Beschluss
2 Ws 215/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2001:0529.2WS215.01.00
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Tenor
Die weitere Beschwerde wird verworfen.
Die Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird verworfen. Die Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin befindet sich - nach vorläufiger Festnahme am 20. März 2001 - auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 21. März 2001 - 56 Gs 12/01 - seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Ihr wird zur Last gelegt, in W. in der Zeit zwischen Mitte Oktober 2000 und dem 19. März 2001 vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich den - tateinheitlich begangenen - Vergehen der Zuhälterei und Verbrechen des schweren Menschenhandels in zwei Fällen Hilfe geleistet zu haben, Vergehen und Verbrechen, strafbar gemäß § 181 Abs.1 Nr.3, § 181 a Abs.1 Nr.2, §§ 27, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG. Die Beschuldigte soll im Tatzeitraum als Geliebte und "rechte Hand" des Mitbeschuldigten S. K. in dem von diesem betriebenen Bordellbetrieb "L. Bar" in W. fungiert und als sog. Thekenfrau die in dem Betrieb beschäftigten Prostituierten, darunter die litauische Staatsangehörige M. B. und eine gewisse "J." (wohl: A.) genannt "V." beaufsichtigt haben. Sie soll in Abwesenheit des K. und nach dessen Anweisung das Bordell geleitet, die darin tätigen Frauen - neben den beiden genannten u.a. auch die "O." genannte Zeugin R. K. geb. K., - kontrolliert, die Tageseinnahmen abgerechnet und die Prostituierten in den wenigen Fällen, in denen ihnen K. einen Ausgang gestattet hatte, begleitet haben, um eine Flucht zu verhindern. Dabei soll sie gewusst haben, dass beide, M. B. und "J." von K. zuvor in Litauen unter Einschaltung einer gewissen "W." angeworben worden waren, um sie unter Ausnutzung der mit ihrem Aufenthalt in Deutschland verbundenen, auf fehlender Sprachkenntnis und völliger Mittellosigkeit beruhenden Hilflosigkeit zur Aufnahme und Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. April 2001 - 91 Qs 14/01 - hat die Jugendkammer die mit Verteidigerschriftsatz vom 26. März 2001 erhobene Haftbeschwerde der Beschuldigten verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 18. April 2001, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19. April 2001). Die Sache ist dem Senat am 14. Mai 2001 vorgelegt worden, nachdem dem Verteidiger ergänzende teilweise Akteneinsicht gewährt worden ist; der Senat hat hierzu noch rechtliches Gehör gewährt. II. Das gemäß § 310 Abs.1 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Haftbefehl ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Verteidigung hinsichtlich der Tatsachen und Beweismittel, auf die der Ermittlungsrichter und die Beschwerdekammer den Haftbefehl gestützt haben, keine ausreichende Akteneinsicht gehabt hätte. Diese Rüge, auf die die Beschwerde ursprünglich (nur) gestützt worden ist, ist durch die dem Verteidiger zwischenzeitlich zur Verfügung gestellten Aktenauszüge gegenstandslos geworden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Frage des Akteneinsichtsrechts zutreffend ausgeführt: "Allerdings ist in der Rechtsprechung des BVerfG (NStZ 94, 551 sowie NStZ-RR 98, 108) wie auch des BGH (NStZ 96, 146 sowie BGHR, StPO, § 147 Abs. 2 Teilakteneinsicht 2) anerkannt, dass der Verteidigung bei einem vollzogenen Haftbefehl jedenfalls die Aktenteile zur Einsicht zur Verfügung stehen müssen, die sie für eine effektive Stellungnahme zu den Vorwürfen benötigt, welche Gegenstand des Haftbefehls sind. Das folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsätzen des fairen rechtsstaatlichen Verfahrens. Sofern die Staatsanwaltschaft die insoweit erforderliche Akteneinsicht zum Schutz des Untersuchungszwecks versagt, ist der Haftbefehl aufzuheben (OLG Köln StV 98, 269). Das gleiche ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 4 EMRK, wie der EGMR (zur Bindungswirkung seiner Auslegung der Menschenrechtskonvention für deutsche Gerichte vergl. BGH NStZ 2000, 269 = NJW 2000, 1123) kürzlich in drei Entscheidungen betont hat (StV 2001, 201 ff.). Dagegen lässt sich diesen Entscheidungen nicht etwa der in der Anmerkung von K. (aaO S. 206 ff.) behauptete weitergehende Grundsatz entnehmen, dass das Einsichtsrecht der Verteidigung bei Untersuchungshaft sämtliche Vorgänge, die dem Gericht insoweit durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt werden, vollständig umfasse. Vielmehr hat der EGMR in den Entscheidungen zum Fall L. (aaO. S. 201 ff.) und zum Fall G. A. (aaO S. 205 ff.) ausdrücklich enger formuliert, dass der Verteidigung in geeigneter Weise die Information zugänglich gemacht werden müsse, die für die Frage der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung des Mandanten wesentlich sei. In beiden Fällen hat er deshalb konkret auf die Kenntnis des Verteidigers von den Aussagen bestimmter Belastungszeugen abgestellt, die bei der Haftentscheidung eine Schlüsselrolle spielten. Im Fall G. A. hat der EGMR demgemäß das Verfahren deshalb beanstandet, weil der Verteidigung die Aussageprotokolle eines "K.zeugen", dessen Glaubwürdigkeit insgesamt zu hinterfragen ein konkreter Anlass bestand, nicht im (weiteren) Haftbeschwerdeverfahren sondern erstmals anlässlich einer Verfassungsbeschwerde ca. drei Monate nach der Inhaftierung mit geschwärzten Passagen zur Verfügung standen. Ein strengerer Maßstab ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung zum Fall S. (aaO S. 203 ff.), wo der EGMR ebenfalls darauf abgehoben hat, ob die Verteidigung die für die Haftentscheidung wesentlichen Unterlagen" kannte; das waren in diesem Einzelfall wegen der konkreten Umstände allerdings die gesamten Akten, und zwar deshalb, weil es um die oberlandesgerichtlichen Haftprüfungen 7 bzw. 10 Monate nach der Festnahme in einer umfangreichen und unübersichtlichen Wirtschaftsstrafsache ging, weil die Akten zu diesen Zeitpunkten bereits auf 24 bzw. 132 Bände angewachsen waren, und weil die Verteidigung somit die haftrelevanten Fakten nur aus einer umfassenden Kenntnis des gesamten Akteninhalts im Zusammenhang beurteilen konnte. Nach diesen Maßstäben genügt hier, in einem frühen Stadium der die Beschwerdeführerin und ihre Verhaftung betreffenden Ermittlungen, die Teilakteneinsicht zu den im Haftbefehl gegen sie genannten Beweismitteln. Das sind neben den TÜ-Protokollen vor allem die diesbezüglichen Angaben von Frau K.. Eine insoweit etwa zunächst unzureichende Information ist nunmehr vor der anstehenden Senatsentscheidung nachgeholt worden. Die Konzentration der zur Verfügung gestellten Vernehmungsprotokolle auf diejenigen Tatsachen, die Gegenstand des Haftbefehls sind, wird den Belangen der Verteidigung in vertretbarer Weise gerecht. Die Glaubhaftigkeit der Aussage lässt sich in Verbindung mit den Erkenntnissen der TÜ anhand der Protokolle beurteilen, die dem Verteidiger nun vorliegen, sodass er die weitere Haftbeschwerde fundiert begründen kann." 2. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO liegen vor. a) Die Beschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Straftaten aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen dringend verdächtig. Gegen den Beschuldigten S. K. besteht (ungeachtet des ihn selbst betreffenden Haftbefehls) der dringende Tatverdacht, andere Personen gewerbsmäßig angeworben zu haben, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden war, zur Aufnahme und Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, Verbrechen des schweren Menschenhandels, strafbar gemäß § 181 Abs.1 Nr.3 StGB und seines Vermögensvorteils wegen andere Personen bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß und andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt und Maßnahmen getroffen zu haben, die sie davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihnen unterhalten zu haben, die über den Einzelfall hinausgehen, Vergehen der Zuhälterei, strafbar gemäß § 181 a Abs.1 Nr.2 StGB. Der gegen die Beschuldigte von der H. gerichtete dringende Tatverdacht der Beihilfe hierzu wird begründet durch die im Haftbefehl angeführten Beweismittel, insbesondere die Aussagen der R. K.. Die (jeweils als Beschuldigte zu anderen Vergehen vernommene) Zeugin hat in einer Vielzahl von Vernehmungen im einzelnen geschildert, wie sie, in einer persönlich äußerst schwierigen Lage unter falschen Versprechungen in Litauen angeworben worden und in das vom Beschuldigten K. betriebene Bordell "L. Bar" in W. geraten ist, wo sie unter Berufung auf angebliche Schulden, die "abzuarbeiten" seien, in ständiger Abhängigkeit gehalten, im übrigen aber auch durch Schläge, Drohungen mit Schlägen, durch die Wegnahme ihres Passes und dadurch, dass sie außerhalb der "Dienstzeit" im Obergeschoss des Hauses eingesperrt gehalten wurde und das Haus nicht ohne Begleitung verlassen durfte, an einer Flucht gehindert wurde. Selbst bei Reisen nach Litauen, die ihr zur Neubeantragung des Touristenvisums im Mai 2000 und anlässlich ihrer von K. vermittelten Verheiratung mit dem Deutschen D. K. gestattet wurden, stand sie dermaßen unter dem Druck des K., dass sie ihren Gedanken, in Litauen zu bleiben, aufgab. Die Zeugin schildert weiter anschaulich, wie der Erlös aus ihrer Tätigkeit nahezu vollständig von K. vereinnahmt wurde und wie dieser ständig neue Vorwände erfand, um ihr zustehende Gelder nicht auszahlen zu müssen. Dies gipfelte darin, dass die an sieben Wochentagen arbeitenden Prostituierten gezwungen wurden, auch während der Zeit der Periode "Zimmer zu machen" und dafür Schwämme benutzen mussten, die sich K. bezahlen ließ. Die Angaben der Zeugin K. sind glaubhaft. Zwar wird es im weiteren Verlauf des Verfahrens der Klärung einiger widersprüchlicher Angaben zu einzelnen Begebenheiten bedürfen - so macht die Zeugin in ihren Vernehmungen vom 27. März 2001 und 11. Mai 2001 sich widersprechende Angaben zu den bei ihrer Geburtstagsfeier am 20. August 2000 anwesenden Personen. Dies stellt die Glaubwürdigkeit der Zeugin jedoch nicht in Frage. Die Beschuldigte hat nach diesen glaubhaften Angaben der Zeugin die Rolle einer zweiten "Chefin" gespielt. Sie war nach ihrer Rückkehr in das Bordell und nachdem sie zur Geliebten des K. aufgestiegen war, mit wenigen Ausnahmen nur noch an der Theke tätig, nahm die Gelder der Kunden entgegen, hielt die Stunden der Prostituierten fest, zahlte sie aus und war während der Abwesenheit des K. dessen Vertreterin. Sie war es, die die Prostituierten, die sich "freikaufen" mussten, nachts im Obergeschoss einschloss und sie bei Ausgängen begleitete. Darüber hinaus wusste sie genau um die Herkunft der Prostituierten, mehrfach begleitete sie den K. nach Litauen. Den angeworbenen Prostituierten wurden von ihr "als Chefin" die "Regeln" des Hauses erklärt. Besonders deutlich wird dies am Beispiel der im Oktober/November 2000 von "W." in Litauen angeworbenen und dann von K. nach Deutschland gebrachten J. A. und M. B.. Wenn es eines weiteren Belegs für die Kenntnis und die Mitwirkung der Beschuldigten auch an dem K. vorgeworfenen schweren Menschenhandel bedürfte, läge dieser in dem von ihr am 9. März 2001 mit "W." in Litauen geführten Gespräch. in dem sie sich nach "Mädchen für S." erkundigt (TÜ/Festnetz-Bar, lfd. Nr.1206). Dass dieses Gespräch eigeninitiativ erfolgte, belegt das kurze Zeit später mit S. K. geführte Telefonat (lfd. Nr.1207). Zu Recht wird der Tatbeitrag der Beschuldigten nach den derzeit vorliegenden Erkenntnisse trotz einer gewissen Selbständigkeit der van der Heydenova rechtlich als Beihilfe gewürdigt und nicht, wie ursprünglich beantragt, als Mittäterschaft. Denn es handelt sich um eine Scheinselbständigkeit. Die Beschuldigte war "Chefin" von K.s Gnaden und letztlich von dessen Anweisungen abhängig. Zog sie - etwa wegen Trunkenheit oder nach besonderen Vorkommnissen - den Zorn des K. auf sich, unterlag sie den selben Demütigungen, denen alle anderen Mädchen ausgesetzt waren. b) Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Beschuldigte lebt nach den bisherigen Feststellungen in Deutschland ohne persönliche oder soziale Bindungen von strafbarer Beteiligung an schwerem Menschenhandel und Zuhälterei als Aufsichtsperson im Bordellbetrieb des Mitbeschuldigten K.. Dies begründet die konkrete Besorgnis, dass sie sich im Falle einer Haftentlassung in ihr Heimatland Tschechien absetzen oder in das Rotlichtmilieu abtauchen würde. Durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs.1 StPO kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht erreicht werden. c) Die Fortdauer der zurzeit etwas über zwei Monate bestehenden Untersuchungshaft ist ersichtlich nicht unverhältnismäßig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.