Urteil
9 U 7/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:0522.9U7.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger hatte diverse Risiken zunächst bei der Z. Versicherungs AG (im folgenden nur: Z.) versichert. Als diese nach der Meldung von Einbruchsdiebstählen im Februar 1984 und März 1985 sämtliche Verträge kündigte, schloß der Kläger Versicherungsverträge, unter anderem eine Hausratversicherung, bei der W. Versicherung AG (im folgenden nur: W.) ab. Dieser meldete er zwei Einbruchsdiebstähle, zuletzt einen solchen vom 24. April 1989. Die W. weigerte sich, die für den Schadensfall vom 24. April 1989 geltend gemachten 126.000 DM auszugleichen. Sie kündigte vielmehr sämtliche bei ihr vom Kläger abgeschlossenen Verträge, weil sie von einem vorgetäuschten Versicherungsfall ausging, unter anderem weil der Kläger mit der Schadensmeldung Belege über angeblich entwendete Gegenstände (zwei Gemälde) vorgelegt hatte, von denen sich herausstellte, daß sie schon gegenüber der Z. im Februar 1984 als gestohlen gemeldet und von ihr bei der Entschädigung berücksichtigt worden waren. Der Kläger hatte nach erfolgter Kündigung beim Landgericht D. Klage gegen die W. erhoben und beantragt festzustellen, daß die Verträge fortbestanden. Diese Klage wurde mit Urteil vom 31. Mai 1990 abgewiesen (GA 92 ff). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde das Urteil des Landgerichts bestätigt, soweit es um den umstrittenen Fortbestand der Versicherungsverträge über Hausrat und zwei Wohngebäude ging (GA 102 ff.). Am 13. Februar 1992 wurde der Kläger vom Amtsgericht Leverkusen rechtskräftig wegen Betruges zum Nachteil der W. verurteilt (Strafbefehl). 3 Am 7. November 1990 unterzeichnete der Kläger im Beisein des Zeugen H., der für die Beklagte als Generalagent tätig war, diverse an die Beklagte gerichtete Versicherungsanträge, die diese annahm. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anträge (GA 13 ff., 37 ff., 40 ff., 256 ff., 371 ff.) sowie die später ausgestellten Versicherungsscheine (GA 16 ff., 317-334) Bezug genommen, soweit sie zu den Akten gereicht wurden. Unter dem 8. und 9. November 1990 formulierte der Zeuge H. ergänzende Erklärungen zu den Versicherungsanträgen (GA 124-126). Zur Kündigung durch die W. heißt es darin unter anderem: "Aufgrund eines E/D-Schadens (ca. 60.000 DM) führt Herr K. mit der W. einen Prozeß. Es ging darum, daß aufgrund der VHB 74 die Entschädigungsgrenzen durch den GA der W. nicht entsprechend der angegebenen Werte des VN angehoben wurden. Bei dem Einbruch handelte es sich um gestohlene Teppiche. Aus der gesamten Situation war Herr K. so verärgert, daß er die W. bat, aus den Verträgen freizukommen, da er das Vertrauen in die Gesellschaft verloren hatte. Daraufhin hat die W. zu allen hier genannten Verträgen die Kündigung ausgesprochen..." 4 In der Folgezeit meldete der Kläger diverse Schadensfälle bei der Beklagten, die jeweils entschädigt wurden. Insgesamt zahlte die Beklagte in der Zeit von Mai 1991 bis Juli 1998 an den Kläger 276.610,05 DM, die sie in diesem Rechtsstreit mit der von ihr erhobenen Widerklage zurückfordert. 5 Am 15. August 1998 kam es in dem bei der Beklagten versicherten Objekt B.47 (Hotel Z.P.) in L., einem Hotelbetrieb nebst einer Wohnung, zu einem Brand. Das Haus, das der Kläger verpachtet hatte und in dem etwa ab 1996 bis Anfang 1998 ein Bordell betrieben worden war, stand im August 1998 bis auf die von einem Mieter genutzte Wohnung leer. Als Brandursache wurde Brandstiftung ermittelt. An drei verschiedenen Stellen wurden Brandbeschleuniger eingesetzt. Die Versicherungssumme für dieses Objekt war auf einen Antrag des Klägers vom 28. Mai 1997 (GA 123) von 900.000 DM auf 1,2 Mio DM erhöht worden (Versicherungsschein GA 16 ff. mit Nachtrag GA 31 ff.). Der Kläger nutzte selbst Teile des Grundstücks für einen Getränkehandel, er belieferte die jeweiligen Pächter des Objekts mit Getränken und hatte außerdem in den Räumen des Hotels verschiedene Automaten aufgestellt. Das gegen den Kläger wegen Brandstiftung eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 6 Nachdem die Beklagte von den Umständen erfahren hatte, die zur Kündigung der Versicherungsverträge durch die W. geführt hatten, erklärte sie ihrerseits mit einem dem Kläger zugegangenen (das Zugangsdatum ist nicht mitgeteilt) Schreiben vom 10. September 1998 "Rücktritt, Anfechtung und Kündigung". Leistungen zum Brandschaden vom 15. August 1998 wurden mit einer auf § 12 Abs. 3 VVG Bezug nehmenden Belehrung abgelehnt. Die Beklagte forderte außerdem bereits gezahlte Entschädigungen zurück, die sie für Brand- und Leitungswasserschäden sowie für einen Sturmschaden erbracht hatte. Wegen der Formulierungen und sonstigen Einzelheiten wird auf das fragliche Schreiben (GA 34-36) verwiesen. Die Beklagte beruft sich zusätzlich auf weitere Falschangaben des Klägers, weil er bei der Beantragung des Versicherungsschutzes für das Hotel Z.P., das zuvor bei der P. versichert war, nur einen von insgesamt sechs Vorschäden angegeben habe (GA 87). In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28. März 2001 macht der Kläger insoweit geltend, von den fraglichen sechs Schadensereignissen datierten die beiden ersten aus April und Mai 1986, während er das Haus "erst am 15. Juli 1986 erworben" habe. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung sämtlicher Leistungen, insbesondere auch eine in Höhe von insgesamt 237.008,00 DM geleistete Entschädigung für ein Brandereignis vom 27. März 1995 im Objekt L. 60 in S., einem Lokal mit dem Namen "62 S.". Hinsichtlich der Einzelheiten der Widerklageforderung wird auf die Aufstellung in der Klageerwiderung (GA 90/91) Bezug genommen, in der die Anfechtung sämtlicher Verträge erneut erklärt wurde (GA 88). 7 Der Kläger hat behauptet, er habe den Zeugen H. wahrheitsgemäß über die mit der W. Versicherung aufgetretenen Schwierigkeiten informiert. Er habe dort aufgrund eines Versehens einen Erwerbsnachweis für zwei Gemälde vorgelegt, der sich noch in seinen Unterlagen befunden habe. Er habe damals darauf vertraut, in dem Rechtsstreit in D. zumindest in zweiter Instanz zu obsiegen. 8 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihm durch die Übersendung einer Prämienrechnung nach Erhalt des Schreibens vom 10. September 1998 einen erneuten Vertragsschluß angeboten. Er habe das Angebot angenommen. 9 Der Kläger hat mit der zunächst eingereichten Klageschrift einen Antrag angekündigt, der dahinging, den Fortbestand sämtlicher, im Antrag näher bezeichneten Versicherungsverträge festzustellen. Nachdem die Beklagte gerügt hat, die Klage entspreche nicht den nach § 12 Abs. 3 VVG zu stellenden Anforderungen, hat der Kläger in einem am 2. September 1999 eingegangenen Schriftsatz einen neuen Antrag formuliert. Gegenüber einem der Beklagten eventuell zustehenden Zahlungsanspruch hat er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen wegen der Prämien, die die Beklagte nach seiner Ansicht zurückzuerstatten habe. 10 Er hat beantragt, 11 ##blob##nbsp; 12 festzustellen, daß durch die Erklärungen der Beklagten aus dem Schreiben vom 10.9.1998 - SF3/98-57680- und ihre gleichlautenden Erklärungen aus dem Schriftsatz vom 30.6.1999 auf Rücktritt, Anfechtung und außerordentlicher Kündigung der Versicherungsvertragsverhältnisse des Klägers diese nicht beendet wurden, sondern bis zum 31.12.1998 fortbestanden haben, und zwar die Versicherungs-Schein-Nummern mit den Risiken 13 ##blob##nbsp; 14 1. Nr. D , Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschadenrisiko, 15 ##blob##nbsp; 16 2. Nr. A, Hausratsvertrag, 17 ##blob##nbsp; 18 3. Nr. D, Gebäudevertrag, 19 ##blob##nbsp; 20 4. Nr. D, Inhaltsvertrag, 21 ##blob##nbsp; 22 5. Nr. H , Haftpflichtvertrag, 23 ##blob##nbsp; 24 6. Nr. V , Gebäudevertrag, 25 ##blob##nbsp; 26 7. Nr. V , Gebäudevertrag, 27 ##blob##nbsp; 28 8. Nr. V , Gebäudevertrag, 29 ##blob##nbsp; 30 insbesondere festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger zu dem Vertrag mit der Nr. D den dem Kläger entstandenen Schaden aus dem Ereignis vom 15.8.1998 zu ersetzen hat. 31 Die Beklagte hat beantragt, 32 ##blob##nbsp; 33 die Klage abzuweisen. 34 Widerklagend hat sie beantragt, 35 ##blob##nbsp; 36 den Kläger zu verurteilen, an sie 276.610,05 DM nebst jeweils 6,5% Zinsen aus 37 ##blob##nbsp; 38 2.508,64 DM seit dem 8.5.1991, 39 ##blob##nbsp; 40 351,21 DM seit dem 6.6.1991, 41 ##blob##nbsp; 42 6.043,26 DM seit dem 18.7.1991, 43 ##blob##nbsp; 44 4.557,38 DM seit dem 28.4.1992, 45 ##blob##nbsp; 46 15.000,00 DM seit dem 26.10.1992, 47 ##blob##nbsp; 48 193,54 DM seit dem 18.6.1993, 49 ##blob##nbsp; 50 685,19 DM seit dem 25.6.1993, 51 ##blob##nbsp; 52 1.988,24 DM seit dem 18.3.1994, 53 ##blob##nbsp; 54 1.550.55 DM seit dem 28.3.1995, 55 ##blob##nbsp; 56 1.644,56 DM seit dem 31.5.1995, 57 ##blob##nbsp; 58 225.616,00 DM seit dem 18.7.1995, 59 ##blob##nbsp; 60 1.522,43 DM seit dem 16.1.1996, 61 ##blob##nbsp; 62 592,31 DM seit dem 16.7.1996, 63 ##blob##nbsp; 64 2.500,00 DM seit dem 1.4.1997, 65 ##blob##nbsp; 66 464,80 DM seit dem 16.9.1997, 67 ##blob##nbsp; 68 11.392,00 DM seit dem 12.7.1998 zu zahlen. 69 Der Kläger hat beantragt, 70 ##blob##nbsp; 71 die Widerklage abzuweisen. 72 Die Beklagte hat behauptet, der Schaden vom 15. August 1998 beruhe auf Eigenbrandstiftung. Der Kläger habe außerdem versucht, diverse Pächter zur Legung eines Brandes anzustiften. Zumindest seien dem Kläger Brandreden und Gefahrerhöhungen (Bordell/Betriebseinstellung) vorzuwerfen, über die er die Beklagte habe informieren müssen. 73 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat angenommen, die Verträge seien durch den mit Schreiben vom 10. September 1998 erklärten Rücktritt beendet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 25. November 1999 verkündete Urteil verwiesen, das dem Kläger am 8. Dezember 1999 zugestellt worden ist und gegen das er am 10. Januar 2000, einem Montag, Berufung eingelegt hat. Er hat das Rechtsmittel nach entsprechenden Fristverlängerungen am 24. März 2000 begründet. 74 Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Er bestreitet, den Zeugen H. unrichtig informiert zu haben. Er habe keine Kenntnis vom Inhalt der Schreiben erlangt, auf die in den Versicherungsanträgen Bezug genommen wurde und habe darauf vertraut, daß seine Angaben zutreffend weitergeleitet würden. Es sei treuwidrig, daß die Beklagte nunmehr Leistungen zurückfordere, die sie vor Jahren erbrachte. 75 Der Kläger beantragt, 76 ##blob##nbsp; 77 unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen, 78 ##blob##nbsp; 79 hilfsweise für den Unterliegensfall dem Kläger zu gestatten, eine etwaige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder eines sonst als Zollbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen. 80 Die Beklagte beantragt, 81 ##blob##nbsp; 82 die Berufung zurückzuweisen. 83 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie beruft sich weiterhin darauf, die Klage sei verfristet, soweit ihre Eintrittspflicht für den Schaden vom 15. August 1998 in Rede stehe. Sie behauptet, bereits der von ihr seinerzeit regulierte Brandschaden im Objekt "62 S." sei auf eine vom Kläger zumindest initiierte Brandstiftung zurückzuführen. 84 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29. August 2000 und 6. März 2001 sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 85 Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 24. Oktober 2000 Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluß und die Sitzungsniederschrift vom 6. März 2001 Bezug genommen. 86 Die (teilweise vernichteten) Akten des Landgerichts D. 11 O 616/89 und die Akten 111 Js 456/98 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 87 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 88 Die Berufung ist zulässig, aber im wesentlichen unbegründet. 89 A. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken, § 256 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 6 m. Nachw.). 90 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. 91 I. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen acht Versicherungsverträge mit Recht angefochten, nachdem sie im Anschluß an den Brand vom 15. August 1998 von den Umständen erfahren hatte, die zur Kündigung von Versicherungsverträgen durch die W. geführt hatten. Es kann dahinstehen, ob die Anfechtung aller Verträge - entsprechend dem Verständnis des Klägers - bereits mit Schreiben vom 10. September 1998 ausgesprochen wurde, oder ob die dort formulierte Anfechtung sich allein auf das Objekt "Z.P.", B.47 in L. bezog, denn die Anfechtung ist mit der Klageerwiderung vom 30. Juni 1999 für sämtliche Verträge erklärt bzw. wiederholt worden. Auch diese Anfechtung erfolgte innerhalb der nach § 124 BGB zu beachtenden Jahresfrist, so daß die Frage, ob die Anfechtung schon vorprozessual umfassend erfolgte, keiner weiteren Stellungnahme bedarf. 92 II. Ein Anfechtungsrecht ergibt sich für die Beklagte aus § 123 BGB, denn der Kläger hat sie bei Antragsstellung, also bei Aufnahme der Vertragsbeziehungen, arglistig getäuscht. Er hat gegenüber dem Zeugen H. unzutreffende Erklärungen über die Umstände abgegeben, die zur Kündigung verschiedener Versicherungsverträge, insbesondere seiner Hausratversicherung, durch die W. führten. Es ist bewiesen, daß der Kläger dem Zeugen H. gegenüber die Angaben gemacht hat, die dieser in den Versicherungsanträgen und in seinen ergänzenden Schreiben vom 8. und 9. November 1990 festhielt. Daß die dort formulierten Angaben zu den Gründen der Vertragskündigungen durch die W. nicht den Tatsachen entsprechen, ist unstreitig. 93 Die Angaben auf Seite 2 des Schreibens vom 9. November 1990 sind dem Kläger zuzurechnen. Sie geben zutreffend das wieder, was er dem Zeugen H. berichtet hat. 94 Der Zeuge H. hat zunächst überzeugend beK.t, daß er mit den in den Anträgen jeweils erwähnten "beil. (= beiliegenden) Schreiben" Bezug nahm auf von ihm noch zu formulierende Erklärungen, also auf die späteren Schreiben vom 8. und 9. November 1990, von denen nicht festgestellt werden konnte, daß sie dem Kläger zeitnah zur Kenntnis gebracht wurden. Den Angaben des Zeugen läßt sich weiter entnehmen, daß er die fraglichen Erklärungen am 8. und 9. November 1990 zu Papier brachte. Es spricht für das korrekte Vorgehen des Zeugen, daß er seine Schreiben an die Beklagte mit dem Datum ihrer Abfassung versah und nicht etwa das Datum der Versicherungsanträge übernahm. 95 In dem Schreiben vom 8. November 1990 (GA 126) finden sich (unkorrekte, zumindest unvollständige) Angaben über die Umstände, die zur Kündigung des Versicherungsvertrages für die Gebäudeversicherung des Objekts "Z.P.", B.47, durch die P. führten. Indes bedarf der Inhalt dieses Schreibens, das die vom Kläger im Versicherungsantrag (GA 13 ff) gemachten Angaben ergänzt, keiner weiteren Erörterung, denn der Grund, der zur Anfechtung sämtlicher Verträge berechtigt, liegt in den Angaben, die der Kläger in Bezug auf seinen früheren Hausratversicherer, die W., machte. Diese Angaben wurden auf Seite 2 im Schreiben des Zeugen H. vom 9. November 1990 niedergelegt (GA 125). Danach hat der Kläger dem Zeugen von einem Einbruchsdiebstahl mit einem Schaden von 60.000 DM (tatsächlich hatte er einen Schaden in doppelter Höhe gemeldet) berichtet. Der Kläger hatte dem Zeugen die Entwendung von Teppichen geschildert und Schwierigkeiten bei der Regulierung, die ihre Ursache darin gehabt hätten, daß die vertraglichen Entschädigungsgrenzen ungenügend seien. Er habe die W. gebeten, aus den Verträgen freizukommen, die "daraufhin" die Verträge gekündigt habe. 96 Diese Angaben sind in mehrfacher Hinsicht unrichtig. So ist schon der Anlaß für die aufgetretenen "Unstimmigkeiten" nicht zutreffend angegeben. Daß (auch) die Höhe der versicherten Teppichwerte im Streit war, macht der Kläger selbst im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend. Erst recht ist nicht richtig, daß die Kündigung auf einen Wunsch oder eine Initiative des Klägers zurückzuführen war, vielmehr klagte der Kläger auf Feststellung des Fortbestands der gekündigten Versicherungsverträge. Zur Zeit der Antragstellung hatte er diesen Rechtsstreit in erster Instanz verloren. Indem der Kläger dem Zeugen H. erklärte (und indem dieser dies im Schreiben vom 9. November 1990 festhielt), die Kündigungen seien auf einen entsprechenden Wunsch des Klägers nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zurückzuführen, wird gleichzeitig suggeriert, Gegenstand des Rechtsstreits sei (allein) die Höhe der Entschädigung gewesen, die für einen Einbruchsdiebstahl zu zahlen sei. Tatsächlich ging es in dem schwebenden Rechtsstreit jedoch um den Fortbestand der Versicherungsverhältnisse und in diesem Zusammenhang um massive Vorwürfe, die dem Kläger gemacht wurden (Vortäuschung des Versicherungsfalls, zumindest Täuschung über die Schadenshöhe). Wie bereits erwähnt, ist vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nichts dafür mitgeteilt worden, daß (auch) Entschädigungs- bzw. Wertgrenzen zwischen dem Kläger und seinem damaligen Versicherer im Streit waren. Der Kläger hat vielmehr (nur) darauf bestanden, den Zeugen H. - zutreffend - darüber informiert zu haben, daß er "versehentlich" Belege für ein von ihm als gestohlen gemeldetes Gemälde beim Vorversicherer eingereicht habe, obwohl er durch den Vor-Vorversicherer (die Z.) bereits eine Entschädigung für das fragliche Gemälde im Zusammenhang mit einem weit früheren Einbruch erhalten habe. 97 Der Zeuge H. hat glaubhaft beK.t, von Schwierigkeiten in Zusammenhang mit Gemälden sei bei Aufnahme der Versicherungsanträge keine Rede gewesen. Auch nach wiederholten Versuchen, ihm die Version zu erklären, die der Kläger in diesem Rechtsstreit vorgetragen hat, blieb der Zeuge dabei, die Schwierigkeiten mit der W. seien auf die Entschädigungsgrenzen und den Wert der entwendeten Teppiche zurückzuführen gewesen. Der Zeuge war - offensichtlich noch zur Zeit seiner Vernehmung - davon überzeugt, daß der Kläger ihn entsprechend seiner Mitteilung im Schreiben vom 9. November 1990 zutreffend informiert habe. Er war nur nach wiederholten Erklärungen in der Lage, überhaupt nachzuvollziehen, was der Kläger in diesem Rechtsstreit vorträgt. Es wurde bei dieser Vernehmung deutlich, daß der Zeuge sich nicht über inhaltliche Details dieses Rechtsstreits informiert hatte. Seine langsame Reaktion und seine Verständnisschwierigkeiten für die Prozeßversion zeigten, daß diese für ihn nicht nur neu war, weil er sich nicht mit dem Prozeßstoff vertraut gemacht hatte, sondern auch deshalb, weil er sie zum ersten Mal hörte. Dies bedeutet zugleich, daß der Kläger ihm über die wahren Umstände, die zur Kündigung führten, nicht - auch nicht andeutungsweise - schon im November 1990 berichtet hatte. 98 Der Senat ist sich des Umstandes bewußt, daß der Zeuge H. ein massives, auch nach Beendigung seiner Berufstätigkeit nachwirkendes Interesse daran hat, sein Vorgehen bei Aufnahme der Versicherungsanträge als korrekt darzustellen. Selbstverständlich kann ein Versicherungsagent, dem bewußt ist, daß bei wahren Angaben ein Zustandekommen des Vertrages unwahrscheinlich, wenn nicht gar unmöglich ist, versucht sein, schon im eigenen Prämieninteresse Angaben zu "schönen" oder gar zu verfälschen, um Bedenken beim Versicherer zu zerstreuen oder im Ansatz zu verhindern. Indes sind hier keine Anhaltspunkte zutage getreten, die darauf hindeuten könnten, daß der Zeuge sich von derartigen Motiven leiten ließ. Es bestand bei Vertragsschluß und auch später zwischen ihm und dem Kläger keine Beziehung, die als "persönlich" oder "privat" charakterisiert werden könnte. Der Zeuge war laut seinem Briefkopf Versicherungskaufmann und Inhaber eines Versicherungsbüros. Er war - auch nach der Darstellung des Klägers - ein in L. angesehener Fachmann. Anhaltspunkte für eine mögliche Unlauterkeit des Zeugen fehlen. 99 Entscheidend aber ist letztlich der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung machte. Er ließ keinen Zweifel daran aufkommen, daß er das - und nur das -, was der Kläger ihm gegenüber angegeben hatte, zu Papier gebracht hatte. Dies müsse schon deswegen so sein, damit der Kläger später im Rahmen von Schadensereignissen keine Schwierigkeiten bekomme (so der Zeuge in einer nicht im Protokoll festgehaltenen Äußerung). Die Schwerfälligkeit, mit der der Zeuge auf die Version reagierte, die der Kläger im Prozeß als wahres Geschehen schildert, war nicht gespielt. Sie entsprach dem Unverständnis des Zeugen gegenüber einer Darstellung, die ihm ein unkorrektes Vorgehen unterstellt. 100 Die Angaben des Zeugen werden auch nicht durch die Aussage des Zeugen K. widerlegt. Der Sohn des Klägers war nach eigenem BeK.n nicht dabei, als der Kläger Angaben dazu machte, aus welchen Gründen es zur Kündigung diverser Verträge durch die W. kam. Er war - entgegen der schriftsätzlichen Darstellung des Klägers - erst recht nicht während irgendeiner Ortsbesichtigung der zu versichernden Objekte anwesend. Eine solche hat nach den überzeugenden Angaben des Zeugen H. auch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der Versicherungsanträge stattgefunden. Die Aussage des Zeugen K. war daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen H. zu begründen. 101 Die Aussage des Zeugen K. war aber auch nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen H. aufkommen zu lassen. Der Zeuge K. (Sohn des Klägers) hat nur angegeben, er habe, als der Zeuge H. die Versicherungsanträge aufgenommen habe, dem Kläger bei der Datierung eines Brandschadens im Objekt L. 60 in S. ("62 S.") geholfen. Er sei etwa 10 Jahre alt gewesen, als es dort gebrannt habe. Der Brand habe bei der Stellung der Anträge also rund 10 Jahre zurückgelegen. Diese Bekundungen stehen mit keinem schriftsätzlichen Vortrag der Parteien in Zusammenhang. Weder vor noch nach der Vernehmung des Zeugen K. haben der Kläger oder die Beklagte vorgetragen, im Versicherungsantrag für das Objekt "62 S." (GA 40-42) seien unrichtige Angaben zu einem (im Antrag verneinten) Vorschaden gemacht worden. Der Zeuge H., der aus privater Kenntnis wußte - und erwähnt hatte -, daß es in diesem Objekt vor vielen Jahren einen Brandschaden gab, hat, nachdem er damit konfrontiert wurde, daß im Versicherungsantrag ein Vorschaden verneint wurde, spontan erklärt, er müsse davon ausgehen, daß der fragliche, sehr lang zurückliegende Schaden sich ereignet habe, bevor der Kläger Eigentümer wurde. Jedenfalls habe der Kläger für seine Person - entsprechend den Angaben im Versicherungsantrag - Vorschäden verneint. 102 Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Angabe des Zeugen H. unrichtig sein könnte. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Zeuge K. zutreffende Angaben zu dem früheren Brandschaden machte. Ob dies auch für seine Angaben über seine "Hinzuziehung" bei der Aufnahme der Versicherungsanträge gilt, läßt sich hingegen nicht klären, weil jeglicher Sachvortrag zu dem von ihm angesprochenen früheren Brandschaden fehlt. Es bleibt insbesondere unklar, in welchem Zusammenhang der Brand mit den hier interessierenden Versicherungsanträgen stehen könnte, weil unklar ist, ab wann das Objekt durch den Kläger versichert wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß der Kläger erst nach nahezu zwei Jahren in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz zu einem Punkt der Klageerwiderung Stellung nimmt und klarstellt, wann er das Objekt B.47 "erworben" hat. Eine solche Klarstellung hat er für das Objekt L. 60 ("62 S.") nicht nachgeholt. Ein Anlaß zur Wiedereröffnung besteht nicht. 103 Die Aussage des Zeugen K. ist angesichts der dargestellten Unklarheiten über die Relevanz seiner Angaben letztlich ohne Belang. Es erscheint durchaus als möglich, daß der Kläger seinerzeit seinen Sohn - entsprechend dessen Schilderung - nur nach dem Datum des Brandes gefragt hat, um sodann feststellen zu können, daß es für ihn kein anzugebender Vorschaden war. In diesem Fall erscheint es weiter als möglich, daß die Nachfrage von dem mit den Anträgen beschäftigten Zeugen H. unbemerkt blieb. Ebenso ist es aber auch möglich, daß keine solche Nachfrage stattfand, daß der Zeuge K. in dem Bestreben, dem Kläger helfen zu wollen, in seiner Vernehmung nur eine plausibel klingende Erklärung für seine "Herbeiziehung" bei der Abfassung der Versicherungsanträge gegeben hat, die nicht den Tatsachen entspricht. Da der Kläger nicht bemüht war, seine Version über die Unzuverlässigkeit und Unglaubwürdigkeit des Zeugen H. zu erhärten (etwa durch Konkretisierung des Zeitpunktes, zu dem er das Objekt "62 S." erwarb), spricht einiges dafür, daß der Zeuge K. unter dem Einfluß des Klägers Angaben gemacht hat, die nicht der Wahrheit entsprechen. Keinesfalls kann allein aufgrund der Bekundungen des Zeugen K. angenommen werden, daß der Kläger bereits bei einem Brand, der etwa auf das Jahr 1980 zu datieren ist, bereits Versicherungsnehmer für das Haus war, in dem das Lokal "62 S." untergebracht war. Dementsprechend kann aus den Angaben erst recht nicht gefolgert werden, der Zeuge H. habe Erklärungen in den Versicherungsantrag aufgenommen, die den Angaben des Klägers widersprachen. 104 Soweit der Kläger im Rahmen seiner schriftsätzlichen Beweiswürdigung (in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz) geltend macht, er habe auf die Genauigkeit seiner Angaben "keinen weiteren Wert gelegt und auf den Zeugen vertraut, der ihm gesagt hatte, das Erforderliche in dem vorgesehenen Schreiben zu erläutern", kann zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Selbstverständlich mußte der Kläger, damit der Zeuge H. zutreffende Erläuterungen zum Versicherungsantrag formulieren konnte, zutreffende Erklärungen abgeben. Soweit der Kläger in demselben Schriftsatz (GA 375) vorträgt, es habe nach den Erklärungen des Zeugen genügt, zu Vorschäden auf den Antragsformularen "das entsprechende Kästchen mit ##blob##sbquo;ja'" anzukreuzen, weil die Gesellschaft sich dann beim Vorversicherer erkundige, ob und welche Vorschäden eingetreten seien, verfälscht er die Aussage des Zeugen, indem er aus ihr herleitet, er habe bei der Bejahung von Vorschäden keine genaueren Angaben machen müssen. Der Zeuge hat keineswegs beK.t, er habe dem Kläger gegenüber eine solche Erklärung abgegeben. Er hat insoweit nur über die Usancen von Versicherern berichtet, die sich bei Bejahung von Vorschäden wohl "erkundigt haben" werden. Der Kläger hat auch nicht behauptet oder gar unter Beweis gestellt, vom Zeugen H. zu nicht wahrheitsgemäßen Antworten veranlasst oder gar angehalten worden zu sein. Er hat vielmehr vor der Vernehmung des Zeugen stets darauf bestanden, diesem gegenüber zutreffende Angaben gemacht zu haben. Auf ein "Recht" zum großzügigen Umgang mit der Wahrheit hat der Kläger sich nicht berufen. 105 III. Die Beklagte war berechtigt, sämtliche Verträge anzufechten. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß sie durch die unzutreffenden Angaben über die Kündigungsgründe der W. in arglistiger Weise getäuscht wurde. Es überzeugt ohne weiteres, daß sie bei Kenntnis der wahren Gründe die Verträge mit dem Kläger nicht geschlossen hätte. 106 Die Beklagte war berechtigt, nach den Kündigungsgründen des Vorversicherers zu fragen. Sie waren von erheblicher Bedeutung, wenn es darum ging, die Seriosität und Integrität des Klägers zu überprüfen, die bei Eingehung von Versicherungsverhältnissen selbstverständlich von besonderer Bedeutung sind. Der Kläger wußte selbstverständlich auch, daß er falsche Angaben machte. Die wahren Vorgänge waren ihm bekannt. Dies räumt er letztlich auch ein. Dem Kläger war auch bewußt, daß er durch seine Täuschung die Beklagte bei ihrer Entscheidung zum Abschluß des Versicherungsvertrages bestimmend beeinflussen würde und daß sie die Verträge bei richtigen Angaben nicht, keinesfalls aber zu den Konditionen abschließen würde, die ihm tatsächlich eingeräumt wurden. Insoweit genügte bedingter Vorsatz, also die Vorstellung, daß die unrichtige Erklärung für die Willensbildung der Beklagten von Bedeutung sein könne (BGH NJW 1971, 1795, 1800). Der Kläger war nach der Kündigung der W. seit rund einem Jahr ohne Versicherungsschutz, wenn seine Klage vor dem Landgericht bzw. Oberlandesgericht D. erfolglos blieb. Selbst wenn er - obwohl das Gegenteil naheliegt - noch keine vergeblichen Versuche unternommen hatte, einen neuen Versicherer zu finden, war ihm bei seinen unrichtigen Angaben bewußt, daß es darum ging, die Beklagte zu beeinflussen und unter Verschleierung des wahren Sachverhalts eine positive Entscheidung über den zu gewährenden Versicherungsschutz herbeizuführen. Nur zu diesem Zweck mußte er eine ihn nicht belastende Version für die Kündigungsgründe erfinden und dem Zeugen H. mitteilen. 107 IV. Da die Beklagte auch nach erfolgter Rücktrittserklärung gemäß § 22 VVG die Verträge noch wirksam anfechten konnte (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 22 Rn. 12 m. Nachw.), bedarf es keiner Klärung, ob oder inwieweit bereits die Rücktrittserklärungen sich auf die vertraglichen Beziehungen auswirkten. Der Anfechtungserklärung kommt in jedem Fall die stärkere Wirkung zu. Sie führt dazu, daß die Verträge mit Rückwirkung (ex tunc) nichtig sind, § 142 BGB. 108 V. Die Beklagte hat auch zu keinem späteren Zeitpunkt von der Anfechtung Abstand genommen. In der (ersichtlich auf einem Versehen beruhenden) Anforderung von Prämien liegt keine entsprechende Erklärung. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Das Urteil wird insoweit auch nicht beanstandet, so daß weitere Ausführungen zu diesem Punkt sich erübrigen. 109 VI. Keiner Erörterung bedarf auch die Frage, ob die Klage geeignet war, die dem Kläger gesetzte Frist nach § 12 Abs. 3 VVG zu wahren oder nicht. 110 C Die Widerklage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. 111 I. Da die Beklagte die Versicherungsverträge mit Recht angefochten hat, sind ihre aufgrund dieser Verträge erbrachten Leistungen rechtsgrundlos erfolgt. Sie sind vom Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB zurückzugewähren. Über die Höhe der Leistungen besteht kein Streit. 112 II. Soweit der Kläger meint, die Rückforderung der Leistungen verstoße gegen § 242 BGB, kann dem nicht gefolgt werden. Es sind keine Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten der Beklagten ersichtlich. Sie muß sich insbesondere vom arglistig handelnden Kläger nicht vorhalten lassen, jahrelang auf seine Redlichkeit vertraut zu haben. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte Anlaß hatte, schon zu einem früheren Zeitpunkt - etwa nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits in D. bzw. nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung - die Angaben des Klägers zu den Kündigungsgründen in Zweifel zu ziehen. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, daß sie vor der Erkenntnis, daß der Kläger sie getäuscht hatte, die Augen verschlossen hätte. 113 III. Der Kläger hat sich in erster Instanz auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihm gezahlten Prämien berufen. Auch wenn er hierauf im zweiten Rechtszug nicht weiter eingegangen ist, soll klargestellt werden, daß ihm ein solches Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht, § 273 BGB. Er hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von Prämien. Nach § 40 Abs. 1 VVG bleibt seine Pflicht zur Zahlung von Prämien von der Anfechtung unberührt. Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Rechtslage aufgrund der Überlegungen des OLG Nürnberg (vgl. r+s 2000, 397 ff und r+s 1998, 307 = VersR 1998, 217) in Abweichung von der gesetzlichen Regelung anders zu beurteilen (so wie hier LG Berlin VersR 2001, 177). 114 IV. Zinsen stehen der Beklagten erst ab Rechtshängigkeit, also ab dem 4. November 1999 zu, § 291 BGB. Erst zu diesem Zeitpunkt (mündliche Verhandlung) ist die dem Kläger nicht zugestellte Widerklage rechtshängig geworden, § 261 Abs. 2 ZPO. Für einen früheren Verzugsbeginn ist nichts ersichtlich. Im Rahmen der ersten Zahlungsaufforderung vom 10. September 1998 wurde insbesondere keine Zahlungsfrist gesetzt. Die Höhe des der Beklagten entstandenen Verzugsschadens ist nicht bestritten. § 20 Abs. 2 Satz 2 VVG kann keine Anwendung finden, da die von der Beklagten erklärte Anfechtung Erfolg hat. 115 Dafür, daß der Kläger aus dem empfangenen Geld Zinsen gezogen hat, die er nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben hätte, ist nichts ersichtlich und nichts vorgetragen. 116 D. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Reduzierung der zuerkannten Zinsforderung rechtfertigt es hier nicht, der Beklagten einen Teil der Kosten aufzuerlegen, vgl. § 92 Abs. 2 ZPO. 117 Wert der Beschwer des Klägers: 701.610,05 DM, 118 Wert der Beschwer der Beklagten: über 60.000 DM