Urteil
11 U 63/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:0427.11U63.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden in Höhe von mehreren hundert Millionen Deutsche Mark, die durch das Rheinhochwasser vom 22./23. Dezember 1993 an den von Prof. Schürmann geplanten "Erweiterungsbauten des Deutschen Bundestages" in Bonn, Kurt-Schumacher-Straße, entstanden sind. 3 Die Beklagten zu 1) und 2), deren niederländische Muttergesellschaft die Beklagte zu 9) ist, waren mit Rohbauarbeiten, die Beklagten zu 3) bis 6) mit der Objektüberwachung beauftragt. 4 Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zu Grunde: 5 I. Die in Rheinnähe liegende Baumaßnahme umfasste ein Areal von etwa 500 m Länge und 250 m Breite. In den Plänen war die Baustelle in ein Koordinatensystem aus Längs- und Quer-Achsen aufgeteilt. Die Achsen A bis R verliefen etwa parallel, die Achsen 1 bis 66 quer zum Rhein. Die Achse A befand sich an der dem Rhein abgewandten Seite des Bauwerks. Der Abstand zwischen zwei Achsen betrug etwa 7,8 m. 6 Es sollten mehrere Gebäude in 2 Baugruben errichtet werden. Die Hauptbaugrube erstreckte sich von der Achse 0 bis zur Achse 42 und von der Achse A bis zur Achse R. Der Hauptbau sollte in dieser Baugrube errichtet werden. Er sollte unterirdisch aus 4 Geschossen und aus mehreren, auf den Untergeschossen stehenden Hochbauten bestehen. 7 Südöstlich der Hauptbaugrube befand sich eine zweite kleinere Baugrube (Achse 43 bis 50), in der die Bauwerke der Besuchertiefgarage (BG) und des Sozialbereichs (SO) errichtet werden sollten. Von der Besuchertiefgarage verliefen in den Achsen 42-43/K-L in Höhe des 4. Untergeschosses der sogenannte LKW-Tunnel und in Höhe des 2. Untergeschosses ein PKW-Tunnel in die Tiefgarage des Hauptgebäudes. Außerhalb der beiden Baugruben war ein weiteres Abgeordnetenhaus (A 4) vorgesehen. 8 Einzelheiten ergeben sich aus dem von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Lageplan 1:500 (Anl. K 1) sowie dem Übersichtsplan Anl. 8.1 aus dem 1. Teilgutachten der Sachverständigen vom 28.09.1994 im selbständigen Beweisverfahren (1 OH 2/94 LG Bonn), worauf Bezug genommen wird. 9 II. Im Hinblick auf die Rheinnähe war sowohl für die Bauphase als auch nach Fertigstellung des Baus ein Hochwasserschutz vorgesehen, der folgende Maßnahmen umfasste: 10 Die beiden Baugruben ("Töpfe") waren vertikal von einer Schlitzwand, die bis 2 m in die Tonschicht reichte, und horizontal von einer nur wenig wasserdurchlässigen Tonschicht, die weitgehend das Eindringen von Grundwasser verhindert, eingefasst. Innerhalb dieser Töpfe wurden die Gebäude als "weiße Wannen" aus wasserundurchlässigem Beton (WU-Beton) errichtet. Kraftschlüssig mit der Schlitzwand war eine Vorsatzschale verbunden. Zur gezielten Ableitung des in die Töpfe eindringendem Restwassers waren im Abstand von ca. 80 cm zwischen Schlitzwand und Vorsatzschale ca. 75 cm breite Enkadrain-Matten eingebracht. An die Vorsatzschale schlossen sich die Außenwände der Gebäude an; zwischen der Bauwerksaußenwand und der (mit der Schlitzwand fest verbundenen) Vorsatzschale befand sich ein Bitumenanstrich, der die auf Grund der Gewichtszunahme beim Baufortschritt zu erwartende vertikale Absenkung des Gebäudes zur Schlitzwand günstig beeinflusste. Insoweit bestand zwischen den beiden Töpfen und den drei weißen Wannen keine kraftschlüssige Verbindung; die innen weitgehend hohlen Baukörper waren daher "schwimmfähig". 11 Die Schlitzwand selbst bot allein keinen ausreichenden Hochwasserschutz, weil ihre Oberkante in weiten Teilen nur bei 51 m NN lag; nach der Planung sollte die Schlitzwand daher während der Bauphase in den zum Rhein gelegenen Achsen R und 42/I-R sowie im SO/BG-Bereich durch eine in die Schlitzwand einbetonierte Spundbohlenwand (sog. temporärer Hochwasserschutz) bis auf 53,35 m NN erhöht werden, was dem Höchststand des Rheinhochwassers von 1926 entsprach; die Spundbohlenwand sollte jeweils mit Baufortschritt entfernt werden. Auf der dem Rhein abgewandten Seite bestand durch die Schlitzwand und das höher liegende Gelände von vorn herein ein ausreichender Hochwasserschutz. Nach Abschluss des Bauvorhabens sah die Planung einen endgültigen Hochwasserschutz von 53,85 m NN vor. 12 Zum Schutz des Hauptbaus wurde die Außenwand aus wasserundurchlässigem Stahlbeton hergestellt. Ferner war vorgesehen, die Schlitzwand durch eine von der Außenwand in Höhe der Oberkante des 1. UG ausgehende, über den Schlitzwandkopf kragende Konsole an die Außenwand anzubinden. In den Schlitzwandkopf und die Konsole sollte dabei ein elastisches Fugenband ("Trikosal") einbetoniert werden; das Fugenband selbst war bereits bei Errichtung der Schlitzwand in den Schlitzwandkopf einbetoniert worden. Ob die Konsole (mit Fugenband) nach der Planung die Funktion hat, einen wasserdichten Anschluss des Bauwerks an die Schlitzwand zu gewährleisten, und damit dem Hochwasserschutz dient, ist zwischen den Parteien streitig. 13 Im Übrigen konnte durch die Schlitzwände sog. Restwasser in die Baugruben eindringen; aus diesem Grund waren, um ein Aufschwimmen der Gebäudeteile zu verhindern, Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich. Hierzu waren auf Veranlassung der Klägerin mehrere Pumpen und Brunnen mit tief in den Topfuntergrund reichenden Filterrohren installiert worden. 14 Wegen des für die Bauzeit geplanten Hochwasserschutzes im Einzelnen wird auf die Baubeschreibung (S. 1 der Leistungsbeschreibung der ARGE A vom 13.09.1990, Anl. K 9 und Anl. B 1) Bezug genommen. 15 III. Die Klägerin hat das Bauvorhaben unter Einschaltung ihrer Bundesbaudirektion (BBD) - jetzt Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) - durchführen lassen. Zur Mitwirkung an der Vergabe und Objektüberwachung nach § 15 Abs. 2, Leistungsphasen 7 und 8 HOAI wurden die Beklagten zu 3) bis 6) eingeschaltet (Architektenvertrag vom 20.10.1989, Anl. K 7), die sich zur ARGE ABE (Architektengemeinschaft Bauleitung Erweiterungsbauten Deutscher Bundestag) zusammengeschlossen. Die Tragwerksplanung oblag den vormaligen Beklagten zu 7) und 8) (Vertrag vom 22./26.04.1985, Anl. K 8). 16 Die Ausführung der Rohbauarbeiten selbst wurde verschiedenen Firmen bzw. Arbeitsgemeinschaften in Auftrag gegeben; so errichtete die ARGE KSB (Kurt-Schumacher-Straße Bonn) einen großen Teil der Schlitzwände; sie installierte ferner die Pumpen in den Baugruben und baute die Besuchertiefgarage (BG). Diese Arbeiten waren im Zeitpunkt des Hochwasserereignisses vollständig abgeschlossen und auch abgenommen. 17 Dem gegenüber waren die weiteren Rohbauarbeiten waren in verschiedene Vergabeeinheiten aufgeteilt: Die Vergabeeinheit A betraf die Erstellung der Weißen Wanne im Bereich der Hauptbaugrube zwischen den Achsen 17 und 42, die Untergeschosse des SO-Gebäudes einschließlich Durchfahrt und Verbindungstunnel zum Hauptbau sowie die Tunnelzufahrt bis zur Achse 62. Zum Leistungsumfang gehörte schließlich die Erstellung der oben erwähnten Konsole in den Bereichen der Achsen R und 42. 18 Die Vergabeeinheit B wiederum umfasste die Dicht- und Schlitzwände im Bereich der alten Tiefgarage und im Achsbereich 11,5 bis 13,5 sowie die Untergeschosse im Bereich der Achsen -1 bis 17; diese Arbeiten waren ebenfalls im Zeitpunkt des Hochwassereintritts abgeschlossen, aber wegen einer Leckage in der Schlitz- bzw. Dichtwand im Bereich der alten Tiefgarage noch nicht abgenommen. 19 Die Vergabeeinheiten C, D und E betrafen verschiedene Hochbauten; die Vergabeeinheit F umfasste die Hochbauten A3, A4, AV und SO zwischen den Achsen 34 und 67. 20 Mit den Vergabeeinheiten A, B und F betraute die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2), die sich ihrerseits hierzu jeweils zu den Arbeitsgemeinschaften ARGE Rohbau Teil A ("ARGE A"), ARGE Rohbau Teil B ("ARGE B") und ARGE Rohbau Teil F ("ARGE F") zusammenschlossen (vgl. Aufträge vom 21.12.1990, 16.12.1991 und 22.12.1992; hierzu die Auftragsunterlagen Anl. B 1 - betreffend die ARGE A -, Anl. B 7 - betreffend die ARGE B - und Anl. B 24 - betreffend die ARGE F -). Die Beklagten zu 1) und 2) sind hundertprozentige Tochtergesellschaften der Beklagten zu 9), einem in den Niederlanden ansässigen Baukonzern. 21 Die Beklagte zu 9) übersandte der Klägerin jeweils vor Auftragserteilung sog. Garantieerklärungen für die ARGE A (14.12.1990) und die ARGE B (18.2.1992). In diesen Erklärungen wird auf die jeweilige Submission, die Vergabeeinheit und die Vergabenummer der Klägerin Bezug genommen. Wegen des Wortlauts der in deutscher Sprache abgefassten Garantieerklärungen wird auf die Anlagen K 23 und K 24 Bezug genommen. 22 IV. Die ARGE A hatte die von ihr übernommenen Arbeiten vor Eintritt des Hochwassers beendet; diese wurden im Bereich der Hauptbaugrube am 26.01.1993 und im SO-Bereich im Laufe des Jahres 1993 abgenommen. Die Herstellung der Konsole im Bereich der Achsen 42 und R gehörte unstreitig zunächst zu dem Leistungsbereich der ARGE A. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob die Konsole in diesen Bereichen nachträglich aus dem Leistungsbild der ARGE A vertraglich herausgenommen worden ist. 23 Im Dezember 1993 stellte sich der Bautenstand - bezogen auf den Hochwasserschutz - im Wesentlichen wie folgt dar: 24 Am Hauptgebäude war die Außenwand (und damit der permanente Hochwasserschutz) im Wesentlichen fertiggestellt; u.a. an zwei Stellen war jedoch die Konsolkonstruktion (Konsole und Fugenband) noch nicht ausgeführt. So fehlte im Bereich der Achse 42/A-J die Konsole vollständig. In diesem Bereich fehlte zudem noch der Schlitzwandkopf, in den das Fugenband einzubetonieren war. Dieser Bereich der Achse 42 (A-J) war auf Grund der Geländehöhen indes hinreichend gegen ein Hochwasser geschützt. 25 Im weiteren Verlauf war die Konsole auf dem Tunneldeck (Achse 42/J-K) fertiggestellt, während im Bereich der Achse 42/L-Q auf einer Länge von 38 m lediglich die Bewehrung vorhanden war. Die Konsole selbst war aber nicht betoniert worden. An der Rheinseite - im Bereich R/21-22 - war schließlich die Konsole auf einer Länge von 1,5 m noch nicht betoniert, auch hier war lediglich die Bewehrung vorhanden. Die Besuchertiefgarage war fertiggestellt. 26 27 28 29 Im SO-Bereich hatte die Klägerin im Laufe des Jahres 1993 einen Baustopp angeordnet; hier war im Wesentlichen daher noch der temporäre Hochwasserschutz in Form der Spundwand vorhanden. An zwei Stellen war die Spundwand jedoch entfernt worden; im Bereich der Achse 50/M-N war die Spundwand in einer Breite von ca. 7 m für eine Baustellenzufahrt der ARGE A entfernt worden. Auch nach dem Räumen der Baustelle durch die ARGE A wurde diese Lücke nicht wieder geschlossen. Im Bereich der Achse 42/K-L hatte die ARGE F im Dezember 1993 die hier quer zur Außenwand im Bereich der Achse 42 verlaufende Spundwand in einer Breite von ca. 1,6 m entfernt. Hierbei handelte es sich um den Bereich am Verbindungstunnel zwischen Hauptbauwerk und dem SO/BG-Bereich; die Fehlstelle verläuft quer zur Achse 42. Die Entfernung der Spundwand erfolgte im Zuge der Herstellung der Konsole auf dem Tunneldeck und der Errichtung einer Rampe. Diese Rampe sollte auf Anweisung der Klägerin und der ABE noch im Dezember 1993 fertiggestellt werden, weil sie im Januar 1994 als Zufahrt für eine Firma S., die Kanalbauarbeiten im Bereich der sog. Baumallee bei Achse 42/43 durchführen sollte, benötigt wurde. 30 V. Ab Mitte Dezember 1993 stieg der Rhein in Folge von Hochwasser kontinuierlich an; aus diesem Grund fand am 21.12.1993 eine Besprechung über den Zustand des Hochwasserschutzes und die zu treffenden (Not-) Maßnahmen statt, an der Vertreter der Bundesbaudirektion und der ABE teilnahmen. Bei dieser Besprechung bezeichnete die ABE vier "Schwachpunkte" im Hochwasserschutz, darunter u.a. die Spundwandlücke im Bereich der ehemaligen Baustellenzufahrt an der Achse 50/M-N. Im Hinblick auf diese erkannten Schwachstellen wurden verschiedene Notmaßnahmen angeordnet; so erhielt die ARGE F die Anweisung, die Spundwandlücke im Bereich der Achse 50/M-N mit einer Abdichtung aus Fertigbetonteilen zu verschließen, vor die wiederum ein Erdwall aus bindigem Boden angeschüttet werden sollte. 31 Am 22.12.1993 drang das Hochwasser bis an den Baustellenbereich vor; gegen 14.00 Uhr erreichte es die Achse R, ab etwa 17.30 Uhr die Achse 42. Die Klägerin ließ zwischen 16.00 und 17.00 Uhr die Pumpen der Wasserhaltung abschalten, weil der Haupttrafo nicht hochwassergesichert war. Die Stromversorgung musste zunächst umgeklemmt werden. Ob die Pumpen deswegen eine halbe Stunde (so die Klägerin) oder eine ganze Stunde (so die Beklagten zu 1), 2) und 9) ausfielen, ist streitig. Ab 19.00 Uhr beobachteten dann die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) eine Hebung des Hauptbaus um ca. 20 cm sowie das Eindringen von Hochwasser in das vierte Untergeschoss der Tiefgarage. 32 In den frühen Morgenstunden des 23.12.1993 wurde sodann beschlossen, die Besuchertiefgarage zu fluten, um deren Auftrieb zu verhindern. Bis zum Abend des 23.12. erreichte das Hochwasser einen Höchststand von 53,38 cm und lag damit 3 cm höher als das Jahrhunderthochwasser von 1926. 33 Die Folge war: Die Innenräume der Untergeschosse waren im gesamten Bauwerksbereich vollständig mit Wasser gefüllt; außerdem waren die etwa im Niveau des Geländes liegenden Gebäudeflächen überflutet. Das Hauptgebäude war erheblich - bereichsweise um mehrere Dezimeter - aufgetrieben; und durch den mit der Flutung verbundenen Auftriebsverlust traten zum Teil Rücksetzungen der aufgeschwommenen Gebäudebereiche ein. Dies erfolgte jedoch ungleichmäßig und machte nur einen Teil der auftriebsbedingten Hebungen rückgängig. Das Gebäude wurde hierdurch gleichsam "verkantet". An dem gesamten Bauvorhaben entstanden durch den Auftrieb, die Rücksetzungen und die Flutung Schäden, auch an der technischen Gebäudeausrüstung. Diese wurde durch die Schlammablagerungen weitgehend zerstört 34 VI. Die Klägerin macht für die entstandenen Schäden die Beklagten gesamtschuldnerisch verantwortlich, und zwar die Beklagten zu 1) und 2 ) in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der ARGE A wegen der fehlenden Betonierung der Konsole in den Bereichen 42/L-Q und R/21-22, als Mitglieder der ARGE F wegen des Abbaus der Spundwand im Bereich 42/K-L sowie wegen unzureichender Hochwassersicherung der Spundwandlücke im Bereich 50/M-N und als Mitglieder der ARGE B wegen unzureichender bzw. irreführender Hinweise auf die vorgenannten Schwachpunkte im Hochwasserschutz, die Beklagten zu 3) bis 6) wegen Verletzung der Bauaufsicht und die Beklagte zu 9) aus den für die ARGEn A und B erteilten Garantieerklärungen. 35 Die Klägerin beziffert den entstandenen Schaden auf ca. 285 Millionen DM; weitere Schäden hat sie in ihren Feststellungsanträgen erfasst. Wegen der Einzelheiten der Schadensdarstellung kann auf Bl. 60 bis 246 der Klageschrift (Bl. 60 - 246 d.A.) sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. 36 Dem entsprechend verlangt die Klägerin von den Beklagten zu 1), 2) und 9) den Ersatz von 285,87 Millionen DM sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht. Von den Beklagten zu 3) bis 6) fordert sie einen Teilbetrag hieraus in Höhe von 25 Millionen DM und die Feststellung einer anteiligen Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagten zu 1) und 2 ) haben dem gegenüber für die ARGEn A, B und F im Wege der Widerklage die Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von insgesamt ca. 25 Millionen DM sowie die Rückgabe der gestellten Erfüllungsbürgschaften verlangt. 37 VII. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die in dem selbständigen Beweisverfahren 1 OH 2/94 erstatteten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G. im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: 38 Die Ursache für die erheblichen Schäden an dem Bauvorhaben sei in der Nichtausführung der Konsole in der Achse R/21-22 und 42/L-Q sowie in den Spundwandlücken in den Bereichen 42/K-L und 50/M-N zu sehen. Da die Konsole in den genannten Bereichen noch nicht fertiggestellt gewesen sei, habe hier ungehindert das Hochwasser durch den Spalt zwischen Bauwerkswand und Schlitzwand in den Schlitzwandtopf eindringen können. Hierdurch sei der Wasserstand im Schlitzwandtopf aber über den kritischen Bereich hinaus angestiegen und habe so den Auftrieb des Hauptbauwerks verursachen können. Durch den Verbindungstunnel habe das Hochwasser zudem in den BG/SO-Bereich eindringen können. Sowohl das an der Achse R/21-22 als auch das im Bereich der Achse 42/L-Q in den Schlitzwandtopf einströmende Wasser habe allein ausgereicht, um einen Auftrieb des Baukörpers zu verursachen. Darüber hinaus sei Hochwasser aber auch durch die Spundwandlücken in den Bereichen 42/K-L und 50/M-N in den BG/SO-Bereich gedrungen, und zwar auch in den Topf der Baugrube. Auf Grund der hierdurch hervorgerufenen Auftriebsgefahr habe die Besuchergarage deshalb vorzeitig geflutet werden müssen. 39 Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten könnten sich nicht auf eine fehlerhafte Planung des Hochwasserschutzes durch Prof. Schürmann berufen, denn diese sei ordnungsgemäß gewesen; außerdem hätten sich eventuelle Planungsfehler auch nicht auf den eingetretenen Schaden ausgewirkt. Soweit im Hochwasserschutz weitere Lücken vorhanden gewesen seien, insbesondere die Spundwand mit einer Höhe von 53,35 m NN - und in Teilbereichen auch noch niedriger - unter dem Höchststand des Hochwassers (53,38 m NN) gelegen habe, sei dies für die Schäden nicht ursächlich. Diese Lücken hätten nämlich beherrscht werden können. So sei es möglich gewesen, die Spundwand jeweils durch Sandsäcke, die in ausreichender Zahl vorhanden gewesen seien, entsprechend zu erhöhen; dazu sei es nur deshalb nicht gekommen, weil das Bauwerk bereits vorher vollständig überflutet gewesen sei. 40 Die Beklagten zu 1) und 2), so hat die Klägerin weiter vorgetragen, hätten daher in Gestalt der ARGE A nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 und 2 VOB/B für das Fehlen der Konsolbetonierung in den Achsen R/21-22 und 42/L-Q einzustehen; es liege von Seite der ARGE A ein erheblicher Ausführungsmangel vor, denn die Fertigstellung der Konsole sei hier ohne Weiteres möglich gewesen. Die planerischen Voraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Ausführungspläne (Schal- und Bewehrungspläne) hätten insgesamt und rechtzeitig vorgelegen. Eine Änderung der Bewehrungspläne sei nicht erforderlich geworden. Wenn im Bereich der Achse 42/A-J der Schlitzwandkopf gefehlt habe, so habe auch dies die Fertigstellung der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q nicht behindert; zudem sei es auch die Aufgabe der ARGE A gewesen, diesen Schlitzwandkopf herzustellen. 41 Es habe hier keine Vereinbarung mit der Klägerin gegeben, nach der die Erstellung der Konsole aus dem Leistungsumfang der ARGE A herausgenommen und in die Vergabeeinheit F verschoben worden sei. Die ARGE A habe vielmehr nur vergessen, das Betonieren der Konsole auszuführen. 42 Bei der Abnahme der Arbeiten der ARGE A hätten die Mitarbeiter der Bundesbaudirektion die Fehlstelle nicht bemerkt und nicht sehen können. Bei den Vorbegehungen seien die Gebäude nämlich lediglich von innen in Augenschein genommen worden. Auch von außen sei die Fehlstelle kaum zu sehen gewesen, weil dieser Bereich nur äußerst schwer zugänglich und einsehbar sei. 43 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass hier die Voraussetzungen für eine erweiterte Haftung der Beklagten zu 1) und 2) nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B gegeben seien; es stelle nämlich einen erheblichen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar, wenn die Fuge zwischen Schlitzwand und Bauwerkswand nach dem Entfernen des temporären Hochwasserschutzes nicht unverzüglich wieder abgedichtet worden sei. Das sei zudem grob fahrlässig unterlassen worden. Den Beklagten zu 1) und 2) sei das Hochwasserschutzkonzept der Klägerin und die Bedeutung der Konsole hierfür hinreichend bekannt gewesen, zumindest hätten die Beklagten als Fachfirmen auf dem Gebiet des Wasserbaus deren Wichtigkeit erkennen müssen. 44 Die Beklagten zu 1) und 2) seien in Gestalt der ARGE F zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Spundwandlücke im Bereich der Achse 50/M-N nicht ordnungsgemäß geschlossen hätten; wenn die Notmaßnahme nicht gehalten habe, so liege dies daran, dass die ARGE F entgegen der ihr erteilten Weisung keinen bindigen Boden, sondern nur ein ungeeignetes Material verwendet habe. Hierdurch seien zumindest die Schäden an der Besuchertiefgarage verursacht worden. Die ARGE F hafte zudem aus § 4 Nr. 7 VOB/B, weil sie noch im Dezember 1993, als das Hochwasser sich bereits angekündigt habe, die Spundwand im Bereich des Tunneldecks 42/K-L auf einer Länge von 1,6 m entfernt und nach Abschluss der Arbeiten (Konsole und Rampe) nicht wieder ordnungsgemäß angebracht habe; gerade aus Gründen des Hochwasserschutzes sei es aber geboten gewesen, die Spundwandlücke wieder ordnungsgemäß zu verschließen. Es könne nur mit Nichtwissen bestritten werden, dass die ARGE F in diesem Bereich die Lücke provisorisch mittels einer Lehmanschüttung verschlossen habe. Eine solche Maßnahme sei zudem als Notmaßnahme ungeeignet gewesen und habe dem Hochwasser - unabhängig vom Auftrieb des Bauwerks - nicht standhalten können; richtigerweise hätten zumindest Betonfertigteile verwendet werden müssen. 45 46 47 48 Die ARGE B, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, habe ihre Hinweispflichten verletzt, weil sie in dem, von dem Zeugen N. unterzeichneten, Schreiben der ARGE B vom 11.10.1993 (Anl. K 22) die vorhandenen vier Fehlstellen nicht aufgeführt habe; der Zeuge N. habe zudem kurz vor Eintritt des Schadens noch auf diese Fehlstellen hinweisen können und müssen. Dies sei nicht geschehen. Am 22.12.1993 habe die ABE gegenüber dem Zeugen N. angeordnet, an der Achse R/42-38 eine Kalksandsteinmauer als Schutz gegen das in diesem Bereich eindringende Hochwasser zu errichten; hierbei hätte der Zeuge bemerken müssen, dass die Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Die Mauer habe nämlich unmittelbar an die Bauwerksecke R/42, und damit auch an die Fehlstelle 42/L-Q, angegrenzt. 49 Die Beklagten zu 3) bis 6), so hat die Klägerin gemeint, hätten ihre Objektüberwachungspflichten grob fahrlässig verletzt. Sie hätten die Lücken in der Konsole nicht bemerkt oder ihre Bedeutung verkannt. Die Beklagten hätten auch dafür Sorge tragen müssen, dass die ARGE F die Spundwand im Bereich 42/K-L nach der Fertigstellung der Rampe wieder herstellte. Außerdem hätten sie die Spundwandlücke im Bereich der Achse 50/M-N nicht rechtzeitig gegenüber den ausführenden Firmen gerügt und zudem die Ausführung der ergriffenen Notmaßnahme in diesem Bereich nicht ordnungsgemäß überwacht. 50 Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Beklagten zu 9) aus den Garantieerklärungen vom 14.12.1990 und 18.02.1992 hat die Klägerin geltend gemacht: Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergebe sich sowohl aus Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ als auch aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Auf die Garantieerklärungen sei niederländisches Recht anzuwenden, da eine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl nicht getroffen worden sei und die Garantieerklärungen nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen zu den Niederlanden, dem Sitz der Beklagten zu 9), aufwiesen. Nach niederländischem Recht bestimme sich der Erfüllungsort einer Bürgschaft nach dem (Wohn-)Sitz des Gläubigers. 51 Die Klägerin hat beantragt, 52 1. 53 die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und ferner die Beklagte zu 9) als deren Bürgin zu verurteilen, an die Klägerin 285.869.718,75 DM nebst 4,60 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen, 54 2. 55 die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 9) als deren Bürgin zu verurteilen, an die Klägerin weitere Zinsen wie folgt zu zahlen: 56 57 58 59 60 61 aus 217.546.000,00 DM 7,00 % vom 16.02.1995 bis 23.03.1995, 62 63 64 65 66 67 7,25 % vom 24.03.1995 bis 09.05.1995, 68 69 70 71 72 73 7,00 % vom 10.05.1995 bis 31.05.1995, 74 75 76 77 78 79 6,75 % vom 01.06.1995 bis 06.08.1995, 80 81 82 83 84 85 6,50 % vom 07.08.1995 bis 30.01.1996, 86 87 88 89 90 91 6,25 % vom 31.01.1996 bis 14.04.1996, 92 93 94 95 96 97 5,75 % vom 15.04.1996 bis 15.08.1996, 98 99 100 101 102 103 aus 251.390.000,00 DM 5,75 % vom 16.08.1996 bis 30.10.1996, 104 105 106 107 108 109 5,00 % vom 31.10.1996 bis 29.01.1997, 110 111 112 113 114 115 4,00 % vom 30.01.1997 bis 17.04.1997, 116 117 118 119 120 121 4,60 % vom 18.04.1997 bis zur Zustellung, 122 123 124 125 126 127 3. 128 die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 9) als deren Bürgin zu verurteilen, an die Klägerin weitere Zinsen wie folgt zu zahlen: 129 130 131 132 133 134 aus 68.323.718,75 DM 6,50 % vom 03.10.1995 bis 30.01.1996, 135 136 137 138 139 140 6,25 % vom 31.01.1996 bis 14.04.1996, 141 142 143 144 145 146 5,75 % vom 15.04.1996 bis 15.08.1996, 147 148 149 150 151 152 aus 34.479.718,75 DM 5,75 % vom 16.08.1996 bis 30.10.1996, 153 154 155 156 157 158 5,00 % vom 31.10.1996 bis 29.01.1997, 159 160 161 162 163 164 4,00 % vom 30.01.1997 bis 17.04.1997, 165 166 167 168 169 170 4,60 % vom 18.04.1997 bis zur Zustellung. 171 172 173 174 175 176 4. 177 die Beklagten zu 3) bis 6) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an die Klägerin einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 25 Millionen DM aus 285.869.718,75 DM nebst 4,60 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen, 178 5. 179 die Beklagten zu 3) bis 6) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an die Klägerin letztrangig folgende Zinsen aus einem letztrangigen Teilbetrag von 25 Millionen DM zu zahlen: 180 181 182 183 184 185 7,00 % vom 16.02.1995 bis 23.03.1995, 186 187 188 189 190 191 7,25 % vom 24.03.1995 bis 09.05.1995, 192 193 194 195 196 197 7,00 % vom 10.05.1995 bis 31.05.1995, 198 199 200 201 202 203 6,75 % vom 01.06.1995 bis 06.08.1995, 204 205 206 207 208 209 6,50 % vom 07.08.1995 bis 30.01.1996, 210 211 212 213 214 215 6,25 % vom 31.01.1996 bis 14.04.1996, 216 217 218 219 220 221 5,75 % vom 15.04.1996 bis 15.08.1996, 222 223 224 225 226 227 5,75 % vom 16.08.1996 bis 30.10.1996, 228 229 230 231 232 233 5,00 % vom 31.10.1996 bis 29.01.1997, 234 235 236 237 238 239 4,00 % vom 30.01.1997 bis 17.04.1997, 240 241 242 243 244 245 4,60 % vom 18.04.1997 bis zur Zustellung, 246 6. 247 die Beklagten zu 7) und 8) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) bis 6) zu verurteilen, an die Klägerin einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 5 Millionen DM, und zwar letztrangig sowohl aus 285.869.718,75 DM als auch aus 25 Millionen DM, zu zahlen. 248 7. 249 a) 250 die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 9) als deren Bürgin zu verurteilen, 4,60 % Zinseszinsen an die Klägerin ab Rechtshängigkeit aus den sich aus dem Klageantrag zu Ziffer 2) bis zur Zustellung ergebenden Zinsen zu zahlen, 251 b) 252 die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 9) als deren Bürgin außerdem zu verurteilen, 4,60 % Zinseszinsen an die Klägerin ab Rechtshängigkeit aus den sich aus dem Klageantrag zu Ziffer 3) bis zur Zustellung ergebenden Zinsen zu zahlen, 253 c) 254 die Beklagten zu 3) bis 6) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, 4,60 % Zinseszinsen an die Klägerin ab Rechtshängigkeit aus den sich aus dem Klageantrag zu Ziffer 5) ergebenden Zinsen zu zahlen. 255 8. 256 festzustellen, dass die Beklagen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 9) als deren Bürgin verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden, darunter den über 12.000.000,00 DM hinausgehenden merkantilen und technischen Minderwert, zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 beruhenden Beschädigung der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn - auch auf Basis der dieser Klageschrift zugrundeliegenden fiktiven Schadensberechnung - entstanden sind und künftig entstehen werden, 257 9. 258 festzustellen, dass die Beklagen zu 3) bis 6) neben den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 8,74524 % aller weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 beruhenden Beschädigung der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn - auch auf Basis der dieser Klageschrift zugrundeliegenden fiktiven Schadensberechnung - entstanden sind und künftig entstehen werden, 259 10. 260 festzustellen, dass die Beklagten zu 7) und 8) neben den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 1,74904 % aller weiteren Schäden zu ersetzten, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 beruhenden Beschädigung der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn - auch auf Basis der dieser Klageschrift zugrundeliegenden fiktiven Schadensberechnung - entstanden sind und künftig entstehen werden. 261 11. 262 festzustellen, dass die Beklagte zu 9) verpflichtet ist, der Klägerin die in diesem Rechtsstreit einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens (LG Bonn 1 OH 2/94, 4/94) entstehenden Kosten ihrer Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu erstatten. 263 Die Beklagten haben beantragt, 264 die Klage abzuweisen. 265 Die Beklagten zu 1) und 2) haben im Wege der Widerklage beantragt, 266 1. 267 die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerinnen, verbunden in der BGB-Gesellschaft "ARGE Rohbau Teil A", gesamthänderisch 268 a) 269 5.743.256,32 DM zuzüglich bezifferte Zinsen in Höhe von 234.447,60 DM sowie weitere Zinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Lombardsatz von 5.743.256,32 DM für die Zeit ab dem 7.2.1995 zu zahlen sowie auszusprechen, dass die Zinsberechnung für die unbeziffert geltend gemachten Zinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen entsprechend banküblicher Zwischenabrechnung erfolgen darf; 270 b) 271 die Erfüllungsbürgschaft vom 14.02.1991 über 3.787.359,00 DM zurückzugeben Zug um Zug gegen Aushändigung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme; 272 c) 273 den Widerklägerinnen zu gestatten, eine zur Ermöglichung oder Abwehr der Zwangsvollstreckung notwendige Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft einer deutschen Bank erbringen zu dürfen; 274 d) 275 hilfsweise, 276 die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, den vorerwähnten Betrag zu zahlen an die Widerklägerin zu 1., die Widerklägerin zu 2. und die Firma R., P., Portugal, 277 verbunden in der BGB-Gesellschaft "ARGE Rohbau Teil A"; 278 2. 279 die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerinnen, verbunden in der BGB-Gesellschaft "Rohbau Teil B", gesamthänderisch 280 a) 281 7.533.452,42 DM zuzüglich bezifferte Zinsen in Höhe von 1.293.192,26 DM sowie weitere Zinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Lombardsatz von 7.533.452,42 DM für die Zeit ab dem 16.12.1996 zu zahlen sowie auszusprechen, dass die Zinsberechnung für die unbeziffert geltend gemachten Zinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen entsprechend banküblicher Zwischenabrechnung erfolgen darf; 282 b) 283 die Erfüllungsbürgschaft vom 27.01.1992 über 2.614.294,00 DM zurückzugeben Zug um Zug gegen Aushändigung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme; 284 c) 285 den Widerklägerinnen zu gestatten, eine zur Ermöglichung oder Abwehr der Zwangsvollstreckung notwendige Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank erbringen zu dürfen; 286 3. 287 die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerinnen, verbunden in der BGB-Gesellschaft "ARGE Rohbau Teil F", gesamthänderisch 288 a) 289 12.149.907,77 DM nebst bezifferten Zinsen in Höhe von 1.750.602,28 DM sowie weiteren Zinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank von 12.149.907,77 DM seit dem 16.12.1996 zu zahlen sowie auszusprechen, dass die Zinsberechnung für die unbeziffert geltend gemachten Zinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen entsprechend banküblicher Zwischenabrechnung erfolgen darf; 290 b) 291 die Erfüllungsbürgschaft vom 29.01.1993 über 1.206.499,30 DM zurückzugeben Zug um Zug gegen Aushändigung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme; 292 c) 293 den Widerklägerinnen zu gestatten, eine zur Ermöglichung oder Abwendung der Zwangsvollstreckung notwendige Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank erbringen zu dürfen. 294 Die Klägerin hat beantragt, 295 die Widerklage abzuweisen. 296 Die Beklagten zu 1), 2) und 9) haben im Wesentlichen geltend gemacht: 297 Für die geltend gemachten Hochwasserschäden seien sie nicht verantwortlich. Vielmehr habe sich der Bauablauf in Folge der verspäteten Vorlage der Ausführungspläne erheblich verzögert. Aus diesem Grunde habe die Bundesbaudirektion bereits im April 1992 beschlossen, die Herstellung der Konsole zu verschieben. Dementsprechend habe der Tragwerkplaner, Herr H., angeordnet, an den Außenwänden im gesamten Bereich der Achse 42 an Stelle der vorgesehenen konventionellen Bewehrung sog. Comax-Anschlüsse (Klappeisen) zu verwenden, die es ermöglichten, die Außenwand "in einem Zug" zu betonieren und die Bewehrung und damit auch die Konsole nachträglich an die Außenwand anzuschließen. 298 Das Betonieren der Konsole (sowie die Anbringung der Bewehrung) sei bis Ende 1992 nicht möglich gewesen, weil die hierfür erforderlichen Pläne nicht vorgelegen hätten; für die Comax-Anschlüsse sei aber eine Änderung der Bewehrungspläne erforderlich geworden. Außerdem habe für den Schlitzwandkopf im Bereich der Achse 42/A-J ein (freigegebener) Ausführungsplan gefehlt. 299 Die ARGE A habe keinen Auftrag zur Herstellung des Schlitzwandkopfes gehabt; der Schlitzwandkopf sei aber Voraussetzung für die Herstellung der Konsole gewesen, und zwar im gesamten Verlauf der Achse 42. Aus schalungstechnischen Gründen sei es unbedingt sinnvoll gewesen, die Konsole im gesamten Bereich der Achse 42 in einem Zug zu schalen. Zudem sei auch durch den Bauzeitenplan zwingend vorgegeben gewesen, die Achse 42 von der Achse A in Richtung Achse R fertig zu stellen. Im Rahmen der Vorbegehungen zur Abnahme der Arbeiten der ARGE A im Oktober/November 1992 sei daher zwischen der Bundesbaudirektion und der ARGE A vereinbart worden, die Konsole aus dem Leistungsbereich der ARGE A herauszunehmen und zu einem späteren Zeitpunkt von der ARGE F ausführen zu lassen. Herr B. habe als der für die Vergabeeinheit A in diesem Bereich zuständige Mitarbeiter der ABE dies mit dem für die ARGE A zuständigen Projektleiter der Bundesbaudirektion, Herrn R., besprochen und diese Entscheidung dann Herrn V. von der ARGE A mitgeteilt. Diese mündliche Absprache sei dann insoweit schriftlich durch den Vermerk bei der Abnahme "keine Restarbeiten" festgeschrieben worden; dementsprechend sei die Fehlstelle der Klägerin auch bekannt gewesen. Sie habe diese auch nicht übersehen können. 300 Im Laufe des Jahres 1993 hätten sodann, so haben die Beklagten weiter geltend gemacht, verschiedene Gespräche zwischen der ARGE F und der ABE unter Beteiligung der Bundesbaudirektion stattgefunden, in denen es um die Beauftragung der ARGE F mit der Herstellung des Schlitzwandkopfes im Bereich der Achse 42/A-J - und damit letztlich auch der Konsole - gegangen sei. Zu einer Auftragsvergabe an die ARGE F sei es aber bis zum Hochwasser nicht mehr gekommen; die Klägerin habe lediglich im Dezember 1993 über die ABE "angeordnet", die Konsole auf dem Tunneldeck (Achse 42/J-K) fertig zu stellen, damit die Rampe für die Firma S. habe gebaut werden können. 301 Die Bewehrung der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q sei Ende 1992 ebenfalls noch nicht vorhanden gewesen; diese sei vielmehr erst im Frühjahr 1993 von einem Subunternehmer der ARGE F, und zwar ohne Auftrag, angebracht worden. Zu dieser Zeit habe der Baufortschritt (der ARGE F) "gestockt", so dass der Nachunternehmer (Eisenverleger) unterbeschäftigt gewesen sei. Die Bewehrung sei aber noch nicht vollständig an die Comax-Eisen angeschlossen gewesen, da die geänderten Bewehrungspläne nach wie vor nicht vorhanden gewesen seien. Die ABE (Herr W.) habe - insoweit unstreitig - die Bewehrung als Leistung der ARGE F abgezeichnet. 302 Die Beklagten haben schließlich noch Folgendes eingewandt: 303 Auch die Konsole im Bereich der Achse R/21-22 habe Ende 1992 nicht fertiggestellt werden können. Aufgrund einer in der Planung nicht vorgesehenen Stahlstütze, zu deren Entfernung sie keinen Zusatzauftrag gehabt hätten, sei der ARGE A "in der Vertragslaufzeit" die Betonierung der Konsole nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund sei die Konsole auch in diesem Bereich einvernehmlich aus der Leistung der ARGE A herausgenommen worden. 304 Die Lücken in den Konsolen seien zudem nicht schadensursächlich; zum Zeitpunkt des Schadensereignisses sei ein relevanter "Schwindspalt" nicht vorhanden gewesen. Durch die Enkadrain-Matten hätten zudem keine nennenswerten Wassermengen in den Schlitzwandtopf eindringen können, da sie mit Weichfaserplatten, die mit Abstandshaltern an der Bewehrung fixiert wurden, abgedeckt gewesen seien. Die Lücke in der Achse R/21-22 sei keinesfalls kausal, denn Wasser habe lediglich in einem Bereich von 50 cm durch die Enkadrain-Matten eindringen können; dieses hätte ohne Weiteres durch die Pumpen beseitigt werden können, sofern diese nicht ausgefallen wären. Den Ausfall der Pumpen habe aber allein die Klägerin zu vertreten; der Trafo für die Pumpen sei unterhalb der Hochwasserlinie angebracht gewesen. 305 Es könne schließlich auch nicht von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen werden. 306 Sie hätten sich auf die Anweisung des Herrn B., die Konsole nicht zu erstellen, verlassen dürfen, und zwar auch dann, wenn dies nicht so mit Herrn R. abgesprochen gewesen wäre. Als ausführende Firmen hätten sie die Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz, die in den Ausführungsplänen nicht beschrieben sei, nicht erkennen müssen. Sie seien nach der Vertragslage für den Hochwasserschutz überhaupt nicht zuständig gewesen. Das Hochwasserkonzept der Klägerin sei darüber hinaus so ungewöhnlich und unzweckmäßig, dass es für die ARGE A nicht durchschaubar gewesen sei. In diesem Zusammenhang müsse auch bestritten werden, dass die Konsole nach der Vorstellung der Planer und der Bauherrin (Klägerin) überhaupt dem Hochwasserschutz habe dienen sollen. Auch die Notwendigkeit, den Schlitzwandkopf wasserdicht an die Außenwand anzuschließen, sei nicht erkennbar gewesen. Mit dem Auftreten einer Schwindfuge habe die ARGE A nicht rechnen müssen, zumal nicht erkennbar gewesen sei, dass durch die Fuge zwischen Schlitzwand und Bauwerkswand Wasser in den Schlitzwandtopf habe dringen können. Auf Grund des Bautenstandes Ende 1992 habe keine Auftriebsgefahr bestanden. 307 Ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik könne der ARGE A ebenfalls nicht vorgeworfen werden, da schon die Planung der Klägerin, den Hochwasserschutz während der Bauphase mittels einer Konsole mit Fugenband zu gewährleisten, nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Ein solches Konzept weise erhebliche Schwachstellen auf und sei auch in der Praxis in keinem Fall zu verwenden. 308 Die Klägerin, so haben die Beklagten zu 1), 2) und 9) vorgetragen, hafte deshalb in erster Linie selbst für den eingetretenen Schaden, weil sie die unzureichende Planung zu verantworten habe; allein die Bundesbaudirektion habe hier den Gesamtüberblick über das Hochwasserkonzept und die Baumaßnahmen gehabt. Die Klägerin sei durch ihre unzureichende und fehlerhafte Planung ein erhebliches Hochwasserrisiko eingegangen; dieses könne sie nun nicht auf die bauausführenden Firmen abwälzen. 309 Die Rechtsauffassungen der Klägerin seien unzutreffend: § 13 Nr. 7 VOB/B sei nicht anwendbar, selbst wenn keine Vereinbarung über die Herausnahme der Konsole aus der Leistung der ARGE A getroffen worden wäre; denn das Fehlen der Konsole sei rechtlich nicht als Mangel, sondern nur als eine unvollständige Teilleistung anzusehen, für die eine Haftung lediglich unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des Verzuges bestünde. Die Entfernung der Spundwand im Bereich der Achse 42/K-L sei zur Herstellung der Konsole und der Rampe notwendig gewesen. Die ARGE F habe zudem auf Anweisung der Klägerin bzw. der ABE die Lücke mit einer Anschüttung aus Lehm verschlossen. Diese Anschüttung habe dem Hochwasser auch standgehalten und sei erst nach dem Auftrieb des Hauptbauwerks weggespült worden. Die Spundwandlücke sei daher für die eingetretenen Schäden nicht kausal. Die Spundwandlücke im Bereich der Achse 50/M-N habe die ARGE F auf Anweisung der Klägerin verschlossen und genau das vorgegebene Material eingebaut. Die Maßnahme sei am 22.12.1993 von Vertretern der Bundesbaudirektion kontrolliert und gebilligt worden. Eine Haftung der ARGE B wegen Verletzung der Hinweispflicht sei ebenfalls nicht gegeben. Eine Hinweispflicht habe nicht bestanden, sie lasse sich auch nicht aus dem Schreiben der ARGE B vom 11.10.1993 ableiten. Das Schreiben beziehe sich lediglich auf solche Schwachstellen, die auch nach Erledigung aller Arbeiten noch verblieben. Die ABE habe die Errichtung der Kalksandsteinmauer nicht gegenüber der ARGE B oder F angeordnet, sondern gegenüber der ARGE C/D, die aus den Firmen W. & T. und der Beklagten zu 1) bestand, mit der Herr N. aber nichts zu tun gehabt habe. 310 Die Beklagte zu 9) hat darüber hinaus vorgetragen: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen sie gerichtete Klage sei nicht gegeben, was gerügt werde. Die Zuständigkeit ergebe sich hier nicht aus Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ, da es an der erforderlichen "Konnexität" fehle. Da lediglich der Beklagte zu 5) seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Bonn habe, sei für die Konnexität lediglich auf das Verhältnis zwischen der Beklagten zu 9) und dem Beklagten zu 5) abzustellen. In diesem Verhältnis bestehe aber unter keinem Gesichtspunkt ein Zusammenhang. Auch eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes sei nicht gegeben; denn auf die Garantieerklärungen sei deutsches Bürgschaftsrecht anwendbar. Nach deutschem Recht sei Erfüllungsort der Bürgschaft der Sitz des Bürgen. Hilfsweise - für den Fall, dass niederländisches Bürgschaftsrecht Anwendung finde - erhebe sie die Einrede der Vorausklage. Im übrigen hat sich die Beklagte zu 9) dem Vorbringen der Beklagten zu 1) und 2) angeschlossen. 311 Die Beklagten zu 3) bis 6) sind dem Vorbringen der Klägerin entgegen getreten und haben im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: 312 Wie die Beklagten zu 1), 2) und 9) zutreffend vorgetragen hätten, sei die Konsole im Bereich der Achse 42 aus dem Leistungsumfang der Vergabeeinheit A herausgenommen worden. Die Konsole habe im Bereich der Achse 42 wegen des Fehlens von Plänen bis Ende 1992 nicht fertiggestellt werden können. Herr V. habe daher im Oktober 1992 auch vorgeschlagen, die Konsole in der Achse 42 von der Vergabeeinheit A in die Vergabeeinheit F zu übernehmen. Diesen Vorschlag habe Herr B. an Herrn R. weitergegeben, der hiermit einverstanden gewesen sei. Von diesem Einverständnis habe Herr B. wiederum Herrn V. unterrichtet. Das Gespräch mit Herrn R. habe anlässlich der Begehungen der Untergeschosse - in Vorbereitung der Abnahme der Leistungen der ARGE A - im November 1992 stattgefunden. Den Vertretern der Bundesbaudirektion sei damit hinreichend bekannt gewesen, dass die Konsole im Bereich der Achse 42 nicht erstellt worden sei. Hierüber sei bei den Vorbegehungen sogar noch ausdrücklich gesprochen worden. 313 Darüber hinaus haben die Beklagten zu 3) bis 6) - insoweit abweichend vom Vortrag der Beklagten zu 1), 2) und 9) - behauptet, die Konsole im Bereich der Achse R/21-22 habe wegen eines Durchlasses für die Baustromversorgungsleitungen nicht betoniert werden können; der Baustrom sei Sache der Klägerin gewesen. Eines Hinweises durch die Bauleitung habe es deshalb nicht bedurft, weil auch dieser Bereich in Vorbereitung der Abnahme mit Vertretern der Klägerin begangen worden und ihr der Zustand der Konsole daher bekannt gewesen sei. 314 Im Übrigen sei der Klägerin die Spundwandlücke in der Achse 42/K-L ebenfalls bekannt gewesen. Die ARGE F habe die Spundwand zur Ausführung der Arbeiten entfernen müssen. Es beruhe deshalb auf mangelhafter Planung der Klägerin, wenn der (temporäre) Hochwasserschutz zur Ausführung von Bauleistungen entfernt werden musste, bevor der endgültige Hochwasserschutz fertiggestellt war. Auch die Spundwandlücke in der Achse 50/M-N habe die Klägerin gekannt. Nach der Anordnung des Baustopps im SO-Bereich sei der Klägerin eine Fotodokumentation des Bautenstandes überreicht worden, aus der sich diese Lücke unzweifelhaft ergeben habe. Für eventuelle Fehler bei der Anordnung der Notmaßnahmen sei die ABE selbst nicht verantwortlich, da diese zur Planung von sog. Notmaßnahmen nicht verpflichtet gewesen seien. Dies sei in den Verantwortungsbereich der Klägerin gefallen. 315 Es fehle schließlich an der notwendigen Kausalität der Konsolfehlstellen und Spundwandlücken für die eingetretenen Schäden: Der wesentliche Schaden sei dadurch eingetreten, dass die Wasserhaltung im Schlitzwandtopf nicht ordnungsgemäß funktioniert habe und die Pumpen, deren Stromversorgung nicht hochwassersicher gewesen sei, ausgefallen seien; der temporäre Hochwasserschutz sei ohnehin nicht ausreichend gewesen, weil die Spundwand zu niedrig gewesen sei. Nach der Konzeption der Klägerin sei darüber hinaus ein durchgehender Hochwasserschutz während der Bauphase nicht gewährleistet gewesen, weil die Spundwand (zur Herstellung des endgültigen Hochwasserschutzes) abschnittsweise habe entfernt werden müssen. 316 Versäumnisse bei der Objektüberwachung könnten ihnen, den Beklagten zu 3) bis 6), nicht vorgeworfen werden; sie seien nämlich hier lediglich verpflichtet gewesen, die Umsetzung der freigegebenen Ausführungspläne zu überwachen. Die Gesamtsteuerung der Baumaßnahme habe der Klägerin bzw. der Bundesbaudirektion oblegen. Die Klägerin sei auch für die Zeitplanung und die Vorlage der Pläne ausschließlich verantwortlich gewesen; nichts anderes gelte für den eigentlichen Hochwasserschutz. 317 Zumindest sei eine Haftung der Beklagten wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin und/oder einer "Obliegenheitsverletzung" ausgeschlossen. Die Klägerin habe durch ihre mangelhafte Hochwasserplanung eine große Gefahrenlage geschaffen, auf die sie die übrigen Baubeteiligten habe hinweisen müssen. Darüber hinaus habe sie die Umsetzung des Hochwasserschutzkonzeptes nicht ausreichend kontrolliert und keine Maßnahmen ergriffen, um das Bauwerk nachhaltig zu schützen. 318 Es sei schließlich grob treuwidrig, die Beklagten zu 3) bis 6) in Anspruch zu nehmen; denn die Klägerin habe nur den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bis zu einer Versicherungssumme von 300.000 DM verlangt; dann könne sie jetzt nicht eine Forderung in Millionenhöhe stellen. 319 Die Beklagten zu 3) bis 6) haben sich zudem auf die Haftungsbeschränkung in § 9 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) berufen, nach deren Ziffer 9.2. bei schuldhafter Pflichtverletzung lediglich die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie die Schäden an der baulichen Anlage in voller Höhe zu ersetzen sind und im übrigen die Haftung auf die im Vertrag vereinbarte Deckungssumme der Haftpflichtversicherung - mithin 300.000 DM - beschränkt ist. 320 Wegen der gesamten weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 321 VII. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., V., R., W., Ra., de K., N., T., K., Ko., St., H., Kl., de H., Ch., Dr. N., H. und Kö. sowie durch Anhörung der im selbständigen Beweisverfahren 1 OH 2/94 tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 10.06., 12.08., 13.08, 29.11., 30.11., 02.12., 06.12., 07.12. und 22.12.1999 (Bl. 1259 ff., 1470 ff., 1514 ff., 1760 ff., 1799 ff., 1889 ff., 1935 ff., 1975 ff. d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren zur Schadensursache vom 28.09.1994, die beiden Ergänzungsgutachten vom 31.03.1998 und vom 09.07.1999 (vgl. Anlagenordner) sowie die schriftliche Stellungnahme vom 16.12.1999 (Bl. 2004 ff d.A.) und die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen in den Terminen vom 10.06., 02.12. und 07.12. 2000 (Bl. 1271 ff., 1909 ff., 1976 ff.) Bezug genommen. 322 Durch Teil- und Grundurteil vom 14.03.2000, auf das wegen der Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht zur Hauptsache wie folgt erkannt: 323 1. Der Klageanspruch gem. Klageanträgen zu 1) bis 3), 7 a) und b) ist gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Form der ARGE Rohbau Teil A hinsichtlich der durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q entstandenen Schäden aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B und gegen die Beklagte zu 9) als deren Bürgin dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Klageanspruch ist dagegen aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B sowie im Hinblick auf die nicht vollständige Konsole im Bereich der Achse R 21/22 sowie gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Form der ARGE Rohbau Teil B und ARGE Rohbau Teil F nicht gegeben. Insoweit wird die Klage abgewiesen. 324 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 9) als deren Bürgin verpflichtet sind, der Klägerin alle nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B ersatzfähigen weiteren Schäden, darunter den über 12.000.000 DM hinausgehenden merkantilen und technischen Minderwert zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q beruhenden Beschädigungen der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn entstanden sind und künftig entstehen werden. Im übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen. 325 Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 9) verpflichtet ist, der Klägerin die in diesem Rechtsstreit einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens (LG Bonn 1 OH 2/94, 4/94) entstehenden Kosten ihrer Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu erstatten, soweit die Beklagten zu 1) und 2) diese Kosten der Klägerin zu ersetzen haben. Der weitergehende Feststellungsantrag zu 11) wird abgewiesen. 326 2. Der Klageanspruch gem. Klageanträgen 4), 5) und 7 c) gegen die Beklagten zu 3) bis 6) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 327 Es wird festgestellt, dass die Beklagen zu 3) bis 6) neben den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 8,74524 % aller weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q beruhenden Beschädigung der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn entstanden sind und künftig entstehen werden. Im übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen. 328 3. Die Klage gegen die Beklagten zu 7) und 8) (Klageanträge zu 6) und 10)wird abgewiesen. 329 VIII. Gegen dieses Urteil des Landgerichts wenden sich die Klägerin sowie die Beklagten zu 1) bis 6) und 9) mit ihren frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufungen; die gegen die vormaligen Beklagten zu 7) und 8) gerichtete Berufung hat die Klägerin zurückgenommen. 330 Die Klägerin verfolgt ihren Klageanspruch dem Grunde nach im Wesentlichen weiter und trägt zur Begründung ihrer Berufung u.a. Folgendes vor (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 20.09.2000, Bl. 2718 ff. d.A.): 331 Das Landgericht habe hinsichtlich der Konsolfehlstelle in Achse 42/L-Q einen Schadensersatzanspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B zu Unrecht verneint; der Mangel beruhe hier nämlich auf grober Fahrlässigkeit. Die Beklagten zu 1) und 2) seien von dem Zeugen H. nach dessen Aussage über das Hochwassersystem unterrichtet gewesen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen hätten sie als Firma für "Beton- und Wasserbau" die Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz auch erkennen müssen. Zu Gunsten der Klägerin greife die Beweiserleichterung gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.1992 (BGH, BauR 1992, 500, 501). Eine Herausnahmevereinbarung sei nicht bewiesen. Es liege auch ein Verstoß gegen die Regeln der Technik vor, weil nur ein vollständiger Hochwasserschutz diesen Regeln entspreche und weil auch nur eine Umsetzung der Architektenpläne durch den Bauunternehmer regelgerecht sei. Schließlich habe der Schaden auch durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt werden können; § 4 Abs. 1 Ziffer 6 AHB sei nicht einschlägig. Die Haftung ergebe sich auch aus § 823 Abs. 1 BGB. 332 Hinsichtlich der Konsolfehlstelle in Achse R/21-22 sei die Klage zu Unrecht abgewiesen worden. Es liege bereits keine Klagenhäufung vor. Die Beklagten zu 1), 2) und 9) hafteten insoweit, da auch das Landgericht davon ausgegangen sei, dass das hier eingedrungene Hochwasser für den Auftrieb jedenfalls mitursächlich sei. 333 Für die Spundwandlücke in Achse 42/K-L hafteten die Beklagten zu 1), 2) und 9) wegen eines Mangels (§ 4 Nr. 7 VOB/B) bzw. wegen positiver Vertragsverletzung; die Spundwand habe nicht entfernt, jedenfalls aber wieder geschlossen werden müssen. Der Klägerin habe auch Kenntnis davon gegeben werden müssen. Ein provisorischer Hochwasserschutz sei nicht ausgeführt worden; dazu habe es keine Anweisung seitens der Klägerin oder der Architekten gegeben. Das Wasser sei durch diese Fehlstelle in das SO-Gebäude gelangt. Da die Beklagten grob fahrlässig gehandelt hätten, hafteten sie auch aus § 823 Abs. 1 BGB. 334 Hinsichtlich der Spundwandlücke in Achse 50/M-N hafteten die Beklagten aus positiver Vertragsverletzung und § 823 Abs. 1 BGB; insoweit mache sie sich den Vortrag der Beklagten zu eigen, wonach die ARGE A einen Transportweg angelegt habe. Dies sei nicht auf ihre, der Klägerin, Weisung geschehen. Es werde bestritten, dass die Lücke bis zum 17.12.1992 wieder verschlossen worden sei. Hilfsweise mache sie sich diesen Vortrag jedoch zu eigen; für ein späteres Öffnen der Spundwand und den damit verbundenen Eingriff in das Hochwasserschutzkonzept habe es keine Anweisung der Klägerin gegeben. Nach Einstellung der Arbeiten durch die ARGE F am 29.10.1993 sei die Lücke nicht verschlossen worden. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Schließung der Spundwand sei nicht erfolgt. Die am 21.12.1993 von den Beklagten zu 3) bis 6) angeordnete Notmaßnahme habe dem Hochwasser nicht Stand gehalten; sie sei fehlerhaft ausgeführt worden, weil kein bindiges Erdreich verwendet worden sei. Die Beklagten seien für das Gegenteil beweispflichtig, weil die Notmaßnahme als eine Werkleistung anzusehen sei, die aber nicht abgenommen worden sei. Aus den vom Landgericht herangezogenen Fotografien ergebe sich nicht, dass Wasser durch die Fugen zwischen den Betonfertigteilen eingetreten sei; es entlaste die Beklagten zu 1), 2) und 9) auch nicht, wenn die Notmaßnahme unfachmännisch ausgeführt worden sei, da diese selbst die Gefahrenlage geschaffen hätten. 335 Die Beklagten zu 1), 2) und 9), so trägt die Klägerin weiter vor, hafteten auch aus positiver Vertragsverletzung, da sie nicht auf die Konsolfehlstellen hingewiesen hätten. 336 Die Beklagten zu 3) bis 6) wiederum hafteten aus § 635 BGB nicht nur wegen der Fehlstelle 42/L-Q, sondern auch hinsichtlich der Konsolfehlstelle R/21-22 und der Spundwandlücken 42/K-L und 50/M-N; diese seien zur Überwachung und zur Unterrichtung der Klägerin verpflichtet gewesen. Fehler bei der von ihnen selbst veranlassten Notmaßnahme hätten sie zu vertreten; die Versäumnisse seien schadensursächlich geworden. Durch die, von den Beklagten zu 7) und 8) angeordnete, Flutung der Tiefgarage sei das SO-Gebäude nicht mit geflutet worden. 337 338 339 340 Die Klägerin beantragt, 341 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 342 1. - 5. in vollem Umfang nach den oben dargestellten erstinstanzlichen Klageanträgen zu 1 bis 5 zu erkennen; 343 in vollem Umfang nach dem oben dargestellten erstinstanzlichen Klageantrag zu 7 zu erkennen; 344 festzustellen, dass die Beklagen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 9) als deren Bürgin verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 beruhenden Beschädigung der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn - auch auf Basis der dieser Klageschrift zugrundeliegenden fiktiven Schadensberechnung - entstanden sind und künftig entstehen werden (entspricht - leicht gekürzt - dem Klageantrag zu 8); 345 8. - 9. in vollem Umfang nach den oben dargestellten erstinstanzlichen Klageanträgen zu 9 und zu 11 zu erkennen; 346 Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Deutschen Bundesbank erbringen zu dürfen. 347 Die Beklagten beantragen, soweit sich die Berufung der Klägerin gegen sie richtet, 348 die Berufung zurückzuweisen. 349 Sie treten den Ausführungen der Klägerin entgegen und verteidigen insoweit das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen (vgl. insb. Schriftsatz der Beklagten zu 1), 2) und 9) vom 02.01.2001, Bl. 2817 ff. d.A., und Schriftsatz der Beklagten zu 3) bis 6) vom 09.01.2001, Bl. 2838 ff. d.A.). 350 Zur Rechtfertigung ihrer eigenen Berufung tragen Beklagten zu 1), 2) und 9) im Wesentlichen wie folgt vor (vgl. Schriftsätze der Beklagten zu 1), 2) und 9) vom 16.08.2000, Bl. 2460 ff. d.A., und vom 18.01.2001, Bl. 2849 ff. d.A.): 351 Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerhaft gewürdigt. Es habe auf Grund der Beweisaufnahme sowie unter Einbeziehung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die behauptete Herausnahme der Fertigstellung der Konsole aus dem Leistungsumfang der ARGE A vereinbart worden sei. Die Herausnahmevereinbarung sei auch wirksam zustande gekommen; denn der Zeuge R. sei befugt gewesen, eine solche Abrede zu treffen. Die ABE habe hier im Einverständnis der Klägerin und daher mit deren Vollmacht gehandelt; jedenfalls liege ein Fall der Duldungsvollmacht vor, die sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Im Übrigen falle das Schadensereignis ausschließlich in den Gefahrenbereich der Klägerin. So hätten sich die Fertigstellungstermine ständig verzögert, die Ausführungsplanungen seien chaotisch, größtenteils unvollständig, fehlerhaft und verspätet gewesen. Für die Herstellung der Konsole hätten notwendige Vorleistungen gefehlt, so u.a. der Schlitzwandkopf und die geänderten Bewehrungspläne für den Bereich 42/L-Q. Das Landgericht habe selbst festgestellt, dass es zum Zeitpunkt der Abnahme noch keinen frei gegebenen Plan für den Schlitzwandkopf (A-J) gegeben habe; die Herstellung der Konsole zwischen G und Q sei aber ein einheitlicher Produktionsvorgang gewesen, wie schon die Überlappung der Bewehrungspläne zeige. Zur einer bloßen Herstellung der Achse 42/L-Q sei die ARGE A deshalb gar nicht verpflichtet gewesen. 352 Weiter tragen die Beklagten vor: 353 Die ARGE A habe trotz noch laufender Arbeiten am 14.09.1992 die Rohbauabnahme beantragt, weil die Klägerin auf Fertigstellung der Arbeiten der ARGE A und beschleunigte Abnahme unter Verschiebung ausstehender Arbeiten auf später gedrängt habe. Der Abnahmevermerk enthalte bei richtiger Auslegung die schriftliche Erklärung, dass nur noch die vier genannten Restleistungen ausgeführt werden sollten und die restlichen Leistungen nicht mehr. Schließlich müsse die Beauftragung der ARGE F zur Herstellung der Konsole als konkludente Kündigung eines möglicherweise noch bestehenden Auftrags gegenüber der ARGE A verstanden werden. 354 Eine Verpflichtung zu einer Behinderungsanzeige habe nicht bestanden. Ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B bestehe nicht; das Fehlen der Konsole sei entgegen der Auffassung des Landgerichts kein "Mangel"; wenn überhaupt, fehle eine Restleistung, auf deren Erbringung durch die ARGE A die Klägerin "verzichtet" habe. 355 Ein - etwa vorhandener - Schwindspalt sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht schadensursächlich geworden. Die Sachverständigen hätten insoweit nämlich keine sicheren Feststellungen getroffen. Technisch habe durch den allenfalls geringfügig vorhandenen Schwindspalt von 2,5 mm keine Wassermenge eindringen können, die zu dem Auftrieb des Baukörpers hätte führen können. 356 Ein Verschulden der ARGE A scheide vollkommen aus, denn diese habe der Erklärung des Zeugen B., die bewiesen sei, vertrauen dürfen. 357 Die Klägerin, so führen die Beklagten aus, treffe ein Mitverschulden; sie habe nämlich das Fehlen der Konsole und die Notwendigkeit eigener Vorleistungen gekannt. Diese Kenntnis der Klägerin habe das Landgericht aber rechtsfehlerhaft nicht festgestellt. Der Projektleiter sei hier Wissensvertreter der Klägerin gewesen, ebenso aber auch die Tragwerkplaner, also die vormaligen Beklagten zu 7) und 8), und die ABE, also die Beklagten zu 3) bis 6). 358 Die Klägerin habe ihre Verpflichtung, auf die besonderen Gefahren der Bauausführung hinzuweisen, nicht erfüllt, so dass sie auch ein die Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden treffe; so hätten vor allem die Ausführungspläne und technischen Vorbemerkungen keine Hinweise auf die Gefahren und das Hochwasserschutzkonzept der Klägerin enthalten. Diese seien für die Beklagten zu 1) und zu 2) auch damals nicht erkennbar gewesen. Besondere Wasserbaukenntnisse der Bauunternehmer seien im Rahmen der Ausschreibung weder gefordert noch angeboten worden; die ausgeschriebenen Arbeiten hätten auch nichts mit einem Wasserbau zu tun gehabt. 359 Die Klägerin habe schließlich den Schaden nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB selbst durch geeignete Maßnahmen abgewendet. Vielmehr habe sie trotz Kenntnis der Gefahrenlage weder für eine Fertigstellung der für den Hochwasserschutz erforderlichen Baumaßnahmen gesorgt, noch die richtigen Notmaßnahmen ergriffen. 360 Die Beklagten zu 1), 2) und 9) beantragen, 361 die gegen sie gerichtete Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, 362 und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten. 363 Die Beklagten zu 3) bis 6) tragen zur Rechtfertigung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: 364 Die Annahme des Landgerichts, sie, die Beklagten, hätten die Abnahme der Leistung der ARGE A einschließlich der nicht fertig gestellten Konsole "empfohlen", sei unrichtig. Dies gelte auch, soweit das Landgericht die behauptete Kenntnis der Klägerin vom Fehlen der Konsole bzw. deren Herausnahme aus dem Leistungsumfang der ARGE A als "nicht bewiesen" ansehe. Den vom Landgericht gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen B. und V. betreffend die Herausnahme vorgebrachten Argumenten könne nicht gefolgt werden; denn die Umstände sprächen hier für die Richtigkeit dieser Aussagen. Die Gesamtumstände legten den Schluss nahe, dass der Klägerin der Zustand der Baustelle hinreichend bekannt gewesen sei. 365 Das Landgericht verkenne zudem die Beweislast; eine Pflichtverletzung der Architekten habe die Klägerin zu beweisen. Unter den Umständen des Streitfalls sei ihr hier zuzumuten, den Beweis dafür zu führen, dass der Vortrag der Beklagten zur Kenntnis der Klägerin bzw. zur Herausnahme des Leistungsteils nicht zutreffe. Für diesen Vortrag spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit; nehme man dem gegenüber mit dem Landgericht an, dass das Vorbringen nicht bewiesen sei (non liquet), so gehe dies ausschließlich zu Lasten der Klägerin. Diese sei selbst fachkundig und über die Funktion und das Fehlen der Konsole informiert gewesen. Eine Pflichtverletzung könne nicht darin liegen, dass sie, die Beklagten zu 3) bis 6), der Klägerin nicht davon abgeraten hätten, die Erstellung der Konsole aus dem Leistungsumfang der AEGE A herauszunehmen. Schließlich habe die Herstellung eines dauerhaften Hochwasserschutzes von der Klägerin selbst bzw. deren Projektsteuerer veranlasst werden müssen. Ihnen, den Beklagten zu 3) bis 6), habe lediglich die Bauqualitätsüberwachung oblegen. Die Kausalität der Konsolfehlstelle in Achse 42/L-Q sei ebenfalls nicht ersichtlich oder bewiesen; denn möglicherweise hätten allein die Fehlstelle in der Achse R/21-22 bzw. die anderen Fehlstellen als Ursache für den Auftrieb ausgereicht. 366 Die Beklagten zu 3) bis 6) beantragen, 367 die gegen sie gerichtete Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 368 Die Klägerin beantragt, 369 die Berufungen der Beklagten zu 3) bis 6) zurückzuweisen und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten. 370 Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, und tritt deren Ausführungen im Berufungsverfahren im Einzelnen entgegen. Auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin (vgl. insb. Schriftsatz vom 22.12.2000, Bl. 2753 ff. d.A., und vom 26.01.2001, Bl. 2858 ff. d.A.) wird Bezug genommen. 371 Wegen der gesamten weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 372 Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 2/94 lagen vor und waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in den Instanzen überreichten Unterlagen (Vertragsunterlagen, Korrespondenz, Fotografien, Pläne u.a.). 373 Entscheidungsgründe 374 Die zulässigen Berufungen der Parteien haben in der Sache teilweise Erfolg. 375 A. Die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 9) 376 I. 377 Soweit die Beklagten zu 1), 2) und 9) zunächst die Auffassung vertreten, das angefochtene Urteil stelle ein unzulässiges Teilurteil dar, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils lagen hier vor. 378 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Teilurteil ergehen, wenn es einen quantitativen, zahlenmäßig oder sonst bestimmten Teil eines teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend so bescheidet, dass die Gefahr widerstreitender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 107, 236, 242, 244; 108, 256, 260; 120, 376, 380; BGH, NJW 1999, 1035; 2000, 948; BauR 1999, 736, 737; 1638; 2000, 1405; WM 2000, 725; WRP 2000, 1296). Diese Gefahr besteht hier nicht: 379 Über die Haftungsfrage ist durch das angefochtene Urteil, das zugleich Grundurteil ist, abschließend entschieden worden (vgl. jetzt auch § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Bei den noch zu treffenden Feststellungen zur Höhe und auch bei der Entscheidung über die Widerklage, welche den noch ausstehenden Werklohn der Beklagten zu 1) und 2) betrifft, stellen sich die mit dem angefochtenen Teil- und Grundurteil behandelten Fragen nicht erneut. 380 Das angefochtene Urteil ist somit nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. 381 II. 382 Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Senat geht im Ergebnis (nur) von einer 50%-igen Haftung der Beklagten zu 1) und 2) nach Maßgabe des neu formulierten Urteilstenors aus. 383 Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 384 1. Zur Haftung der Beklagten zu 1) und 2) 385 Zutreffend bejaht das Landgericht im Ausgangspunkt die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) gegenüber der Klägerin dem Grunde nach aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B, und zwar für diejenigen Schäden, die dadurch eingetreten sind, dass das Hochwasser vom 22./23.12.1993 an der Achse 42/L-Q in den Schlitzwandtopf eingedrungen ist und den Auftrieb des Hauptbaus verursacht hat. Die Voraussetzungen des aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B liegen nach dem Beweisergebnis vor. 386 a) 387 Der Senat geht mit dem Landgericht auf Grund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses davon aus (§ 286 ZPO), dass die von den Beklagten zu 1) und 2) - als Mitglied der ARGE A - geschuldete Werkleistung mangelhaft erbracht worden ist; die Beklagten zu 1) und 2) waren als Mitglieder der ARGE A vertraglich verpflichtet, die in ihrem Auftrag enthaltene Konsole mit Fugenband im Bereich der Achse 42/L-Q auszuführen. 388 Das ist nicht geschehen. 389 aa) 390 Die Verpflichtung zum Schadensersatz aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B besteht allerdings nur, wenn die Werkleistung mangelhaft i. S. des § 13 Nr.1 VOB/B ist. Dies hängt davon ab, was als die vom Auftragnehmer vertragsgemäß als mangelfrei zu erbringende Leistung anzusehen ist. § 13 Nr. 1 VOB/B stellt wie § 633 Abs. 1 BGB unter anderem darauf ab, ob die Leistung mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern (BGH, NZBau 2000, 74 = ZfBR 2000, 121; BauR 1999, 37, 38). Es kommt demnach entscheidend darauf an, ob die Werkleistung den Anforderungen genügt, die sie nach ihrem vertraglichen Zweck haben muss (BGH, BauR 1970, 57, 58). 391 Die Werkleistung der ARGE A genügte nach diesen Maßstäben nicht den vertraglich vorgegebenen Anforderungen. Zutreffend nimmt nämlich das Landgericht an, dass die Herstellung der Konsole und der Anschluss der Konsole an das im Schlitzwandkopf einbetonierte Fugenband im Bereich der Achse 42 ursprünglich im Leistungsverzeichnis und Auftrag der ARGE A enthalten waren, wobei die Konsole im Bereich F/G bis R bereits Bestandteil des ursprünglichen Auftrag war und die ARGE A mit der Herstellung der Konsole im Bereich A-F/G jedenfalls im Zusammenhang mit dem MT-Geschoss im Frühjahr 1992 beauftragt wurde; und das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass die Konsole objektiv und nach der Planung der Klägerin die Funktion hatte, nach dem Abbruch der Spundwand, also des temporären Hochwasserschutzes, die Fuge zwischen Schlitzwand und wasserdichter Bauwerksaußenwand abzudichten und so den Schlitzwandtopf vor dem Eindringen von Hochwasser zu schützen. Die fachgerecht erbrachte Leistung gewährleistete nach der Planung den endgültigen Hochwasserschutz des Bauwerks. Daraus ergab sich aber schon von der Sache her die Notwendigkeit, die Konsole möglichst kurzfristig, also gleichsam "in einem Zuge", nach Entfernen der den temporären Hochwasserschutz bildenden Spundwand zu errichten, um einen lückenlosen Hochwasserschutz zu gewährleisten. Diesen Vorgaben und Anforderungen wurde das von der ARGE A erstellte Werk nicht gerecht. Der Senat kann insoweit auf die zutreffenden Darlegungen des Landgerichts (Urteil S. 41 ff.) Bezug nehmen. 392 bb) 393 Gehörte die Konsole zum Leistungsumfang der ARGE A und hatte sie diese vor Hochwasser schützende Funktion, so stellte ihr Fehlen einen Mangel im Rechtssinne dar; der Auffassung der Beklagten zu 1), 2) und 9), es handele sich in Wahrheit nicht um einen Mangel, sondern um das Erbringen einer Teilleistung, kann nicht gefolgt werden: 394 Der Annahme eines Mangels der erbrachten Werkleistung steht nicht entgegen, dass das Werk - gemessen an dem Auftragsumfang - unvollständig erbracht wurde, also eine Teilleistung fehlte (vgl. BGH, BauR 1975, 423 ff.: fehlende Absperrhähne). Die Frage, ob und inwieweit eine von weiteren Teilleistungen aus demselben Bauvertrag als unabhängig anzusehende Teilleistung vorliegt, wird im Zusammenhang mit der Möglichkeit der "echten" Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a VOB/B a.F. = § 12 Nr. 2 VOB/B 2000) in Abgrenzung zur "unechten" Teilabnahme (§ 12 Nr. 2b VOB/B a.F. = § 4 Nr. 10 VOB/B 2000) erörtert (vgl. etwa Oppler in Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., § 12 VOB/B, Rdn. 94 ff. mit weiteren Nachweisen). Auf Abgrenzungen im Einzelnen kommt es hier nicht an. Ist nämlich davon auszugehen, dass hinsichtlich der von der ARGE A zu erbringenden Leistungen eine echte Teilabnahme möglich war und vorlag, so bezogen sich deren Wirkungen, etwa hinsichtlich der Fälligkeit des Werklohns und des Laufs der Verjährungsfrist für Mängel, auf den abgenommenen Teil des Gesamtbauwerks. Daraus folgt aber nicht, dass eine zum Auftragsumfang gehörende "Teilleistung, deren Fehlen bei der Abnahme übersehen wurde, als Gegenstand der Abnahme auszuklammern ist und die Folgen des Fehlens nach Nichterfüllungsrecht zu beurteilen sind. Das Gegenteil ist der Fall: 395 Bezieht sich die Abnahme auf die vom Auftragnehmer zu erbringende Gesamtleistung, weil die Baubeteiligten davon ausgehen, dass sie vollständig erbracht ist, und wirkt sich die Tatsache, dass ein Teil der Leistung absichtlich nicht erbracht oder vergessen wurde, dahin aus, dass der erstellte Bauteil die vertraglich geschuldete Funktion nicht erfüllen kann, so liegt ein typischer Gewährleistungsfall vor; denn es ist nicht zu bezweifeln, dass nur Gewährleistungsrecht anzuwenden ist, wenn der Auftragnehmer etwas "vergisst", wie z.B. die vorgesehene Feuchtigkeitsisolierung des Baukörpers, und es dadurch zu Schäden kommt. Nichts Anderes gilt, wenn, wie hier, die mit einer Schlitzwand zu verbindende Konsole, die Teil des Gesamtkonzepts eines Hochwasserschutzes ist, nicht errichtet wird. Wäre dem gegenüber nur von einer "technischen" Abnahme auszugehen, weil das von der ARGE A zu erstellende Werk nicht teilabnahmefähig war, so würde nichts Anderes gelten, weil die Beteiligten dann davon ausgingen, dass die Leistung der ARGE A bis auf die ausdrücklich vermerkten Punkte erbracht war und der Abnahme die Wirkung einer echten Abnahme zukommen sollte (vgl. dazu Oppler in Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 4 VOB/B, Rdn. 440 ff.). 396 cc) 397 Die Beklagten zu 1),2) und 9) vertreten darüber hinaus die Auffassung, das von ihnen geschuldete Werk könne auch deshalb nicht "mangelhaft" sein, weil die Erstellung der Konsole im Bereich des Abschnittes 42/ L-Q aus dem Leistungsauftrag der ARGE A "herausgenommen" worden sei und die Klägerin es im Weiteren (aus eigenem Verschulden) unterlassen habe, diese (herausgenommene) Leistung später einer anderen Arbeitsgemeinschaft - der ARGE F - verbindlich in Auftrag zu geben. 398 Dieser Behauptung, die die Beklagten (insgesamt) im Berufungsverfahren aufrechterhalten haben, ist das Landgericht im Rahmen einer umfänglichen Beweiserhebung (vgl. (Bl. 1259 ff., 1470 ff., 1514 ff., 1760 ff., 1799 ff., 1889 ff., 1935 ff., 1975 ff. d.A.), auf die Bezug genommen werden kann, nachgegangen. Im Ergebnis hat das Landgericht eine solche, von den Beklagten zu beweisende, "Herausnahmevereinbarung" als nicht bewiesen angesehen. 399 Die hiergegen, u.a. mit der Berufung der Beklagten zu 1) und 2), vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung: 400 Nach dem Ergebnis der, vom Landgericht verfahrensfehlerfrei durchgeführten, Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO), dass eine solche Vereinbarung nicht festzustellen ist; die behauptete Absprache über die Herausnahme der für den Hochwasserschutz notwendigen Konsole aus dem Vergabelos A wurde weder schriftlich getroffen (Urteil des Landgerichts, Seite 46 ff.), noch ist sie sonst schriftlich dokumentiert (Urteil S. 48 ff.); es gibt auch keine Unterlagen, die auf eine solche Absprache hindeuten (Urteil S.49 ff.). Mit dem Landgericht ist des weiteren auch davon auszugehen, dass es hier keine überzeugungskräftigen Indizien für eine solche Vertragsänderung gibt (Urteil S.50 ff.). 401 Ein überzeugender Grund für die behauptete Vereinbarung ist nicht erkennbar: 402 (1) 403 Die planerischen Voraussetzungen für die Herstellung der Konsole lagen vor, die Konsole hätte in dem Bereich 42/L-Q schon Ende 1992 durch die ARGE A gebaut werden können und zwar ungeachtet der Umstände, die einer Errichtung der Konsole im Bereich 42/A-J/K entgegen standen (Urteil S. 50 ff., 54 ff., 59 ff.). Eventuelle Änderungen in der Bewehrung hätten - soweit erforderlich - kurzfristig beim Tragwerkplaner nachgefragt werden können, wie dies für die Konsole im Tunnelbereich auch geschehen ist. 404 (2) 405 Auch nach den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G. bestand hier keinerlei Anlass, den Bau der Konsole im Bereich 42/L-Q von der Fertigstellung in anderen Bereichen abhängig zu machen, ganz abgesehen davon, dass die Konsole in einigen Abschnitten bereits errichtet war (vgl. 1. Ergänzungsgutachten vom 31.03.1998, S. 88 ff., 90). Die teilweise Erstellung der Bewehrung durch die Firma A. spätestens in der ersten Jahreshälfte 1993 zeigt, dass fehlende planerische Vorgaben nicht maßgeblich dafür sein konnten, warum der Bau der Konsole unterblieb. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wann die Bewehrung tatsächlich erstellt wurde; auch wenn dies erst im Frühjahr 1993 geschehen sein sollte, spricht dies nicht zwingend für eine Herausnahmevereinbarung, sondern allenfalls dafür, dass die Beklagten, die in Form der ARGEn B und F weiter auf der Baustelle tätig waren, davon ausgingen, die Leistung müsse noch erbracht werden, und dies, obwohl bis zur Erstellung der Bewehrung weder der ARGE F ein gesonderter Auftrag erteilt war noch die als fehlend gerügte Bewehrungsplanung vorlag. Und schließlich ergeben die verschiedenen Abrechnungen der Bewehrung durch die ARGEn A und F (Urteil S. 53 ff., 66 ff.) zumindest kein eindeutiges Bild, das für eine vertragliche Herausnahme der Konsole aus dem Leistungsbild der ARGE A spricht. 406 (3) 407 Gegen eine Herausnahmevereinbarung spricht weiterhin, dass die - zumindest den Zeugen B., R. und T. sowie dem Beklagten zu 3) bekannte - Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz einer längeren zeitlichen Ausführungsverschiebung entgegen stand (Urteil S. 58 ff.). Der fehlende Schlitzwandkopf im Bereich der Achse 42/A-J und eventuelle Gespräche zwischen der Bundesbaudirektion und der ARGE F hierüber lassen keine Rückschlüsse auf die Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q zu, da die Herstellung der Konsole in diesem Bereich technisch unabhängig von der Herstellung der Konsole im Bereich der Achse 42/A-J/K war (Urteil S. 54 ff., 60 ff.). Die der ARGE F erteilten Aufträge (Urteil S. 62) sprechen gerade nicht für eine Herausnahmevereinbarung. Ein Auftrag zur Erstellung der Konsole in diesem Bereich wurde ihr gerade nicht erteilt; gleichwohl entfalteten die Beklagten bzw. die von ihnen hinzugezogene Firma A. insoweit eine Bautätigkeit, indem sie die Bewehrung erstellten. Eine Kenntnis der Bundesbaudirektion vom Fehlen der Konsole im Bereich 42/L-Q ist nicht festzustellen (Urteil S. 62 ff.); insbesondere ergibt sich aus der Anlage B 88 kein ausreichendes Indiz dafür (Urteil S. 65 ff.). Das Verhalten der Parteien nach dem Schadensfall spricht ebenfalls nicht für eine Herausnahmevereinbarung (Urteil S. 67 ff.). Das Gleiche gilt für die Entwicklung des Prozessvortrags der Beklagten zu 1) und 2) (Urteil S. 71 ff.). 408 (4) 409 Das Landgericht ist auch auf Grund der Zeugenbekundungen nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die behauptete Herausnahmevereinbarung getroffen wurde (Urteil, S. 72 ff.). Auf Grund des Zeitablaufs, des Inhalts der Aussagen und der Interessenlage der Zeugen bestehen Zweifel daran, dass die Bekundungen auf einer konkreten Erinnerung beruhen und nicht nur Ergebnis einer Rekonstruktion nach dem Schadensfall sind. Das Landgericht hat bei der Würdigung der Aussagen der maßgeblichen Zeugen B. (Bl. 1262 ff. d.A.), V. (Bl. 1278 ff. d.A.), N. (Bl. 1501 ff. d.A.), R. (Bl. 1289 ff. d.A.) und T. (Bl. 1515 ff. d.A.) zutreffend darauf abgestellt, dass diese Zeugen nicht unbeteiligte Zeugen ohne eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits sind, sondern vielmehr möglicherweise eine Mitverantwortung für den erheblichen Schaden an dem Bauvorhaben tragen (Urteil S. 88 ff.). 410 Dieser Einschätzung des Landgerichts liegt eine sorgfältige Darstellung und Abwägung der Gesamtumstände zu Grunde, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt; die hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. 411 (4.1) Die Beklagten stellen unter Rdn. 1004 der Berufungsbegründung (S. 16 ff. = Bl. 2475 ff. d.A.) nochmals die Aussagen der Zeugen B. und V. zur Herausnahmevereinbarung dar, bezeichnen die Aussage des Zeugen R. als in einem wesentlichen Punkt falsch und meinen, die Wertung des Landgerichts sei nur verständlich, wenn von einem "betrügerischen Komplott" der Zeugen B. und V. zum Schaden der Klägerin "auf der Basis abgestimmter Falschaussagen" ausgegangen werde. 412 Dem kann nicht zugestimmt werden. 413 Die Feststellung, dass die Zeugenvernehmung kein ausreichend klares Bild für eine Überzeugungsbildung im Sinne der Beklagten ergeben hat, bedeutet keineswegs, dass von einem betrügerischen Komplott der Zeugen B. und V. auszugehen ist. Es ist vielmehr lediglich ernsthaft nicht auszuschließen, dass die vermeintliche Erinnerung der Zeugen an die nirgendwo dokumentierten, nach der eigenen Darstellung der Zeugen nur flüchtigen Vorgänge nicht mit den objektiven Tatsachen übereinstimmt, sondern das Produkt einer "Nachbearbeitung" ist, die von dem - in Anbetracht der möglichen eigenen Mitverantwortung verständlichen - Bestreben geprägt ist, eine (aus der jeweiligen Sicht der Zeugen) verständliche Erklärung für den Ablauf der Ereignisse zu finden. 414 Diese Beurteilung des Landgerichts ist weder lebensfremd noch fernliegend, sondern auch unter den von den Beklagten an anderer Stelle angesprochenen aussagepsychologischen Aspekten gerechtfertigt. Dabei muss auch mit dem Landgericht im Auge behalten werden, dass bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts, insbesondere aber der vorhandenen Indizien, erhebliche Zweifel verbleiben, dass die Aussagen der Zeugen B. und V. mit dem objektiven Geschehen in Einklang stehen. 415 Dem kann im Weiteren auch nicht verfahrensrechtlich mit Erfolg entgegen gehalten werden, die Aussage des Zeugen R. sei zu "unbestimmt" und zumindest in einem Punkte "unwahr". Der Zeuge hat vielmehr (Protokoll vom 10.06.1999, S.32 ff. = B1. 1290 ff. d.A.) u.a. bekundet: 416 "Konkret zur Herausnahme der Konsole aus der Leistung ARGE A angesprochen: Davon habe ich bis zum Hochwasser von keiner Seite etwas gehört. Erst nach dem Schadenseintritt ist mir aus verschiedenen Schriftsätzen bekannt geworden, dass hier eine Vereinbarung behauptet wird, wonach die Konsole aus dem Leistungsumfang der ARGE A herausgenommen worden sein soll. An eine solche Erklärung kann ich mich nicht erinnern. ... Auch bei anderer Gelegenheit ist mir nicht erinnerlich, dass ich etwa zusammen mit Herrn B. über die Brüstung an der Achse 42 hinunter geschaut habe und dabei festgestellt habe, dass die Konsole noch fehlt. Auch über ein Gespräch mit Herrn B. an anderer Stelle, etwa im ersten Untergeschoss oder sonst wo, über das Nichtvorhandensein der Konsole im Bereich der Achse 42 kann ich nichts sagen. So ein Gespräch hat es nicht gegeben. ... Mir ist auch selbst nicht in anderem Zusammenhang aufgefallen, dass dort die Konsole noch fehlt. ... Nach der Abnahme war für mich das Gebäude an der Stelle fertig. ... Ich habe auch in der Folgezeit bis zum Hochwasser nicht bemerkt, dass die Konsole noch fehlt. Ich habe auch nicht bemerkt, dass inzwischen die Bewehrung fertiggestellt wurde. ... Am 10.12.1992 gab es dann die eigentliche Abnahmesitzung, und anschließend ist dann auch das Abnahmeprotokoll unterschrieben worden, von unserer Seite von Herrn T.. Bei dieser Gelegenheit ist nicht mehr davon gesprochen worden, dass die Konsole nicht mehr ausgeführt werden soll. Davon war bei diesem Gespräch mit Sicherheit nicht die Rede." 417 Der Zeuge hat im weiteren auf wiederholtes Nachfragen betont, er sei seinerzeit davon ausgegangen, die Konsole sei in dem fraglichen Bereich bereits fertiggestellt; zur Herausnahme verschiedener anderer Leistungen aus dem Auftrag der ARGE A seien ihm , so hat der Zeuge bekundet, die Vorgänge zur Zeit - unter dem Vorbehalt weiterer Nachprüfung - "nicht bekannt" (Protokoll S. 37). 418 Diese Bekundungen des Zeugen R. rechtfertigen jedoch nicht den von den Beklagten gezogenen Schluss: Der Zeuge war im Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits seit mehr als zwei Jahren nicht mehr in den Diensten der BBD (Protokoll Seite 31), die Vorgänge selbst lagen mehr als sechs Jahre zurück. Es ist deshalb auch nicht ungewöhnlich oder sogar "verdächtig", wenn sich der Zeuge nicht ohne eigene Nachprüfung zur Sache hat festlegen wollen. 419 (4.2) Die Beklagten machen geltend (S. 18 der Berufungsbegründung = Rdn. 1005 = Bl. 2477 d.A.), im Vertrauen darauf, dass das Landgericht von der "Richtigkeit der Aussagen der Zeugen B. und V. ausgehe", sei erstinstanzlich auf die Benennung des - jetzt erneut benannten - Zeugen P.Ha. verzichtet worden. 420 Dies kann mit den Beklagten so unterstellt werden. Indes rechtfertigt dies allein nicht eine Vernehmung dieses Zeugen oder gar die Wiederholung der gesamten Beweisaufnahme; denn auf die Vernehmung des Zeugen kommt es nicht entscheidend an. Seine Vernehmung im Berufungsverfahren ist nicht erforderlich. Es kann nämlich insoweit unterstellt werden, dass der Zeuge bekundet hätte bzw. bekunden wird, bei einer der Begegnungen, an denen u.a. die Zeugen B., V. und Herr Ha. teilgenommen haben, sei auch der Umstand, dass die Konsole bisher nicht von der ARGE A hergestellt worden sei, ausdrücklich angesprochen worden, Herr B. habe bei dieser Gelegenheit gleichsam als feststehend darauf hingewiesen, dass die Konsole nicht mehr von der ARGE A erstellt zu werden brauche. Eine solche Bekundung des Zeugen Ha. würde keine andere Beurteilung, insbesondere keine andere Gewichtung der Zeugenaussagen rechtfertigen; denn eine solche Aussage des Zeugen wäre zwar ein Indiz für die von den Beklagten behauptete "Herausnahmevereinbarung", mehr jedoch nicht. Angesichts der Gesamtumstände, die das Landgericht bei der Würdigung des Beweisergebnisses berücksichtigt hat, kann diese (hier unterstellte) Äußerung des Zeugen Ha. ebenso wenig wie etwa die von dem Zeugen N. und dem Beklagten zu 3) mitgeteilten Äußerungen geeignet sein, die Herausnahmevereinbarung zu beweisen. 421 (4.3) Die Beklagten machen weiterhin geltend (S. 19 ff. der Berufungsbegründung = Rdn. 1006 = Bl. 2478 ff. d.A.), die Beweiswürdigung des Landgerichts sei auch deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht in der Beweiswürdigung nicht die "relevante" Beweisfrage beantworte, sondern eine hiervon abweichende Vereinbarung überprüft habe, die von keiner Seite so behauptet worden sei. Die Beklagten hätten nämlich behauptet, dass eine Vereinbarung über die Herausnahme der "gesamten" Konsole getroffen worden sei; das habe die Klägerin bestritten und ihrerseits behauptet, hinsichtlich der Konsole sei überhaupt "keine" Herausnahmevereinbarung getroffen worden. Das Landgericht prüfe im Rahmen der Beweiswürdigung, insbesondere bei der Bewertung der Indizien und objektiven Umstände, nicht, ob eine solche, behauptete, Vereinbarung über die Herausnahme der gesamten Konsole zustande gekommen sei und auch hierfür Anlass bestanden habe; die unzulässige Beschränkung der Beweisfrage auf die Achse 42/L-Q führe daher zu einer unrichtigen Bewertung. 422 Dieser Einwand ist unberechtigt; das Landgericht hat den beiderseitigen Sachvortrag der Parteien zu der Erstellung der Konsole im Bereich der Achse 42 nicht verkannt, sondern diesen zutreffend im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin gewürdigt. Das Landgericht hat sich in der Sache nicht den Blick auf die zutreffende Würdigung der entscheidungserheblichen Ausgangstatsachen verstellt. 423 (4.4) Die Beklagten rügen darüber hinaus die Beweiswürdigung des Landgerichts als "widersprüchlich" (Berufungsbegründung S. 20 ff. = Rdn. 1007 = Bl. 2479 ff. d.A.); denn das Landgericht stelle "Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsüberlegungen" einseitig an, übergehe Fakten und ziehe offenbar aus einem nicht nachvollziehbaren negativen persönlichen Vorurteil gegenüber einzelnen Zeugen nicht tragfähige Rückschlüsse. 424 Auch dieser Einwand der Beklagten ist unberechtigt: 425 Das Landgericht (Urteil S. 75 ff.) hat im Einzelnen die Schwächen der jeweiligen Zeugenaussagen herausgestellt, denen angesichts der schon auf ersten Blick wenig einleuchtenden Behauptung, die - jedenfalls nach der Kenntnis der Zeugen B. - für den Hochwasserschutz wichtige Konsole sei durch eine kurze, mündliche Verständigung aus dem Leistungsumfang der ARGE A herausgenommen worden, kritisch nachzugehen war. 426 Die Schlussfolgerung der Beklagten, das Landgericht ziehe hier negative Schlüsse zu Lasten der Zeugen V. und B. (Urteil S. 89), aber nicht zu Lasten des Zeugen R., ist in der Sache verfehlt; denn das Landgericht hat keineswegs übersehen, dass auch gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen R. beachtliche Gründe sprechen können (Urteil S.87). Indes ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht widersprüchlich, sondern sie orientiert sich an dem Gesamtbild: Weder die Indizien noch die Zeugenaussagen rechtfertigen die positive Feststellung, dass es so ist, wie die Beklagten behauptet haben. Das Landgericht hat damit nach Auffassung des Senats nicht gegen die Grundsätze verstoßen, die der Bundesgerichtshof zuletzt im Urteil vom l6.12.1999 (VII ZR 15/98 = NZBau 2000,248 = BauR 2000,768 = NJW-RR 2000,686 = Schäfer/ Finnern/Hochstein, Nr.21 zu § 286 ZPO) zu den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung herausgestellt hat. Dort ging es darum, dass sich das Berufungsgericht in seiner Würdigung mit einem Widerspruch auseinandersetzen musste, der sich daraus ergab, dass ein Zeuge in der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme widersprüchliche Angaben zu derselben Tatsache machte, und ferner darum, dass das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung den Vortrag einer Partei selbst dann nicht übergehen darf, wenn die vorgetragenen Indizien nicht zwingend auf die Unrichtigkeit des gegnerischen Vortrags schließen lassen. Derartige Fragen stellen sich hier nicht. 427 Das Landgericht hat auch nicht entscheidend auf die "Glaubwürdigkeit" der Zeugen abgestellt. Glaubwürdigkeitserwägungen, die sich auf den persönlichen Eindruck von den Zeugen stützen, hat es im Streitfall keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Im Hinblick auf die angesprochenen persönlichen Verstrickungen der Zeugen in die Geschehensabläufe und die vom Landgericht im Einzelnen aufgezeigten erheblichen Bedenken, die auf der Grundlage der objektiven Gegebenheiten gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen B. und V. bestehen, wäre auch ein anderer persönlicher Eindruck von diesen Zeugen kein überzeugendes Argument für eine abweichende Überzeugungsbildung. 428 (4.5) Nichts Anderes gilt im Ergebnis für die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) nicht beachtet, weil es die Zeugen B., V., R., N. sowie den Beklagte zu 3) jeweils in einer anderen Besetzung als bei der Urteilsfällung angehört habe. 429 Ein Richterwechsel nach einer Beweisaufnahme erfordert allein noch nicht deren Wiederholung. Die Ergebnisse einer früheren Beweisaufnahme können vielmehr im Wege des Urkundenbeweises durch Heranziehung des Protokolls verwertet werden. Das Gericht darf bei der Beweiswürdigung aber nur jeweils das berücksichtigen, was auf der persönlichen Erinnerung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten. Eindrücke, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden sind, zu denen also die Parteien auch keine Stellung nehmen konnten, dürfen dagegen nach einem Richterwechsel nicht verwendet werden. Deshalb darf bei der Beweiswürdigung der persönliche Eindruck eines Zeugen immer nur berücksichtigt werden, wenn er in den Akten festgehalten worden ist und die Parteien Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (BGH, NJW 1991, 1180). Ein Gericht darf schließlich auf Grund einer Beweisaufnahme, an der nur einer der an der Urteilsfällung beteiligten Richter teilgenommen hat, einen Zeugen nicht für glaubwürdig, einen anderen dagegen für unglaubwürdig halten, wenn der nur von einem Mitglied des Spruchkörpers gewonnene unmittelbare Eindruck von den Zeugenaussagen verwertet wird (BGH, NJW 1997, 1586, 1587). 430 So liegen die Dinge hier jedoch nicht: 431 Das Landgericht hat bei seiner auf objektive Glaubhaftigkeitskriterien abstellenden Beweiswürdigung stets nur das berücksichtigt, was die Zeugen ausweislich der Vernehmungsprotokolle auf die zum Teil umfangreichen Befragungen durch das Gericht und die Anwälte bekundet haben. Es würdigt daher die Aussagen im Hinblick auf ihre innere Plausibilität und die Gesamtumstände des Streitfalls. Es gelangt dabei zutreffend zu dem Ergebnis, dass sich auf dieser Grundlage die Richtigkeit der einen oder anderen Zeugenaussage nicht mit einer für die Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit feststellen lässt. Glaubwürdigkeitskriterien, die nur auf Grund des persönlichen Eindrucks von den Zeugen zuverlässig beurteilt werden können, lässt das Landgericht dagegen nicht in die Beweiswürdigung einfließen. 432 Im Übrigen können, worauf die Beklagten zutreffend hinweisen, Zweifel an dem Erinnerungsvermögen eines Zeugen eine erneute Vernehmung erforderlich machen, sofern das Gericht den Zeugen auf Grund dieser Zweifel im Ergebnis für unglaubwürdig hält (vgl. hierzu BGH, NJW 1991, 3285, 3286; NJW-RR 1997, 1020, 1021). Um solche Zweifel geht es hier jedoch nicht, sondern ausschließlich darum, dass angesichts der Gesamtumstände erhebliche Gesichtspunkte für eine Trübung der Erinnerung der Zeugen sprechen und deshalb der von den Beklagten behauptete Geschehensablauf nicht mit der gebotenen Sicherheit im Sinne des § 286 ZPO festgestellt werden kann. 433 (4.6) Die Beklagten wenden im Weiteren ein, das Landgericht habe es als ein starkes Indiz gegen die Herausnahmevereinbarung gewertet, dass dem Zeugen R. die Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz generell bekannt gewesen sei. Sie tragen dem gegenüber vor, tatsächlich habe die Klägerin eine hochwasserschutzsichernde Funktion der Konsole überhaupt nicht geplant, und deshalb habe sie weder dem Zeugen R. noch sonst jemandem bekannt sein können und/oder müssen (S. 38 ff. = Rdn. 1016 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 2497 ff. d.A.). 434 Auch dies ist unberechtigt; denn mit dieser Argumentation entfernen sich die Beklagten von denjenigen Feststellungen, die sich nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis gerade sicher treffen lassen: 435 Die Herstellung der Konsole mit Fugenband war in der Planung des Objekts vorgesehen, und die Sachverständigen haben diese Planung auch dahin verstanden, dass sie Teil des Gesamtkonzepts des Hochwasserschutzes war (vgl. 1. Ergänzungsgutachten vom 31.03.1998, S. 19, 33, 88 ff.; Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. W. in dem Termin vom 07.12.1999, S. 4, 11 = Bl. 1978, 1985 d.A.). Zwar war dieses "Konzept" in den Planungsunterlagen so nicht ausdrücklich beschrieben (Äußerung der Sachverständigen in dem Termin vom 07.12.1999, S. 11 ff. = Bl.1985 ff. d.A.); es ist aber nach den sachverständigen Feststellungen nicht ersichtlich, welchem Zweck die geplante Konstruktion sonst hätte dienen sollen. Dem entsprechend haben auch der Zeuge B. (Protokoll vom 10.06.1999, S. 10 ff. = Bl. 1268 ff.) und der Beklagte zu 3) (Protokoll vom 13.08.1999, S. 36 = Bl. 1549) erklärt, ihnen sei die Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz durchaus bekannt gewesen, sie hätten die Verschiebung der Herstellung aber in der konkreten Situation nicht "für gefährlich" gehalten. Ob die Bedeutung der Konsole nebst Fugenband aus den Plänen ausreichend ersichtlich bzw. für die Beklagten erkennbar war, ist dem gegenüber eine andere Frage, die sich jedoch nur im Zusammenhang eines etwaigen Mitverschuldens stellt. 436 (4.7) Die Beklagten machen geltend (S. 46 ff. = Rdn. 1027 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 2505 ff. d.A.), das Landgericht unterliege hinsichtlich der Konsole, wie schon die unzutreffende Formulierung der Beweisthematik deutlich mache, einer Fehlbetrachtung; für das Landgericht gebe es nämlich - unzutreffend - eine "Teilung" der Konsole, nämlich in Achse 42/L-Q, Achse 42 A-J und über dem Tunnel (Achse 42 J/K-L). Eine solche Betrachtung beruhe aber auf Zufälligkeit; sie orientiere sich nach der Abnahme und einer möglichen Schadensrelevanz einzelner Konsolabschnitte. 437 Auch dies ist sachlich nicht zutreffend: 438 Das Landgericht hat auf S. 55 ff. des angefochtenen Urteils im Einzelnen dargelegt, dass die Konsole im Bereich 42/L-Q unabhängig von der Herstellung im übrigen Bereich der Achse 42 hat errichtet werden können. Diese Feststellung hat es auf der Grundlage der sachverständigen Feststellungen getroffen. 439 Dem ist zu folgen, weil es nach den Ausführungen der Sachverständigen in der Tat keinen durchschlagenden Grund gab, die Konsole in dem streitigen Bereich nicht herzustellen. In dem ersten Ergänzungsgutachten vom 31.03.1998, S. 19 (vgl. auch S. 88), heißt es dazu: 440 "Fest steht, daß die Konsole von der ARGE Rohbau Teil A nicht zu dem Zeitpunkt ausgeführt wurde, zu dem sie hätte hergestellt werden müssen. Dieser Zeitpunkt fiel mit der Herstellung der Hochwasserschutzwand zusammen. Ob die Konsole mit einem konventionellen Bewehrungsanschluß oder mit einem vorgefertigten Bewehrungsanschluß, z. B. Typ Comax angeschlossen werden sollte, spielt dabei keine Rolle. 441 In hochwassersicheren Zeiten stand nach dem Entfernen des temporären Hochwasserschutzes genügend Bearbeitungszeit für die Ausführung der Konsole zur Verfügung. Ganz offensichtlich ist die Konsole nicht wegen eines &quo;Zeitmangels' nicht ausgeführt worden, sondern aus anderen, für die Sachverständigen nicht nachvollziehbaren Gründen. Die von den Antragstellerinnen wiederholt angesprochenen angeblichen Planungsänderungen bei der Konsole erscheinen allerdings als Begründung nicht stichhaltig. Die Ausbildung der fehlenden Konsolabschnitte war sowohl planlich als auch durch die links und rechts anschließenden, bereits hergestellten Abschnitte festgelegt. Änderungen hätten sich allenfalls bei der Bewehrung im Zusammenhang mit der Verwendung des Comax-Anschlusses ergeben können. Da die Bewehrung zum Zeitpunkt des Hochwassers im Dezember 1993 in der Achse 42 aber schon eingebaut worden war, kann das Fehlen der Konsole auch nicht auf planerische Unklarheiten bezüglich der Bewehrung zurückgeführt werden." 442 Dies wird bestärkt durch die Erklärung des Sachverständigen Prof. Dr. G. bei seiner Anhörung in dem Termin vom 10.06.1999 (Protokoll S. 13 ff. = Bl. 1271 ff. d.A.), wonach die Herstellung der Konsole ohne großen Umplanungsaufwand möglich war. Von dieser Einschätzung sind die Gutachter auch nicht in ihrer Stellungnahme vom 09.07.1999 (S. 14 ff.) abgerückt. 443 (4.8) Ein weiterer Einwand der Beklagten (S. 50 ff. = Rdn. 1033 der Berufungsbegründung = Bl. 2509 ff. d.A.) betrifft die Teil-Abnahmebescheinigung vom 26.01.1993 in Verbindung mit dem Aktenvermerk der ABE vom 10.12.1992 (Anl. B 72), deren Bedeutung das Landgericht verkannt habe. 444 Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Aus der Abnahmeerklärung lässt sich nichts mit einer ausreichenden Indizwirkung für eine Herausnahmevereinbarung herleiten; diese enthält auch nicht - unabhängig davon - die Erklärung, die ARGE A sei von ihrer Herstellungspflicht betreffend die Konsole "entbunden". Eine ausdrückliche Vereinbarung oder Bestätigung enthalten die herangezogenen Unterlagen nicht und aus der Bemerkung in der Abnahmebescheinigung, dass - bis auf einige hier nicht interessierende Restleistungen - alle Leistungen der ARGE A "erbracht" seien, lässt sich eine selbständige Vereinbarung über die Herausnahme der Konsole im Bereich der Achse 42 aus dem Leistungsumfang der ARGE A nicht ableiten. Das Landgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass es sich hierbei nur um einen formularmäßigen Vermerk handelt, der in dieser oder ähnlicher Form auch in den anderen Abnahmebescheinigungen zu finden ist, die die Parteien vorgelegt haben (vgl. die Aktenvermerke vom 20.11.1992, Anl. B 70, 31.3.1993, Anl. B 73, und 16.12.1993, Anl. B 74). Der Formulierung kann damit auch kein über die Tatsache der bloßen Abnahme hinausgehender Erklärungswert beigemessen werden. 445 Hinzu kommt folgende Erwägung: 446 Die technische Abnahme wurde hier von der ABE erledigt; schon auf dieser Ebene wurde dem Abnahmeprotokoll nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine die Herausnahme dokumentierende Bedeutung beigemessen. 447 Der Zeuge B. hat bekundet, er habe es nicht für nötig gehalten, die fehlende Fertigstellung der Konsole in der Mängelliste oder als Restleistung aufzuführen, eben weil diese Leistung herausgenommen worden sei (Protokoll vom 10.06. 1999, S. 7 = Bl. 1265 d.A.). Darüber, ob bei der Abnahme über die Herausnahme gesprochen worden ist, konnte der Zeuge keine Angaben machen, weil er bei der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht zugegen war (Protokoll vom 10.06.1999, S. 8 = Bl. 1266 d.A.). Die Anlage zu der Teilabnahmebescheinigung vom 10.12. 1992 ist von dem Beklagten zu 3) unterzeichnet worden; dieser hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.1999 dazu erklärt, er habe vom Vollzug der Herausnahme der Konsole aus dem Leistungsumfang der ARGE A möglicherweise erst nach der Abnahme erfahren (Protokoll vom 13.08.1999, S. 36 = Bl. 1549 d.A.). Dies hat der Zeuge B. insoweit bestätigt, als er bekundet hat, möglicherweise habe er mit dem Beklagten zu 3) erst nach der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls über den Vorgang gesprochen (Protokoll vom 10.06.1999, S. 11 = Bl. 1269 d.A.). Schon von daher ist es ausgeschlossen anzunehmen, dem Abnahmeprotokoll komme mit der erforderlichen Sicherheit der Erklärungswert hinsichtlich der behaupteten Herausnahmevereinbarung zu, den die Beklagten ihm zumessen. 448 Dies gilt erst recht aber für die rechtsgeschäftliche Abnahmeerklärung: Der Zeuge T., der die Teilabnahmebescheinigung für die Klägerin unterzeichnete, hat bekundet, er habe erst im Januar 1994, also nach dem Schadensfall, von dem Fehlen der Konsole erfahren; das Protokoll habe er seinerzeit an seinem Schreibtisch unterschrieben (Sitzungsprotokoll vom 13.08.1999, S. 2 ff. = Bl. 1515 ff. d.A.). Da er nach seiner Aussage bei der Unterzeichnung des Protokolls von dem Fehlen der Konsole noch nichts wusste, kann seiner Erklärung ein darauf bezogener Erklärungswert nicht beigemessen werden und können die Beklagten einen solchen auch nicht ansetzen. 449 Der Teilabnahmebescheinigung kommt demnach, wenn überhaupt, allenfalls ein indizieller Beweiswert für eine Herausnahmevereinbarung zu. Dieser ist jedoch als nur gering einzustufen, was das Landgericht nicht verkannt hat. 450 (4.9) Die Beklagten machen geltend (S. 54 ff. = Rdn. 1037 der Berufungsbegründung = Bl. 2513 ff. d.A.), es gebe zwei weitere starke Indizien für eine Herausnahmevereinbarung; die ARGE A habe ihren Umsatz nämlich nicht dadurch erzielt, dass sie "nicht baute", sondern "dass sie baute". Selbst theoretisch habe der Klägerin daher nicht verborgen bleiben können, dass "die" Konsole, die nach Behauptung der Klägerin noch ganz von der ARGE A herzustellen gewesen sei, nicht vollständig existierte. Das habe die Klägerin aber sogar definitiv gewusst, nicht zuletzt durch das Fax an die Tragwerkplaner vom 24.11. 1993 (Anlage B 88). Aus der Tatsache, dass die Klägerin und die Beklagten zu 3) bis 8) im Jahre 1993 das Fehlen der Konsole gekannt, aber gegenüber der ARGE A nicht gehandelt hätten, lasse sich das starke Indiz ableiten, dass es nichts mehr "zu handeln gab". 451 Es wird nicht ganz klar, was damit gesagt sein soll. 452 Dass sich aus dem nachträglichen Verhalten von Vertragsparteien Anhaltspunkte für ihren Vertragswillen ergeben kann, ist nicht zu bezweifeln; allerdings ergibt sich weder aus dem Willen der Beklagten, "Umsatz zu erzielen", noch aus der Auffassung der Beklagten, der Klägerin habe das Fehlen der Konsole nicht verborgen bleiben können, ein ausreichender Anhalt für den Abschluss einer Herausnahmevereinbarung. Die Anlage B 88, die an den Beklagten zu 7) gerichtet war, kann etwas für dessen Kenntnis besagen, nicht aber etwas für die Kenntnis der Klägerin. Der Zeuge B. und der Beklagte zu 3), als Verantwortliche der ABE, gestehen zu, das Fehlen der Konsole gekannt zu haben; für eine von der Klägerin gebilligte Vereinbarung ergibt sich daraus aber noch nichts. 453 (4.10) Die Beklagten meinen, das Landgericht habe die Möglichkeit der Erstellung der Konsole im Hinblick auf die notwendige, tatsächlich aber nur vorhandene Bewehrung fehlerhaft bejaht (S. 56 ff. = Rdn. 1039 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 2515 ff. d.A.). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, konnte die Bewehrung hinsichtlich des Konsolabschnitts 42/L-Q ohne nennenswerte Planungsänderungen hergestellt werden. Dies ergibt sich auch unzweifelhaft daraus, dass die Bewehrung jedenfalls im Frühjahr 1993 teilweise bereits vorhanden war, ohne dass die Klägerin bzw. deren Tragwerkplaner geänderte Bewehrungspläne vorgelegt hatten; ob die vorhandene Bewehrung von der ARGE F oder - ohne besonderen Auftrag - von deren Subunternehmerin (Fa. A.) hergestellt worden war, ist für diese Beurteilung gänzlich unerheblich. 454 Es ist auch nicht zutreffend, dass die Sachverständigen ihre ursprüngliche Auffassung, die Konsole sei im Bereich 42/L-Q ohne weiteres herzustellen gewesen, "relativiert" hätten. In dem von den Beklagten insoweit in Bezug genommenen zweiten Ergänzungsgutachten vom 09.07.1999 (S. 14 ff.) führen die Sachverständigen aus, es dürfe unstrittig sein, dass die Ausbildung der fehlenden Konsolabschnitte sowohl planlich (Schalpläne) als auch durch die links und rechts anschließenden, bereits hergestellten Abschnitte festgelegt gewesen sei. In der Folge bestätigen die Sachverständigen zwar, dass ihnen die Planungsgrundlage für die Erstellung der Bewehrung nicht bekannt sei; sie bekräftigen jedoch, dass die Bewehrung bereits vor dem Schadensereignis vorhanden gewesen sei und dass auf Grund der im Beweissicherungsverfahren überreichten Anlage K 51 die Vermutung nahe liege, dass es zeichnerische Darstellungen der Konsolbewehrung gab, nach denen ein Einbau der in statischer Hinsicht relativ unbedeutenden Bewehrung möglich war. Auf dem Hintergrund dieser Feststellungen ist es nicht gerechtfertigt, dem Landgericht vorzuhalten, es habe den Zeitpunkt der Erstellung der Konsole beweismäßig falsch gewürdigt und sogar fehlerhafte Glaubwürdigkeitsbetrachtungen angestellt; denn es stellt auf S. 52 ff. des angefochtenen Urteils lediglich fest, dass sich aus den Zeugenaussagen insoweit kein klares Bild ergebe. 455 Entscheidend ist auch hier, dass die Bewehrung jedenfalls im Zeitpunkt des Hochwasserereignisses vorhanden war und dass dieser Umstand sowie der von den Beklagten behauptete - jetzt durch Belege und Fotos untermauerte - Herstellungszeitpunkt gegen die behauptete Herausnahmevereinbarung sprechen; denn wenn die Erstellung der Konsole aus dem Auftrag der ARGE A herausgenommen war und der ARGE F, als deren Subunternehmerin die Firma A. tätig wurde, kein Auftrag erteilt war, so ist wenig nachvollziehbar, warum die Bewehrung überhaupt 1993 erstellt wurde. Die von den Beklagten behauptete Erstellung der Bewehrung durch die Firma A., die ohne Auftrag erfolgt sein soll, ist ein wenig überzeugendes Argument. 456 (4.11) Die Beklagten zu 1) und 2) machen ferner geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die innerseitige Schlitzwandergänzung mit dem Plan ABV TS WK 42 G-L (Anl. B 164) nichts zu tun habe, es habe daher unzulässige Schlüsse gezogen (S. 67 = Rdn. 1051 der Berufungsbegründung = Bl. 2525 d.A.). 457 Mit diesem Einwand können die Beklagten keinen Erfolg haben, selbst wenn die Darstellung der technischen Zusammenhänge richtig wäre. Der Senat ist mit dem Landgericht nämlich der Überzeugung, dass das Fehlen des Schlitzwandkopfes im Bereich der Achse 42/A-J kein Hindernis für die Herstellung der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q darstellte, weil die Konsole im Bereich der Achse 42 bautechnisch kein einheitliches Bauteil war, welches nur in einem Zug errichtet werden konnte, und weil es bautechnisch ohne weiteres möglich war, die Konsole abschnittsweise herzustellen. Die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 55 ff. des Urteils), auf die Bezug genommen wird, sind von der von den Beklagten vorgenommenen Bewertung des Planes ABV TS WK 42 G-L nicht abhängig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach der zutreffenden Feststellung des Landgerichts der Zeuge W. bekundet hat, die Konsole sei im Bereich des Tunnels 42/J-K Ende 1993 durch die ARGE F hergestellt worden, und zwar mit den Plänen der ARGE A, weil die ARGE F hierfür keine Pläne erhalten habe. 458 (4.12) Aus diesem Grund kann auch der weiteren Argumentation der Beklagten nicht gefolgt werden, das Landgericht habe aus dem Fehlen eines freigegebenen Planes für den Schlitzwandkopf nicht die richtigen Schlüsse gezogen (S. 67 ff. = Rdn. 1051 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 2526 ff. d.A.). Zwar ist dies nach Ansicht des Senats ein gewisses Indiz für die Kenntnis der Bundesbaudirektion davon, dass die Konsole im Bereich der Achse 42/A-J zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen der ARGE A noch nicht errichtet war. Der Schluss, dass die Herausnahme der Konsole im gesamten Bereich der Achse 42 aus der Leistung der ARGE A mit der Klägerin vertraglich abgesprochen war, lässt sich daraus jedoch ungeachtet der vom Landgericht erwogenen Möglichkeiten nicht ziehen. Die Tatsache, dass die Arbeiten im Bereich 42/L-Q ohne einen der ARGE F erteilten Auftrag und ohne die von den Beklagten als notwendig bezeichnete Bewehrungsplanung jedenfalls in der Weise fortgeführt wurden, dass die Bewehrung teilweise angebracht wurde, spricht entscheidend dagegen. 459 (4.13) Der Senat folgt den Erwägungen der Beklagten auch nicht, soweit diese den Umständen aus der Zeit nach der Abnahme ausreichende Indizwirkung für das Vorliegen der Herausnahmevereinbarung zumessen wollen (S. 70 ff. = Rdn. 1058 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 2529 ff. d.A.). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Klägerin das Fehlen der Bewehrung und der Konsole über dem Tunnel bekannt war und dass über die Konsole im Bereich der Achse 42/B-J mit der ARGE F verhandelt worden ist. Es steht aber keinesfalls fest, dass die Klägerin mit der ARGE F auch über die Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q gesprochen hat. Das Argument der Beklagten, hier wirke sich wiederum der "Kardinalfehler" in der Argumentation des Landgerichts aus, dass nicht eine Vereinbarung hinsichtlich der ganzen Konsole, sondern nur eines Teils davon geprüft werde, überzeugt nicht; auch in diesem Zusammenhang ist wiederum darauf hinzuweisen, dass jedenfalls im Bereich der Achse 42/L-Q tatsächlich eine Bautätigkeit durch Erstellen der Bewehrung entfaltet wurde, was entscheidend dagegen spricht, dass die Beklagten sich auf eine Herausnahmevereinbarung verließen und deshalb ein weiteres Tätigwerden der Klägerin abwarteten. Der Anfrage der ARGE F bei der Beklagten zu 7) vom 24.11.1993 (Anl. B 88) nach Details der Bewehrung für die Konsole im Tunnelbereich (Achse 42/A-J/K) kommt insoweit keine Bedeutung zu; denn zutreffend legt das Landgericht insoweit dar (Urteil S. 65), es lasse sich nicht feststellen, dass das Schreiben von dem Mitarbeiter der Bundesbaudirektion überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist und dieser aus der Anfrage zum Tunnelbereich den zutreffenden Schluss hat ziehen können, die Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q sei noch nicht fertig gestellt. 460 (4.14) Schließlich überzeugen auch die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich des Verhaltens der Parteien nach dem Schadensfall (S. 72 ff. = Rdn. 1063 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 2531 ff. d.A.) nicht. Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird (Urteil S. 67 ff.). Es mag zwar sein, dass dem Verhalten der Parteien nach dem Schadensfall im Hinblick auf die zu dieser Zeit von allen Parteien betriebene Recherche kein allzu entscheidender Beweiswert beigemessen werden kann. Entscheidend ist aber, dass sich dem Verhalten der Beteiligten angesichts der vom Landgericht im Einzelnen aufgeführten Umstände kein schlagkräftiges Indiz dafür entnehmen lässt, dass es eine Herausgabevereinbarung gab und der Klägerin das Fehlen der Konsole in der Achse 42/L-Q bekannt war. 461 (5) 462 Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis nicht angenommen werden kann, dass die von den Beklagten behauptete Vertragsänderung vereinbart worden ist. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob eine solche Vereinbarung, wie sie die Beklagten behaupten, durch die Zeugen überhaupt wirksam hat getroffen werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BauR 2001, 622 und BauR 1994, 760, 761 = ZfBR 1995, 15) hat ein Bauleiter nur so weit Vertretungsmacht, wie ihn der Auftraggeber dazu bevollmächtigt hat. 463 Es sprechen auch keine zwingenden Gründe dafür, dass der Senat die erstinstanzliche Beweisaufnahme zur Klärung dieser zwischen den Parteien streitigen Frage wiederholen muss. Die Voraussetzungen für eine Wiederholung der Beweisaufnahme (§ 398 ZPO) liegen nach Auffassung des Senats hier nicht vor: 464 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es grundsätzlich im Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob es die in erster Instanz gehörten Zeugen erneut vernimmt. Dieses Ermessen ist im Einzelfall gebunden, so etwa, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es hierfür auf den persönlichen Eindruck ankommt, den der Zeuge hinterlässt (vgl. BGH, NJW 1987, 3205; 1995, 1292 ff.; 1997, 466 1998, 2222; GRUR 1999, 367, 368; NJW-RR 2000, 432; 1635, jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch dann, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen oder anders würdigen will als die Vorinstanz, kann eine erneute Vernehmung des Zeugen erforderlich sein (vgl. BGH, NJW 1992, 741, 742; 1998, 385, 386; NJW-RR 1998, 1601, 1602; 2000, 1635; WM 1988, 1654, 1655; 1991, 963, 964; 1992, 2104, 2107; BGHR, ZPO § 398 Abs. 1, Ermessen 9, 16, 17; jeweils mit weiteren Nachweisen). 465 So liegen die Dinge hier nicht; das Landgericht ist in einer sorgfältigen und umfänglichen Beweisaufnahme, in der alle Aspekte berücksichtigt worden sind, den streitigen Behauptungen der Parteien nachgegangen und hat sich ergänzend durch Anhörung der beiden Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G., deren fachliche Qualifikation und Sorgfalt bei allen Verfahrensbeteiligten anerkannt ist, fachkundig beraten lassen. Die auf dieser Basis gewonnene und vom Landgericht sorgfältig begründete Überzeugung, dass nämlich die von den Beklagten behauptete Vertragsänderung nicht bewiesen sei, teilt der Senat. Es besteht daher auch kein Anlass, die Beweisaufnahme zu wiederholen, da die Einwendungen der Beklagten, wie dargelegt, weder verfahrensrechtlich noch von der Sache her überzeugen. 466 (6) 467 Ist mit dem Landgericht aufgrund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses davon auszugehen, dass eine Herausnahmevereinbarung nicht bewiesen ist ("non liquet"), so treffen die Beklagten die Folgen der Unaufklärbarkeit: die darin liegende Behauptung, hinsichtlich des - unstreitigen - ursprünglichen Leistungsumfangs seien nachträglich abweichende Vereinbarungen getroffen worden, haben die Beklagten zu beweisen, weil sie daraus für sich positive Rechtsfolgen herleiten. Der Grundsatz, dass der Auftraggeber nach der Abnahme des Werks grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung; denn dieser Grundsatz gilt nur, soweit Mängel nach den festgestellten vertraglichen Voraussetzungen in Betracht kommen. Ein Auftragnehmer kann sich seiner Haftung aber nicht dadurch entziehen, dass er den Auftraggeber mit der nicht zu widerlegenden Behauptung konfrontiert, der Bauvertrag sei nachträglich in der Weise abgeändert worden, dass der festgestellte Zustand nicht als Mangel anzusehen sei. 468 b) 469 Das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q stellt nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis auch einen wesentlichen Mangel dar. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Mangel nach allgemeiner Verkehrsauffassung als beachtlich anzusehen ist und es sich nicht nur um eine unbedeutende Abweichung von dem vertraglichen Leistungsziel handelt, wobei das spezielle Interesse des Auftraggebers an der vertragsgerechten Leistung unter besonderer Beachtung des von ihm verfolgten Nutzungs- oder Verwendungszweckes in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, NJW 1962, 1569, 1570; OLG Stuttgart, BauR 1979, 432; Nicklisch/ Weick, VOB/B, 3. Aufl., § 13, Rdn. 233). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Leistung liegt vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der Bauleistung zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder spürbar gemindert ist. 470 Diese Voraussetzungen liegen hier vor; wesentlicher Zweck der Konsole war deren Funktion für den Hochwasserschutz. Ihr Fehlen begründete die Gefahr erheblicher Schäden für das gesamte Bauwerk. Dies war nach den sachverständigen Feststellungen der Gutachter Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G. für alle Baubeteiligten, wenn nicht bekannt, so doch hinreichend erkennbar. 471 c) 472 Der Mangel ist von den Beklagten zu 1) und 2) verschuldet worden. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass der Auftragnehmer analog § 282 BGB darzulegen und zu beweisen hat, dass ein objektiv vorhandener Mangel nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGHZ 42, 16, 18 ff.; 48, 310, 312; BGH, BauR 1974, 63, 65; 1979, 159; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1987, 470, 471; OLG München, NJW-RR 1987, 854, 855). 473 Diesen Nachweis haben die Beklagten zu 1) und 2) nicht erbracht. So ist die von ihnen behauptete Vereinbarung über die Herausnahme der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q nicht bewiesen; und es sind auch Umstände weder dargetan noch ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen, die Beklagten hätten hier, wie sie meinen, etwa "gutgläubig" von einer solchen Vereinbarung "ausgehen dürfen". In Anbetracht der Bedeutung, die dem temporären wie endgültigen Hochwasserschutz zukam, hätten sich die Beklagten nicht auf die mündlichen Erklärungen der Zeugen B. und V. verlassen dürfen. Vielmehr hätten sie sich unmittelbar an die für eine Vertragsänderung allein zuständige BBD wenden müssen, dies um so mehr, als sich das Bauvorhaben noch in einem frühen Entwicklungsstadium befand. Wenn die Beklagten die ihnen obliegende Bauleistung nicht erbrachten, so begründet dies deshalb den Vorwurf der Fahrlässigkeit. 474 Den Beklagten war nach den sachverständigen Feststellungen die Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz auf jeden Fall erkennbar; das hat das Landgericht zutreffend ausgeführt (Urteil S. 104 ff.). 475 Der ARGE A war aus der Baubeschreibung bekannt, dass aus Gründen der Auftriebssicherheit der Wasserpegel im Schlitzwandtopf nicht über 47 m NN ansteigen durfte. Die in der ARGE A tätigen Beklagten zu 1) und 2) durften als Fachfirmen deshalb nicht davon ausgehen, dass die Außenwand - ohne Konsole und Fugenband - als ausreichender Hochwasserschutz dienen konnte. Sie konnten und mussten erkennen, dass ohne die Konsole der Schlitzwandtopf nicht "hochwassersicher" war, da sowohl durch die Enkadrain-Matten als auch den Schwindspalt zwischen Vorsatzschale und Gebäudewand Wasser eindringen konnte. Nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen im Termin vom 07.12.1999 (S. 3 des Protokolls = Bl. 1977 d.A.) mussten die Beklagten hier mit dem Auftreten einer Schwindfuge rechnen; sie durften auf Grund der planerischen Vorgaben keinesfalls ansetzen, dass der Hochwasserschutz allein durch die Außenwand (ohne Konsole) gewährleistet sei und die Konsole deshalb auch keine Bedeutung für den Hochwasserschutz habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch keiner der anderen Baubeteiligten (Klägerin/ABE) zu dieser Schlussfolgerung gelangt, obwohl für alle gilt, dass die Funktion der Konsole in den Bauunterlagen selbst nicht ausdrücklich beschrieben ist. Dass die Beklagten zu 1) und 2) schließlich nicht davon ausgehen durften, dass es eines wasserdichten Anschlusses der Schlitzwand an die aufgehende Wand deshalb nicht bedurfte, weil eindringendes Wasser durch die vorgesehene Wasserhaltung abgeführt werden konnte, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend begründet. 476 Wenn, wie die Beklagten geltend machen, für den Bereich 42/L-Q keine Bewehrungspläne vorlagen, so hindert dies die Annahme eines schuldhaften Fehlverhaltens ebenfalls nicht: Zum einen hätten die fehlenden Pläne durch einfache Nachfrage der Beklagten bei der Klägerin (BBD) oder der ABE bzw. dem Tragwerkplaner angefordert werden können, zum anderen zeigt die tatsächliche Herstellung der Bewehrung durch die Firma A., dass die Errichtung der Konsole nicht an fehlenden Bewehrungsplänen gescheitert ist, zumal man nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. (Sitzungsprotokoll vom 10.06.1999, S. 14 = Bl. 1272 d.A.) genauso hätte vorgehen können wie schon an anderer Stelle. 477 d) 478 Schließlich ist davon auszugehen, dass das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme unzweifelhaft ursächlich für den Auftrieb des Hauptbauwerkes und damit auch einen erheblichen Teil der Schäden war; dies steht nach den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G. im selbständigen Beweisverfahren sowie ihrer Anhörung vor dem Landgericht fest; der Senat nimmt insoweit zunächst Bezug auf das angefochtene Urteil (S. 95 ff.). 479 aa) 480 Ursache für den Auftrieb des Hauptbauwerkes ist danach, dass das Wasser im Schlitzwandtopf auf einen kritischen Wert von 47 - 49 m NN angestiegen ist (Gutachten vom 28.09.1994, Seiten 7/2, 8/22, 9/1, Anl. 8.5, 9.2). Ursache für den Wasseranstieg im Topf war das Wasser, das durch die Fuge zwischen Schlitzwand und Gebäudewand im Bereich der Konsolfehlstellen R/21-22 und 42/L-Q in den Schlitzwandtopf eingedrungen ist. Dass das Eindringen von Wasser an diesen Stellen durch die vorhandenen Enkadrain-Matten nicht behindert wurde, wird im Berufungsverfahren auch nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen; der Senat geht mit dem Landgericht weiterhin davon aus, dass nach den Feststellungen der Gutachter bereits vor dem Hochwasser zwischen der Vorsatzschale der Bauwerksaußenwand ein durch das Schwinden des Betons beim Aushärten der Decken entstandener Spalt von einer durchschnittlichen Breite von 1 cm vorhanden war. 481 Die Beklagten (S. 89 ff. = Rdn. 1085 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 2548 ff. d.A.) halten dem zwar entgegen, es dürfe hier nicht von einer durchschnittlichen Breite des Schwindspalts von 1 cm ausgegangen werden, da die Sachverständigen in der Anhörung vom 07.12.1999 vom Vorhandensein einer Schwindfuge von vielleicht 1/2 cm bei der Abnahme gesprochen hätten, die sich bei Hochwasser im Millimeterbereich noch verforme. Dem gemäß sei möglicherweise, wenn überhaupt, eine wirksame Fuge von nur 2,5 mm verblieben, durch den die zum Auftrieb erforderliche Wassermenge nicht habe eindringen können; daraus folgern die Beklagten, dass der Klägerin der ihr obliegende Beweis für eine schadensrelevante (offene) Schwindfuge nicht gelungen sei. 482 Dieser Einwand ist nicht überzeugend und widerspricht den tatsächlichen Feststellungen: 483 Wie die Beklagten selbst nicht verkennen, haben die Sachverständigen bei ihrer Anhörung durch das Landgericht das Vorhandensein einer wirksamen Schwindfuge und deren Ursächlichkeit für den Auftrieb des Gebäudes eindeutig bejaht. Die dem zu Grunde liegenden Feststellungen der Sachverständigen (Gutachten vom 09.07.1999, S. 9 ff.) hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgeführt: Die Gutachter haben nach dem Schadensfall vor Ort einen Spalt festgestellt, dessen Breite mehrere Zentimeter betrug. Messungen von Mitarbeitern der Sachverständigen im März 1994 haben im Bereich der Achse 32 B-I Spaltweiten von 1,4 - 2 cm ergeben, im Bereich der Achse 42 K-Q waren es Spaltbreiten zwischen 2 und 4,5 cm, entlang der Achse R 38-42 sogar 2 bis 9 cm. Da keine nennenswerten Verkippungen des Bauwerks quer zur Achse 42 stattgefunden haben, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Spalt nicht allein durch den Auftrieb verursacht wurde, sondern als Schwindspalt bereits zum Zeitpunkt des Wasserzutritts vorhanden war. Hierfür spricht auch, dass mit einem Schwindspalt zu rechnen ist. Bei der Annahme der Sachverständigen, dass die Fugenbreite vor dem Schadensfall mindestens ca. 1 cm betragen habe, handelt es sich um eine "konservative" Schätzung, d.h. der Spalt war eher breiter. Dem entsprechend gehen die Sachverständigen in der Stellungnahme vom 16.12.1999 (Bl. 2004 ff. d.A.) konsequent davon aus, dass sich zwischen den Gebäudeaußenwänden und der Vorsatzschale an der Schlitzwand eine Schwindfuge von im Mittel 1,5 cm Breite befunden hat (S. 2 = Bl. 2005 d.A.). 484 Zu Unrecht stellen die Beklagten dem gegenüber bei ihrer abweichenden Berechnung auf die Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. G. im Termin vom 07.12.1999 (Protokoll S. 3 f. = Bl. 1977 ff.) ab. 485 Auf die Frage, ob die Schwindfuge bei der Abnahme im Dezember 1992 bereits existierte, hat der Sachverständige erklärt: Unter der Prämisse, dass die oberste Decke und die Außenwand zu diesem Zeitpunkt bereits 4 bis 6 Wochen fertiggestellt waren, könne er ansetzen, dass eine Schwindfuge von vielleicht 1/2 cm schon vorhanden gewesen sei; dass überhaupt eine Schwindfuge vorhanden gewesen sei, erscheine ihm sicher, die Unsicherheit habe sich nur auf die Größe dieser Schwindfuge bezogen. 486 Die Äußerungen des Sachverständigen betreffen somit erkennbar die Breite der Fuge im Zeitpunkt der Abnahme; dass diese nicht identisch war mit der Fugenbreite ein Jahr später, bei Eintritt des Hochwassers, ergibt sich aus den Ausführungen, die der Sachverständige unmittelbar zuvor gemacht hat (Protokoll S. 2 ff. = Bl. 1976 ff. d.A.): 487 "Der Schwindvorgang beim Beton dauert in der Regel mehrere Jahre. Nach etwa 2 Monaten ist er allerdings etwa zur Hälfte abgeschlossen, nach 1 Jahr vielleicht zu 90 %. Das hängt jeweils von der Art des Betons und vom Klima ab. 488 Es ist durchaus erklärlich, daß man zunächst bei der Abnahme, wenn der Beton noch relativ frisch ist, nur eine kleine Schwindfuge im Bereich von vielleicht 2 mm erkennt. Es ist dann allerdings zu erwarten und nicht überraschend, sondern durchaus üblich, daß sich im Laufe der Zeit die Schwindfuge vergrößert auf eine Breite von bis zu 2 cm." 489 Damit erweisen sich die rechnerischen Überlegungen der Beklagten im Ergebnis als gegenstandslos. 490 bb) 491 Auch die weiteren Feststellungen des Landgerichts zur Kausalität begegnen keinen durchgreifenden Bedenken: 492 Nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G. konnte allein schon durch den Schwindspalt - unabhängig vom Durchleitvermögen der Enkadrain-Matten - soviel Wasser eindringen, dass das Gebäude in Auftrieb geraten konnte; das Eindringen des Wassers an der Achse 42 konnte auch nicht wesentlich durch die Weichfaserplatten zwischen Schlitzwandkopf und Bewehrung verhindert werden. 493 Die Ursächlichkeit des Wassereintritts an den Konsolfehlstellen R/21-22 und 42/L-Q ergibt sich zudem aus dem zeitlichen Geschehensablauf (vgl. Gutachten vom 28.09.1994, S. 8/14 mit Anl. 8.2 und 8.3). Dieser spricht dagegen, dass allein die Fehlstelle in der Achse R/21-22 für den Auftrieb ausgereicht hätte; eine dahin gehende Feststellung haben die Sachverständigen nicht getroffen (Gutachten vom 28.09.1994, Anl. 6.2. S. 14; Gutachten vom 31.3.1998, S. 24), und zwar auch nicht bei einem Stillstand der Pumpen von einer halben Stunde (so die Klägerin) oder einer Stunde (so die Beklagten zu 1), 2) und 9); vgl. dazu die Stellungnahme der Sachverständigen vom 16.12.1999, Bl. 2004 ff d.A.). Andere Ursachen für den Auftrieb des Baukörpers sind nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen mithin auszuschließen. 494 cc) 495 Es ist schließlich nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Landgericht die Prüfung der sog. haftungsausfüllenden Kausalität der Fehlstelle für die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen dem Betragsverfahren vorbehalten hat; nichts Anderes gilt für die weitere Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß das zweite bis vierte Untergeschoss auch bei einer ordnungsgemäßen Herstellung der Konsole überflutet worden wäre, da das Hochwasser über die Spundwand im Bereich der Achsen 42-43 oder andere - nicht von den Beklagten zu 1) und 2) zu vertretende - Fehlstellen hätte eindringen können. 496 e) 497 Das Landgericht hat sich im Weiteren auch zutreffend mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt, die ARGE A sei jedenfalls durch Fehlen wichtiger Vorleistungen bzw. die nicht rechtzeitige Vorlage von Plänen (durch die Klägerin) an einer rechtzeitigen Herstellung der Konsole gehindert gewesen. 498 Der Senat ist mit dem Landgericht (Urteil S. 91 ff.) der Ansicht, dass der fehlende Schlitzwandkopf im Bereich der Achse 42/A-J schon keine "Behinderung" für die Errichtung der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q darstellte, es bautechnisch vielmehr ohne Weiteres möglich war, die Konsole im Bereich L-Q zu errichten, ohne zuvor die Konsole in den Bereichen A-J und J/K-L (Tunneldecke) zu bauen. 499 Zudem wäre - bei Unterstellung einer "Behinderung", wie sie die Beklagten zu 1) und 2) verstehen - die Verpflichtung der ARGE A, die dem Hochwasserschutz dienende Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q herzustellen, nicht berührt worden; denn dass die Bewehrungspläne nicht an die Comax-Anschlüsse angepasst waren, hinderte die Erstellung der Konsole nicht. Dies zeigt sich schon daran, dass die Bewehrung tatsächlich ohne geänderte Pläne (zumindest weitgehend) fertiggestellt wurde. Im Übrigen hätten Unklarheiten durch eine einfache Anfrage bei den Tragwerkplanern abgeklärt werden können und müssen. Das ist aber nicht geschehen; und die Beklagten haben eine Behinderung auch nicht angezeigt, wie das Landgericht unter zutreffender Würdigung der Bekundungen der Zeugen B., V. und H. darlegt (Urteil S. 92 ff.). Eine solche Behinderungsanzeige war hier auch nicht nach den Grundsätzen entbehrlich, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.01.1999 (BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188 = NJW 1999, 1108) aufgestellt hat. 500 f) 501 Im Ergebnis ist mit dem Landgericht somit davon auszugehen, dass die Beklagten nicht den ihnen obliegenden Nachweis über eine Änderung der vertraglichen Pflichten der ARGE A erbracht haben; sie waren daher verpflichtet, die Konsole im Achsenbereich 42/L-Q - ungeachtet der Fertigstellung in den übrigen Bereichen - auszuführen, was technisch möglich und im Hinblick auf einen funktionstüchtigen Hochwasserschutz während der gesamten Bauphase auch erforderlich war. Diese Leistung war spätestens mit der (Schluss-) Abnahme zu erbringen. Das ist nicht geschehen. 502 2. Zur Haftung der Beklagten zu 1) und 2) bei Annahme einer Herausnahmevereinbarung 503 Der Senat hat die Parteien im Verhandlungstermin vom 01.02. 2001 darauf hingewiesen, dass er - unabhängig von der behaupteten Vereinbarung über die Änderung der Leistungspflicht der ARGE A aus dem ihr erteilten Auftrag - von einer Haftung der Beklagten zu 1) und 2) und damit auch der Beklagten zu 9) dem Grunde nach ausgehe; hieran hält er nach Überprüfung fest. 504 Wird nämlich mit den Beklagten angenommen, es habe hier eine Vereinbarung über die Änderung der Vertragspflichten der ARGE A gegeben, so sind diese der Klägerin im Ergebnis in gleicher Weise für den entstandenen Schaden verantwortlich. Zwar könnte den Beklagten zu 1) und 2) in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der ARGE A das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q dann nicht als Mangel im Sinne des § 13 Nr. 7 VOB/B zugerechnet werden; die Haftung der Beklagten wäre aber aus der Verletzung einer ihnen obliegenden Hinweispflicht herzuleiten: 505 Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 457/98 = BauR 2001, 622 = NZBau 2001, 200 = NJW-RR 2001, 520 unter Hinweis auf das Urteil vom 30.06.1977 - VII ZR 325/74 = BauR 1977, 420, 421), dass der Unternehmer auf die Folgen des Wegfalls der ursprünglich vereinbarten Bauleistungen hinweisen muss, wenn hierzu ein hinreichender Anlass besteht und z.B. erkennbar ist, dass der Bauleiter des Auftraggebers die aus dem Fehlen der Bauleistung erwachsenden Gefahren nicht erkannt und/oder nicht bedacht hat. In diesem Fall ist der Unternehmer gehalten, sich gegebenenfalls unmittelbar an den Bauherrn (Auftraggeber) zu wenden und ihn auf die Gefahren, die durch das Nichtausführen der (herausgenommenen) Arbeiten entstehen können, hinzuweisen. 506 So lagen die Dinge aber hier: 507 War die Herstellung der Konsole - aus welchen Gründen auch immer - aus dem Leistungsumfang der ARGE A herausgenommen worden, um sie im Zuge der Bauwerkserrichtung (später) einer anderen ARGE (der ARGE F) zuzuweisen, so hätten die Beklagten zu 1) und 2) schon im Hinblick auf den Umstand, dass sie an dieser ARGE (ebenfalls) beteiligt waren bzw. werden sollten, nachhaltig darauf hinweisen müssen, dass die Klägerin diese, für das Gelingen des Gesamtwerks wichtige Teilleistung auch anderweit in Auftrag gab. Dies gilt um so mehr, wenn offenbar wurde, dass dieser Leistungsteil bei der Klägerin und den übrigen Beteiligten (BBD, ABE und Projektsteuerer) in Vergessenheit geraten war. 508 Die Beklagten tragen selbst vor, die Leistung habe im Los F "nachgeholt" werden sollen. Mit den Leistungen des Loses F wurde die ARGE F dann auch beauftragt, deren Gesellschafter wiederum die Beklagten waren. Die Beklagten wussten daher, in welchem Umfang sie als ARGE F beauftragt waren, und dass der Auftrag zur Erstellung der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q von der Klägerin nicht erteilt worden war. Insoweit trifft die Beklagten demnach schon der Vorwurf einer mangelhaften Kooperation und damit eines unterbliebenen Hinweises. 509 Dem steht nicht entgegen, dass die verschiedenen ARGEn als selbständige rechtliche Einheiten anzusehen sind (BGH, NJW 2001, 1056 = ZIP 2001, 333 = LM, Heft 5/2001, § 50 ZPO Nr. 52 mit Anmerkung Wilhelm = DB 2001, 423 mit Anmerkung Römermann = DStR 2001, 310 mit Anmerkung Goette; dazu auch Karsten Schmidt, NJW 2001, 993 ff.); denn die Verpflichtung der Beklagte zu 1) und 2) ergab sich hier schon aus ihrer Stellung als ARGE A und damit als Vorunternehmerin der (rechtlich selbständigen) ARGE F. 510 Angesichts der nur mündlich getroffenen Herausnahmevereinbarung und der Tatsache, dass die Beklagten von dem angeblichen Einverständnis der Klägerin auch nur mündlich durch den Zeugen B. unterrichtet wurden, lag es auf der Hand, dass die unterbliebene Auftragserteilung durch die Klägerin entweder auf einem Missverständnis beruhte oder schlichtweg bei der Klägerin in Vergessenheit geraten war. Spätestens, als Mitte 1993 ein Auftrag zur Nachholung der Leistung an die ARGE F nicht erteilt war, hätten die Beklagten daher unter Beachtung der Sorgfaltspflichten, die sich aus den zwischen der Klägerin und der - ja noch in der Abwicklung befindlichen - ARGE A getroffenen Vereinbarungen ergaben, auf die ausstehende Leistung im Bereich der Achse 42/L-Q nachhaltig hinweisen müssen. 511 Das ist unzweifelhaft nicht geschehen. Der Hinweis der Beklagten auf das Faxschreiben an den Tragwerkplaner vom 24.11.1993 (Anl. B 88) rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn es war nicht an die Bauleitung gerichtet und hatte ersichtlich auch nicht zu einem Erfolg geführt. Die Beklagten hätten sich daher an die Klägerin selbst wenden müssen; einer solchen Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin (BBD) steht nicht entgegen, dass diese sich zur Durchführung des Bauvorhabens der ABE bzw. eines Projektsteuerers bediente (vgl. BGH, BauR 2001, 622, 623). 512 3. Zum mitwirkenden Verschulden der Klägerin 513 Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) hat einen Teilerfolg, weil die Klägerin einen 50%-igen Schadensanteil selbst tragen muss. Die Haftung der Beklagten beschränkt sich auf die Hälfte des durch das Fehlen der Konsole entstandenen Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB). Die Mitverantwortlichkeit der Klägerin ergibt sich dabei nach Überzeugung des Senats auf Grund des unstreitigen Geschehensablaufs und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Die Klägerin muss sich - mit den Beklagten - nämlich die Tatsache vorhalten lassen, dass die Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q ein Jahr nach Abschluss der (wesentlichen) Arbeiten der ARGE A und trotz der weiteren Bautätigkeit der Beklagten zu 1) und 2) in den ARGEn B und F nicht betoniert war, obwohl dieser Achsenbereich - wie die jedenfalls ab Frühjahr 1993 vorhandene Konsolenbewehrung zeigt - noch nicht völlig in Vergessenheit geraten sein konnte. Dieser Umstand ist ebenso wenig verständlich wie die Behauptung der Klägerin, dies sei ihr nicht bekannt gewesen bzw. dem sei von der Bauaufsicht keine Bedeutung beigemessen worden. Und schließlich ist noch nicht einmal im Zusammenhang mit den beim Herannahen des Hochwassers angeordneten Maßnahmen an die vordringliche Sicherung dieser Schwachstelle im Bereich der Achse 42 J/L-Q gedacht worden. Es spricht daher Vieles dafür, dass die Fehlstelle auf Auftragnehmer- wie auf Auftraggeberseite zwar bekannt war, dass aus Nachlässigkeit aber nicht bedacht wurde, welches Gefahrenpotential sich hieraus für den Hochwasserschutz ergab, so dass die Fertigstellung weder von der Klägerin veranlasst noch von den in Form der ARGE F weiter auf der Baustelle tätigen Beklagten zu 1) und 2) erledigt oder angeregt wurde. 514 Diese Erwägungen haben die Sachverständigen in ihre Feststellungen zutreffend einbezogen (1. Ergänzungsgutachten vom 31.03.1998, S. 20): 515 "Genau so wenig verständlich wie das Weglassen der Konsole durch die ARGE Rohbau Teil A ist für die Sachverständigen allerdings auch, daß sich in den Abnahmeprotokollen keine Hinweise auf das Fehlen der Konsolabschnitte finden. Da an den Abnahmen sowohl die bauüberwachende Architektengemeinschaft ABE als auch drei Vertreter der BBD teilgenommen haben, hätte das Fehlen der Konsolabschnitte diesen Beteiligten ebenso bekannt sein müssen wie der bauausführenden ARGE Rohbau Teil A. Entweder ist das Fehlen der Konsole bei den Beteiligten bis zum Eintritt des Hochwassers in Vergessenheit geraten oder keiner der Beteiligten hat den Fehlstellen eine Bedeutung beigemessen. Die angeordneten und ausgeführten Notmaßnahmen lassen letzteres vermuten. Diese Frage können jedoch nicht die Sachverständigen, sondern nur die Beteiligten selbst aufklären." 516 Nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis mag der Klägerin, was offen bleiben kann, eine unmittelbare "Kenntnis" der maßgeblichen Bediensteten der BBD nicht nachzuweisen sein; dies befreit sie jedoch nicht von dem Vorwurf der Mitverantwortlichkeit: 517 Zum einen muss die Klägerin sich, insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts, die Kenntnis der ABE zurechnen lassen; zum anderen beruht der Schadenseintritt, was nach Ansicht des Senats das Entscheidende ist, auf Kooperations-, Koordinierungs- und Kommunikationsmängeln, für die Klägerin ebenfalls einzustehen hat. In diesem Zusammenhang spielt die bereits behandelte Frage, ob hier es zu einer vertraglichen Änderung des Leistungsbildes der ARGE A gekommen ist, keine Rolle; denn selbst wenn es eine solche Vereinbarung in der behaupteten, aber unzulänglich dokumentierten Form gegeben hätte, wäre der Klägerin im Weiteren ein Kooperations-, Koordinierungs- und Kommunikationsdefizit anzulasten. 518 Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 519 a) 520 Es kann mit dem Landgericht im Ausgangspunkt angenommen werden, dass eine positive Kenntnis der maßgeblichen Bediensteten der BBD nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis nicht feststellbar ist. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil sich die Klägerin hier zumindest die Kenntnis des Zeugen B. sowie des Beklagten zu 3) zurechnen lassen muss. Diese sind nämlich i.S. des § 166 BGB als "Wissensvertreter" der Klägerin anzusehen. Ob dies, wie die Beklagten geltend machen, auch für die Tragwerkplaner, die vormaligen Beklagten zu 7) und 8), gilt, weil diese ebenfalls erkennbar Kenntnis von dem Fehlen der Konsole hatten , kann hier dahinstehen. 521 Das Landgericht meint, die Klägerin müsse sich hier das Wissen der mit der Objektüberwachung betrauten Beklagten zu 3) bis 6) nicht anrechnen lassen, weil der mit der Bauüberwachung betraute Architekt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers (Bauherrn) im Verhältnis zum Unternehmen anzusehen sei. Das ist richtig, wird hier aber nicht den tatsächlichen Gegebenheiten dieses Bauvorhabens gerecht. 522 Ein Bauherr muss das Verhalten des mit der Bauüberwachung betrauten Architekten anrechnen lassen, wenn dieser auftragsgemäß in einem Bereich tätig wird, der nicht (nur) der Bauüberwachung, sondern vor allem auch dem Planungs- und/oder Bauausführungsbereich zuzuordnen ist (vgl. auch BGH, NJW 1972, 447, 448). So liegen die Dinge hier. 523 Die Klägerin hat unstreitig der ABE, also den Beklagten zu 3) bis 6), in weitem Umfang die Kommunikation zwischen den Baubeteiligten, vor allem mit den ARGEn, übertragen und diesen dabei sogar die Regelung von Einzelfragen des Bauablaufs überlassen. Damit waren die Beklagten zu 3) bis 6) für die Klägerin nicht nur im Rahmen der (reinen) Bauüberwachung tätig, sondern nach deren vorgegebener Arbeitsorganisation gerade auch dazu berufen, im rechtsgeschäftlichen Verkehr als ihre Repräsentanten bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls an die zuständigen Stellen weiter zu leiten. 524 Die ABE erledigte also nicht nur die ihr übertragene Funktion der technischen Bauaufsicht; dies kann nach den zu den Akten gereichten Unterlagen sowie den Bekundungen der Zeugen nicht zweifelhaft sein. So lief ein wesentlicher Teil der Kommunikation zwischen der Klägerin und den Unternehmen (ARGEn) ausschließlich über die ABE (vgl. etwa den Vorgang betreffend die Behinderungsanzeige der ARGE A vom 31.03.1992, Anl. B 65 ff.). Augenfällig wird dies u.a. auch aus dem Besprechungsvermerk vom 26.03.1991 (Anl. B 64); danach wies die BBD in der Besprechung ausdrücklich darauf hin, dass der Schriftverkehr zwischen der HBW und der Klägerin grundsätzlich über die ABE zu leiten sei und sich die Parteien im Übrigen befleißigen sollten, den Schriftverkehr "auf ein Minimum zu begrenzen". In dem Besprechungsprotokoll vom 28.04.1992 (Anl. B 67) ist schließlich festgehalten, dass Einzelabstimmungen der Baubeteiligten betreffend die Bauausführung auf Einladung der ABE stattfinden. 525 Damit waren die Beklagten zu 3) bis 6) aber "Wissensvertreter" i.S. des § 166 BGB; denn dieser braucht weder zum rechtsgeschäftlichen Vertreter noch zum "Wissensvertreter" ausdrücklich bestellt zu sein. Es reicht, wenn der Geschäftsherr sich seiner nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr "wie eines Vertreters" bedient (BGHZ 55, 307, 311; BGH, NJW 1992, 1099, 1100 mit weiteren Nachweisen); da die Beklagten zu 3) bis 6) die Klägerin nicht nur intern beraten sollten, was einer sinngemäßen Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB entgegenstünde (BGH, NJW 1992, 1099, 1100), ist ihr die Kenntnis des Zeugen B. vom Fehlen der Konsole sowie die dahin gehende Kenntnis des Beklagten zu 3), mit dem der Zeuge nach seiner Aussage (Sitzungsprotokoll vom 10.06.1999, S. 7, 11 = Bl. 1265, 1269 d.A.) darüber gesprochen hat, als eigenes Wissen anzulasten. 526 b) 527 Darüber hinaus folgt eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin aus der Verletzung der vorstehend angesprochenen Kooperati-ons-, Koordinierungs- und Kommunikationspflicht: 528 aa) 529 Bauverträge weisen - jedenfalls soweit sie Großprojekte betreffen - eine Struktur auf, die sie von den Werkverträgen handwerklichen Zuschnitts, deutlich unterscheidet. Es geht nicht um einen einmaligen, punktuelle Leistungsaustausch. Sie sind Langzeitverträge, deren Durchführung eine Kooperation beider Vertragspartner erfordert. Auf Grund der in der Regel vorliegenden komplexen Natur der Bauvorhaben können nicht alle Einzelheiten der Projektrealisierung schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegt werden. Auf Grund des Langzeitcharakters und der Komplexität der Projekte gewinnt der Bauvertrag die Struktur eines Rahmenvertrages, der im Verlauf der Projektausführung auszufüllen und den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen ist. Daraus ergeben sich besondere Risiken für die Vertragsdurchführung. Erforderlich ist deshalb eine differenzierte vertragliche Risikoverteilung zwischen den Parteien. Zwingend notwendig sind ferner vertragsbegleitende Maßnahmen zur Entscheidungsfindung und Konfliktregelung (Nicklisch/Weick, a.a.O., Einl., Rdn. 1; vgl. ferner Nicklisch, BB 1979, 533 ff.). Derartige Werkverträge verlangen nach einer möglichst genauen Planung des Projektablaufes. Dementsprechend ist für diese Verträge typisch, dass sie einem dynamischen Vertragskonzept folgen. Es ist erforderlich, die Laufzeit des Vertrages entsprechend den verschiedenen Phasen, wie Planungsphase, Herstellungsphase, Abnahme- und Garantiephase regulativ zu erfassen und diesen Phasen der Vertragsdurchführung jeweils entsprechende Rechte und Pflichten der Beteiligten zuzuordnen (Nicklisch/Weick, a.a.O., Rdn. 2). Langzeit- und Rahmencharakter sowie die große Zahl der an einem Projekt Beteiligten erfordern deren ständige Kooperation, d.h. ein ständiges Kommunizieren zwischen den Vertragspartnern, das dem Informationsaustausch, der Klärung von Problemen, dem Schließen von Vertragslücken und oft auch der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten dient. Daraus folgt die Forderung nach ständiger wechselseitiger Information und von Prüfungs- und Hinweispflichten aller Beteiligten, und zwar des Auftragnehmers ebenso wie des Auftraggebers. 530 In der Rechtsprechung (BGHZ 133, 44, 47 und 143, 89, 93) und Literatur (Grieger, BauR 2000, 969 ff.; Kniffka, Jahrbuch für Baurecht 2001, 1 ff.; Nicklisch, a.a.O., S.538 ff.) ist dieses Kooperationserfordernis inzwischen anerkannt. Es gilt in allen Phasen der Projektplanung und -durchführung (vgl. Nicklisch/ Weick, a.a.O., Rdn. 4). Nach Ansicht des Senats ergibt sich aus dem Kooperationserfordernis auch, dass Auftraggeber und Auftragnehmer zum eigenen wie zum Schutz des Vertragspartners die besonderen Schwierigkeiten und Gefahren des jeweiligen Projekts im Auge behalten und ihrer Bewältigung durch zureichende Maßnahmen der Planung und Projektbeobachtung Rechnung tragen müssen; eine einseitige Risikozuweisung, die sich aus besonderen Gefahren des Projekts ergibt, ist nicht gerechtfertigt, wenn ihnen durch derartige Maßnahmen sowohl von Auftraggeber- als auch von Auftragnehmerseite wirksam vorgebeugt werden kann (vgl. Nicklisch/Weick, a.a.O., Einl §§ 4-13, Rdn. 19 ff.). 531 bb) 532 Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer darüber hinaus im Rahmen der Koordinationspflicht, dass brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung gestellt sowie die Entscheidungen getroffen werden, die für einen reibungslosen Bauablauf unentbehrlich sind (BGH, NJW 1972, 447, 448). Das gilt für sämtliche, im weitesten Sinne aufzufassende planerische Unterlagen, die der Auftragnehmer braucht, um die ihm in Auftrag gegebene Leistung gemäß dem "Bestellerwillen" ordnungsgemäß ausführen zu können (Döring in Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 3 VOB/B, Rdn. 1a ff. mit weiteren Nachweisen). Betrifft die Planung besonders schadensträchtige Details, so müssen diese dem ausführenden Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (vgl. BGH, NZBau 2000, 433 ff. zu den Pflichten des planenden Architekten hinsichtlich der Abdichtung gegen drückendes Wasser). Insoweit muss es sich der Auftraggeber im Verhältnis zum Auftragnehmer nach den §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zurechnen lassen, wenn der mit der Planung betraute Architekt und/oder Projektsteuerer die vertraglichen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nicht oder nur unzureichend wahrnimmt. Denn die sogenannte Ablaufplanung und -steuerung gehört zu den originären Auftraggeberaufgaben. 533 cc) 534 Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die vorstehend aufgezeigte Notwendigkeit einer vorausschauenden Planung für dieses von Prof. Schürmann geplante Großprojekt bestanden hat, insbesondere im Hinblick auf die wegen der Rheinnähe latent vorhandene Hochwassergefahr und die dadurch drohenden Schäden. Die sich daraus ergebenden, dem eigenen und dem Schutz der bauausführenden ARGEn dienenden Pflichten ist die Klägerin selbst nur unzureichend nachgekommen. 535 Die auch in der Berufungsbegründung der Beklagten zu 1), 2) und 9) (S. 10 ff. = Rdn. 1001 ff. = Bl. 2469 ff.) angesprochenen Bauverzögerungen waren in Anbetracht der ausführungsparallelen Planung nicht ungewöhnlich; die Verschiebung der einzelnen Losgrenzen (vgl. das 1. Ergänzungsgutachten vom 31.03. 1998, S. 88), über die es nach den Bekundungen des Zeugen B. offensichtlich keine offiziellen "Aufzeichnungen" gab (Sitzungsprotokoll vom 10.06.1999, S. 10 = Bl. 1268 d.A.), waren damit vorprogrammiert. Gerade aus diesen, von vornherein absehbaren Umständen folgt aber, dass alle Baubeteiligten wegen der besonders gewichtigen und schadensträchtigen Umstände des Großprojekts nicht nur eindringlich zu unterrichten waren, sondern Koordination und Kommunikation in diesem Bereich durch klare planerische Vorgaben und Vorgaben zum eigentlichen Bauablauf selbst so weit wie möglich sicherzustellen waren. 536 Das ist nicht in ausreichendem Maß geschehen. 537 (1) 538 Dass die Konsole ein gewichtiger Bestandteil des Hochwasserschutzkonzepts war und deshalb eine zeitnahe Herstellung der Konsole ("in einem Zuge") nach dem teilweise Entfernen der Spundwand erforderlich wurde, erschloss sich, wie die Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G. mehrfach festgestellt haben, aus den überlassenen Planungsunterlagen noch nicht unmittelbar. So heißt es in dem Gutachten vom 28.09.1994 (S. 10/10 ff.): 539 "Eine ganz besondere Aufmerksamkeit erfordert der Zeitraum im Bauablauf, in dem die den Hochwasserschutz bildende Spundwand abgebaut und gleichzeitig der Schlitz durch die herzustellende Konsole zu schließen ist. In diesem Zeitraum, der möglichst klein zu halten ist, darf kein Hochwasser auftreten. In der stat. Berechnung und insbesondere auf den Bauausführungsplänen sind daher detaillierte Arbeitsabläufe zu beschreiben und Arbeitsanweisungen für die kritische Phase anzugeben. Angemessene Hinweise, die die Notwendigkeit der vollständigen Schließung des Schlitzes auch bei teilweiser Entfernung der Spundwand hervorheben, wurden nicht gefunden. ... Diese Mängel in der Planung rechtfertigen allerdings nicht die Vorgehensweise, die Spundwand vor dem Eintreten der Hochwässer zu entfernen, ohne daß die Konsolen kurzfristig und lückenlos an die Schlitzwand angeschlossen wird. Die Planung der Sicherung der Baustelle gegen Hochwasser war zumindest für die anfänglichen Bauphasen richtig und sicher. In diesen Phasen waren planmäßig in denjenigen Bereichen Spundwände auf den Schlitzwänden angeordnet, in denen dies unter Berücksichtigung der Geländehöhen und der Schlitzwandhöhen erforderlich war. In späteren Bauphasen war dann der Abbau dieser Spundwände erforderlich, bevor der endgültige Konsol-anschluß hergestellt werden konnte. Nach Vorgaben in der Ausschreibung sollten diese Arbeiten abschnittsweise durchgeführt werden. Wie jedoch in den Zwischenzuständen und an den Übergangsstellen vom Spundwandschutz zur bereits fertiggestellten Konsolkonstruktion der Hochwasserschutz gewährleistet werden sollte, ist den Sachverständigen nicht bekannt. Planliche Unterlagen liegen hierzu nicht vor. Hier liegt sicherlich ein gewisser Planungsmangel vor. Im Bereich der Besuchertiefgarage war der Anschluß der Gebäudedecke an die Schlitzwand konstruktiv anders als beim Hauptgebäude und beim SO-Gebäude (noch nicht ausgeführt) gelöst. Bei der Besuchertiefgarage konnte der Fugenbandanschluß zwischen Schlitzwandkopf und Gebäude vollständig hergestellt werden, ohne daß die Spundwand auf der Schlitzwand entfernt werden mußte. Hier ergab sich daher in allen Bauphasen ein permanenter Hochwasserschutz. Die Planung und Ausführung einer entsprechenden Konstruktion auch beim Hauptgebäude wäre sicherlich der gewählten Lösung vorzuziehen gewesen." 540 In dem Termin vom 07.12.1999 (Protokoll S. 4 ff. = Bl. 1978 ff.) haben die Sachverständigen dann u.a. ausgeführt: 541 "Uns ist nicht bekannt, daß in den vorhandenen Planunterlagen ein Hinweis auf eine Schwindfuge in diesem Bereich vorhanden war. ... Wir haben das Hochwasserkonzept so verstanden, daß die Spundwand den temporären Hochwasserschutz darstellen sollte und die Konsole mit Fugenband den endgültigen Hochwasserschutz. Es war allerdings nicht möglich, die Konsole zu betonieren, solange die Spundwand noch aufgestellt war. Hier entstand ein gewisses Zeitfenster, in welches kein Hochwasserereignis fallen darf, welches die Schlitzwand übersteigt. Bei Fertigstellung des endgültigen Hochwasserschutzes wäre die Schwindfuge dann ohne Wichtigkeit gewesen. ... Es ist nicht üblich, in den Planunterlagen Hinweise auf das Schwindverhalten und auf das Entstehen von Schwindfugen anzugeben." 542 [Auf Vorhalt der LV-Position 3.1.6.1 Seite 96 Los B (Anlage B 7), wiedergegeben in der Klageerwiderung Meyer-Köring Rdn. 86, erklärt der Sachverständige Prof. Dr. W.:] 543 "Ich kann diese Passage auf zwei unterschiedliche Weisen verstehen bzw. interpretieren. Erstens, daß die Hochwassersicherung aus den Konsolen mit eingebautem Fugenband besteht. Bei dieser Voraussetzung wäre der hier beschriebene Bauablauf nicht möglich. Denn die Spundwand muß entfernt werden, bevor das Konsol gebaut werden kann. Zweitens kann es sich um eine hier nicht näher beschriebene Hochwassersicherung anderer Art handeln. Es kann sich auch um eine weitere temporäre Sicherung handeln. Dies ist allerdings hier nicht angegeben, es ist allerdings auch nicht angegeben, daß es sich um eine endgültige Hochwassersicherung handele. Mir ist nicht bekannt, daß das Hochwasserkonzept während der Bauzeit textlich beschrieben ist in den Technischen Vorbemerkungen oder in den Allgemeinen Vorbemerkungen. Man muß sich allerdings fragen, ob das von Nöten gewesen wäre. Beispielsweise hätte man sich vorstellen können, daß dort näher beschrieben ist, daß man den temporären Schutz nicht im Dezember abbaut, wenn mit Hochwasser zu rechnen ist, z.B.. Ich hätte das, wenn ich mit der Planung befaßt gewesen wäre, textlich beschrieben." 544 [Auf Vorhalt des obersten Absatz auf Seite 10/11 des ersten Gutachtens vom 28.09.1994, wonach in der statischen Berechnung und insbesondere auf den Ausführungsplänen daher detaillierte Arbeitsabläufe zu beschreiben sind und Arbeitsanweisungen für die kritische Phase anzugeben sind, erklären die beiden Sachverständigen:] 545 "Ja, das sehen wir so." 546 (2) 547 Es ist auch nicht festzustellen, dass die Beklagten auf andere Weise über die Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz einschließlich der äußerst gefahren- und schadensträchtigen Brisanz des Fehlens der Konsole nach Entfernung des temporären Hochwasserschutzes ausreichend belehrt wurden. Dabei kann unterstellt werden, dass der Zeuge H., wie er bekundet hat, die Baubeteiligten über das Hochwassersystem unterrichtet und ihnen mitgeteilt hat, die Konsole sei "wichtig", damit dort kein Wasser von oben in Topf laufen könne. Die Klägerin durfte nicht davon ausgehen, dass den maßgeblichen Verantwortlichen der Beklagten das nirgendwo dokumentierte, im Winter 1991/1992 den beteiligten Unternehmen (wem?) vom Zeugen H. mündlich erläuterte Hochwasserschutzkonzept unter Einbeziehung der Konsole in dem Zeitraum 1992/1993 noch präsent war. 548 (3) 549 Die Sachverständigen haben allerdings an anderer Stelle ausgeführt, dass die Beklagten den Sinn der Konsole hätten erkennen und deshalb eine zeitnahe Herstellung von ihnen hätte erwartet werden können. Dies ist zutreffend und verpflichtet die Beklagten zu 1) und 2) auch, wie dargelegt, zum Schadensersatz. 550 Dies befreite die Klägerin indes nicht davon, im Interesse der Verhinderung möglicher Schäden, die sich aus der Eigenart der Planung ergeben konnten, für die beteiligten Auftragnehmer klare Vorgaben zu machen, anstatt sich darauf zu verlassen, dass das Konzept durchschaut und dem gemäß danach gehandelt wurde. Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass der Auftraggeber im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, den Auftragnehmer auf Sinn und Zweck der nach der Planung zu erbringenden Leistungen hinzuweisen. Dies kann aber nicht unbeschränkt gelten. 551 Gefahrenquellen, die sich auf Grund der komplexen Abläufe eines Großprojekts ergeben können, die den Beteiligten aber nicht ohne Weiteres auf Dauer präsent vor Augen stehen und aus denen ganz erhebliche Schäden drohen, sind von dem Auftraggeber und/oder dem von ihm mit der Planung bzw. Bauüberwachung betrauten Architekten in einer nach Möglichkeit jedes Risiko ausschließenden Weise zu verhindern. Bringt deshalb - wie hier - eine Verschiebung von Teilen eines Bauloses erhebliche Gefahren und Risiken für das Gesamtgelingen des Bauwerks mit sich, muss der Auftraggeber dem durch wirksame und nachhaltige Maßnahmen vorbeugen. Dies bedeutet, dass die Klägerin hier nicht nur durch die BBD, sondern vor allem durch die ABE und den von ihr eingeschalteten Projektsteuerer sicher stellen musste, dass notwendige Verschiebungen, Änderungen oder auch Teilabnahmen, die sich auf das Gelingen des Gesamtbauwerks nachteilig auswirken konnten, nicht ohne gewisse Absicherungen vorgenommen wurden. 552 Abgesehen von den den Auftragnehmern zu vermittelnden Kenntnissen über die Wichtigkeit der Konsole hätte die Klägerin deshalb durch ausreichende Maßnahmen sicher stellen müssen, dass das Fehlen einzelner für den Hochwasserschutz gewichtiger Bauteile nicht für längere Zeit unentdeckt bleiben konnte. Dies oblag ihr bzw. den beauftragten Architekten (ABE) nicht (nur) im Rahmen der Bauleitung, sondern, wie dargelegt, gerade auch im Rahmen der Planung und Koordination der dabei notwendig werdenden Bauabläufe. Der Klägerin selbst, die mit mehreren Bediensteten ständig auf der Baustelle anwesend war und durch ihre Vertreter an den zahlreichen Abnahmebegehungen teilnahm, war deshalb zuzumuten, den besonders gewichtigen und schadensträchtigen Bauteilen die erforderliche Aufmerksamkeit zu widmen. Wäre dies durch die BBD, ABE oder den Projektsteuerer geschehen, hätte es nach den zutreffenden Feststellungen der Sachverständigen kaum geschehen können, dass das Fehlen der Konsole über nahezu ein Jahr und auch noch bei Herannahen des Hochwassers unentdeckt blieb (1. Ergänzungsgutachten vom 31.03.1998, S. 20). 553 Es steht für den Senat auf Grund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses fest, dass angesichts der eigenen Sachkunde der Klägerin (BBD) und der von ihr eingeschalteten planenden und mit der Projektsteuerung betrauten Architekten es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, Störungen im Bauverlauf, die den geplanten und von allen Beteiligten erkannten "Hochwasserschutz" gefährden konnten, wirksam zu begegnen. Die Klägerin hätte hier nicht nur dafür Sorge tragen und durch ihre Bedienstete der BBD überprüfen lassen müssen, dass die Beklagten zu 3) und 6) im Rahmen der von ihnen geschuldeten Tätigkeiten - u.a. sollten sie die rechtliche Abnahme durch die BBD vorbereiten - die kritischen Bauphasen sorgfältig erfassten, sondern sie hätte auch durch die BBD, die ABE und vor allem den eingeschalteten Projektsteuerer jederzeit sicherstellen müssen, dass die im Rahmen des Baufortschritts denkbaren, hier sogar mehrfach praktizierten Änderungen der vorgegebenen Vergabelose ausreichend dokumentiert und festgehalten wurden, um nachteilige Entwicklungen für den Hochwasserschutz und damit für das Gelingen des Gesamtbauwerks auszuschließen. 554 Dass dies vorliegend bei dieser Großbaustelle nicht gelungen ist, beweisen der gesamte Geschehensablauf, vor allem aber auch das Verhalten der Baubeteiligten nach Eintritt des Hochwassers. Die gebotene Kooperation und Kommunikation hat zwischen den Baubeteiligten nicht rechtzeitig stattgefunden; es war den Baubeteiligten auch nicht mehr möglich, rechtzeitig und durch geeignete Notmaßnahmen den Schadensfall abzuwehren. 555 Im Ergebnis ist somit der Klägerin vorzuhalten, dass sie von Anbeginn an keine ausreichende planerischen und kommunikativen Maßnahmen ergriffen hat, die ihre Vertragspartner, aber auch sich selbst vor dem Eintritt eines ungewöhnlich hohen Schadens bewahren konnten. Die Beklagen zu 1) und 2) durften - ebenso wie die übrigen Baubeteiligten - erwarten, dass das gesamte planerische Konzept, soweit es den Hochwasserschutz betraf, auch von der Klägerin während der gesamten Bauphase überprüft und möglichen Gefahrenquellen, die sich aus der Bauerrichtung entwickeln konnten, rechtszeitig durch gemeinsame Kooperation und Kommunikation begegnet wurde. 556 c) 557 Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt nach Ansicht des Senats zu einer hälftigen Haftung. Der Klägerin sind die zuvor beschriebenen Mängel der Kooperation und Koordination vorzuwerfen. Den Beklagten ist vorzuwerfen, dass sie die Konsole nicht erstellt und die daraus für das Bauvorhaben sich ergebenden Gefahren nicht erkannt haben, obwohl diese erkennbar gewesen wären; ferner ist bei der Abwägung zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie es unterlassen haben, durch Hinweise an die Klägerin die Nachholung der Leistung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu veranlassen, als sich herausstellte, dass die in Aussicht genommene Beauftragung der ARGE F mit den ausstehenden Arbeiten nicht erfolgte. Die Versäumnisse beider Parteien wiegen nach der Einschätzung des Senats gleich schwer und haben in gleicher Weise zur Schadensentstehung beigetragen. 558 III. 559 Die Berufung der Beklagten zu 9) hat teilweise Erfolg, weil sich ihre Bürgenhaftung wegen der eingeschränkten Haftung der Beklagten zu 1) und 2) auf die Hälfte reduziert; im Übrigen bleiben ihre Angriffe gegen das angefochtene Urteil jedoch ohne Erfolg. 560 Die Rüge, das Landgericht Bonn sei international nicht zuständig, hält der Senat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils für unbegründet. Die Klage gegen den Beklagten zu 5) und die Klage gegen die Beklagte zu 9) befassen sich mit dem selben Gegenstand und beide hängen inhaltlich jeweils von der Entscheidung der selben Frage ab. 561 Das Landgericht hat auf das Rechtsverhältnis der Parteien im Übrigen auch zutreffend deutsches Recht angewendet; die von der Beklagten zu 9) abgegebenen Garantieerklärungen sind danach rechtlich als Bürgschaften anzusehen, aus denen die Beklagte zu 9) mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann. Gegen die dahin gehenden Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, sind von der Beklagten zu 9) auch keine durchgreifenden Einwände mehr erhoben worden. 562 Die Rüge der Beklagten zu 9) ist schließlich aus einem weiteren Grund unbeachtlich. Nach § 512a ZPO kann die Berufung in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Die Beklagte rügt hier zwar die internationale Zuständigkeit. In der Sache wird aber die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gerügt. Denn die internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen die Beklagte zu 9) wäre nach Artikel 6 Nr. 1 EuGVÜ in jedem Fall bei dem Landgericht Essen begründet gewesen, die der Beklagten zu 9) durch die Beklagten zu 1 ) und 2) über die Konnexität kraft Akzessorietät vermittelt wurde. Die internationale Zuständigkeit darf aber gemäß § 512a ZPO vom Berufungsgericht dann nicht mehr geprüft werden, wenn statt des angerufenen deutschen Gerichts ein anderes deutsches Gericht örtlich und damit international zuständig wäre; es kann demnach nur auf die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte insgesamt ankommen (vgl. BAG NJW 1971, 2143; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Auflage, § 512 a Rdn. 6; Stein/Jonas/ Grunski, ZPO, 21. Auflage, § 512 a, Rdn. 6). 563 B. Die Berufung der Beklagten zu 3) bis 6) 564 Die Berufung der Beklagten zu 3) bis 6) hat teilweise Erfolg; sie haften der Klägerin ebenfalls nur zur Hälfte für den durch das Fehlen der Konsole in der Achse 42/L-Q entstandenen Schaden (§ 635 BGB). Die weiter gehende Berufung ist unbegründet. 565 I. 566 Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, dass die Beklagten zu 3) bis 6) ihre Pflichten zur Objektüberwachung aus dem Vertrag vom 20.10.1989 (Anl. K 7) verletzt haben, weil sie das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q, das sowohl dem Zeugen B. als auch dem Beklagten zu 3) bekannt war, nicht gerügt und der Klägerin nicht mitgeteilt, sondern ungeachtet der fehlenden Konsole die Abnahme durch die BBD empfohlen haben. Im Übrigen läge eine Pflichtverletzung selbst dann vor, wenn die Beklagten zu 3) bis 6) diesen Mangel nicht erkannt hätten, da sie die Fertigstellung des Hochwasserschutzes und damit auch der Konsole in den hochwassergefährdeten Bereichen und die vollständige Erbringung der Leistung der ARGE A im Rahmen ihrer technischen Abnahme hätten überprüfen müssen; auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat Bezug (Urteil S. 119 ff.). Die Überwachungstätigkeit der Beklagten zu 3) bis 6) endete im Übrigen nicht mit dem Abschluss eines Vergabeloses, insbesondere also nicht mit der Teilabnahme, sondern sie erstreckte sich auf den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme. Dies schloss ein, dass die Beklagten zu 3) bis 6) auch gerade bei dem Herannahen des Hochwassers ab Mitte Dezember 1993 vorsorglich die gesamten hochwassergefährdeten Gebäudeteile nach etwaigen Lücken oder Schwachstellen im Hochwasserschutz untersuchten; denn Lücken im (temporären) Hochwasserschutz waren bei dem den Beklagten bekannten Bautenstand denkbar. Das ist nicht geschehen, so dass die Fehlstelle im Bereich der Achse 42/L-Q unentdeckt blieb, obwohl sie bei einer einfachen Begehung von außen hätte entdeckt werden müssen. 567 II. 568 Zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, dass die Beklagten zu 3) bis 6) hier die Beweislast für die auch von ihnen behauptete Herausnahmevereinbarung bzw. die Kenntnis der Klägerin vom Fehlen der Konsole haben. Der abweichenden Ansicht der Beklagten zu 3) bis 6), auf die ihre Berufung sich im Wesentlichen stützt, kann nicht gefolgt werden; denn die Beklagten berufen sich auf eine Vertragsänderung, aus der sie zu ihren Gunsten Folgen herleiten wollen. 569 Wie dargelegt worden ist, kann nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis nicht von einer vertraglichen Abänderung der Leistung der ARGE A ausgegangen werden; ebenso wenig steht fest, dass die Klägerin bei der Abnahme der Leistungen der ARGE A positive Kenntnis vom Fehlen der Konsole hatte. Die Behauptung der Beklagten zu 3) bis 6), die Konsollücke sei bei den Vorbegehungen in Augenschein genommen und die Herausnahme bei der Abnahme in Anwesenheit der Vertreter der Bundesbaudirektion nochmals besprochen worden, hat sich nach dem Beweisergebnis nicht bestätigt. 570 III. 571 Der Senat folgt auch in vollem Umfang den Ausführungen des Landgerichts zum Verschulden der Beklagten zu 3) bis 6) und zum fehlenden Haftungsausschluss wegen Obliegenheitsverletzung und nimmt auch darauf Bezug (Urteil S. 123 ff.). 572 IV. 573 Entgegen der Ansicht des Landgerichts muss sich die Klägerin aber ein Mitverschulden anrechnen lassen; die Koordinations-, Kooperations- und Kommunikationsversäumnisse sind ihr nämlich auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 3) bis 6) zuzurechnen. Zwar hatten es die Beklagten zu 3) bis 6) in dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag (Anl. K 7) übernommen, im Rahmen der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI tätig zu werden; ihnen oblag dem gemäß unter anderem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen und die Abnahme der Bauleistungen unter Feststellung von Mängeln. 574 Für die Beklagten zu 3) bis 6) gilt indes, dass sich ihnen die außerordentliche Wichtigkeit der Konsole in der Achse 42/L-Q aus der von der Klägerin vorgegebenen Planung ebenfalls nicht ausreichend erschloss. Der Zeuge B. und der Beklagte zu 3) haben eingeräumt, dass ihnen die Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz zwar bekannt war; die schadensträchtige Brisanz einer solchen Fehlstelle hat sich ihnen aus den Plänen aber offensichtlich gleichwohl nicht erschlossen. So hat der Zeuge B. bekundet, die fehlende Konsole sei in die bei der Abnahme erstellte Mängelliste deshalb nicht aufgenommen worden, weil aus seiner Sicht ein Mangel nicht vorgelegen habe, sondern es dabei um die "Fertigstellung" einer Leistung gegangen sei. Mängel seien für ihn ("uns") nur, wenn etwas fertiggestellt sei und noch einmal nachgebessert werden müsse; da die Sache ganz aus dem Vergabelos herausgenommen worden sei, sei es auch keine "Restleistung" mehr gewesen (Protokoll vom 10.06.1999, S. 7 = Bl. 1265 d.A.). 575 Zu der Frage, wie sichergestellt werden sollte, dass die Konsole (später) nicht in Vergessenheit geriet, hat der Zeuge sinngemäß erklärt, es sei doch "ohne weiteres zu erkennen" gewesen, "dass die Konsole noch nicht hergestellt und noch nicht fertiggestellt" sei (Protokoll S. 10 = Bl. 1268 d.A.). Daraus wird deutlich, dass ein ausreichendes und zu verlangendes Gefahrenbewusstsein auch bei der mit der (technischen) Bauleitung betrauten ABE und ihren Mitarbeitern vor Ort nicht vorhanden war. Eine ausreichende tatsächliche Überprüfung der für den Hochwasserschutz wichtigen Bauteile fand in Wirklichkeit nicht statt, ihr haben sich die Beklagten zu 3) bis 6) durch Nachlässigkeit fahrlässig entzogen. 576 Die unzureichende Planung und Organisation der Bauabläufe durch die Klägerin haben hierzu aber beigetragen. Dem hätte die Klägerin durch die BBD, der die rechtsgeschäftliche Abnahme oblag, und vor allem durch ihre planenden Architekten und den eingeschalteten Projektsteuerer bereits auf der Planungs- und Koordinationsebene vorbeugend begegnen müssen. Das ist, wie bereits dargelegt, nicht hinreichend geschehen. Die Klägerin muss sich nämlich auch insoweit vorhalten lassen, dass trotz der ständigen Anwesenheit ihrer Mitarbeiter (BBD) auf der Baustelle und trotz ihrer Beteiligung an den zahlreichen Vorbegehungen die Konsolfehlstelle unentdeckt blieb. Eine volle Haftung der Beklagten zu 3) bis 6) kann unter solchen Umständen nicht als angemessene und gerechte Risikoverteilung angesehen werden, da die - schon bei der von der BBD zu verantwortenden rechtsgeschäftlichen (Teil-) Abnahme des Vergabeloses A vorliegenden - Versäumnisse der Klägerin, den Eintritt und den weiteren Ablauf des Schadensereignisses wesentlich beeinflusst haben. 577 Die Klägerin muss sich deshalb nach Auffassung des Senats auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 3) bis 6) ein hälftiges Mitverschulden zurechnen lassen. 578 C. Die Berufung der Klägerin 579 Die Berufung der Klägerin hat ebenfalls teilweise Erfolg. 580 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Landgericht ihr Ersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) nur aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B wegen des Fehlens der Konsole im Bereich der Achse 42/ L - Q zugesprochen hat; diese Beschränkung auf eine Schadensursache sei fehlerhaft. Darüber hinaus ergebe sich die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) nicht nur aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B. Auch den Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 3) und 6) könne nur teilweise gefolgt werden. 581 Gegenüber diesen und ihren weiteren Einwendungen, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, ist Folgendes festzustellen: 582 I. 583 Soweit die Berufung der Klägerin die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) betrifft, ist sie teilweise begründet. 584 1. 585 Das Landgericht hat allerdings einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B hinsichtlich der Konsolfehlstelle in Achse 42/L - Q zu Recht verneint. 586 a) 587 Der Mangel beruht nicht auf grober Fahrlässigkeit (§ 13 Nr. 7 Abs. 2 a VOB/B) der Beklagten. 588 Grob fahrlässig handelt derjenige, bei dessen Handeln die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Für grobe Fahrlässigkeit ist neben dem objektiven Kriterium hochgradigen Außerachtlassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt subjektiv erforderlich, dass der Schädiger sich der Gefährlichkeit seines Handelns unbedingt hätte bewusst sein müssen, sie gewissermaßen mit den Händen hätte greifen müssen, wobei gesteigertes Verschulden erforderlich ist. 589 Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorlagen, ergibt sich bereits daraus, dass das Gewerk möglicherweise aus dem Auftragsvolumen der ARGE A herausgenommen wurde. Zwar ist dies, wie bereits ausgeführt, nicht bewiesen. Es steht aber auch nicht das Gegenteil fest. Bestand die Herausnahmevereinbarung, so kann den Beklagten lediglich vorgeworfen werden, dass sie in der Folge nicht darauf hingewirkt haben, dass die Klägerin die zeitnahe Herstellung durch die ARGE F veranlasste. Für grobe Fahrlässigkeit ist angesichts des von der Klägerin gleichermaßen zu vertretenden Sachverhalts nichts ersichtlich. 590 Gab es eine vertragliche Vereinbarung über die Abänderung des Leistungsumfangs der ARGE A nicht, handelten die Beklagten zu 1) und 2) ebenfalls nicht grob fahrlässig. 591 Die Klägerin macht zwar insoweit geltend, die Beklagten hätten ein besonders wichtiges und vertraglich geschuldetes Bauteil, das dem Hochwasserschutz diente, nicht ausgeführt; der Zeuge H. habe die Beklagten aber gerade über das Hochwassersystem "unterrichtet" und ihnen dabei mitgeteilt, dass die Konsole wichtig sei, "damit da kein Wasser von oben in Topf laufen" könne. Zudem habe der Sachverständige Prof. Dr. W., so trägt die Klägerin weiter vor, ausgeführt, dass ein erfahrender Wasserbauer die Bedeutung der Konsole selbst ohne Beschreibung hätte erkennen müssen; dies habe er jedenfalls dahin präzisiert, dass ein Unternehmen mit dem Gegenstand "Beton- und Wasserbau" die Bedeutung habe erkennen müssen. Der Sachverständige Prof. Dr. G. habe schließlich dargelegt, dass jemand, der das Konzept kenne, nicht davon ausgehen könne, der Hochwasserschutz sei auch ohne eine solche Konsole gewährleistet. 592 Diese Darlegungen rechtfertigen nach Ansicht des Senats aber keinesfalls den Vorwurf einer außerordentlichen Nachlässigkeit, selbst wenn den Beklagten hier besondere Kenntnisse im "Wasserbau" unterstellt werden; denn vorzuwerfen wäre ihnen allenfalls, dass ihren maßgeblichen Mitarbeitern das nicht weiter dokumentierte Hochwasserschutzkonzept mündlich von dem Zeugen H. erläutert worden ist (im Winter 1991/1992), ihnen dieses aber in den Jahren 1992/1993 nicht mehr präsent war bzw. sie - auch bei dem Eintritt der Hochwassergefahr - die Wichtigkeit der Baumaßnahme nicht realisierten. 593 Der Klägerin kommt hier auch keine Beweiserleichterung zu Gute; auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.03.1992 (BauR 1992, 500, 501 ), die die Rechtsprechung zum Organisationsverschulden begründet, kann sie sich nicht mit Erfolg berufen. Sie verkennt nämlich, dass zunächst ein grob nachlässiges Verhalten der Beklagten festgestellt werden müsste, damit ein besonders gewichtiger Mangel im Sinne der Arglistrechtsprechung bejaht werden kann. Die objektiv gegebene besondere "Wichtigkeit" der Konsole für den Hochwasserschutz allein indiziert noch keinesfalls ein besonders nachlässiges Verhalten der Beklagten, insbesondere wenn offen bleibt, ob die Leistung überhaupt zu erbringen war. 594 Eine Vermutung für ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten gibt es nicht. 595 b) 596 Es liegt auch kein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vor (§ 13 Nr. 7 Abs. 2 b VOB/B). 597 Die Klägerin macht insoweit geltend: Errichtet worden sei ein Gebäude am Ufer des Rheins. Große Ströme wie der Rhein führten - das sei seit Jahrtausenden bekannt - gelegentlich Hochwasser. Würden dort Gebäude errichtet, so müssten sie nach den Regeln der Technik gegen Hochwasser geschützt werden. Regel der Technik sei das Abdichten und Drainieren; die konkrete Art der Abdichtung sei eine "einfache Konstruktion" gewesen (so Prof. Dr. W.). Weil der Topf nicht gesichert war, habe das Gebäude nicht den Regeln der Technik entsprochen. 598 Diese Schlussfolgerung der Klägerin ist nicht zutreffend. 599 Bei den allgemein anerkannten Regeln der Technik handelt sich um die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind; sie müssen in der Wissenschaft anerkannt und damit theoretisch richtig sein und sich in der Praxis durchgesetzt haben (OLG Hamm, BauR 1997, 309, 311). Die Beklagten hatten hier eine Schlitzwand nebst Konsole zu erstellen. Dies geschah nur teilweise, so dass der Hochwasserschutz Ende 1993 nicht vorhanden, das Werk der Beklagten mithin, wie ausgeführt, mangelhaft war. 600 Der Abbruch von Bauarbeiten vor Fertigstellung aller plangemäß vorgesehenen Arbeiten ist als solcher noch kein Verstoß gegen die Regeln der Technik. Ein solcher Verstoß könnte nur darin liegen, dass die Beklagten eine anerkannte Regel missachtet haben, nach der bei der vorgesehenen Ausführungsart die Konsole und der Anschluss des Fugenbandes zeitnah hätte erledigt sein müssen, um den erforderlichen Hochwasserschutz herzustellen und ein mögliches Aufschwimmen des Gebäudes zu verhindern. 601 Eine solche Regel lässt sich jedoch nicht feststellen. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt: Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik liege nicht bereits darin, dass die Konsole entgegen den Ausführungsplänen nicht fertiggestellt wurde; die bloße Planabweichung reiche allein nicht, da dann jede Planabweichung bereits den "großen" Schadensersatzanspruch auslösen würde. Zudem stellten die Regeln der Technik auf die bautechnische Qualität ab, was bei der Planung nicht ausschließlich der Fall sei. Zwar widerspreche es den anerkannten Regeln der Technik, die Fuge zwischen Schlitzwand und Gebäudewand nicht abzudichten, das konkrete Konzept entspreche aber zumindest deshalb nicht den anerkannten Regeln der Technik, weil es in der Praxis nicht gängig genug und damit auch nicht allgemein anerkannt sei. Die Gutachter hätten kein weiteres Bauwerk nennen können, bei dem das vorliegende Hochwasserschutzkonzept benutzt worden sei. Fehle es aber dem Hochwasserschutzkonzept - unabhängig von seiner technischen Qualität - an der allgemeinen Gängigkeit, so könnten auch Fehler bei der Ausführung dieses Konzeptes nicht als Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik angesehen werden. Daher könne auch offen bleiben, inwieweit die von den Beklagten zu 1), 2) und 9) dargestellten Schwachstellen des Konzeptes, die als Schwachstellen von den Sachverständigen teilweise bestätigt worden seien, dazu führten, dass diesem Konzept auch die Anerkennung in der Fachwelt fehle. 602 Diese Beurteilung des Landgerichts ist zutreffend; ihr folgt der Senat. 603 c) 604 Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagten hafteten auch nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 d VOB/B, weil der Schaden durch Versicherung einer gesetzlichen Haftpflicht innerhalb der von den Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen hätte gedeckt werden können. 605 Diesem, erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen, Gesichtspunkt ist bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht nachzugehen. Wie sich aus der Anlage K 0031 (dort S. 5, 10, 16) ergibt, stehen zur Schadensregulierung Versicherungsleistungen aus den Versicherungen der Baubeteiligten in Höhe von 150 Mio. DM zur Verfügung. Die Fragen, in welchem Umfang es sich um Leistungen aus Versicherungen der Beklagten zu 1) und 2) handelt, welche Risiken abgedeckt sind und ob - auch unter Berücksichtigung der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - die Abdeckung weiterer Risiken von den Beklagten erwartet werden musste, können hier dahinstehen. Darauf kommt es erst an, wenn der Schadensumfang im Verlauf des weiteren Verfahrens zur Höhe festgestellt ist und sich unter Berücksichtigung der auf die Beklagten entfallende Quote und die Art der zu ersetzenden Schäden der Rückgriff auf § 13 Nr. 7 Abs. 2 d VOB/B als notwendig erweist. Entsprechende Feststellungen sind daher dem Höheverfahren vorbehalten. 606 2. 607 Die Klägerin macht mit ihrer Berufung jedoch zu Recht geltend, dass das Landgericht die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) nicht auch der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB entnommen hat. 608 Das Landgericht hat insoweit angenommen, diese Vorschrift könne nicht zu einer weitergehenden Haftung der Beklagten führen als § 13 Nr. 7 VOB/B; die Haftungsbegrenzungen des § 13 Nr. 7 VOB/B gälten auch für deliktische Ansprüche. Insbesondere könne ein nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B nicht ersatzfähiger Schaden nicht über § 823 Abs. 1 BGB ersetzt verlangt werden, weil dies dem Schutzzweck des § 13 Nr. 7 VOB/B zuwiderlaufen würde. Damit wird die Haftung für die nur von § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B erfassten entfernteren Mangelfolgeschäden verneint. 609 Zutreffend geht die Klägerin dem gegenüber davon aus, dass deliktische Schadensersatzansprüche durch die vertraglichen Gewährleistungsregeln nicht ausgeschlossen sind (vgl. BGHZ 55, 392, 395; 61, 203, 204; Nicklisch/Weick, a.a.O., Vor § 13, Rdn. 34 ff.; Kohler in Beck'scher VOB-Kommentar, § 13 Nr. 7, Rdn. 40 ff.); insbesondere lässt die VOB/B Ansprüche aus unerlaubter Handlung unberührt, die auf den Ersatz entfernterer Mangelfolgeschäden an den Sachen des Auftraggebers gerichtet sind (BGHZ 61, 203 ff.). Dies kann zwar anders sein, wenn vorrangige vertragliche Regelungen ausgehöhlt würden (vgl. BGHZ 96, 221, 229 f. mit weiteren Nachweisen). Ein genereller Vorrang der VOB, wie sie das Landgericht für den Fall annimmt, dass die Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B nicht vorliegen, ist indes abzulehnen (BGHZ 61, 203 ff.; Nicklisch/Weick, a.a.O., Rdn. 37 ff.). 610 Die Voraussetzungen einer Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB liegen hier vor; dies gilt, soweit entferntere Mangelfolgeschäden, beispielsweise an nicht zu dem zu errichtenden Bauwerk gehörendem Eigentum der Klägerin oder an in das Bauwerk eingebrachten Ausrüstungsgegenständen, entstanden sind. Welche Schäden dies im Einzelnen sind, ist im Betragsverfahren zu klären, sofern sich unter Berücksichtigung der Quote überhaupt ein nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckter Betrag ergibt (§ 13 Nr. 7 Abs. 2 d VOB/B). Auch diese Schäden sind gemäß § 254 BGB nur zur Hälfte zu ersetzen. 611 3. 612 Die Klägerin macht mit ihrer Berufung weiterhin geltend, die Klage habe hinsichtlich der Achse R/21-22 nicht abgewiesen werden dürfen, weil sie hier aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt (zwei Fehlstellen in der Hochwasserschutzkonsole) ein- und denselben Schaden eingeklagt habe. Eine Klagenhäufung liege somit nicht vor, da die Klageforderung nicht auf rechtlich unterschiedliche Begründungen gestützt werde. Es sei demzufolge verfahrensfehlerhaft, die Klage (teilweise) abzuweisen. Darüber hinaus, so meint die Klägerin, habe sich das Landgericht in der Sache auch zu seinen eigenen Darlegungen in Widerspruch gesetzt. 613 Hierzu ist folgendes festzustellen: 614 a) 615 Es kann hier mit der Klägerin davon ausgegangen werden, dass eine Klagenhäufung nicht vorliegt; die Beklagten zu 1) und 2) sind auch insgesamt wegen des entstandenen Schadens, nicht aber beschränkt auf ihre Verantwortlichkeit für ihre Tätigkeit in verschiedenen ARGEn in Anspruch genommen worden. Wenn das Landgericht die Haftung der Beklagten wegen einer der von der Klägerin beanstandeten Fehlstellen im Ergebnis verneint, so geht es in der Sache aber nicht um die Bescheidung verschiedener Klagen oder Klagegründe. Vielmehr hat das Landgericht mit seinem Urteilsausspruch nur klar stellen wollen, dass eine Haftung der Beklagten ausscheidet, soweit Schäden nicht durch das Fehlen der Konsole in der Achse 42/L-Q, sondern durch die Fehlstelle im Bereich der Achse R/21-22 verursacht worden sind; das Landgericht hat also lediglich den Umfang der Haftung der Beklagten umschrieben. 616 Das ist nicht zu beanstanden. Es ist nur eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob eine solche Beschränkung der Haftung in den Entscheidungsgründen oder auch - wie in dem angefochtenen Urteil - im Tenor beschrieben wird. Entscheidend ist, ob sie berechtigt ist oder nicht. 617 b) 618 Das Landgericht hat hier die Haftung für Schäden, die ausschließlich auf Grund der Fehlstelle im Bereich R/21-22 entstanden sind, im Ergebnis verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 619 Es könne dahinstehen, ob in dieser Fehlstelle ein von der ARGE A zu vertretender Mangel liege, da nicht bewiesen sei, dass diese Fehlstelle auch für die geltend gemachten Schäden kausal geworden sei. Es habe nämlich nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, ob das durch diese Fehlstelle eindringende Hochwasser schon den Auftrieb des Bauwerks habe bewirken können. Hiergegen spreche zum einen schon der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Auftrieb und dem Wasserstand an der Achse 42; zum anderen hätten die Gutachter nicht feststellen können, dass der Hauptbau allein schon auf Grund der durch die Konsolfehlstelle im Bereich der Achse R/21-22 einströmenden Wassermengen in Auftrieb geraten wäre (Gutachten vom 28.09.1994, Anl. 6.2. S. 14; 1. Ergänzungsgutachten vom 31.03.1998, S. 24). Wie die Sachverständigen im einzelnen begründet und errechnet hätten (Gutachten vom 28.09.1994, Anl. 6.2), sei das "Schluckvermögen" der Fuge zwischen Schlitzwand und Gebäudeaußenwand (Enkadrain-Matten und Schwindspalt von ca. 1 cm) abhängig vom Wasserstand im Topf und dessen Einfluss auf das hydraulische Gefälle. Je höher der Wasserstand im Topf sei, desto niedriger sei das Schluckvermögen. Für die Fehlstelle in der Achse R/21-22 bedeute dies, dass zwar bei einem Wasserstand von 44,5 m NN das einströmende Wasser durch die Pumpen nicht mehr habe aufgefangen werden können, indes sei das bei Erreichen des im Bereich der Achse R kritischen Wasserstands von 48,5 m NN noch (durch Untergrund und Schlitzwand sowie durch den Spalt) einströmende Wasser noch von den Pumpen abgeleitet worden. Damit lasse sich aber nicht der Nachweis führen, dass allein schon die Konsolfehlstelle im Bereich der Achse R/21-22 den Auftrieb des Bauwerks verursacht habe (Gutachten vom 28.09.1994, Anl. 6.2 S. 14). Auch bei einem Stillstand der Pumpen von einer halben Stunde (so die Klägerin) oder 1 Stunde (so die Beklagten zu 1), 2) und 9) lasse sich die Ursächlichkeit der Fehlstelle für den Auftrieb nicht nachweisen, da der Ausfall der Pumpen in der Zeit zwischen 16.00 und 17.00 Uhr nur zu einem relativ geringen Anstieg des Wasserstands im Schlitzwandtopf geführt habe, wie die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 16.12.1999 (Bl. 2004 ff d.A.) im einzelnen errechnet hätten. Danach habe durch einen einstündigen Pumpenstillstand eine Wassermenge von 140 cbm (die 4 Pumpen haben eine Förderkapazität von jeweils 35 cbm pro Stunde, insgesamt mithin 140 cbm/h) nicht abgeführt werden können. Dies führe auf den gesamten Topf des Hauptbaus bezogen zu einer Erhöhung des Topfwasserstandes um ca. 5 cm. Selbst wenn der Pumpenstillstand sich nur auf den Bereich der Achse 13,5 - 42 ausgewirkt hätte, ergäbe sich lediglich eine Erhöhung des Topfwasserstandes von ca. 42 cm. Zum Zeitpunkt der Ausfalls der Pumpen habe der Wasserstand im Topf aber noch bei etwa 45 m NN, mithin noch nicht im kritischen Bereich gelegen. 620 Dem hält die Klägerin ohne Erfolg entgegen, schon die Mitursächlichkeit reiche aus. 621 Die von ihr herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1990, 2882, 2883 ff.) betrifft die Frage, ob dann, wenn ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen beruht, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, diese grundsätzlich als Gesamtschuldner haften. Es geht dort also um den Fall der kumulativen Gesamtkausalität, für den die gesamtschuldnerische Haftung zu Recht bejaht wird. Davon zu unterscheiden ist die Fallgestaltung, dass der Schädiger den Schaden durch eine bestimmte Handlung unzweifelhaft verursacht hat, während die Kausalität einer weiteren Handlung nicht feststellbar ist. In diesem Fall haftet der Schädiger nur auf Grund des feststellbar schadensursächlichen Verhaltens. 622 4. 623 Die Klägerin meint, die Beklagten zu 1) und 2) seien auch für die Spundwandlücke in der Achse 42/K-L haftbar; insoweit liege ein Mangel (§ 4 Nr. 7 VOB/B) oder eine positive Vertragsverletzung vor. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. 624 Das Landgericht hat insoweit ausgeführt: Das Entfernen der Spundwand auf dem Tunneldeck auf einer Breite von etwa 1,6 m stelle keinen Mangel und keine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der ARGE F dar. Die ARGE F habe auf ausdrückliche Anordnung der Klägerin bzw. der ABE die Konsole auf dem Tunneldeck erstellen müssen, damit bis Anfang Januar eine Rampe als Zufahrt für die Firma S., die mit Kanalbauarbeiten im Bereich der sog. Baumallee bei Achse 42/43 beauftragt war, fertiggestellt war. Die Entfernung der Spundwand sei zur Errichtung der Konsole auf dem Tunneldeck und insbesondere zum Anschluss dieses Teilstücks der Konsole an die vorhandene Bewehrung im Bereich der Achse 42/L-Q erforderlich gewesen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liege auch nicht darin, dass die ARGE F bei Herannahen des Hochwassers die Spundwandlücke nicht ordnungsgemäß verschlossen habe, da durch eine solche Notmaßnahme das Überfluten des Tunneldecks nicht verhindert worden wäre. Es könne dahinstehen, ob die ARGE F die Spundwandlücke durch eine Lehmanschüttung provisorisch verschlossen habe; denn auf Grund des Auftriebs des Gebäudes habe eine solche Anschüttung die Überflutung des Tunneldecks nicht verhindern können, wie der Sachverständige Prof. W. im Termin vom 02.12.1999 (Bl. 23 des Protokolls, Bl. 1911 d.A.) im Einzelnen erläutert habe. Schließlich ergebe sich eine Haftung auch nicht daraus, dass - wie die Sachverständigen ebenfalls ausgeführt hätten - eine solche Anschüttung aus Lehm keine fachgerechte Hochwasserabsicherung darstelle und auch als Notmaßnahme aus Sicht eines Fachmannes z.B. Sandsäcke geeigneter gewesen wären (im einzelnen Bl. 24 des Protokolls vom 02.12.1999, Bl. 1912 d.A.); denn insoweit fehle es jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden der Mitarbeiter der ARGE F, die innerhalb eines Tages an mehreren Stellen der Baustelle Notmaßnahmen hätten ausführen müssen. Unabhängig davon sei zudem davon auszugehen, dass sich der Umstand, dass die Notmaßnahme nicht fachgerecht gewesen sei, auf den Schaden nicht ausgewirkt habe, da der Schaden auch bei Verwendung von Sandsäcken eingetreten wäre. Durch den Auftrieb des Gebäudes wäre es auch in diesem Fall zu Undichtigkeiten gekommen, die letztlich ebenfalls dazu geführt hätten, dass das Tunneldeck überflutet worden wäre. 625 Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung 626 Nach den Ausführungen der Klägerin erstellten die Beklagten im Dezember 1993 eine Rampe von der Decke des UG 1 über den Tunnel in den SO-Bereich und entfernten zu diesem Zweck die Spundwand. Es kann hierbei unterstellt werden, dass, wie die Klägerin vorträgt, die Beklagten zur Entfernung der Spundwand keine "Aufforderung" erhielten und die Beseitigung der Spundwand möglicherweise überhaupt nicht erforderlich war, um die Rampe auszuführen. 627 Das ist jedoch ohne Bedeutung. Dem Vortrag der Klägerin kann schon nicht entnommen werden, dass die Rampe hier nicht errichtet werden musste; denn ihre Errichtung ist sogar noch von der BBD angemahnt worden, "weil sie schon früher hätte fertig gestellt sein sollen" (so der Zeuge T., Sitzungsprotokoll vom 13.08.1999, S. 6 = Bl. 1519 d.A.). Die Entfernung der Spundwand mag dabei nicht erforderlich gewesen sein; es war aber eine zumindest vertretbare Baumaßnahme. Temporäre Lücken im Hochwasserschutz waren nach der Planung der Klägerin unvermeidlich; und es bestand hier auch keine Anweisung von Seiten der Klägerin (Planung) an die bauausführenden ARGEn, solche, durch den Baufortschritt bedingten, Lücken unter allen Umständen zu vermeiden. Die Entfernung der Spundwand zur Durchführung notwendiger Arbeiten (hier: Erstellung einer Rampe) stellte dann aber keinen Mangel der Bauausführung dar; auch wurde dadurch im Hinblick auf die Beibehaltung des temporären Hochwasserschutzes nicht gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. 628 Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang weiterhin geltend macht, die Beklagten hätten nach eigenem Vorbringen am 18.12. 1993 die Rampe fertig gestellt (Bl. 430 d.A.), sie hätten also an diesem Tage den Hochwasserschutz auf einer Breite von 1,60 m "geöffnet" gelassen, obwohl seit dem 14.12.1993 die größte Hochwasserwelle des Jahrhunderts heran rollte (Bl. 368 d.A.), so vermag dieser Sachverhalt eine Pflichtverletzung ebenfalls nicht zu belegen; denn bereits am 21.12.1993, also nur 3 Tage nach Fertigstellung der Rampe, fand die Besprechung statt, bei der zwischen den Vertretern der BBD und der ABE Notmaßnahmen wegen des ansteigenden Hochwassers erörtert wurden. Ab dem 22.12.1993 drang dann das Hochwasser in den Baustellenbereich ein. Dass die Beklagten entgegen ihrem Vortrag keine Notmaßnahmen ergriffen haben und auch keine dahin gehenden Anordnungen erfolgt sind, weil von der Lücke nichts bekannt war, kann mit der Klägerin als richtig unterstellt werden. Nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts wäre jedwede Notmaßnahme wirkungslos geblieben, weil es durch den Auftrieb des Hauptgebäudes zu Undichtigkeiten gekommen wäre, die letztlich jedenfalls dazu geführt hätten, dass auch das Tunneldeck überflutet worden wäre. 629 5. 630 Hinsichtlich der Spundwandlücke in der Achse 50/M-N gilt, soweit es die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) betrifft, Folgendes: 631 Das Landgericht verneint die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) als ARGE F, weil es jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden ihrer Mitarbeiter dafür fehle, dass die durchgeführten provisorischen Notmaßnahmen im Bereich der 7 m breiten Spundwandlücke in der Achse 50/M-N nicht ordnungsgemäß und nicht den Regeln der Technik entsprechend ausgeführt worden sind. Es könne nicht festgestellt werden, dass die ARGE F bei der Ausführung der Notmaßnahme die Anweisungen der Klägerin bzw. der ABE nicht beachtet habe. Unstreitig habe die ABE angeordnet, eine Abdichtung aus Fertigbetonteilen zu errichten, vor die ein Erdwall aus bindigem Boden angeschüttet werden sollte. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ARGE F hiervon abgewichen sei und entgegen dieser Anordnung keinen bindigen Boden verwendet habe. Allein aus dem Umstand, dass diese Notmaßnahme letztlich nicht gehalten habe, sondern durch das Hochwasser weggespült wurde, ergebe sich nicht, dass die ARGE F keinen bindigen Boden verwendet habe. Die Sachverständigen hätten keine dagegen sprechenden Feststellungen getroffen. Vielmehr stelle - wie der Sachverständige Prof. Dr. W. im Termin vom 02.12.1999 ausgeführt habe (S. 24 des Protokolls, Bl. 1912 d.A.) - schon die angeordnete Maßnahme, nämlich die Verwendung von Betonfertigteilen, deren Fugen durch eine Erdanschüttung verschlossen werden sollten, keine fachmännische Hochwassersicherung dar; denn der Boden der Anschüttung erodiere durch die Fugen der Betonfertigteile, so dass das Wasser durch die Fugen hindurchfließen könne. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liege nicht darin, dass die ARGE F die Klägerin nicht auf die Ungeeignetheit der Notmaßnahme hingewiesen habe. Die von der ARGE F ganz kurzfristig auszuführenden Maßnahmen seien von fachkundiger Seite, nämlich der Klägerin und der ABE auf einer Baubesprechung am 21.12.1993 beschlossen worden, zu der Vertreter der ausführenden Firmen nicht hinzugezogen worden und an der sie auch nicht beteiligt gewesen seien. Jedenfalls werde ein Ersatzanspruch durch ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin, die diese Maßnahmen über die bauleitende ABE angeordnet habe, ausgeschlossen. 632 Dem hält die Berufung der Klägerin im Wesentlichen Folgendes entgegen: 633 Nach dem Vorbringen der Beklagten, das sie sich insoweit zu eigen mache, habe die ARGE A hier einen Transportweg (Baustellenzufahrt) angelegt; die Behauptung, die dadurch entstandene Spundwandlücke sei bis zum 17.12.1992 wieder verschlossen worden, werde bestritten. Ein evtl. erneutes Öffnen der Spundwand sei jedenfalls nicht auf Weisung der Klägerin erfolgt, sondern die Beklagten hätten insoweit nur zur eigenen "Arbeitserleichterung" in den vorhandenen Hochwasserschutz eingegriffen. Die Beklagten seien zudem - nach Einstellung der Arbeiten durch die ARGE F am 29.10.1993 - nicht auf den Gedanken gekommen, auf das Erfordernis der Schließung der Spundwand hinzuweisen. Nachdem die Beklagten zu 3) bis 6) am 21.12.1993 die Hochwassergefahr für diesen Bereich erkannt hätten, sei als Notmaßnahme angeordnet worden, Betonblöcke nebeneinander zu legen und davor bindiges Erdreich aufzuschütten. Das habe dem Hochwasser aber nicht standhalten können, sondern dieses sei von hier aus in den SO-Bereich vorgedrungen. Den Beklagten sei daher im Ergebnis vorzuhalten, zur rechten Zeit gebotene Hinweise unterlassen und dadurch eine widerrechtliche Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auf Seiten der Klägerin verschuldet zu haben. 634 Die Einwände der Klägerin sind nicht berechtigt: 635 Zwar ist es zutreffend, dass hier eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) als Mitglieder der ARGE F aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und auch einer Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt; eine Pflichtverletzung der Beklagten kann jedoch noch nicht darin gesehen werden, dass ein "Transportweg" (Baustellenzufahrt) überhaupt angelegt und hierfür die Spundwand teilweise und vorübergehend entfernt worden ist. 636 Der Transportweg diente der Durchführung von Bauarbeiten in anderen Bereichen und er mag, wie die Klägerin meint, letztlich an dieser Stelle auch einer "Arbeitserleichterung" gedient haben. Ob die Anlegung dieses Transportweges von der Klägerin angeordnet war oder ohne ihr Wissen erfolgte, kann dahin stehen; denn es ist schon nicht erkennbar, worauf bereits hingewiesen wurde, dass eine solche, auch der Arbeitserleichterung dienende Maßnahme den planerischen Vorgaben der Klägerin widersprach, Hochwassergefahren entgegen zu wirken. Vorübergehende Lücken im Hochwasserschutz waren nach der Planung der Klägerin unvermeidlich; so konnte etwa die Konsole nicht betoniert werden, solange die Spundwand noch aufgestellt war (vgl. Prof. Dr. W., Terminsprotokoll vom 07.12.1999, S. 4). 637 Eine Pflichtverletzung der Beklagten lag auch nicht in dem unterbliebenen Hinweis auf die vorhandene Lücke im Hochwasserschutz; denn diese war hier bereits vor dem Hochwasser als "Gefahrenquelle" für das Bauwerk erkannt worden. Die zum Schutz angeordneten (Not-) Maßnahmen sind im Weiteren von der Klägerin - ohne Beteiligung der Beklagten - beschlossen worden. Sie waren aber nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G. ungeeignet, einen ausreichenden Hochwasserschutz sicher zu stellen, was von der Klägerin zu vertreten ist. Eine sachlich fundierte Prüfung der kurzfristig angeordneten Maßnahmen konnte von den Beklagten nicht erwartet werden, so dass auch von einer Pflichtverletzung der Beklagten nicht gesprochen werden kann. 638 6. 639 Der Senat hat die einschränkende Formulierung im Tenor des angefochtenen Urteils, die Beklagten zu 1) und 2) hafteten nicht "in Form der ARGEn B und F", nicht übernommen. Dazu besteht schon deshalb kein Anlass, weil die Beklagten zu 1) und 2) persönlich als Haftende in Anspruch genommen werden, nicht aber die einzelnen ARGEn, deren Gesellschafter die Beklagten sind, mag deren Inanspruchnahme auch grundsätzlich möglich sein. Die Einschränkung ist hier deshalb nicht geboten, weil das in die Verursachungsabwägung eingeflossene Versäumnis der Beklagten zu 1) und 2), auf eine Beseitigung der Konsolfehlstelle in der Achse 42/L-Q hinzuwirken, die Beklagten auch in Form der ARGEn B und F traf; denn die Beklagten wurden gleichsam als ihre eigene Nachunternehmerin tätig, und als solche setzten sie die durch die Tätigkeit der ARGE A begründete Pflichtenstellung, zu der die Kooperations- und Unterrichtungspflicht gegenüber der Klägerin als Bauherrin gehört, fort. 640 II. 641 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit mit ihr eine weiter gehende Haftung der Beklagten zu 3) bis 6) begehrt wird. 642 1. 643 Wenn die Klägerin vorträgt, die Beklagten hätten bei ordnungsgemäßer Erfüllung der ihnen obliegenden Überwachungspflichten die in Achse R/21-22 vorhandene Lücke im Hochwasserschutz erkennen und darauf hinweisen müssen, so ist dem mit dem Landgericht bereits entgegen zu halten, dass diese Konsolfehlstelle in der Achse R für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden ist; auf eine eventuelle Pflichtverletzung, die den Beklagten vorzuwerfen wäre, kommt es mithin für eine Haftung nicht an. 644 2. 645 Die Klägerin macht weiterhin geltend, die Rampe sei im Bereich der Spundwandlücke 42/K-L "unter der Bauleitung" der Beklagten zu 3) bis 6) erstellt worden; diese hätten aber das Entfernen nicht zulassen dürfen, jedenfalls hätten sie darauf drängen müssen, dass der Hochwasserschutz unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten wieder hergestellt werde. Das sei nicht geschehen, auch sei sie - die Klägerin selbst - nicht unterrichtet worden. 646 Dem ist entgegen zu halten, dass nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts es zwar auf Grund des herannahenden Hochwassers erforderlich gewesen wäre, die Spundwandlücke spätestens am 22.12.1993 - zumindest durch eine fachgerechte Notmaßnahme - zu schließen; eine den Beklagten zu 3) bis 6) vorzuwerfende Pflichtverletzung wäre aber nach den Feststellungen des Landgerichts ohne Folgen geblieben, da - trotz einer ordnungsgemäßen Notmaßnahme - ein Überfluten des Tunneldecks nach dem Auftrieb des Hauptbauwerks nicht zu verhindern gewesen wäre. Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang auch nicht mehr auf den Vortrag der Beklagten an, der Klägerin sei die Fehlstelle bekannt gewesen und die Spundwand sei auf ihre ausdrückliche Anweisung (Herr Arndt von der BBD) entfernt worden. 647 3. 648 Nichts Anderes gilt im Ergebnis für den Berufungsvortrag der Klägerin zu der Spundwandlücke im Bereich 50/M-N, auf den im Einzelnen verwiesen wird. 649 Es kann insoweit nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis nicht festgestellt werden, dass die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten zu 3) bis 6) für den eingetretenen Schaden kausal geworden ist. Zutreffend stellt nämlich das Landgericht fest, dass die Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G. angenommen haben, die Spundwandlücke im Bereich der Achse 50/M-N sei für die Schäden nicht ursächlich (Protokoll vom 02.12.1999, S. 23 ff. = Bl. 1911 ff. d.A.). 650 Entgegen der Annahme der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen hat, eine Flutung der Tiefgarage müsse auch zu einer solchen des SO-Gebäudes geführt haben. 651 Die Sachverständigen haben dargelegt, dass, wie aus der Anlage A. 8.3 ersichtlich sei, das Wasser den Bereich der Spundwandlücke bei Achse 50/M-N erst am 23.12. gegen 12.00 Uhr (präzise: vielleicht zwischen dem Abend des 22.12. und dem Mittag des 23.12.) erreicht habe; zu diesem Zeitpunkt sei das Hauptgebäude jedoch bereits "aufgetrieben" gewesen, so dass diese Spundwandlücke für den Schaden nicht mehr habe ursächlich werden können. Dass damit aber der SO-Bereich erfasst ist, ergibt sich nach dem eigenen, auf die Gutachten der Sachverständigen gestützten Sachvortrag der Klägerin, wonach nämlich das Wasser durch den Verbindungstunnel auch in den BG/SO-Bereich hat eindringen können, und daraus, dass das zusätzlich Hochwasser durch die Spundwandlücken in den Bereichen 42/K-L und 50/M-N in den BG/SO-Bereich eingedrungen ist, und zwar auch in den Topf der Baugrube, so dass wegen der bestehenden Auftriebsgefahr die Besuchergarage geflutet werden musste (vgl. den Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 16 ff.; vgl. ferner das Gutachten vom 28.09.1994, S. 8/17 ff.). 652 D. 653 Der Senat hat alle weiteren Einwände der Parteien, auch soweit sie vorstehend nicht ausdrücklich angesprochen sind, erwogen, aber für nicht erheblich gehalten. 654 Das angefochtene Urteil war deshalb auf die Berufungen der Parteien nur nach Maßgabe des neu formulierten Tenors abzuändern. 655 Der Ausspruch zu dem Klageantrag zu 11 beruht darauf, dass die (teilweise) Klageabweisung durch das Landgericht gegenstandslos geworden ist. Die Klägerin hat insoweit in der Berufungsbegründung klar gestellt, dass eine Haftung der Beklagten zu 9) für die Verfahrenskosten nur im Umfang der ersatzfähigen Kosten geltend gemacht wird; dies ist auch dem erstinstanzlichen Prozessvortrag zu entnehmen. 656 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat das Unterliegen der Klägerin geringfügig höher bewertet als das der Beklagten zu 1), 2) und 9). Diese Parteien obsiegen hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 9) und hinsichtlich der Berufung der Klägerin, soweit die Haftung aus § 823 BGB in Frage steht, je zur Hälfte. Die Klägerin unterliegt auch, soweit sie die Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der außerhalb der Achse 42/L-Q gelegenen Fehlstellen angreift; jedoch ergibt sich daraus keine allzu erhebliche Einschränkung der hälftigen Haftung der Beklagten für die geltend gemachten Schadenspositionen, weil die wesentlichen Schäden durch den Auftrieb des Gebäudes verursacht worden sind. Entsprechende Erwägungen gelten im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 3) bis 6). 657 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 658 Die Beschwer jeder Partei übersteigt 60.000,00 DM. 659 Berufungsstreitwert: 365.869.718,75 DM (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2001).