Einzelaspekte "Vertragsgestaltung, Reparaturkostenrechnungen, Mietverwaltung, sonstige Einnahmen und Ausgaben sowie Verwertung der Kaufpreiserlöse". Da das Klagebegehren ersichtlich von vorneherein darauf abzielte, dass die Beklagte ohne Einschränkungen Rechnung hat legen sollen, hat der Senat mit den erteilten Hinweisen auf eine dies klarstellende Antragsformulierung hingewirkt. Gegenüber dem entsprechend neu gefassten Klageantrag kann die Beklagte sich nicht erfolgreich auf die Erfüllung des Klageanspruchs berufen. Nach § 259 Abs. 1 BGB erfordert die Rechenschaftslegung eine geordnete und grundsätzlich durch Belege zu erhärtende Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Daran fehlt es bislang. Zur Rechenschaftslegung gehört - zumal bei der längerfristigen Verwaltung erheblicher Vermögenswerte - eine übersichtliche und verständliche Auflistung von Einnahmen und Ausgaben, bei denen auch die Chronologie der Verwaltung und die Entwicklung der verwalteten Vermögenswerte aufzuzeigen sind (vgl. BGH NJW 1982, 573; BGH NJW 1985, 2699; OLG Köln NJW-RR 1989,528). Die Rechenschaftslegung muss den Auskunftsberechtigten in die Lage versetzen, ohne weiteres das Bestehen von Ansprüchen nach Grund und Höhe zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1982, 573; BayObLG NJW-RR 1988, 18). Demgegenüber hat sich die Beklagte bislang nur auf eine ausschnittweise Darstellung von Ausgabenkomplexen beschränkt, anhand derer der Verwaltungsgang nicht im Zusammenhang überblickt werden kann. Eine rechnerisch stimmige und geordnete Auflistung ist nicht vorgelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Neufassung des Klageantrags ist mit einer teilweisen Klagerücknahme einhergegangen, soweit die Kläger zunächst die Vorlage von Kontoauszügen und Steuerbescheiden (vgl. Hinweisbeschluss vom 03.12.2002 zu Ziff. II b) sowie von Zahlungsbelegen (vgl. zu Ziff. II e) verlangt und davon nach Hinweiserteilung Abstand genommen haben. Entsprechendes gilt für das die Privatausgaben der Erblasserin betreffende Auskunftsverlangen (vgl. zu Ziff. I d). Die Klagerücknahme führt gemäß § 269 Abs. 3 ZPO zur anteiligen Kostenpflicht der Kläger. Dem Umfang nach hat der Senat eine Kostenquote von 1/5 zum Nachteil der Kläger veranschlagt. Dabei ist berücksichtigt worden, dass die ursprüngliche Zuvielforderung nur untergeordnete Aspekte des im übrigen begründeten Auskunftbegehrens zum Gegenstand hatte, soweit der Beklagten bestimmte Nachweise und Belege abverlangt worden sind. Das auf die Privataufwendungen der Erblasserin abzielende Auskunftverlangen tritt gegenüber dem berechtigten Klagebegehren deutlich zurück, denn in bezug auf die wesentlichen Vermögenswerte (Grundvermögen) verbleibt es bei den Auskunftspflichten der Beklagten. Im Rahmen der Auskunftsstufe hatte der Senat den Umfang des Teilunterliegens auf Seiten der Kläger schätzweise zu veranschlagen. Ein Kostenanteil von 1/5 erscheint als ausreichend, denn der Klageanspruch hat nach dem hinter der Klage stehenden wirtschaftlichen Interesse ganz überwiegend Erfolg. Soweit die Kläger ihren Antrag entsprechend den erteilten Hinweisen auch im übrigen neu formuliert haben, führt dies nicht zu einer weiteren Kostenbelastung der Kläger. Diesbezüglich hat der Senat lediglich auf die Stellung sachdienlicher Anträge hingewirkt. Im Rahmen des § 139 ZPO obliegt es dem Gericht, die Präzisierung unklarer oder ungenau formulierter Anträge zu fördern. Wenn eine Partei - wie im gegebenen Fall - gerichtlichen Hinweisen unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Prozessziels - d.h. ohne Änderung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts und ohne Änderung des Klageanspruchs - Rechnung trägt, beinhaltet die bloße Präzisierung des Klageantrags keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO und auch keine teilweise Rücknahme der Klage im Sinne von § 269 ZPO (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rz. 10 und Einl. II Rz. 30 ff.). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gegenstandswert für die Berufung: 1.690,- DM Die Beschwer liegt für keine Partei über 60.000,- DM.