Beschluss
16 Wx 32 /01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:0314.16WX32.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 3 Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht, §§ 16 S. 1 FEVG in Verb. mit 20 a I, 27 II FGG. In der Sache führt die weitere Beschwerde zur Abänderung der angegriffenen Kostenentscheidung und zur Kostentragungspflicht des Antragstellers hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen, da ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags auf Abschiebungshaft entfallen war, § 16 S. 1 FEVG. 4 5 Es bestand bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der Abschiebungshaft durch das Amtsgericht am 12.12.2000 kein Haftgrund mehr nach § 57 II AuslG, da der Betroffene noch vor Anordnung der Sicherungshaft gegenüber dem Amtsrichter um Asyl ersucht hatte mit der Folge der §§ 13 Abs. 1, 55 Abs. 1 AsylVfG. Demnach steht, wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat, der Anordnung der Sicherungshaft auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 14 Abs. 4 S. 1 AsylVfG die gesetzlich vorgesehene Aufenthaltsgestattung des § 55 Abs. 1 AsylVfG entgegen ( ebenso OLG Köln, 9. Senat v. 23.1.2001 - 9 Wx 4/01; OLG Frankfurt, NVwZ 98, Beilage Nr. 11, 125 - 1; KG v. 31.7.2000, KGR 2001, 48f ). Der Senat schließt sich der in diesen Entscheidungen vertretenen Meinung zur Auslegung des § 14 Abs. 4 AsylVfG iVm. § 19 Abs. 4 AsylVfG an, wonach auch bei Einreise auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat ein Asylgesuch vor der Anordnung von Vorbereitungs- oder Sicherungshaft diese unzulässig macht. Der in § 19 Abs. 4 AsylVfG aufgenommene Vorrang von freiheitsbeschränkenden oder freiheitsentziehenden Maßnahmen besteht nur außerhalb des Verfahrens zur Sicherung der Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländern durch Abschiebungshaft (vgl. OLG Frankfurt v. 15.5.1998 aaO. ). Der Betroffene, der sich vor Anordnung der Abschiebungshaft in Polizeigewahrsam befunden hat, war damit auch nicht in Untersuchungs-, Straf- oder Vorbereitungs - oder Sicherungshaft im Sinne des § 14 Abs. 4 S. 1 AsylVfG. Danach durfte der Abschiebungshaftrichter, nachdem der Asylantrag gestellt war, keine Abschiebungshaft mehr anordnen. Dem hätten die beiden Vertreter des Antragstellers, die an dem Termin vom 12.12.2000 teilgenommen haben, durch Antragsrücknahme Rechnung tragen müssen. 6 Da somit kein begründeter Anlass zum Antrag auf Abschiebungshaft bestand, sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten des Betroffenen dem Antragsteller aufzuerlegen (vgl. auch OLG Köln v. 23.1.2001 aaO; OLG Frankfurt aaO. ). 7