Beschluss
3 W 46/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2001:1220.3W46.01.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.06.2001 - 8 OH 27/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.06.2001 - 8 OH 27/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. G r ü n d e: Durch den angefochtenen Beschluss vom 15.06.2001 hat das Landgericht das gegen den bestellten Sachverständigen Dipl. L gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 10.04.2001 für nicht begründet erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 406 Abs. 5, 577 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht unter den hier gegebenen Umständen des Falles eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen verneint. Dies gilt ungeachtet der Stellungnahme des Antragstellers vom 08.05.2001, die dem Antragsgegner nach seiner Mitteilung vom 26.07.2001 nicht zur Kenntnis gelangt ist. Zu dem Beschwerdevorbringen wird ergänzend ausgeführt: Die Vorgänge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Übersendung von Unterlagen an den Sachverständigen rechtfertigen kein Misstrauen in seine Unparteilichkeit. Der Sachverständige hat mit dem beiden Parteien bekannt gegebenen Schreiben vom 06.02.2001 seine Vorgehensweise und die Art der erbetenen Unterlagen offengelegt. Dass damit zu rechnen war, dass entsprechende Unterlagen dem Sachverständigen übermittelt werden, war für jede der Parteien offenkundig. Der Sachverständige hat ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen auch nicht vorenthalten. Er hat lediglich von einer schriftlichen Information über das Eintreffen erbetener Unterlagen abgesehen. Hieraus lässt sich jedoch nichts für die Besorgnis einer Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsgegner herleiten. Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass das Verhalten des Sachverständigen zum Ablauf des Ortstermins vom 06.04.2001 Anlass zu kritischer Betrachtung sein kann. Richtig ist auch, dass es nicht auf die Parteilichkeit des Sachverständigen oder auf seine Befangenheit ankommt, sondern lediglich auf den äußeren Anschein, der auch durch ungeschickte Verhaltensweisen hervorgerufen werden kann. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zum Ablauf des Termins liegt nach Auffassung des Senats bei vernünftiger Betrachtung jedochkein Grund vor, der dem Antragsgegner begründeten Anlass zu Zweifeln an der Neutralität des Sachverständigen geben könnte. Der Sachverständige hat vor Beginn der angesetzten Terminsstunde und vor Eintreffen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners das Hausobjekt betreten und dort nach dem Statik-Konstruktionsplan die statische Berechnung vorweg überprüft; dies hat er den Beteiligten nicht vorenthalten und das Ergebnis seiner Prüfung mitgeteilt. Dass der Sachverständige sich mit dieser Vorabprüfung über Interessen der Beteiligten einseitig hinweggesetzt hat, ihre Rechte verkürzt haben könnte, wird von dem Antragsgegner so nicht gerügt und liegt auch nicht auf der Hand. Dem Antragsgegner geht es nach seinem Vortrag darum, dass der Sachverständige vor Beginn der Terminsstunde ohne Antragsgegner und dessen - noch nicht anwesenden - Verfahrensbevollmächtigten das Haus des Antragstellers betreten hat, in dem sich der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter aufhielten und somit Gelegenheit zur einseitigen Kontaktaufnahme bestanden hat. Bei der Wertung dieser Vorgänge ist jedoch einzubeziehen, dass der Sachverständige zuvor den vor dem Haus wartenden Antragsgegner begrüßt und diesen eingeladen hat, mit ihm das Haus zu betreten, der Antragsgegner jedoch vor dem Haus auf seinen Verfahrensbevollmächtigten warten wollte. Hiermit hat der Sachverständige jedoch zum Ausdruck gebracht, dass ihm gerade nicht an einer einseitigen Begegnung mit einer Partei gelegen ist, er auch nicht den Eindruck erwecken wollte, er würde eine der Parteien bevorzugen oder sich hinter dem Rücken der anderen Partei auf Gespräche mit dieser einlassen. Dass der Sachverständige dies auch nicht ohne Anwesenheit des Antragsgegners getan hat, folgt aus seiner Stellungnahme vom 05.05.2001. Anderes ist nicht glaubhaft gemacht. Seine Vorgehensweise wurde auch nicht zu Beginn des Ortstermins verheimlicht, wie schon daraus folgt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Vorgehensweise nach seinem Vortrag moniert hat. Bei einer Gesamtschau dieses Ablaufs fehlen hinreichende Gründe, die den Antragsgegner berechtigen, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die Hinweise des Sachverständigen auf gefahrträchtige Umstände, die die Standsicherheit des Gebäudes betreffen und damit auch Menschenleben gefährden können, rechtfertigen keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Sachverständige hat sich mit diesen Hinweisen nicht ungefragt auf die Suche nach Mängeln zu Lasten des Antragsgegners begeben, sondern hat im Rahmen der ohnehin von ihm vorzunehmenden Beurteilung auch in statischen Fragen auf ernst zu nehmende gravierende Bedenken aufmerksam gemacht, ohne hierauf im einzelnen sein Gutachten zu erstrecken. Dies hat der Sachverständige ausdrücklich klargestellt und hieran anknüpfende Folgefragen nicht beantwortet; hiermit hat er die gebotene Zurückhaltung beachtet. Wenn der Sachverständige auf lebensbedrohende Umstände hinweist, die ohnehin zu der ihm aufgegebenen Fragestellung einen konkreten Bezug hatten, ist dies als Anknüpfungspunkt für ein Misstrauen gegen seine Unvoreingenommenheit ungeeignet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 6.000,00 DM Lampenscherf Caesar Dr. Falkenstein