Urteil
13 U 121/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2001:0124.13U121.00.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 04.10.2000 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß das 2. Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.12.1999 - 3 0 308/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt wird:
Der Einspruch des Beklagten gegen den Voll-streckungs-bescheid des Amtsgerichts Kiel vom 08.04.1999 - Az.: 18 B 15909/98 - wird mit der Maßgabe verworfen, daß an die Klägerin lediglich der Hauptbetrag von 80.692,95 DM, nicht aber Zinsen zu zahlen sind.
Im übrigen, nämlich wegen der Zinsen, werden der Vollstreckungsbescheid, das 2. Versäumnisurteil des Landgerichts und das Versäumnisurteil des Senats aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Senats vom 04.10.2000 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß das 2. Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.12.1999 - 3 0 308/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt wird: Der Einspruch des Beklagten gegen den Voll-streckungs-bescheid des Amtsgerichts Kiel vom 08.04.1999 - Az.: 18 B 15909/98 - wird mit der Maßgabe verworfen, daß an die Klägerin lediglich der Hauptbetrag von 80.692,95 DM, nicht aber Zinsen zu zahlen sind. Im übrigen, nämlich wegen der Zinsen, werden der Vollstreckungsbescheid, das 2. Versäumnisurteil des Landgerichts und das Versäumnisurteil des Senats aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits in derselben Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. T a t b e s t a n d Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung zweier Darlehen. Gemäß Kreditzusage vom 16.02.1993 (Bl. 18 GA) und Ergänzungsvertrag vom 19.02.1993 (Bl. 21 GA) gewährte die Klägerin dem Beklagten auf dem Konto Nr. 12 211 979 01 ein Darlehen in Höhe von 280.000,00 DM zu einem festen Zinssatz von 8,55 % Jahreszinsen, das am 28.02.1998 zur Rückzahlung fällig sein sollte. Außerdem gewährte sie ihm durch Kreditzusage und Ergänzungsvertrag vom 13.12.1994 (Bl. 23, 27 GA) bis längstens 30.10.1995 einen Kontokorrentkredit über 50.000,00 DM zu einem variablen Zinssatz von anfänglich 11,25 % Jahreszinsen. Zum Zeitpunkt dieser Vertragsabschlüsse wohnte der Beklage in K. unter der Anschrift "Im R.". Nachdem die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 27.10.1997 (Bl. 29 GA) unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert hatte, bezüglich des Kreditkontos die seit Dezember 1996 rückständigen Ratenzahlungen zu leisten und hinsichtlich des Kontokorrentkontos den seinerzeit noch offenen Überziehungskredit von rund 5.000,00 DM zurückzuführen, der Beklagte hierauf jedoch nicht reagierte, sprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 10.12.1997 (Bl. 30 GA) die fristlose Kündigung beider Kredite aus. Auch zu diesem Zeitpunkt wohnte der Beklagte noch unter der angegebenen Kölner Anschrift. Nach Verwertung von Sicherheiten errechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten folgende Restforderung (vgl. Bl. 17, 30 GA): Darlehenskonto Nr. ............. 227.919,16 DM Kontokorrentkonto Nr. ............. 5.083,64 DM 233.002,80 DM ./. verwerteter Sicherheiten 152.309,85 DM Restforderung: 80.692,95 DM Über diesen Betrag nebst Zinsen erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid gegen den Beklagten unter seiner K.er Anschrift. Der Mahnbescheid konnte jedoch zunächst nicht zugestellt werden, sondern kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurück. Nach entsprechender Benachrichtigung legte die Klägerin dem Gericht die Kopie einer Prozeßvollmacht vor, die der Beklagte Herrn Rechtsanwalt H. in D. am 19.06.1998 erteilt hatte (Bl. 6 GA), und bat um Zustellung des Mahnbescheides unter der Anschrift von Herrn Rechtsanwalt H. in D.. Dort wurde der Mahnbescheid am 15.03.1999 zugestellt (Bl. 8 GA). Am 08.04.1999 erließ das Amtsgericht Kiel Vollstreckungsbescheid (Bl. 9 GA), der dem Beklagten am 17.06.1999 ebenfalls unter der Anschrift von Herrn Rechtsanwalt H. in D. zugestellt wurde (Bl. 10 GA). Hiergegen legte Rechtsanwalt H. am 22.06.1999 Einspruch ein (Bl. 11 GA), woraufhin das Verfahren entsprechend einem Antrag im Mahnbescheid an das Landgericht Köln abgegeben wurde. Klagebegründung und Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung vom 07.12.1999 gingen unmittelbar an Herrn Rechtsanwalt H. in D., der den Erhalt per Empfangsbekenntnis bestätigte (Bl. 34 GA). Im Verhandlungstermin vom 07.12.1999 erschien für den Beklagten der beim Landgericht Köln zugelassene Rechtsanwalt F., der sich für den Beklagten bestellte, gleichzeitig aber die Erklärung abgab, daß er in diesem Termin nicht auftrete (Bl. 38, 42 GA). Auf Antrag der Klägerin erließ das Landgericht daraufhin ein "2. Versäumnisurteil", durch welches es den Vollstreckungsbescheid aufrechterhielt (Bl. 40 f. GA). Gegen dieses, dem Beklagtenanwalt am 17.12.1999 zugestellte Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet. Der Beklagte ist der Auffassung, die Berufung sei trotz § 513 Abs. 1, 2 ZPO zulässig, da sie sich gegen ein 2. Versäumnisurteil nach vorangegangenem Mahnverfahren und Vollstreckungsbescheid richte. In einem solchen Fall sei wegen der vorgeschriebenen Schlüssigkeitsprüfung gemäß §§ 700 Abs. 6, 331 Abs. 1, 2 ZPO von fehlender Säumnis auch dann auszugehen, wenn das 2. Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen, weil die prozessualen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten oder das Klagevorbringen nicht schlüssig gewesen sei. Hier sei die beim Landgericht Köln anhängig gemachte Klage schon wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Köln unzulässig gewesen. Der Beklagte habe nämlich seinen Wohnsitz bereits seit dem 25.06.1998 in Spanien (Beweis: Bescheinigung Bl. 85 GA). Herr Rechtsanwalt H. habe dies mit Schriftsatz vom 03.09.1999 gerügt. Der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit könne wegen der geschilderten Besonderheit des Verfahrens bei vorangegangenem Mahnverfahren entgegen § 512 a ZPO in der Berufungsinstanz noch geltend gemacht werden. Außerdem seien die prozessualen Voraussetzungen für ein 2. Versäumnisurteil auch deshalb nicht gegeben gewesen, weil die Zustellungen der Schriftstücke an den Beklagten nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. Herr Rechtsanwalt H. aus D. sei vom Beklagten lediglich für einen Prozeß umgekehrten Rubrums, also für eine Klage des Beklagten gegen die Klägerin, bevollmächtigt gewesen, wie sich schon aus dem Rubrum der vorgelegten Prozeßvollmacht ohne weiteres ergebe (Beweis: Zeuge Rechtsanwalt H.). Das 2. Versäumnisurteil und auch der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Kiel seien deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen. Da die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten (nach ordnungsgemäßer Ladung) zum Termin der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2000 erschienen ist, aber erklärt hat, in diesem Termin keinen Antrag stellen zu wollen, hat der Senat auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil vom selben Tage die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Bl. 112 GA). Gegen dieses, dem Beklagten am 20.10.2000 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 03.11.2000 - mithin rechtzeitig - Einspruch eingelegt und diesen unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Berufungsvorbringens begründet. Er beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 04.10.2000 sowie unter Aufhebung des 2. Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 07.12.1999 den Vollstreckungsbescheid vom 08.04.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Senats vom 04.10.2000 aufrechtzuerhalten. Sie hält die Berufung für unzulässig, da mit dieser nicht geltend gemacht werde, daß ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Der Beklagte sei zu Händen seines Zustellungsbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt H. in D., ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Außerdem sei für den Beklagten Herr Rechtsanwalt F. aus K. erschienen, so daß auch deshalb Ladungsmängel nicht mehr gerügt werden könnten. Eine örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln könne schon wegen § 512 a ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht werden. Die Klägerin bestreitet im übrigen, daß der Beklagte seinen Wohnsitz seit dem 25.06.1998 in Spanien habe. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit sei vom Beklagten erstinstanzlich auch nicht wirksam erhoben worden, da Herr Rechtsanwalt H. aus D., der einen entsprechenden Schriftsatz eingereicht habe, beim Landgericht Köln nicht postulationsfähig gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Beklagten ist zulässig, in der Sache selbst jedoch - außer bezüglich des Zinsausspruchs - nicht begründet. Das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil des Senats vom 04.10.2000 war deshalb mit der entsprechenden Einschränkung und einer Korrektur in der Formulierung (gemäß § 343 ZPO) aufrechtzuerhalten; bezüglich des Zinsausspruchs waren der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Kiel, das 2. Versäumnisurteil des Landgerichts Köln und das Versäumnisurteil des Senats teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 343 ZPO). I. Zulässigkeit der Berufung Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 513 Abs. 2, 345 ZPO. Bei dem mit der Berufung angefochtenen Urteil handelt es sich um ein 2. Versäumnisurteil gemäß § 345 ZPO. Das Landgericht hat dieses nicht nur ausdrücklich als solches bezeichnet; vielmehr war der Erlaß eines 2. Versäumnisurteils auch verfahrensmäßig geboten, da der Beklagte in dem ersten anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.12.1999 nicht verhandelt hat und der vorangegangene Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 Abs. 1 ZPO einem 1. Versäumnisurteil gleich stand. Der Tenor des 2. Versäumnisurteils hätte allerdings richtigerweise dahin lauten müssen, daß der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen wird (§ 345 ZPO), während die Formulierung, daß der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten werde, eher auf ein 1. Versäumnisurteil hindeutet (vgl. § 343 Satz 1 ZPO). Angesichts der Prozeßlage und der Urteilsüberschrift ist aber davon auszugehen, daß es sich um ein 2. Versäumnisurteil handeln sollte und lediglich der Tenor nicht ganz richtig formuliert worden ist. Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen ein solches 2. Versäumnisurteil, gegen das ein weiterer Einspruch nicht mehr gegeben ist (§ 345 ZPO), nur dann und nur insoweit zulässig, als geltend gemacht wird, daß ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (NJW 79, 658 f. = BGHZ 73, 87; NJW 91, 43 f.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 700 Rn. 14) ist in dem - hier vorliegenden - Fall, daß dem 2. Versäumnisurteil ein Mahnverfahren mit Vollstreckungsbescheid vorausgegangen ist, der Begriff der fehlenden Säumnis weit auszulegen, nämlich dahin, daß eine Berufung in diesem Falle auch dann zulässig ist, wenn ein 2. Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen. Dies ist wegen §§ 700 Abs. 6, 331 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann der Fall, wenn das 2. Versäumnisurteil prozessual unzulässig oder der Klagevortrag nicht schlüssig war. Anders als im normalen Klageverfahren, bei dem die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage bereits vor Erlaß des 1. Versäumnisurteils geprüft worden ist, ist diese Prüfung bei vorangegangenem Vollstreckungsbescheid erstmalig bei Erlaß des 2. Versäumnisurteils durchzuführen. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ist deshalb nach Auffassung des BGH (a.a.O.) eine weite Auslegung von § 513 Abs. 2 BGB geboten. Dem schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Berufung vorliegend als zulässig anzusehen. Der Beklagte macht nämlich zum einen geltend, das Landgericht Köln sei örtlich nicht zuständig gewesen, was die Zulässigkeit der Klage betrifft. Aus den vorstehenden Erwägungen heraus muß diese Rüge hier entgegen § 512 a ZPO als zulässig angesehen werden. Im übrigen macht der Beklagte auch Verfahrensfehler geltend, soweit er rügt, die Zustellungen an den Beklagten seien nicht ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere auch nicht die des Vollstreckungsbescheides, weshalb ein 2. Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen. Nach allem ist die Berufung zulässig. II. Begründetheit der Berufung Abgesehen vom Zinsausspruch ist die Berufung des Beklagten nicht begründet. Die von diesem geltend gemachten Zulässigkeits- und Verfahrensmängel liegen nicht vor. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln war - entgegen der Auffassung des Beklagten - gegeben. Unschädlich war zunächst der Umstand, daß die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit durch den beim Landgericht Köln nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt H. aus D. unwirksam war, da die örtliche Zuständigkeit vor Erlaß des 2. Versäumnisurteils von Amts wegen zu prüfen war (Zöller, a.a.O., § 1 Rn. 17; § 12 Rn. 12, 14; § 700 Rn. 14). Eine Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln gemäß § 39 Satz 1 ZPO kam bei der vorliegenden Fallkonstellation gerade nicht in Betracht. Es kann auch dahinstehen, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 15.03.1999 (§ 700 Abs. 2 ZPO) seinen Wohnsitz noch in K. hatte und dadurch hier der allgemeine Gerichtsstand des § 13 ZPO begründet war oder ob der Beklagte bereits in Spanien wohnte, wofür der Vermerk auf der Zustellungsurkunde Bl. 3 R GA sowie die Bescheinigung Bl. 85 GA sprechen; denn in jedem Falle war und ist Köln gemäß § 29 Abs. 1 ZPO als Gerichtsstand des Erfüllungsortes zuständig. Nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB ist Erfüllungsort der Ort, "an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte". Nach allgemeiner Auffassung ist dies in der Regel der Ort, wo der Schuldner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte (BGH, NJW 88, 1914; Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl., § 269 Rn. 36 m.w.N.). Danach kommt es nicht etwa auf die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruches an, sondern auf die Entstehung des Rechtsgrundes der Verpflichtung im Schuldverhältnis insgesamt. Die Verlegung des Wohnsitzes nach Vertragsabschluß berührt deshalb den Erfüllungsort sowie den Gerichtsstand nicht mehr (BGH, a.a.O.; Soergel-Wolf, a.a.O.). Da der Beklagte zur Zeit der Vertragsabschlüsse unstreitig in K. wohnte, war das Landgericht Köln gemäß § 29 Abs. 1 ZPO in jedem Falle örtlich zuständig. 2. Die prozessualen Voraussetzungen für den Erlaß eines 2. Versäumnisurteils waren ebenfalls gegeben. a) Dem Beklagten ist der Mahnbescheid mit der Adressierung "Herrn Dr. H.-D. K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. H., ... D." wirksam zugestellt worden. Ausweislich der in Kopie vorliegenden Vollmachtsurkunde vom 19.06.1998 (Bl. 6 GA) hatte der Beklagte Herrn Rechtsanwalt H. zur Empfangnahme entsprechender Zustellungen ausdrücklich bevollmächtigt. Eine solche Zustellungsvollmacht - auch für nicht postulationsfähige Rechtsanwälte - ist grundsätzlich zulässig. Nach allgemeiner Meinung kann jede Partei entsprechend § 173 ZPO für konkrete oder auch für alle Zustellungen einen Empfangsbevollmächtigten bestellen (BGH, LM Nr. 1 zu § 173 ZPO = MDR 72, 946; Zöller-Stöber, 21. Aufl., § 173 Rn. 6; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 173 Anm. B IV ff.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 173 Rn. 5; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 173 Rn. 8). Eine solche Vollmacht, auf deren Erteilung und Umfang nachfolgend unter lit. b) noch näher eingegangen wird, bleibt jedenfalls so lange gültig, ist das Gericht gemäß § 174 ZPO eine Zustellungsvollmacht für einen im Bezirk wohnhaften Prozeßbevollmächtigten verlangt hat. Etwas anderes könnte nach einer späteren BGH-Entscheidung (NJW-RR 93, 1083) allenfalls für Fälle anzunehmen sein, in denen durch die Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Dies ist jedoch bei Zustellung eines Mahnbescheides nicht der Fall, so daß die am 15.03.1999 zu Händen von Herrn Rechtsanwalt H. erfolgte Zustellung in jedem Falle wirksam war und daher zu diesem Zeitpunkt Rechtshängigkeit eingetreten ist. b) Der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten am 17.06.1999 in derselben Weise, nämlich zu Händen seines Zustellungsbevollmächtigten, Rechtsanwalt H. in D., zugestellt worden. Auch diese Zustellung ist wirksam erfolgt. Insoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Soweit der BGH in der zuletzt zitierten Entscheidung aus dem Jahre 1993 ausgeführt hat, gerichtliche Zustellungen, durch die eine Notfrist in Lauf gesetzt werde, unterlägen wegen ihrer Bedeutung für den Verlauf des Rechtsstreits nicht der Dispositionsfreiheit der Parteien (NJW-RR 93, 1083), betraf dies einen Fall, in dem keine eindeutige Empfangsvollmacht erteilt worden war. Vielmehr hatte das Instanzgericht lediglich aus der Absenderanschrift in diversen vorprozessualen Schreiben auf die Zulässigkeit der vorgenommenen Zustellung geschlossen. Damit ist der BGH aber nicht von seiner früheren Grundsatzentscheidung abgerückt, nach der wirksame Zustellungen auch an Personen möglich sind, die die Partei ausdrücklich zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt hat (BGH LM Nr. 1 zu § 173 ZPO). Auch in dem damals entschiedenen Fall ging es um eine Zustellung, durch die eine Notfrist in Lauf gesetzt worden war. Im Streitfall ist die Zustellungsvollmacht für Herrn Rechtsanwalt H. in D. vom Beklagten unter dem 19.06.1998 schriftlich und ausdrücklich für das vorliegende Verfahren erteilt worden. Auch wenn das Rubrum in der Vollmachtsurkunde "Der K. ./. Bank C. Nord" lautet, so ergeben sich daraus keinerlei Zweifel, daß Herr Rechtsanwalt H. für sämtliche Zustellungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge bevollmächtigt war. Es ist nicht ungewöhnlich, daß ein Rechtsanwalt bei Angabe der Parteibezeichnungen in einem Vollmachtsformular seinen eigenen Mandanten zuerst anführt. Selbst wenn Herr Rechtsanwalt H., wie der Beklagte behauptet, auch Ansprüche des Beklagten gegenüber der Klägerin prüfen sollte, so ist die Vollmacht demnach umfassend erteilt worden. In der Urkunde Bl. 6 GA, in der die Zustellungsvollmacht drucktechnisch sogar noch besonders hervorgehoben wird, ist als Verfahrensgegenstand das Geschäftszeichen der Klägerin "211 979" handschriftlich hinzugesetzt worden. Die Vollmachtsurkunde betrifft zudem nicht nur Aktiv-, sondern auch Passivprozesse, wie sich insbesondere aus der ausdrücklichen Bevollmächtigung zur Erhebung von Widerklagen ergibt. Bei Unterzeichnung der Urkunde am 19.06.1998 - nur 6 Tage vor der bescheinigten Anmeldung des Beklagten in Spanien am 25.06.1998 - standen auch bereits Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten unzweifelhaft im Raum. Schließlich stammt das Kündigungsschreiben der Klägerin, mit dem sie den Beklagten zur Zahlung der offenen Salden aufforderte, bereits vom 10.12.1997. Angesichts dessen kann die Vollmachtsurkunde vom 19.06.1998, die keinerlei Einschränkungen enthält, nur als umfassende Bevollmächtigung angesehen werden. Soweit der Beklagte demgegenüber behauptet, die schriftliche Vollmacht sei angesichts des umgekehrten Rubrums "ersichtlich" für einen Aktivprozeß gegen die Klägerin erteilt worden, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Abgesehen davon, daß sich diese Schlußfolgerung gerade nicht allein schon aus dem umgekehrt angegebenen Rubrum ergibt, spricht auch die Tatsache dagegen, daß an Herrn Rechtsanwalt H. insgesamt drei Zustellungen (des Mahnbescheids, des Vollstreckungsbescheids und der Terminsladung) erfolgt sind, ohne daß dieser gegenüber dem Gericht jemals eine fehlerhafte Zustellung mangels Vollmacht gerügt hätte. Die Zustellung der Terminsladung hat Rechtsanwalt H. am 23.08.1999 sogar selbst durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis bestätigt und kurz darauf mit Schriftsatz vom 03.09.1999 lediglich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt, nicht aber auch eine ihm erteilte Zustellungsvollmacht bestritten. Daß der Beklagte entgegen dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde Herrn Rechtsanwalt H. ausdrücklich nur für eigene Ansprüche gegenüber der Klägerin bevollmächtigt hätte, hat er selbst in der Einspruchsschrift vom 03.11.2000 nicht substantiiert behauptet, obwohl die Sach- und Rechtslage im Termin vom 04.10.2000 eingehend erörtert worden ist. Erstmalig im Termin vom 20.12.2000 hat der Beklagte durch seine Prozeßbevollmächtigte näher vortragen lassen, um welche Art Ansprüche des Beklagten es gegangen sei, nämlich um Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Umschuldung der Darlehen. Abgesehen davon, daß dieser Vortrag jetzt im Zweifel verspätet wäre (§ 527 ZPO), ergibt sich auch daraus nicht, daß die Zustellungsvollmacht insoweit ausdrücklich beschränkt worden wäre. Ebensowenig wird ein Widerruf der Vollmacht im Sinne von §§ 171, 172 BGB behauptet. Angesichts dessen hatte der Senat keine Veranlassung, Herrn Rechtsanwalt H. zu einem der beiden Senatstermine als Zeugen vorbereitend gemäß §§ 273, 523 ZPO zu laden und zum Umfang seiner Vollmacht zu befragen. c) Was die Ordnungsgemäßheit der Ladung des Beklagten zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 07.12.1999 angeht, liegen die Dinge zwar insoweit anders als beim Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid, als Ladung und Klagebegründung nicht an den Beklagten persönlich adressiert, sondern unmittelbar nur zu Händen von Herrn Rechtsanwalt H. zugestellt worden sind (vgl. Bl. 34 GA). Die Frage nach der ordnungsgemäßen Terminsladung kann hier aber schon deshalb offen bleiben, weil der Kölner Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Herr Rechtsanwalt F., zum Termin vom 07.12.1999 tatsächlich erschienen ist und lediglich nicht verhandelt hat (§ 333 ZPO). In seinem solchen Falle können Mängel der Ladung später nicht mehr geltend gemacht werden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., vor § 330 Rn. 3; § 335 Rn. 3). Nach allem hat das Landgericht im Termin vom 07.12.1999 in der Hauptsache zu Recht ein 2. Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, wobei dieses allerdings nach § 345 ZPO dahingehend zu formulieren gewesen wäre, daß der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen wurde. III. Die Berufung des Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als der Klägerin keine Zinsen zugesprochen werden können. Insoweit fehlt es nämlich an einem hinreichend bestimmten Antrag und an entsprechendem schlüssigen Sachvortrag. Weder im Mahnbescheid noch in der Klagebegründung ist bezüglich der geltend gemachten Verzugszinsen ein Anfangsdatum genannt worden. Auch dieser Punkt war Gegenstand der Erörterung im Termin vom 04.10.2000. Der Vollstreckungsbescheid, das 2. Versäumnisurteil der Kammer sowie das Versäumnisurteil des Senats vom 04.10.2000 waren dementsprechend teilweise abzuändern. Im übrigen war das Versäumnisurteil des Senats aufrechtzuhalten. Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom 23.01.2001 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 156, 296 a ZPO. IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 542, 344 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistung folgt aus §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer des Beklagten: 80.692,95 DM