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Beschluss

2 Ws 590/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2001:0330.2WS590.97.00
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Tenor
Die Sache wird gemäß Art. 35 Abs. 1 EUV in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EuGHG dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt zur Entscheidung über folgende, Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (SDÜ) betreffende Auslegungsfrage: Tritt für die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 54 SDÜ Strafklageverbrauch ein, wenn nach niederländischem Recht wegen desselben Sachverhalts national die Strafklage verbraucht ist? Ist dies insbesondere auch der Fall, wenn eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen (niederländische "transactie"), die nach dem Recht anderer Vertragsstaaten der richterlichen Zustimmung bedürfte, die Verfolgung vor einem niederländischen Gericht ausschließt ?
Entscheidungsgründe
Die Sache wird gemäß Art. 35 Abs. 1 EUV in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EuGHG dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt zur Entscheidung über folgende, Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (SDÜ) betreffende Auslegungsfrage: Tritt für die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 54 SDÜ Strafklageverbrauch ein, wenn nach niederländischem Recht wegen desselben Sachverhalts national die Strafklage verbraucht ist? Ist dies insbesondere auch der Fall, wenn eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen (niederländische "transactie"), die nach dem Recht anderer Vertragsstaaten der richterlichen Zustimmung bedürfte, die Verfolgung vor einem niederländischen Gericht ausschließt ? G r ü n d e : A.) Der Senat hat die Frage zu entscheiden, ob der Verfolgung eines Angeklagten ein Verfahrenshindernis aus Artikel 54 SDÜ entgegensteht. Der Angeklagte ist ein seit mehreren Jahren in den Niederlanden lebender türkischer Staatsangehöriger. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden wurden auf ihn durch die Verdachtsanzeige einer deutschen Bank vom 31. Januar 1996 aufmerksam. Anlass für die Anzeige war, dass auf dem Konto des Angeklagten größere Geldsummen bewegt wurden. Eine Nachfrage bei der niederländischen Polizei ergab, dass der Angeklagte seit dem 09. Februar 1994 in der niederländischen Stadt H. unter der Anschrift A. zunächst eine Imbissstube betrieben und diese alsbald unter der Bezeichnung "Coffee- und Teahouse S." fortgeführt hat, und dass bei einer Durchsuchung des "S." durch die niederländische Polizei am 12. Januar 1996 1 kg Haschisch, 1,5 kg Marihuana und 41 Haschischzigaretten ("Joints") und bei einer weiteren Durchsuchung am 11. Februar 1996 nochmals 56 g Haschisch, 200 g Marihuana und 10 Joints gefunden und beschlagnahmt worden sind. Wegen dieser Taten wurde er am 15. März 1996 in Deutschland verhaftet. Ausweislich des in amtlicher Übersetzung vorliegenden Ermittlungsberichts der niederländischen Polizeibehörden vom 05. März 1996 ist dem Angeklagten nach der Durchsuchung des von ihm geführten Coffee-Shops am 12. Januar 1996 seitens der Gemeinde H. mit einer am 21. Januar 1996 zugestellten Verfügung aufgegeben worden, den Handel mit Drogen einzustellen und innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung das Handeltreiben zu beenden. Nach Mitteilungen der niederländischen Staatsanwaltschaft vom 23. Mai und 18. Juni 1996 ist hinsichtlich des Vorfalls vom 12. Januar 1996 die strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten in den Niederlanden beendet worden, nachdem er einen ihm von der niederländischen Staatsanwaltschaft zur Beendigung der Strafverfolgung angebotenen Vergleich angenommen und den von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang geforderten Geldbetrag in Höhe von 3.000,00 Gulden gezahlt hat. Ungeachtet dessen hat die Staatsanwaltschaft Aachen unter dem 01. Juli 1996 Anklage gegen ihn erhoben mit dem Vorwurf, in der Zeit vom 12. Januar bis 11. Februar 1996 in H./Niederlande u.a. Orten in mindestens zwei Fällen gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, Handel getrieben zu haben. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aachen am 09. Januar 1997 hat der Verteidiger des Angeklagten einen Einzahlungsbeleg vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte ebenfalls in Erfüllung eines von ihm akzeptierten staatsanwaltlichen Vergleiches den zur Beendigung der strafrechtlichen Verfolgung des Vorfalls vom 11. Februar 1996 geforderten Betrag in Höhe von 750,00 Gulden gezahlt hat. Am 13. Januar 1997 hat das Amtsgericht Aachen den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit Beschluss vom selben Tage sind die gegen den Angeklagten ergangenen Haftentscheidungen aufgehoben worden. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 13. Januar 1997 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 27. August 1997 hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen das Verfahren nach § 206 a StPO eingestellt, weil seiner Fortsetzung ein dauerndes Verfahrenshindernis nach Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz - das Verbot der Doppelverfolgung - entgegenstehe. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die rechtskräftige und vollständige Durchführung der Strafverfolgung durch die niederländischen Behörden sei für die Strafverfolgungsorgane der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 54 SDÜ bindend. Die Verfahrensbeendigung in den Niederlanden durch sogenannte staatsanwaltschaftliche Vergleiche stehe einer rechtskräftigen Verurteilung im Sinne der deutschen Fassung von Artikel 54 SDÜ gleich, obwohl diese Vergleiche weder in einem gerichtlichen Verfahren, d.h. unter richterlicher Beteiligung, noch in der formalen Gestalt eines Urteils zustande gekommen seien. Entscheidend für diese Auslegung sei, dass es sich bei dem in Rede stehenden staatsanwaltlichen Vergleich um eine justizielle Form der Verfahrenserledigung handele, die nach niederländischem Recht in dem Sinne rechtskräftig sei, dass eine nochmalige (strafrechtliche) Verfolgung und Ahndung dieser Taten in den Niederlanden nicht mehr möglich sei. Wie die niederländische und französische Fassung der Bestimmung zeige, in der die Begriffe "vonnis" bzw. "jugée" verwendet sind (während in der deutschen Fassung das Wort "abgeurteilt" steht), würden durch Art. 54 SDÜ auch andere Verfahrenserledigungen als die durch förmliches Urteil erfasst. Die Auslegung habe sich nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Abkommens über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 an Sinn und Zweck der Norm auszurichten. Sinn und Zweck des Abkommens von Schengen und des SDÜ sei die Erleichterung des Waren- und Personenverkehrs zwischen den Beitrittsstaaten durch schrittweisen Abbau der Personenkontrolle an den gemeinsamen Grenzen. Zum Instrument zur Erreichung dieses Zwecks hätten die Beitrittsstaaten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (Titel III Kapitel 2 bis 5 SDÜ) u.a. anstelle einer Vereinheitlichung der jeweiligen nationalen Rechtszustände die wechselseitige Anerkennung von auf dem jeweiligen nationalen Recht gründenden Hoheitsakten gewählt. Das impliziere die Bereitschaft eines jeden Beitrittsstaates zum Verzicht auf die (nochmalige) Anwendung des eigenen Rechts, wenn durch die Rechtsanwendung des erstverfolgenden Staates nach dessen Rechtsverständnis ein Sachverhalt endgültig erledigt worden sei. Gegen diesen Einstellungsbeschluss vom 27. August 1997 hat die Staatsanwaltschaft Aachen - rechtzeitig - sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung u.a. angeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut von Artikel 54 SDÜ beziehe sich das Verbot der Doppelverfolgung nur auf rechtskräftige Verurteilungen einer Vertragspartei. Für das Verbot der Doppelverfolgung nach dieser Vorschrift komme es nicht nur auf eine justizielle Entscheidung eines Vertragsstaates an, sondern in gleichem Maße auch auf ihre Vollstreckbarkeit. Hieran fehle es aber ganz offensichtlich bei den dem Angeklagten von der niederländischen Staatsanwaltschaft angebotenen Vergleichen, die nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könnten, vielmehr dem Angeklagten die Möglichkeit eröffneten, durch entsprechendes Handeln die Strafverfolgungsbehörde zur Beendigung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens zu verpflichten. B.) Der Senat hat am 6. Februar 1998 beschlossen, dass zur Vorbereitung der Senatsentscheidung bei der Regierung des Königreichs der Niederlande und bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Auskünfte eingeholt werden sollen. Der Beschlusstenor lautet wie folgt: "I. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen wird gebeten, der nach dem europäischen Übereinkommen von 07. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl II S. 937) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 (BGBl 1987 II S. 58) zuständigen staatlichen Verbindungsstelle des Königreichs der Niederlande die folgenden Anfragen vorzulegen: 1. Kommt nach niederländischem Recht einem von der Staatswaltschaft zur Beendigung eines wegen illegalen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln eingeleiteten Strafverfahrens dem Beschuldigten angebotenen und von diesem angenommenen Vergleich ("trans- actie") materielle Rechtskraft zu mit der Folge, dass nach dem Grundsatz "ne bis in idem" Strafklageverbrauch eintritt, wenn der Beschuldigte die mit dem Vergleichsangebot geforderten Geldbeträge gezahlt hat? Bei Bejahung der Vorlagefrage zu 1. wird um Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten: a) Wie ist nach dortiger Rechtsauffassung das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen "Aburteilung" im Sinne von Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (SDÜ) zu verstehen? Fallen hierunter nur richterliche Entscheidungen oder auch Vergleiche der vorstehend unter Nr. 1. bezeichneten Art zwischen Strafverfolgungsbehörden und einem Beschuldigten mit der Folge, dass auch durch sie eine Strafverfolgung in den übrigen Vertragsstaaten verboten ist? b) Falls die grundsätzliche Anwendbarkeit des Artikel 54 SDÜ auf solche Vergleiche verneint wird, was war nach dortiger Auffassung der Grund für die Beschränkung auf richterliche Entscheidungen? Wollten die Vertragsstaaten hierdurch - wie offensichtlich durch die Vorbehalte in Art. 55 SDÜ - eine Strafverfolgung im nationalen Interesse sicherstellen? c) Falls die Beschränkung auf richterliche Entscheidungen nur eine Strafverfolgung im nationalen Interesse sicherstellen sollte, legt der auf Vertiefung und Förderung der europäischen Integration ausgerichtete Zweck des gesamten Schengener Vertragswerks nicht eine Anwendung des Artikel 54 SDÜ auf Vergleiche in Fällen nahe, wo die Tat in dem Staat begangen wurde, dessen Verfolgungsbehörden den Vergleich mit dem Beschuldigten abgeschlossen haben, und ein unmittelbares nationales Interesse eines anderen Vertragsstaates an der Strafverfolgung nicht besteht, weil die Tat sich weder gegen einen Angehörigen oder Rechtsgüter des anderen Staates gerichtet hat und nur deshalb im anderen Staat verfolgt werden kann, weil ein international geschütztes Rechtsgut betroffen war, für das das in der Bundesrepublik Deutschland in § 6 des Deutschen StGB normierte "Weltrechtsprinzip" gilt? II. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird ebenfalls um Auskunft darüber gebeten, wie die vorstehend unter I. 2. a)-c) formulierten Fragen nach ihrer Rechtsauffassung zu beantworten sind." Zur Begründung des Auskunftsersuchens ist in dem Senatsbeschluss vom 6. Februar 1998 folgendes ausgeführt: "Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren über den Strafklageverbrauch durch eine "transactie" nach belgischem Recht zu entscheiden. Mit Beschluss vom 13.05.1997 - 5 StR 596/96 (BGH wistra 1997,268 ff. = NStZ 1998,149 mit Anm. van den Wyngaert und Lagodny) hat er vor einer abschließenden Entscheidung eine Auskunft des Königreichs Belgien über die Wirkung der "transactie" nach belgischem Recht und eine Abklärung der Rechtsauffassung zur Auslegung von Artikel 54 SDÜ erbeten. Der Senat hält es für zweckmäßig, im vorliegenden Fall ebenso zu verfahren. Dies bedarf keiner näheren Erläuterung soweit es um die Klärung der Rechtslage in den Niederlanden geht. Für die Entscheidung kann von Bedeutung sein, ob nach niederländischem Recht durch einen Vergleich der hier vorliegenden Art überhaupt materielle Rechtskraft eintritt, so dass der Grundsatz "ne bis in idem" einer weiteren Strafverfolgung des Angeklagten in den Niederlanden entgegenstände. Auch erscheint es - in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - zweckmäßig, eine Abklärung der Rechtsauffassung mit dem hier beteiligten Vertragsstaat (Königreich der Niederlande) sowie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, ob Artikel 54 SDÜ nur auf richterliche Entscheidungen oder auch auf andere verfahrensbeendende Maßnahmen anwendbar ist. Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nach "herkömmlicher Auslegung" ein Strafklageverbrauch nach Artikel 54 SDÜ nur durch eine von einem Gericht in einem der Vertragsstaaten getroffene abschließende Entscheidung eintreten könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe der zitierten Entscheidung vom 13.05.1997 verwiesen. Trotz des an sich eindeutigen Auslegungsergebnisses hat er vor einer abschließenden Entscheidung die Regierung des beteiligten anderen Vertragsstaats um Mitteilung ihrer Rechtsauffassung gebeten. Zur Begründung dieser Verfahrensweise hat er ausgeführt, im Hinblick auf die Ziele, die von den Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 und des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 angestrebt werden, könne nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich hier nicht um völkerrechtliche Verträge der herkömmlichen Art handele, sondern um Verträge zur Vertiefung und Förderung einer bereits fortgeschrittenen Integration im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass die zunächst beteiligten Vertragsstaaten entgegen dem aufgezeigten Ergebnis eine umfassendere Auslegung des Grundsatzes "ne bis in idem" nach Artikel 54 SDÜ angestrebt haben. Da sich die europäische Integration zudem in einem rasch fortgeschrittenen Prozess befinde, mehrere andere Mitgliedstaaten der EG im Hinblick auf die Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen dem Übereinkommen schon beigetreten seien und weitere in absehbarer Zeit folgen wollten, und es vermieden werden sollte, dass die Rechtsprechung der verschiedenen Vertragsstaaten aufgrund jeweils eigener Rechtstradition zu unterschiedlichen Auslegungen der Schengener Übereinkommen gelangten, sei die Einholung einer Stellungnahme des anderen Vertragsstaats geboten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Senat ebenfalls die Einholung der im Beschlusstenor aufgeführten Auskünfte beschlossen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Rechtsauffassung des anderen Vertragsstaats für die eigene Auslegung nicht bindend ist. Es dürfte aber den Intentionen des Schengener Vertragswerks entsprechen, eine einheitliche Auslegung anzustreben. Außerdem erscheint das Ergebnis der Auslegung nach herkömmlichen Grundsätzen gerade im vorliegenden Fall problematisch. Nach dem Sachverhalt ist die Bundesrepublik Deutschland durch die zugrunde liegende Straftat unmittelbar nicht betroffen. Es handelt sich nicht um eine Inlandsstraftat. Es ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die vom Angeklagten in Deutschland getätigten Geldgeschäfte noch Teil des ihm zur Last gelegten Handeltreibens am 12. Januar und 11. Februar 1996 waren und damit ein inländischer Tatort (§ 9 StGB) existieren würde. Es handelte sich auch nicht um die Tat eines Deutschen. Schließlich ist kein deutscher Staatsangehöriger durch die Tat verletzt worden. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts und die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ergeben sich nur daraus, dass durch den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln (§ 6 Nr. 5 StGB) ein international geschütztes Rechtsgut verletzt und der Angeklagte in Deutschland ergriffen wurde (§ 9 StPO). Es erscheint fraglich, ob es dem Sinn des Schengener Vertragswerks entspricht, einem Vertragsstaat ohne unmittelbar existierende eigene Interessen die Korrektur von Strafverfolgungsmaßnahmen eines anderen Staates zu gestatten." C.) Die erbetenen Auskünfte sind bis heute nicht erteilt worden, obschon der Beschluss des Senats vom 6. Februar 1998 mit Schreiben des Justizministeriums des Landes Nordrhein Westfalen vom 24. 4. 1998 jedenfalls dem Justizministerium in Den Haag übermittelt worden sein soll. Da angesichts der seit der Anfrage verstrichenen Zeit mit einer Antwort der Regierungsbehörden nicht mehr zu rechnen ist, hat der Senat von Herrn Dr. A. H. K. (Dozent an der Universität Utrecht/ Richter am Landgericht Utrecht) entsprechende Informationen über das niederländische Recht und die dortige Auffassung zu der Frage des Strafklageverbrauchs erbeten. Der BGH hat in der auf den Vorlagebeschluss vom 13.05.1997 (wistra 1997,268 = NStZ 1998, 149) - der den Senat zur Bitte um Erteilung der Auskünfte bewogen hatte - ergangenen Entscheidung vom 2.02.1999 (NStZ 1999,250) die Frage, "ob das (belgische) transactie-Verfahren im Rahmen von Art. 54 SDÜ stets unbeachtlich ist", offengelassen. Er ist allerdings weiterhin der Auffassung, dass bei herkömmlicher Auslegung nach dem Willen der Vertragsparteien im Schengener Rechtsraum nur Urteilen - zumindest aber gerichtlichen Entscheidungen - eine strafklageverbrauchende Wirkung zukommen sollte, verfahrensabschließenden Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde dagegen diese Wirkung nicht zugedacht war. Der BGH sieht sich in dieser Auffassung bestätigt, weil das Königreich Belgien auf die entsprechende Anfrage für das "transactie"-Verfahren selbst keinen allgemeinen Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ geltend gemacht habe und nach belgischem Recht ausländischen "transacties" keine strafklageverbrauchende Wirkung im Verhältnis zur belgischen Strafbefugnis zuerkannt werde. Der Senat hält in Bezug auf die niederländische "transactie" die Möglichkeit einer umfassenderen Auslegung des Art. 54 SDÜ aus den oben unter B. genannten Gründen weiterhin für gegeben. Aufgrund der von Herrn Dr. K. erhaltenen Hinweise und der vorliegenden Veröffentlichungen (van den Wyngaert NStZ 1998, 153; Radtke/Busch EuGRZ 2000, 421, 430) steht für den Senat fest, dass der "transactie" im niederländischen Rechtsraum materielle Rechtskraft zukommt. Nach Art. 74 des niederländischen Strafgesetzbuchs entfällt das Recht der Strafverfolgung, wenn der Tatverdächtige die Bedingungen erfüllt, die ihm die Staatsanwaltschaft gestellt hat, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Einer Vollstreckungsmöglichkeit bedarf es nicht, weil die Nichterfüllung der Bedingung automatisch ein Gerichtsverfahren zur Folge hat. Die "transactie" - bei der es sich nach den Angaben der niederländischen Rechtsgelehrten nicht um einen "Vergleich" handelt - wird in justiziellen Dateien geführt, welche im Falle erneuter Straffälligkeit dem Gericht bei der Strafzumessung vorliegen. Art. 68 Abs. 3 des niederländischen Strafgesetzbuchs ("Niemand kann worden vervolgd wegens een feit dat e'zijnen aanzien in een vreemde staat onherroepelijk is afgedaan door de voldoening aan een voorwarde, door de bevoegde autoriteit gesteld ter voorkoming von strafverfolging") erkennt auch ausländische Entscheidungen dieser Art als Strafklageverbrauch an. Diese ne-bis-in-idem-Regelungen sollen - so van den Wyngaert (NStZ 1998, 153) - die liberalsten in der Europäischen Union sein. Der vom BGH in seiner Entscheidung vom 02.02.1999 (NStZ 1999, 250, 251 unter Hinweis auf Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., Art. 54 SDÜ Rn.33) angezogene Gedanke der Gegenseitigkeit spricht damit für die Anerkennung der strafklageverbrauchenden Wirkung der niederländischen "transactie". Eine Äußerung des Königreichs der Niederlande zu der Frage, ob für das "transactie"-Verfahren ein allgemeiner Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ geltend gemacht wird, liegt nicht vor. Nach der dem Senat erteilten Auskunft gilt ein allgemeiner Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ jedenfalls im Bereich der Rechtshilfe. Diese darf nämlich nach Abschluss des Verfahrens in derselben Sache durch die Niederlande gemäß Art. 552 L Abs. 1 lit.b der niederländischen StPO und den niederländischen Vorbehalten zum Europäischen Übereinkommen vom 2.4.1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk) nicht mehr geleistet werden. Damit wird die Strafverfolgung trotz durchgeführter "transactie" in derselben Sache durch ein anderes Land missbilligt, in der praktischen Durchführung bei Befolgung der genannten Vorschriften auch zumindest erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Die niederländische Regierung hat bei den Verhandlungen über das mit Art. 54 ff. SDÜ weitgehend gleichlautende EG-ne bis in idem-Übereinkommen vom 25.05.1987 - welches für Deutschland seit März 1999 vorzeitig u.a. im Verhältnis zu den Niederlanden anwendbar ist (vgl. Schomburg, StV 1999, 246, 247 ders., StV 2001, 801, 804 f.) - ihren dem nationalen Recht entsprechenden Standpunkt zum Umfang des Strafklageverbrauchs vertreten. Allerdings ist es ihr - ebenso wie der belgischen Regierung während ihrer Präsidentschaft 1987 - nicht gelungen, die Formulierung einer ne bis in idem-Regelung für die "transactie" durchzusetzen. In der deutschen Denkschrift zu Art. 1 des EG-ne bis in idem-Übereinkommens heißt es dazu, dass eine Ausdehnung des Grundsatzes auf den Fall der Einstellung des Strafverfahrens nach Erfüllung von durch die zuständigen Behörden auferlegten Verpflichtungen wie z.B. Zahlung einer bestimmten Geldsumme nicht konsensfähig war (BT-Dr. 13/8195, BR-Dr. 283/97, auszugsweise abgedruckt bei Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., Art. 1 EG-ne bis idem-Übk Rdn. 5). In der niederländischen Denkschrift zum EG-ne bis in idem-Übereinkommen (Bijlage bij de Handelingen der Staten-Generaal II, 1993-1994,23422, nr.1) wird dies dadurch dokumentiert, daß auf die Denkschrift zu Art. 54 SDÜ (Bijlage bij de Handelingen der Staten-Generaal II, 1990-1991, 22140, nr. 3, p.33) verwiesen wird. Diese enthält lediglich den Hinweis auf den Strafklageverbrauch durch richterliche Entscheidungen ("gewijsde) nach Art. 68 Abs. 2 des niederländischen Strafgesetzbuchs, nicht aber auf die entsprechende Regelung für die "transactie" in Abs. 3 ("Deze bepaling bevat de erkenning von buitenlandse onherroepelijke vonnissen als een beletsel voor het instellen von een strafvervolging ter zake van dezelfde strafbare feiten. Deze bepaling komt overeen met artikel 68 tweede lid, van het Wetboek van Strafrecht". Mangelnder Konsens über einen umfassenden Strafklageverbrauch bei Abschluß des EG-ne bis in idem-Übereinkommens wäre kein Hindernis, nach dem vorrangigen Schengener Übereinkommen von einem solchen Strafklageverbrauch auszugehen. Die Formulierung der niederländischen Denkschrift zu Art. 54 SDÜ spricht allerdings dafür, dass es der niederländischen Regierung nach der dortigen Auffassung auch bei den Verhandlungen über Art. 54 ff. SDÜ nicht gelungen ist, den ne-bis-in-idem-Schutz auf die "transactie" auszudehnen. Näheres hat der Senat dazu nicht in Erfahrung gebracht. In der deutschen Denkschrift zu dem Schengener Übereinkommen vom 19.06.1990 (Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung vom 23.04.1992, BT-Dr.12/2453) heißt es, durch Artikel 54 bis 58 werde "seitens der Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz des Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes (ne bis in idem), der bisher nur für inländische Urteile galt, erstmals auch auf ausländische Urteile erstreckt". Das Verbot mehrmaliger Bestrafung wegen derselben Tat in Art. 103 Abs.3 GG bezieht sich freilich nicht nur auf Urteile, sondern auch auf andere Sachentscheidungen der Strafgerichte. Insofern ergibt die Denkschrift aber jedenfalls, dass allein richterlichen Entscheidungen strafklageverbrauchende Wirkung zukommen sollte. Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 13.5.1997 (wistra 1997,268,272, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 1998,149) ausgeführt hat, soll auch nach der österreichischen und dänischen Denkschrift zu Art. 54 SDÜ Strafklageverbrauch nur durch eine von einem Gericht getroffene abschließende Entscheidung eintreten. Dem entspricht die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in einer Anfrage vom 30. November 1998 (a StRR 190 88) und von dem Bundesminister der Justiz der Republik Österreich in seiner Antwort vom 31. März 2000 (GZ 1.446 14/1 - IV 1/98) vertretene Auffassung, dass lediglich Gerichtsurteile und sonstige verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (wie im konkreten Fall das Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren wegen einer "Verwaltungsübertretung" nach § 5 Abs. 1 StVO) einer abermaligen Strafverfolgung wegen derselben Sachverhalts nach Art. 54 SDÜ entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht es, worauf das Landgericht entscheidend abgestellt hat, um eine justizielle Form der Verfahrenserledigung, die nach deutschem Strafverfahrensrecht (§§ 153, 153 a StPO ) - Bagatellfälle ausgenommen - nur durch das Gericht bzw. mit richterlicher Zustimmung möglich wäre. Die Verfahrenseinstellung nach Erfüllung von Auflagen hat beschränkten Strafklageverbrauch zur Folge, die Tat kann nach § 153 a Abs. 1 Satz 4 StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfolgt die Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO durch das Gericht, wird diese Entscheidung - sofern nicht die Ausnahmeregelung in Abs. 1 Satz 4 greift - als verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung im Sinne von Art. 54 SDÜ gewertet werden können (dafür Bohnert/Lagodny, NStZ 2000, 636, 640 ). Durch den auf die Deliktsart begrenzten Strafklageverbrauch unterscheidet sich die Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen von der Einstellung des Verfahrens mangels hinreichender Beweise. Die Einstellung des Verfahrens ("ordonnance de non-lieu") aus tatsächlichen Gründen durch den französischen Appelationsgerichtshof bildet nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.06.1999 (NStZ 1999, 579) kein Strafverfolgungshindernis nach Art. 54 SDÜ. Begründet wird dies damit, dass einer solchen Entscheidung bereits nach französischem Recht keine Rechtskraftwirkung zukomme, das Verfahren nämlich beim Untersuchungsgericht selbst wiederaufgenommen werden könne, wenn auch nur "neue Perspektiven bereits verhandelter Tatsachen" vorliegen. Dem ist im Schrifttum ( Bohnert/Lagodny, NStZ 2000, 636, 640) allerdings entgegengehalten worden, dass die Rechtskraft hier lediglich eingeschränkt sei, nach dem Ablauf der Verjährungsfrist aber absolute und unwiderrufliche Rechtskraft eintrete. Auch die eingeschränkte Rechtskraft der französischen "ordonnance de non lieu pour raison de fait" falle unter Art. 54 SDÜ , weil nur dann Wertungswidersprüche vermieden werden könnten, die durch unterschiedliche Wiederaufnahmevoraussetzungen in den Schengen-Staaten entstünden. Die Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ dürfte ungeachtet der Formulierung in der deutschen Fassung ("rechtskräftig abgeurteilt") ein - in einer Hauptverhandlung ergangenes - Gerichtsurteil nicht voraussetzen. Wie oben erwähnt, bezieht sich das Verbot mehrmaliger Bestrafung wegen derselben Tat in Art. 103 Abs.3 GG nicht nur auf Urteile, sondern auch auf andere Sachentscheidungen der Strafgerichte. Das OLG Innsbruck hat - wenn auch wohl nur als obiter dictum - entschieden (Beschluss vom 02.02.2000, NStZ 2000, 663), dass die einen Klageerzwingungsantrag als unbegründet verwerfende Entscheidung eines deutschen Oberlandesgerichts nach § 172 StPO - welche ohne Durchführung einer Hauptverhandlung im Beschlussverfahren getroffen wird - unter die ne bis in idem-Regelung des Art. 54 SDÜ fällt. Auch die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nach Erfüllung von Auflagen mit richterlicher Zustimmung könnte als verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung im Sinne von Art. 54 SDÜ gelten. Das Gericht Erster Instanz Eupen hat in einem Urteil vom 27.1.1999 (auszugsweise abgedruckt bei Schomburg mit kritischer Anmerkung in NJW 2000, 1833, 1838) eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Aachen nach § 153 StPO als "Urteil" im Sinne des Art. 54 SDÜ gewertet, weil sie mit richterlicher Zustimmung erfolgte. Da es nach niederländischem Recht einer solchen Zustimmung zur Verfahrenseinstellung nach Erfüllung von Auflagen durch die Staatsanwaltschaft nicht bedarf, ist aus Sicht der deutschen Rechtsordnung davon auszugehen, dass der Staatsanwaltschaft in den Niederlanden insofern richterliche Befugnisse übertragen sind. Damit stellt sich die Frage, ob die Verfahrenseinstellung im Wege einer niederländischen "transactie" nicht trotz der Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 54 SDÜ auf verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidungen als eine mit richterlicher Befugnis getroffene Entscheidung den Schutz der ne bis in idem-Regelung genießen muss. D.) Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten über den Sachstand informiert und darauf hingewiesen, dass die für die Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen vorgreiflichen Fragen des Anwendungsbereichs von Art. 54 SDÜ zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden sollen, sofern das Verfahren nicht auf andere Weise beendet werden kann. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft hat hierauf mitgeteilt, dass sie auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und des Umstandes, dass es sich nicht um Inlandsstraftaten handelt, einer Verfahrenseinstellung nicht zustimmen könne. An einer abschließenden Klärung der sich hier stellenden Rechtsfrage, ob selbst staatsanwaltschaftliche Entschließungen in einem SDÜ-Mitgliedsstaat Strafklageverbrauch nach sich ziehen sollen, bestehe deshalb gerade aus der Sicht der Staatsanwaltschaft Aachen, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu den SDÜ-Staaten Belgien und Holland liegt, ein besonderes Interesse. E.) Der Senat hält eine Vorlage der Sache gemäß Art. 35 Abs. 1 EUV in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EuGHG an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die im Tenor formulierten Auslegungsfragen für geboten. Die Frage der Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ auf die niederländische "transactie" ist entscheidungserheblich. Anders als der Bundesgerichtshof nach der damaligen Rechtslage bei seiner Entscheidung vom 13.5.1997 betreffend die Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ auf die belgische "transactie" sieht der Senat sich nicht mehr berufen, Art. 54 SDÜ in eigener Zuständigkeit auszulegen. Vielmehr erscheint nunmehr die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs zur Entscheidung hierüber gegeben. Art. 35 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Union in seiner Amsterdamer Fassung eröffnet die Vorabentscheidung des EuGH über die Auslegung des auf Titel IV gestützten sekundären Rechts. Die in dem Beschluss des BGH vom 10.06.1999 offengelassene Frage, ob das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19.06.1990 und das gleichlautende EG-ne bis in idem-Überein-kommen vom 25.05.1987 dem Regelungsbereich des Art. 35 unterfallen, war schon damals zu bejahen (vgl. Schomburg, StV 1999, 248); inzwischen ist der Schengen Acquis in Gemeinschaftsrecht überführt worden (ABl. EG L 239 vom 22.9.2000). Die nach Art. 35 Abs. 2 EUV erforderliche Erklärung, dass die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Vorabentscheidungen anerkannt wird, ist von der Bundesrepublik Deutschland abgegeben worden. Das hierzu erlassene Gesetz betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach Art. 35 des EU-Vertrages (EuGH-Gesetz -EuGHG) vom 6. August 1998 (BGBl. I, 2035) ist am 1. Mai 1999 in Kraft getreten (BGBl. I, 728). Nach § 1 Abs. 2 EuGHG besteht für jedes funktionell letztinstanzliche Gericht - und damit für den Senat, gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist - die Verpflichtung, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die sich in einem schwebenden Verfahren stellen und sich auf die Gültigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschlüsse sowie die Auslegung der Übereinkommen nach dem Sechsten Titel des EU-Vertrages und der zugehörigen Durchführungsmaßnahmen beziehen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils oder Beschlusses für erforderlich hält. Der Senat hält eine Entscheidung der im Tenor formulierten Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ auf die niederländische "transactie" durch den Europäischen Gerichtshof für erforderlich. Die Entscheidung des Senats über die von der Staatsanwaltschaft Aachen eingelegte Beschwerde hängt davon ab, ob ein Strafverfolgungshindernis nach Art. 54 SDÜ besteht. Nach dem oben Gesagten kommt eine von der deutschen Denkschrift zu Art. 54 SDÜ abweichende Auslegung der Bestimmung, die das Doppelverfolgungsverbot bei der hier erfolgten Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft in den Niederlanden greifen lässt, in Betracht. Auch wenn der Senat einer solchen Auslegung nicht zuneigt, legt er angesichts der Möglichkeit einer anderen Rechtsauffassung dem Europäischen Gerichtshof die Sache zum Erlass einer - die einheitliche Auslegung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten sicherstellenden - Vorabentscheidung vor.