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Beschluss

2 Ws 147/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2001:0511.2WS147.01.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts Düren vom 3. Juni 1999 - 14 Gs 755/99 - werden aufgehoben.

Die aufgrund des Verschonungsbeschlusses des Senats vom 3. Dezember 1999 - HEs 222/99-268 - geleistete Sicherheit ist frei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts Düren vom 3. Juni 1999 - 14 Gs 755/99 - werden aufgehoben. Die aufgrund des Verschonungsbeschlusses des Senats vom 3. Dezember 1999 - HEs 222/99-268 - geleistete Sicherheit ist frei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: I. Der Angeklagte ist am 3. Juni 1999 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düren vom selben Tag in Untersuchungshaft genommen und durch Beschluss des Senats vom 3. Dezember 1999 - Hes 222/99 - 268 - vom Vollzug der Untersuchungshaft u.a. gegen Stellung einer Sicherheit von 20.000,- DM verschont worden. Ihm wird gewerbsmäßiger Anbau von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Er soll gemeinsam mit unbekannten Mittätern in einer angemieteten Halle Cannabispflanzen angebaut haben, wobei aus einem Teil der Pflanzen bereits Marihuana gewonnen und zum Vertrieb abgepackt worden war. Die Staatsanwaltschaft hat am 28. Oktober 1999 Anklage (wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln) erhoben. Die Hauptverhandlung ist am 27. März 2000 durchgeführt worden, allerdings hat die umfangreiche Beweisaufnahme kein verfahrensabschließendes Ergebnis ermöglicht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Schöffengericht vielmehr beschlossen, das Gutachten eines Schriftsachverständigen zu verschiedenen, in der Halle vorgefundenen Anweisungen zum Anbau von Pflanzen und zur Bodenpflege einzuholen, von dem es sich Rückschlüsse auf die täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der Anpflanzung der Cannabispflanzen erwartete. Das entsprechende Gutachten ist am 5. August 2000 in Auftrag gegeben und unter dem 28. Januar 2001 erstattet worden. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte entweder als Verfasser der untersuchten Schriftstücke auszuschließen oder seine Urheberschaft zumindest nicht wahrscheinlich ist. Das Schöffengericht hat neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 22. Mai 2001 bestimmt. Die mit einem Antrag auf Freigabe der Kaution verbundene Haftbeschwerde des Verteidigers vom 28. März 2000 ist zunächst unbeschieden geblieben. Auf Erinnerung des Verteidigers vom 3. Juli 2000 hat das Schöffengericht ihr mit Beschluss vom 5. Juli 2000 nicht abgeholfen und zur Begründung angeführt, die Beweiserhebung (das Sachverständigengutachten) werde dazu führen, dass der Angeklagte mindestens der Mittäterschaft an einem Betäubungsmittelvergehen überführt werde. Die Strafkammer hat die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juli 2000 verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 12. Februar 2001 (nach Eingang des Sachverständigengutachtens) erhobene weitere Beschwerde, der die Strafkammer mit Beschluss vom 23. April 2001 (nach Rückleitung der Akten durch die Generalstaatsanwaltschaft) nicht abgeholfen hat. II. Die nach § 310 Abs. 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige Haftbeschwerde ist begründet. Es bestehen angesichts des nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachtens bereits erhebliche Zweifel, ob der für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls erforderliche dringende Tatverdacht noch besteht. Die Frage des dringenden Tatverdachts braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden. Denn der Haftbefehl ist schon deshalb aufzuheben, weil sein Fortbestand und die mit dem Verschonungsbeschluss des Senats vom 3. Dezember 1999 verbundenen Belastungen in Anbetracht der Dauer des Verfahrens, das nach dem vorstehend geschilderten Verfahrensverlauf nicht die erforderliche und mögliche Förderung erfahren hat, offensichtlich unverhältnismäßig wäre. Der Angeklagte hat die eingetretenen Verzögerungen nicht zu vertreten. Der Haftbefehl ist demnach aufzuheben. Mit der Aufhebung des Haftbefehls wird die geleistete Sicherheit frei, § 123 Abs.2 StPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.