Beschluss
2 W 78/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2001:0507.2W78.01.00
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Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 12. März 2001 wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landge-richts Dortmund vom 22. Januar 2001 - 9 T 900/00 - aufge-hoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 7. September 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 29. August 2000 - 255 IK 10/00 - an das Landgericht Dortmund zurück-verwiesen.
Dem Landgericht Dortmund wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertra-gen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 12. März 2001 wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landge-richts Dortmund vom 22. Januar 2001 - 9 T 900/00 - aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 7. September 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 29. August 2000 - 255 IK 10/00 - an das Landgericht Dortmund zurück-verwiesen. Dem Landgericht Dortmund wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertra-gen. G r ü n d e I. Die Schuldnerin hat unter dem 14. Februar 2000 bei dem Amtsgericht Dortmund die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Zugleich hat sie beantragt, gegebenenfalls die Zustimmung von Gläubigern zum Schuldenbereinigungsplan gemäß § 309 Abs. 1 InsO zu er-setzen. Dem von der Schuldnerin vorgelegten Schuldenbereinigungsplan haben zwei ihrer Gläubiger, nämlich die Beteiligte zu 3) durch Schreiben vom 24. Mai 2000 und die Beteiligte zu 2) durch Schreiben vom 29. Mai 2000 widersprochen. Durch Beschluß vom 29. August 2000 hat die Richterin des Amtsgerichts Dortmund den Antrag der Schuldnerin zurückgewiesen, die erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung zu ersetzen. Gegen diesen ihr am 31. August 2000 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 7. September 2000, der am 11. September bei dem Insolvenzgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde erhoben. Dieses Rechtsmittel hat das Landgericht Dortmund durch Beschluß vom 22. Januar 2001 zurückgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe die Ersetzung der Zustimmung zu Recht abgelehnt, weil die Beteiligte zu 2) durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt würde, als sie bei Durchführung des Verfahrens stände. Durch die Ersetzung der Zustimmung würde die Beteiligte zu 2) nämlich die andernfalls gegebene Möglichkeit verlieren, einem Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu widersprechen. Die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien im Streitfall gegeben, da die Schuldnerin zur Erlangung eines ihr von der Beteiligten zu 2) gewährten Kredits eine unzutreffende Selbstauskunft über ihr Vermögen erteilt habe. Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 27. Februar 2001 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich die Schuldnerin mit der weiteren Beschwerde vom 12. März 2001, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. II. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt auch in NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2001 berufen. Der Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Die weitere Beschwerde und der Antrag auf ihre Zulassung sind in rechter Frist angebracht worden. Die Schuldnerin wendet sich im Rechtsmittelverfahren auch gegen eine Ausgangsentscheidung, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO gegeben war (zu diesem Erfordernis vgl. Senat, NJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198 [199]; Senat, NJW-RR 2000, 782 = NZI 2000, 129; Senat, DZWIR 2001, 30; BayObLGZ 1999, 200 [202] = NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1999, 1635 = NZI 1999, 453; OLG Naumburg, NZI 2000, 263; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 7, Rdn. 5 mit weit. Nachw.): Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nach § 309 Abs. 1 InsO über den Antrag auf Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers durch eine Zustimmung steht dem Antragsteller gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO die sofortige Beschwerde zu. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind erfüllt. Die mit der weiteren Beschwerde zur Prüfung gestellte Frage, ob die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO im Schuldenbereinigungsplanverfahren zu beachten sind, hat grundsätzliche Bedeutung, so daß die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entschei- dung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 7 Abs. 1 InsO, 550 ZPO. Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht in die Prüfung, ob die Einwendung der Beteiligten zu 2) nach § 309 Abs. 1 InsO durch eine Zustimmung zu ersetzen ist, auch die Frage einbezogen, ob ein Grund für eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 InsO gegeben ist. Der Auffassung der Schuldnerin, die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO seien im Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht zu beachten, vermag der Senat nicht beizupflichten. Zwar ist § 290 Abs. 1 InsO hier nicht unmittelbar anzuwenden. Unter welchen Voraussetzungen ein Antrag, die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung zu ersetzen, abzulehnen ist, ist vielmehr in § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO eigenständig geregelt. Ob dem Schuldner im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 290 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen sein wird, ist indes für den im Ersetzungsverfahren nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO gebotenen Vergleich erheblich. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ersetzt das Insolvenzgericht die Einwendungen eines Gläubigers dann nicht durch eine Zustimmung, wenn dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung stände. Hierbei sind die Beträge, die dem widersprechenden Gläubiger im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahren voraussichtlich zufließen, mit denjenigen zu vergleichen, die er bei einer Annahme des Schuldenbereinigungsplans im Wege der Zustimmungsersetzung erhalten wird. Die Ergebnisprognose, wie der widersprechende Gläubiger im Falle der Durchführung des Verfahrens stände, hängt somit auch davon ab, ob dem Schuldner in diesem Falle Restschuldbefreiung aus einem der Gründe des § 290 Abs. 1 InsO zu versagen sein wird. Kommt wegen eines solchen Versagungsgrundes eine Restschuldbefreiung nicht in Betracht, so muß dies deshalb auch bei der Entscheidung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO berücksichtigt werden (vgl. OLG Celle, ZInsO 1999, 456 [457]; LG Saarbrücken, NZI 2000, 380 [381]; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 2. Aufl. 1998, Rdn. 29.35; Kirchhof, ZInsO 1998, 54 [59]; Landfermann in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 309, Rdn. 11; Nerlich/Römermann, InsO, Stand: EL 2, Nov. 2000, § 309, Rdn. 19; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 9. Lfg. 3/01, § 309, Rdn. 6). Denn das Gesetz stellt - entgegen verschiedentlich im Schrifttum (vgl. Hess, InsO, 1999, § 309, Rdn. 20; Kirchhof, ZInsO 1998, 54 [58]) geäußerter Zweifel, die indes auf einem Mißverständnis des Wortlauts dieser Norm beruhen, - in § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht auf die Erteilung der Restschuldbefreiung ab, sondern auf die Entscheidung über die Anträge auf Durchführung des Verfahrens und auf Gewährung von Restschuldbefreiung (vgl. Landfermann, a.a.O.; vgl. auch Nerlich/Römermann, a.a.O.). Daß die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO einen entsprechenden Antrag eines Gläubigers im Schlußtermin voraussetzt, veranlaßt keine andere Beurteilung. Die Auffassung von Römermann (in Nerlich/Römermann, a.a.O.), wegen dieses Antragserfordernisses könne bei der Prognose nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht allein darauf abgestellt werden, ob ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO objektiv gegeben ist, trifft nur im Ausgangspunkt zu. Denn wenn ein Gläubiger - wie hier - unter Berufung auf das Vorliegen eines solchen Versagungsgrundes dem Schuldenbereinigungsplan widerspricht, ist davon auszugehen, daß er "voraussichtlich" (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO) auch den Versagungsantrag nach § 290 Abs. 1 InsO stellen wird (so zutreffend: Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 309, Rdn. 6, Fußn. 31). Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es auch, daß das Landgericht im Streitfall die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO als gegeben angesehen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Schuldnerin in einer zur Erlangung des Kredits der Beteiligten zu 2) erteilten Selbstauskunft vom 25. Februar / 6. März 1998 unzutreffende Angaben über ihre wirtschaft-lichen Verhältnisse gemacht, indem sie ihre Verbindlichkeiten mit lediglich DM 2.600,-- beziffert hat, obwohl sie damals bereits überschuldet war. Dies sei, so hat das Landgericht weiter ausgeführt, vorsätzlich oder jedenfalls grob fahrlässig geschehen. Daß die Schuldnerin nach den Angaben ihrer Beschwerdeschrift einem Kreditvermittler vertraut habe, stehe dem nicht entgegen, weil die Kenntnis ihrer Überschuldung hierdurch nicht in Frage gestellt werde und die Selbstauskunft gegenüber die Beteiligten zu 2) von ihr, der Schuldnerin, selbst abgegeben worden ist. Diese tatsächlichen Feststellungen tragen das Ergebnis des Landgerichts, daß die Schuldnerin in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, und daß sie damit den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt hat. Mit ihren dagegen erhobenen Einwendungen setzt die weitere Beschwerde lediglich eine abweichende tatsächliche Würdigung an die Stelle der rechtsfehlerfrei getroffenen Würdigung des Tatrichters. Darauf kann die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550, 561 ZPO). Auf Rechtsirrtum beruht es indes, daß das Landgericht den damit festge- stellten Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat genügen lassen, um eine Schlechterstellung der Beteiligten zu 2) im Sinne von § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO zu bejahen. Dieser Schluß entspricht zwar einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Wenzel in Kübler/Prütting, a.a.O., § 309, Rdn. 6). Er ist indes nicht richtig. Daß im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO zu berücksichtigen ist, wenn aufgrund des Vorliegens von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 InsO im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung nicht in Betracht kommt, besagt nicht notwendig, daß deshalb der widersprechende Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan auch tatsächlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Insolvenzverfahrens stände. Der nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO gebotene Vergleich darf deshalb nicht bei der Feststellung, daß eine Restschuldbefreiung zu versagen sein wird, haltmachen, sondern es muß das, was der Gläubiger aufgrund des Schuldenbereinigungsplans erhalten wird, dem gegenüber gestellt werden, in welcher Höhe er voraussichtlich bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und Versagung der Restschuldbefreiung wegen seiner Forderungen befriedigt werden kann. Dieser Vergleich muß nicht notwendig und in jedem Fall zu dem Ergebnis führen, daß der widersprechende Gläubiger nach der Versagung der Restschuldbefreiung besser gestellt ist. Etwas anderes kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn ihm nach dem Schuldenbereinigungsplan Zahlungen zufließen werden, mit denen er bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und Versagung der Restschuldbefreiung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch unter Berücksichtigung des Umstandes nicht rechnen kann, daß bei einer Versagung der Restschuldbefreiung sein Anspruch gegen den Schuldner auch nach dem Abschluß des Insolvenzverfahrens Bestand hat und dann gegebenenfalls wieder eine Vollstreckung gegen den Schuldner ermöglicht. Die hiernach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Landgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann sie nicht nachholen. Sie sind auch nicht aus dem von der weiteren Beschwerde angeführten Aspekt entbehrlich, daß die Schuldnerin nach dem Ablauf der in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bezeichneten Frist einen neuen Antrag stellen könnte. Bei der Prognoseentscheidung nach § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist allein auf die Durchführung des anhängigen Verfahrens, nicht auf die mögliche Behandlung etwaiger künftiger neuerlicher Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen. Die Sache muß daher an das Landgericht zurückverwiesen werden, damit es die nach dem Gesagten zur Entscheidung nach § 309 Abs. 1 InsO erforderlichen weiteren tatsächlichen Feststellungen trifft. Da wegen dieser Zurückverweisung noch nicht feststeht, welche Seite im Ergebnis obsiegt, muß dem Landgericht zugleich auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen werden.