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Beschluss

16 Wx 11/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2002:0120.16WX11.03.00
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Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts vom 05.12.2002 - 1 T 414/02 - wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2. hat dem Beteiligten zu 1. im Rechtsbeschwerdeverfah-ren entstandene Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts vom 05.12.2002 - 1 T 414/02 - wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2. hat dem Beteiligten zu 1. im Rechtsbeschwerdeverfah-ren entstandene Kosten zu erstatten. G r ü n d e Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. ist trotz der fehlenden Zulassung durch das Landgericht statthaft, da es sich um eine einfache weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG handelt, die anders als die sofortige weitere Beschwerde in Vergütungsangelegenheiten nach § 56g Abs. 5 FGG nicht fristgebunden ist und keiner Zulassung bedarf (vgl. näher Senatsbeschluss vom 11.05.2001 - 16 Wx 77/01 - = NJWE-FER 2001, 290 =OLGR 2001, 391= FamRZ 2001, 1643). Auch im Übrigen ist die weitere Beschwerde zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Feststellung, dass eine Verfahrenspflegschaft eine anwaltliche ist, um eine Entscheidung, die primär auf tatrichterliche Gebiet liegt, vom Tatrichter einzelfallbezogen zu treffen ist und vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt überprüft werden kann (Beschluss vom 11.05.2001 a. a. O. sowie Beschluss vom 12.01.2001 - 16 Wx 147/00 -). Hierbei hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.01.2001 darauf hingewiesen, dass gerade Fälle kurzfristiger freiheitsbeschränkender Maßnahmen problematisch und nicht selten solche sind, in denen ein Verfahrenspfleger, etwa wegen der Eilbedürftigkeit oder wegen fehlender Krankheitseinsicht des Betroffenen anwaltsspezifische Aufgaben zu erfüllen hat. Wenn vorliegend im Wege einer einstweiligen Anordnung die öffentlich-rechtliche Unterbringung einer Person mit schweren Intoxikationserscheinungen nach dem Missbrauch eines Beruhigungs- und Schlafmittels (Diazepam), von Alkoholika, und anderen Flüssigkeiten (Brennspiritus, Rasierwasser, Medikamente in Tropfenform) angeordnet werden sollte, der Betroffene keine Behandlungseinsicht zeigte, nach ärztlicher Äußerung eine erhebliche Wiederholungsgefahr bestand und zudem zunächst die Frage nicht geklärt werden konnte, ob evtl. ein Betreuer bestellt war, lag es zweifelsohne noch innerhalb des ihm zuzubilligenden Beurteilungsspielraums, wenn der Vormundschaftsrichter zu der Auffassung gelangte, dass der Betroffene anwaltlichen Beistands bedurfte. Es ging eben nicht nur um gesundheitliche Fragen, sondern um rechtliche, die sich gerade bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung - etwa wegen der §§ 2, 11 Abs. 1 S. 2 PsychKG - stellen können und sich wegen des deutlich zum Ausdrucks gebrachten Willens des Betroffenen, weiter trinken zu wollen, auch vorliegend gestellt haben. Auf den Vermerk des Vormundschaftsrichters vom 08.01.2003, in dem er u. a. ausgeführt hat, "Seitens des Amtsgerichts wird in jedem Falle eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Je nach Lage des Falles kann somit auch auf die Hinzuziehung eines Anwalts verzichtet oder eine pauschale stundenweise Abrechnung vorgenommen werden. Dabei werden die von der Rspr. des OLG Köln bekannten Grundsatzregeln beachtet" kommt es nach alledem nicht mehr an, so dass dieser dem Beteiligten zu 2. nicht zugeleitet zu werden brauchte. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1., dem durch Übermittlung der weiteren Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war, beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 FGG. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Beschwerdewert: bis 300 EUR