Urteil
18 U 143/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:1220.18U143.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 20.02.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (11 O 83/00) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden. T a t b e s t a n d 1 Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit Sitz in C. 2 Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 25.05.2000 stand unter den Tagesordnungspunkten 9, 10 und 11 zur Beschlussfassung an: 3 Vorstands betroffen sind, werden die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe durch den Aufsichtsrat festgelegt." 4 Der Kläger zu 1) wurde auf der Hauptversammlung durch Frau I, der Kläger zu 2) durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger, Herrn P, vertreten. Beide Vertreter stimmten gegen die zitierten Hauptversammlungsbeschlüsse und erklärten Widerspruch zur Niederschrift. Frau I richtete in einem Redebeitrag auf der Hauptversammlung verschiedene Fragen an den Vorstand der Beklagten, die von dessen Vorsitzendem wie folgt beantwortet wurden: Durch den Aktienoptionsplan entstünden der Gesellschaft administrative Kosten in Höhe von ca. 120.000 DM. Die Begünstigten erhielten die ihnen zugeteilten Bezugsrechte unentgeltlich. Bei dem für eine Bezugsrechtsausübung erforderlichen Erreichen des absoluten Erfolgszieles werde der Aktienkurs nicht um Dividendenausschüttungen, Optionsrechte und andere Sonderrechte bereinigt. Absolutes und relatives Erfolgsziel müßten auch nicht zeitgleich erreicht werden. Der Zeitwert der im Rahmen der ersten Tranche ausgegebenen Optionen liege auf der Basis einer Berechnung nach der Black/Scholes- Methode bei Annahme eines Aktienkurses und Ausübungspreises von 60 € bei 25,56 € pro Option und damit bei der beabsichtigten Ausgabe von 1,27 Mio. Optionen bei insgesamt ca. 32,5 Mio. €. Die mit ca. 60 % am Grundkapital der Beklagten beteiligte Bundesrepublik Deutschland habe keinen Druck auf die Wahl einer steuerlich nachteiligen Gestaltung des Optionsprogramms ausgeübt. Auch auf mehrmaliges Nachfragen von Herrn P gab der Vorstandsvorsitzende das Gesamtvolumen des Planes ("Gesamtwert der Optionen") bzw. die mit ihm verbundene wirtschaftliche Gesamtbelastung der Aktionäre ("Gesamtkosten") nicht an. Er beantwortete auch nicht eine Frage von Frau I nach der Verfahrensweise bei der Evaluation der in die Optionsbewertung eingehenden Parameter: aktueller Aktienkurs, Basispreis, sicherer Zinssatz, erwartete Dividendenrendite, Laufzeit und Volatilität. Frau I rügte die Nichtbeantwortung der Frage nach den Gesamtkosten des Plans beim Finanzvorstand der Beklagten. 5 Die derzeitige jährliche Grundvergütung des achtköpfigen Vorstandes der Beklagten beträgt einschließlich der Rückstellungen für Pensionen insgesamt mindestens 10.404.853,99 € bzw. 20.350.125,58 DM und damit durchschnittlich für jedes Vorstandsmitglied mehr als 2,5 Mio. DM . 6 Der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland - die von ihr gehaltenen Aktien werden nicht an der Börse gehandelt – stimmte in der Hauptversammlung für die zitierten Beschlüsse. Die Beklagte ließ sich den Rückkauf von 10 % aller Aktien über die Börse genehmigen. Der Kurs der Aktien lag Anfang März 2000 bei ca. 104 €, zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei ca. 60 € und liegt inzwischen erheblich niedriger. Das Grundkapital der Beklagten ist in 3.030 Mio. Aktien zerlegt. Bei voller Ausnutzung des Optionsplans umfasst er 0,83 % dieses Grundkapitals. 7 Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die zitierten Hauptversammlungsbeschlüsse verstießen gegen § 87 Abs. 1 Aktiengesetz, da sie den Aufsichtsrat ermächtigten, dem Vorstand eine unangemessene Vergütung zu gewähren. Darüberhinaus führe der beschlossene Aktienoptionsplan zu einem unverhältnismäßigen Sondervorteil für die Großaktionärin Bundesrepublik Deutschland in Gestalt von Steueraufkommen. Der Aktienoptionsplan sei im übrigen wegen der Nichtbeantwortung der Frage zum „Gesamtwert„ bzw. seinen „Gesamtkosten„ anfechtbar. Der Vorstand der Beklagten habe das Auskunftsrecht der Aktionäre verletzt. Für diese sei von zentraler Bedeutung, wie hoch der ökonomische Gesamtwert des Optionsplans sei, da sie nur mit dessen Kenntnis die Angemessenheit der zusätzlichen Vergütung des Management beurteilen könnten. 8 Die Kläger haben beantragt, 9 10 1. die oben bezeichneten Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25.05.2000 für nichtig zu erklären, 11 12 2. hilfsweise festzustellen, dass die oben bezeichneten Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25.05.2000 nichtig sind, 13 14 3. äußerst hilfsweise festzustellen, dass die oben bezeichneten Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25.05.2000 unwirksam sind. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie hat die Ansicht vertreten, eine Verletzung des § 87 Aktiengesetz könne nicht im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden, da die Kompetenz zur Entscheidung über die Vergütung des Vorstandes eine ausschließliche Kompetenz des Aufsichtsrates sei, in die die Hauptversammlung nicht eingreifen könne. Zu dem Vorwurf der unzureichenden Auskunft hat sie behauptet, Frau I habe nach der Beantwortung ihrer Fragen durch den Vorstandsvorsitzenden weder Nachfragen gestellt noch in anderer Weise zu verstehen gegeben, dass sie mit seinen Antworten unzufrieden gewesen sei. Auch Herr P habe nach Angabe des Wertes der in der ersten Tranche auszugebenden Optionen und nach Erläuterung der Berechnung dieses Wertes nicht weiter nachgefragt oder zu erkennen gegeben, aus welchem Grund seine Fragen unbeantwortet oder unvollständig beantwortet sein sollten. Darüberhinaus bestehe – ihrer Auffassung zufolge – auch kein über die erteilten Auskünfte hinausgehendes Auskunftsrecht. 18 Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.02.2001 die Klage abgewiesen mit der Begründung, die angefochtenen Beschlüsse stünden mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang und verletzten die Rechte der Aktionäre nicht; die Verletzung von Auskunftsrechten könne nicht geltend gemacht werden wegen der fehlenden Angabe des Gesamtwertes der Optionen, weil die Aktionäre in der Lage seien, den Gesamtwert der Optionen selber zu berechnen. 19 Wegen der weiteren Begründung der Entscheidung sowie der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des genannten Urteils Bezug genommen. 20 Gegen das ihnen am 01.03.2001 zugestellte landgerichtliche Urteil haben die Kläger mit am Montag, dem 02.04.2001, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. 21 Die Kläger wenden sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts in folgenden Punkten: 22 23 1. Die beschlossenen Regelungen würden den Aufsichtsrat anhalten, die Vorstandsmitglieder unter Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Aktiengesetz übermäßig zu vergüten. 24 25 2. Das angegriffene Programm habe kein hinreichendes Erfolgsziel. 26 27 3. Die Ausführung des Optionsprogramms verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 53 a Aktiengesetz und stelle einen Sondervorteil für die Großaktionärin BRD dar. 28 4. Das Auskunftsrecht sei verletzt worden. 29 Die Kläger beantragen, 30 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Berufung zurückzuweisen. 33 Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und hebt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unangemessenen Vergütung für den Vorstand hervor, dass der Aufsichtsrat den vollen ihm zur Verfügung stehenden Rahmen bei der ersten Tranche nicht ausgenutzt, sondern lediglich ca. ein Fünftel der zur Verfügung stehenden Optionen gewährt habe. 34 Die Beklagte beruft sich weiterhin unter Hinweis auf das Versammlungsprotokoll, in dem es heißt: „Nach Abschluss der Aussprache stellte der Vorsitzende ohne Widerspruch fest, dass alle gestellten Fragen beantwortet seien und weitere Wortmeldungen nicht vorlägen„, darauf, dass die Vertreter der Kläger in der Hauptversammlung nicht deutlich gemacht hätten, dass für sie durch die abgegebenen Stellungnahmen ihre Fragen nicht beziehungsweise nicht vollständig beantwortet gewesen seien. 35 Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 36 Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 37 Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender sowie nicht ergänzungsbedürftiger Begründung, auf die deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. 38 Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung und Entscheidung. 39 1. 40 Einen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 AktG hat das Landgericht zu Recht verneint. Die Frage der Angemessenheit stellt sich erst bei Gewährung von Aktienoptionen durch den Aufsichtsrat, soweit der Vorstand betroffen ist. Jenem allein obliegt die Entscheidung über die Vergütung des Vorstands. Der Beschluss der Hauptversammlung stellt lediglich eine Ermächtigung dar. Erst bei der Entscheidung des Aufsichtsrats in Umsetzung der Ermächtigung kommt zum Tragen, dass der Aufsichtsrat eigenverantwortlich über eine zusätzliche Vergütung des Vorstands befindet und dabei dem Angemessenheitsgebot des § 87 AktG Rechnung tragen muss. Entsprechendes gilt für den Vorstand, soweit sonstige Führungskräfte betroffen sind. 41 Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass im Rahmen der von der Hauptversammlung getroffenen Entscheidung die Angemessenheit der Gesamtbezüge allenfalls insoweit eine Rolle spielt, als der Beschluss der Hauptversammlung – etwa bei völlig überdimensioniertem Umfang – die Anteilsrechte der Aktionäre beeinträchtigen könnte. Dass der durch den angefochtenen Beschluss der Hauptversammlung vorgegebene Rahmen ein völlig überdimensioniertes Volumen beinhaltet, ist jedoch nicht ersichtlich. 42 2. 43 Das, was das Landgericht in seinem Urteil zu den in dem angegriffenen Aktienoptionsplan festgelegten Erfolgszielen ausgeführt hat, trägt den Einwänden der Berufung bereits Rechnung. Zwar kann es bei der beschlossenen Regelung theoretisch zu mißbräuchlichen Auswirkungen kommen wie windfall profits oder Aufkauf eines Viertels der börsennotierten Aktien durch den Vorstand. Dieser Gesichtspunkt zwingt aber nicht zu einer anderen, nicht aktienkursorientierten Regelung. Diese stellt gerade sicher, dass eine für alle Aktionäre vorteilhafte Geschäftsentwicklung Voraussetzung und Maßstab der „Zusatzvergütung„ ist. 44 3. 45 Auch hinsichtlich des gerügten Sondervorteils für die Großaktionärin Bundesrepublik Deutschland und der damit angeblich verbundenen Verletzung des Gleichheitsgebots (§ 53a AktG) ist in dem landgerichtlichen Urteil bereits das Erforderliche ausgeführt. Zu der Frage einer Ungleichbehandlung von Aktionären im Sinne des § 53a AktG ist auf die Gesellschafterstellung abzuheben. Dass der Bundesrepublik Deutschland Steuern zufließen, hat keinen unmittelbaren Bezug zu ihrer Stellung als Aktionärin. Deshalb korrespondiert auch kein Nachteil der Kleinaktionäre mit dem „Vorteil„ der Steuereinnahmen für den Bund. 46 Es wäre nach Auffassung des Senats im übrigen auch politisch kaum zu vertreten, wenn die Bundesrepublik als Großaktionärin bei der Beklagten eine von dem Normalverfahren abweichende Konstruktion mittragen würde, die dazu dient, dem Unternehmen und seinen Aktionären Steuern zu ersparen zum Nachteil der übrigen Steuerzahler. 47 4. 48 Was schließlich die angebliche Verletzung des Auskunftsrechts (§ 131 AktG) angeht, so hat das Landgericht diese im Ergebnis zutreffend verneint. Es kann dahin stehen, ob hinsichtlich des Umfangs der Informationspflichten die Auffassung des Landgerichts zu weit geht, indem es die Verpflichtung zur Auskunft über den wirtschaftlichen Gesamtwert der Optionen annimmt. Jedenfalls ist dem Landgericht zu folgen, dass eine Verletzung dieser Verpflichtung schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil die Beklagte insoweit hinreichend Auskunft erteilt hat und zu weitergehenden Auskünften nicht verpflichtet gewesen ist. Die Beklagte hat den Wert einer einzelnen Option zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nach der Black/Merton-Formel mit 25,56 angegeben, so dass jeder Aktionär in der Lage war, durch einfache Multiplikation mit der Anzahl der höchstens auszugebenden 25.000.000 Optionen/Stückaktien das etwaige Gesamtvolumen ohne weiteres zu berechnen. 49 Entgegen der Auffassung der Kläger war die Beklagte nicht gehalten, einen Gesamtwert auf der Grundlage einer auf den Zeitpunkt der jeweiligen Tranche bezogenen Bewertung anzugeben. Zu einer entsprechenden verlässlichen Angabe eines solchen Wertes war die Beklagte nicht in der Lage. Eine derartige Berechnung lässt sich nur auf spekulativer Grundlage erstellen unter Verwendung von Thesen als Parameter, was die Kläger letztlich auf S. 15 der Berufungsbegründung selber einräumen. Was das Aufstellen der notwendigen Thesen angeht, können diese lediglich an der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts ausgerichtet und dürften damit nicht zuverlässiger sein als die kurz- wie langfristige Voraussage von Aktienkursen. Angesicht der in den letzten Jahren vielfach unerwarteten Kursentwicklungen an der Aktienbörse teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass es dem Vorstand der Beklagten im Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht möglich war, auf seriöser Basis Optionswerte für spätere Tranchen zu errechnen. Daraus ergibt sich zugleich die fehlende Verpflichtung zur Nennung bloß spekulativer Wertberechnungen. 50 Fehlt es somit an einer Verletzung der Auskunftspflicht, kann es dahinstehen, ob den Klägern die Berufung hierauf im Rahmen ihrer Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses ohnehin verwehrt wäre, weil sie es unterlassen haben könnten, die nach ihrer Auffassung unzureichende Auskunftserteilung in der Hauptversammlung deutlich zu machen. 51 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. 53 Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die Kläger: 500.000 DM