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Anerkenntnisurteil

13 U 23/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2001:0824.13U23.01.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.11.2000 - 23 O 160/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 11.605,01 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Zeit vom 05.03. bis 31.12.1998 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-bank seit dem 01.01.1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.11.2000 - 23 O 160/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 11.605,01 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Zeit vom 05.03. bis 31.12.1998 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-bank seit dem 01.01.1999 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Auf die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung waren die Beklagten nach entsprechendem Antrag der Klägerin auf das von ihnen in der Berufungsinstanz erklärte Anerkenntnis der Klageforderung wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen (§ 307 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4; 97 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren den Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO); sie fielen grundsätzlich nicht der Klägerin zur Last, da die Beklagten kein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO abgegeben haben. Dahinstehen kann, ob es an einem sofortigen Anerkenntnis in diesem Sinne bereits deshalb fehlt, weil die Beklagten nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin nicht zugleich mit der Abgabe des Anerkenntnisses gemäß Schriftsatz vom 05.07.2001 oder sofort danach die geschuldete Leistung erbracht haben (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 93 Rn. 92 und Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 93 Rn. 6 "Geldschulden" je mit Nachweisen zum Streitstand), denn die Beklagten haben durch ihr Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Sie haben sich erst im Prozess und nicht bereits vorprozessual auf die angeblich fehlende Aktivlegitimation der Klägerin berufen und die Zahlung insbesondere nicht von der Aushändigung der Abtretungsurkunde (§ 410 BGB) abhängig gemacht. Desweiteren haben sie zwar bestritten, das Kündigungsschreiben der früheren Forderungsinhaberin erhalten zu haben, unstreitig ist ihnen jedoch das Mahnschreiben der Klägerin vom 14.04.1998 zugegangen. In diesem Schreiben wird nicht nur auf die Abtretung hingewiesen, sondern auch auf die Tatsache vorangegangener Mahnschreiben. Die Beklagten haben auf dieses Schreiben der Klägerin nicht reagiert, insbesondere weder die Mahnung noch eine darin enthaltene stillschweigende weitere Kündigung unverzüglich zurückgewiesen. Für die Klägerin war damit Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Da die Klägerin ihre Aktivlegitimation im Prozess jedoch erst durch Vorlage einer entsprechenden Originalurkunde in der Berufungsinstanz nachgewiesen hat, waren ihr gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Neues Vorbringen i.S.v. § 97 Abs. 2 ZPO stellt auch das Beibringen neuer Beweismittel, die schon in erster Instanz hätten vorgebracht werden können, dar (vgl. nur Zöller/Herget, a.a.O., § 97 Rn. 11). Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis der Abtretung der Forderung in erster Instanz nicht ordnungsgemäß durch Vorlage der Urkunde im Original angetreten (§ 420 ZPO). Hierauf sind die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch das Landgericht auch hingewiesen worden (Vermerk vom 23.10.2000 über ein entsprechendes Telefonat). Dass die Vorlage der Originalurkunde in erster Instanz nicht bzw. nicht mehr gelungen ist, liegt allein im Verantwortungsbereich der Klägerin. Die Beklagten haben bereits in der Klageerwiderung und sodann fortlaufend die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, so dass es ordnungsgemäßer Prozessführung entsprochen hätte, sich frühzeitig um die Vorlegung des Originals der Urkunde oder, wie nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens geschehen, einer anderen entsprechenden Urkunde zu bemühen. Im Hinblick auf diese, erst im Berufungsverfahren im Original vorgelegte Urkunde, haben die Beklagten ihr Bestreiten fallengelassen und die Forderung anerkannt, was zum Obsiegen der Klägerin geführt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.605,01 DM.