Beschluss
5 W 71 /01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:0718.5W71.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 ##blob##nbsp; 2 ##blob##nbsp; 3 ##blob##nbsp; 4 Gründe 5 Nach §§ 36 Abs. 1 Ziffer 3, 37 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts kann grundsätzlich auch dann noch gestellt werden, wenn eine Klage bereits rechtshängig gemacht worden ist, solange der Rechtsstreit 6 nicht schon so weit gefördert wurde, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Wahlmöglichkeit nicht mehr bleibt (vgl. BGH, NJW 1980, 188, 189). 7 Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung sind gegeben. Sämtliche Beklagte haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht nicht (mehr), nachdem der Kläger den Beklagten zu 1. durch Ausübung des ihm nach § 35 ZPO zustehenden Wahlrechts statt im besonderen Gerichtsstand des § 29 ZPO im allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes in Anspruch genommen hat, weil diese Wahl verbindlich und unwiderruflich ist (vgl. BGH NJW 1997,1154). Zwar ist für eine Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich kein Raum, wenn für den Rechtsstreit ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet ist oder war (vgl. OLG Köln Beschluss vom 19. Januar 2001 - 5 W 6/01-); dies gilt jedoch nicht, wenn - wovon im Streitfall auszugehen ist - die klagende Partei bei Klageerhebung von der Existenz weiterer Schuldner weder Kenntnis hatte noch aufgrund der vor Klageerhebung gebotenen Nachforschungen Kenntnis hätte haben können (vgl. KG MDR 2000, 413,414) und für die ursprünglich verklagte Partei durch die Gerichtsstandsbestimmung kein Nachteil entsteht, was hier der Fall ist, denn sie ist mit der Abgabe an das AG Erfurt ausdrücklich einverstanden. Schließlich sind die Beklagten als Gesamtschuldner auch Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO. 8 Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens das Amtsgericht Erfurt. Maßgebend dafür ist, dass der Kläger mit seinem Antrag die Bestimmung dieses Gerichts begehrt hat, sämtliche Beklagten damit einverstanden sind und bereits in Erfurt ansässige Anwälte bestellt haben und dieses Gericht als Gericht des Erfüllungsortes zuständig ist.