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Urteil

18 U 143/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2001:1220.18U143.01.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 20.02.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (11 O 83/00) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 20.02.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (11 O 83/00) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.