Beschluss
2 W 6/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2001:0122.2W6.01.00
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 5. Dezember 2000 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15. November 2000
- 2 T 275/00 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 5. Dezember 2000 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15. November 2000 - 2 T 275/00 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen. G r ü n d e 1. Mit Schriftsatz vom 18. August 2000 hat der Beschwerdeführer beim Amtsgericht E. die Eröffnung des "Konkursverfahrens" über das Vermögen der Antragsgegnerin wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Zur Begründung hat er eine von ihm angefertigte Forderungsaufstellung vorgelegt und ausgeführt, er habe gegen die Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht eine Forderung in Höhe von 976.720,48 DM. Diesen Betrag habe er mit Schreiben vom 7. August 2000 sofort fällig gestellt. Hintergrund der von dem Antragsteller geltend gemachten Forderung ist eine zwischen der Antragsgegnerin und der Ehefrau des Antragstellers geführte Erbauseinandersetzung, in der mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig waren bzw. sind. Mit Verfügung vom 22. August 2000 hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf § 14 InsO den Antragsteller darauf hingewiesen, daß die vorgelegte Aufstellung zur Glaubhaftmachung einer Forderung nicht ausreiche und zudem die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht worden sei. Nachdem der Antragsteller seine Forderungsaufstellung ergänzt und weitere Unterlagen zu den Akten gereicht hat, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 20. Oktober 2000 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Forderung. Gegen diesen am 24. Oktober 2000 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. November 2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Landgericht unter dem 15. November 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, grundsätzlich könne auch ein Gläubiger bei einer noch nicht titulierten Forderung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stellen. Einem solchen Antrag fehle jedoch das Rechtsschutzinteresse, wenn der Gläubiger im Insolvenzverfahren rechtlich zweifelhafte und umstrittene Forderungen durchzusetzen beabsichtigt. Aus den zu den Akten gereichten Unterlagen und den vom Antragsteller gefertigten Aufstellungen ergebe sich nicht, daß die Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin begründet seien, zumal sogar titulierte Gegenforderungen in einem nicht erheblichen Umfang bestünden. Unter diesen Umständen sei der Antragsteller zwecks Klärung der Berechtigung zur Geltendmachung von Forderungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gegen diesen am 1. Dezember 2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der am 6. Dezember 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 10. Januar 2001 begründet hat. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er umfangreiche neue Ausführungen zu den wechselseitigen Forderungen der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Die Kammer hat das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht H. zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Akten zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht K. übersandt. 2. Der Senat läßt das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde nicht zu. Es ist daher als unzulässig zu verwerfen. a) Das Oberlandesgericht K. und nicht das Oberlandesgericht H. ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts E. vom 15. November 2000 berufen. b) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind nicht erfüllt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Zulassung des Rechtsmittels nicht bereits deshalb zu versagen ist, weil der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 577 Abs. 2 ZPO lediglich das Rechtsmittel eingelegt, dieses indes nicht begründet hat (vgl. zu der Notwendigkeit den Vortrag zum Zulassungsantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist zu den Akten zu reichen: Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand 3. Lieferung 2000, § 7 Rdnr. 16). Ein konkludent gestellter Zulassungsantrag erweist sich bereits aus einem anderen Grunde als unzulässig. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nur zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (Senat, Beschluß vom 5. Januar 2001, 2 W 228/00; OLG Dresden, NZI 2000, 436). Vorliegend ist bereits die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt. Die Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dann geboten, wenn die ernsthafte Gefahr von einander divergierender insolvenzrechtlicher Entscheidungen besteht. Dies kann im Anwendungsbereich des neuen Insolvenzrechts auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Landgerichts bei der Anwendung einer - an sich zweifelsfreien und unumstrittenen - Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenz-Gefahr (Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; Senat Beschluß vom 3. März 2000, 2 W 31/00; Senat, Beschluß vom 3. April 2000, 2 W 69/00; Senat, Beschluß vom 6. September 2000, 2 W 184/00; Senat, Beschluß vom 5. Januar 2001, 2 W 228/00; OLG Naumburg, Beschluß vom 31.03.2000, 5 W 25/00; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 f.; Kübler/Prütting, InsO, Stand 7. Lieferung 2000, § 7 Rdnr. 3 ff.; Becker in Nerlich/Römermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 19 ff.; Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]). Im vorliegenden Fall bedarf die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts E. vom 15. November 2000 keiner inhaltlichen Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer selbst beanstandet nicht den - vom Senat geteilten - rechtlichen Ansatz des Landgerichts zur Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen gemäß § 14 InsO. Der Beschwerdeführer richtet seine Einwendungen der weiteren Beschwerde gegen die tatrichterliche Würdigung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall und trägt insoweit umfassend zu den angeblich bestehenden wechselseitigen Ansprüche der Erbengemeinschaft neu vor. Diese allein den Einzelfall betreffenden Rügen rechtfertigen die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Zudem können neue, nach Beschluß des Landgerichts zu den Akten gereichte Unterlagen, Beweismittel und tatsächliche Ausführungen im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde, die als Rechtsbeschwerde ausgestaltet ist, keine Berücksichtigung finden. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind gemäß § 561 ZPO für den Senat bindend (vgl. HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 19 f.). Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß auch bei einer Zulassung des Rechtsmittels dieses nicht begründet ist. Das Landgericht hat ausgehend von der Regelung in § 14 InsO zutreffend die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin verneint. Der Antragsteller hat unter Bewertung der vorgelegten umfangreichen Unterlagen und von dem Antragsteller gefertigten Aufstellungen weder das Bestehen einer Forderung noch eine Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin hinreichend glaubhaft gemacht. 3. Die weitere Beschwerde des Antragstellers muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. Der Senat weist den Antragsteller vorsorglich darauf hin, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, §§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO, 4 InsO. Wert des Beschwerdeverfahrens: 976.720,48 DM (§§ 38 S.2, 37 Abs. 2 GKG)