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Beschluss

2 W 244/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:0122.2W244.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 1. 3 Durch Beschluss vom 28.08.2000 hat das Amtsgericht Arnsberg den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Arnsberg durch Beschluss vom 31.10.2000 als unbegründet zurückgewiesen hat. Das Landgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe den Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung zu Recht als unzulässig verworfen, da er nicht fristgerecht angebracht worden sei. Nach §287 Abs. 1 InsO könne der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nur bis zum Ablauf des Berichtstermins entweder schriftlich beim Insolvenzgericht eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Berichtstermin habe am 24.08.2000 stattgefunden. Der Schuldner selbst sei ausweislich der Sitzungsniederschrift beim Gerichtstermin zugegen gewesen. Bis zum Ablauf dieses Termins habe er den Antrag nicht angebracht. Das ergebe sich aus der Feststellung im Terminsprotokoll, dass ein Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287 InsO nicht vorliege. Der mit dem Eingangsvermerk "24.08." versehene schriftliche Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung sei sowohl nach den Verhältnissen, die zu den genannten Punkten in der Sitzungsniederschrift festgehalten seien, als auch nach dem von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts niedergelegten Aktenvermerk vom 28.08.2000 erst nach Beendigung des Berichtstermins vom Schuldner an das Gericht übergeben worden. Damit habe der Schuldner seinen Antrag entgegen § 287 Abs. 1 S. 2 InsO nicht spätestens im Berichtstermin erklärt. Auf die in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses ausgeführten und mit der Beschwerde aufgegriffenen weiteren Erwägungen darüber, ob es zur fristwahrenden Antragstellung erforderlich sei, dem Antrag die in § 287 Abs. 2 InsO vorgeschriebene Erklärung des Schuldners betreffend die Abtretung seiner Bezüge für einen Zeitraum von 7 Jahren an einen Treuhänder beizufügen, komme es vorliegend nicht an, da bereits der Antrag als solcher verspätet gewesen sei. 4 Gegen diesen seinen Verfahrensbevollmächtigten am 16. November 2000 zugestellten Beschluss wendet sich der Schuldner mit der am 30. November 2000 durch RA B. - per Telefax - bei dem Oberlandesgericht Köln sowie mit der am gleichen Tage durch RA H. bei dem Oberlandesgericht Hamm - per Telefax - eingereichten weiteren Beschwerden, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsmittel. Er beanstandet, dass der Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung von der Rechtspflegerin getroffen worden ist. Zuständig sei der Insolvenzrichter. Zu Unrecht habe erstmals das Landgericht in den Gründen seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass bereits der Antrag auf Restschuldbefreiung verspätet gestellt worden sei. Wie aus den Akten hervorgehe, habe der Schuldner im Termin, "als noch alle notwendigen Beteiligten anwesend" gewesen seien, den Antrag auf Restschuldbefreiung überreicht. Da sowohl die Rechtspflegerin als auch der Insolvenzverwalter noch im Raum gewesen seien, habe der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung noch rechtzeitig stellen können. Die Rechtspflegerin habe den Antrag offensichtlich auch als rechtzeitig gestellt angesehen, da ansonsten der Beschluss "nicht auf die vorgenommene Art und Weise ergangen" wäre. Wenn nun das Landgericht "...eine andere Wertung vom Ende des Berichtstermines aufgrund des dem Schuldner bisher noch nicht zugestellten Aktenvermerkes basieren" wolle, hätte die Ausgangsentscheidung nicht damit begründet sein dürfen, dass lediglich die Abtretungserklärung fehle. Der "...Verweis auf dem unterzeichnenden, nicht offizielle Aktenvermerke als Beschlussbegründung" sei nicht zulässig. Er beantrage insoweit Akteneinsicht und bitte um Übersendung der Akte. 5 Der Schuldner führt weiter aus, wenn der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung als verspätet anzusehen sei, so sei jedenfalls festzustellen, dass "keine ordnungsgemäßen Hinweise gem. § 139 ZPO während des Termins ergangen" seien. Das Insolvenzgericht müsse den Schuldner im Berichtstermin erforderlichenfalls noch einmal auf sein Antragsrecht hinweisen, um eine Präklusion zu vermeiden. Da der Hinweis unterblieben sei, müsse seinem Antrag auf Restschuldbefreiung zugestimmt werden. 6 Der Schuldner beantragt darüber hinaus, die Sitzungsniederschrift zu ergänzen. Er habe "...im Termin, nämlich als noch die Rechtspflegerin und der Insolvenzverwalter anwesend" gewesen seien, den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Die Abtretungserklärung sei eingereicht worden. Dies sei "...auch noch rechtzeitig vor dem Prüfungstermin" geschehen. Hilfsweise werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 7 2. 8 Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über die von dem Schuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 31. Oktober 2000 eingelegten Rechtsmittel berufen. 9 3. 10 Die Rechtsmittel des Schuldners sind unzulässig. 11 Die sofortige weitere Beschwerde ist durch RA B. zwar form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; Kirchhof in HK/InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Das Landgericht hat über eine gemäß § 6 Abs. 1 InsO zulässige Erstbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 28.08.2000 entschieden. Gegen die Versagung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner gemäß § 289 Abs. 1 Satz InsO die sofortige Beschwerde zu. 12 Eines Eingehens auf die übrigen Zulassungsvoraussetzungen der durch RA H. eingelegten weiteren Beschwerde bedarf es nicht, denn die Voraussetzungen für die Zulassung einer weiteren Beschwerde sind nicht erfüllt. 13 Gemäß § 7 Abs. 1 InsO lässt das Oberlandesgericht gegen die Entscheidung des Landgerichts auf Antrag die sofortige weitere Beschwerde zu, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, wenn die ernsthafte Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht. Dies kann auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernstzunehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Landgerichts bei der Anwendung einer - an sich zweifelsfreien und unumstrittenen - Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfest-stellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenz-Gefahr (Senat, NZI 2000, 224, 225; Senat Beschluss vom 3. März 2000, 2 W 31/00; Senat, Beschluss vom 3. April 2000, 2 W 69/00; Senat, Beschluss vom 6. September 2000, 2 W 184/00; OLG Naumburg, Beschluss vom 31.03.2000, 5 W 25/00; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271, 272; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 f.; Kübler/Prütting, InsO, Stand 7. Lieferung 2000, § 7 Rdnr. 3 ff.; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rdnr. 19 ff.; Hoffmann, NZI 1999 425, 430). 14 Im vorliegenden Fall bedarf die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 31. Oktober 2000 keiner inhaltlichen Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Zu den mit der weiteren Beschwerde aufgeworfenen insolvenzrechtlichen Fragen hat der Senat bereits früher Stellung genommen. 15 a) 16 Dazu, ob der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts auch für die Verwerfung eines Antrages auf Restschuldbefreiung als unzulässig zuständig ist, hat der Senat sich mit Beschluss vom 4.10.2000 - 2 W 198/00 - (Rpfleger 2000, 41 f) bereits in dem Sinne geäußert, dass insoweit die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, wenn sich der Richter bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das weitere Verfahren weder ganz noch teilweise vorbehalten hat. In dem Senatsbeschluss ist u.a. ausgeführt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 2 RPflG dem Richter das Verfahren bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht schlechthin, sondern nur dann vorbehalten ist, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Wenn - wie hier - nicht über einen solchen Versagungsantrag zu befinden ist, sondern der Antrag auf Restschuldbefreiung wegen eines formellen Mangels als unzulässig zurückgewiesen wird, fällt die Entscheidung daher nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers (vgl. auch Arnold/Meyer-Stolte, RPflG, 5. Aufl. 1999, § 18, Rdn. 20). Der Richtervorbehalt des § 18 Abs. 2 Nr. 2 RPflG beruht nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 14 Nr. 5 EGInsO auf der Überlegung, dass die Entscheidung über die Restschuldbefreiung dann, wenn ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt, der rechtsprechenden Tätigkeit im Sinne von Art. 92 GG zumindest nahe kommt (vgl. Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2000, § 289, Rdn. 15 mit weit. Nachw.). Eine solche, dem Richter vorzubehaltende Abwägung widerstreitender Standpunkte ist in dem Fall, dass der Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung wegen eines formellen Mangels als unzulässig zu verwerfen ist, nicht gefordert. Diese Entscheidung ist daher auch nach dem Sinn des § 18 Abs. 2 Nr. 2 RPflG nicht dem Richter vorbehalten. 17 b) 18 Auch zu der - hier vom Landgericht offen gelassenen - Frage, ob es zur fristwahrenden Antragstellung erforderlich ist, dem Antrag auf Restschuldbefreiung die in § 287 Abs. 2 InsO vorgeschriebene Erklärung beizufügen, hat der Senat in der vorerwähnten Entscheidung bereits Stellung genommen, und zwar dahingehend, dass die Abtretungserklärung spätestens im Berichtstermin vorgelegt werden muss, andernfalls der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist. In dem Senatsbeschluss (a.a.O., S. 42) ist dazu u.a. ausgeführt, dass nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO der Antrag auf Restschuldbefreiung spätestens im Berichtstermin entweder schriftlich bei dem Insolvenzgericht einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären ist. Diesem Antrag ist gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Erklärung des Schuldners beizufügen, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden laufende Bezüge für die Zeit von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen von dem Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Da diese Abtretungserklärung nach der Regelung des § 287 Abs. 2 InsO dem Antrag auf Restschuldbefreiung "beizufügen" ist, muss auch sie innerhalb der in § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO bezeichneten Frist, also spätestens bis zum Ende des - gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO in dem Eröffnungsbeschluss bestimmten - Berichtstermins (§ 156 InsO) vorgelegt werden. Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Antrag auf Restschuldbefreiung bis zum Berichtstermin gestellt und die Abtretungserklärung nach diesem Termin nachgereicht wird (vgl. Nerlich/Römermann, a.a.O., § 287, Rdn. 47 und Smid/Krug/Haarmeyer, InsO, 1999, § 287, Rdn. 7, nach denen die Vorlage der Abtretungserklärung [nur] bis zum Ende des Berichtstermins nachgeholt werden kann; vgl. auch Ahrens in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 287, Rdn. 17; a.A. wohl LG Münster, Rpfleger 2000, 83 [84] = DZWiR 1999, 474 [475] = ZInsO 1999, 724 [L.]). Ein Antrag, der den Erfordernissen des § 287 InsO nicht genügt, ist - gemäß § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO - durch Beschluß als unzulässig zurückzuweisen (vgl. LG Duisburg, NZI 2000, 184; Ahrens in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 289, Rdn. 6; Wenzel in Kübler/Prütting, a.a.O., § 289, Rdn. 3 a). 19 c) 20 Endlich hat der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss vom 4.10.2000 bereits entschieden, dass die Frist zur Vorlage der Abtretungserklärung auch dann nicht später als mit dem Ende des Berichtstermins abläuft, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht vor diesem Termin darauf hinweist, dass sein Antrag auf Restschuldbefreiung mangels Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Abtretungserklärung unvollständig ist. Dazu ist in dem Senatsbeschluss u.a. ausgeführt, dass es nach der Vorschrift des § 287 Abs. 2 InsO darauf, weshalb die rechtzeitige Antragstellung oder die fristgerechte Vorlage der dem Antrag beizufügenden Abtretungserklärung unterblieben ist, nicht ankommt, so dass sich die Frist nach der Regelung des Gesetzes auch dann nicht verlängert, wenn ein - angezeigter - gerichtlicher Hinweis unterblieben ist (Senat, a.a.O., S. 43). 21 Eine andere Beurteilung mag, wie der Senat weiter ausgeführt hat, zwar dann geboten sein, wenn das Verfahren des Insolvenzgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn der in § 30 Abs. 3 InsO vorgeschriebene Hinweis auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und ihre Voraussetzungen durch Übermittlung eines entsprechenden Merkblatts erteilt worden sind (vgl. LG Duisburg, NZI 2000, 184). Dass das Insolvenzgericht ihm dieses Merkblatt nicht zugesandt hat, behauptet der Schuldner nicht. Er meint lediglich, dass das Insolvenzgericht den Schuldner im Berichtstermin erforderlichenfalls "noch einmal" auf sein Antragsrecht hinzuweisen habe (Bl. 185 d.A.). 22 d) 23 Im übrigen betrifft das Beschwerdevorbringen des Schuldners letztlich nur die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten seines Einzelfalles durch das Landgericht. Eine solche Würdigung von Tatsachen, die jeweils auf den Einzelfall bezogen ist, ist nur einer eingeschränkten Überprüfung im Rahmen einer weiteren (Rechts-)Beschwerde zugänglich, wobei selbst eine im Einzelfall fehlerhafte Tatsachenfeststellung für sich allein noch nicht die Zulassung der weiteren Beschwerde rechtfertigt (HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 24). Das gilt auch, soweit der Schuldner geltend macht, dass er den Antrag entgegen der Darstellung in der Niederschrift und in dem Vermerk der Rechtspflegerin noch vor Beendigung des Berichtstermins überreicht habe. 24 4. 25 Für den zugleich mit der Beschwerdebegründung gestellten Antrag des Schuldners, "die Sitzungsniederschrift zu ergänzen", fehlt es ganz offenkundig an einer Zuständigkeit des Beschwerdegerichts (§ 164 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Antrag war daher zurückzuweisen. 26 5. 27 Soweit der Schuldner zugleich mit der Beschwerdebegründung - erstmals - hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, geht dieser Antrag ersichtlich ins Leere. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung für den Fall der Versäumung der Frist des § 287 InsO nicht vor (vgl. näher dazu Senat, Rpfleger 2000, 41 [43 f]). Abgesehen davon muss nach den gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 233 ff. ZPO (vgl. Senat, a.a.O.; Senat, NZI 1999, 458; Senat, NZI 2000, 134 [135]; Senat, NZI 2000, 169 [170]; Senat, NZI 2000, 435; OLG Celle, InVo 2000, 271; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 4, Rdn. 10; Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O., § 4, Rdn. 23) die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Behebung des Hindernisses beantragt werden (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO) und entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht (§ 237 ZPO) - das wäre hier das Amtsgericht Arnsberg. 28 6. 29 Es bestand auch kein Anlass, vor einer Entscheidung über die Beschwerde zunächst dem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners zu entsprechen, ihm Akteneinsicht durch Übersendung der Akten zu gewähren. Zur Begründung der Beschwerde war der Beschwerdeführer nicht auf die von ihm begehrte Einsicht in die Verfahrensakten angewiesen, denn Gründe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 31.10.2000 könnten sich nur aus dem Beschluss selbst ergeben. 30 Im übrigen haben die Verfahrensbeteiligten nach § 299 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes das Recht, die Akten einzusehen. Ein Antrag eines Beteiligten "Akteneinsicht zu gewähren", ist daher für sich allein bedeutungslos. Es steht nicht im Ermessen des Gerichts, einem Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht zu gewähren oder zu versagen. Ein schriftlich gestellter Antrag auf "Gewährung von Akteneinsicht" braucht deshalb vom Gericht nicht beschieden zu werden (vgl. Senat, NJW-RR 1986, 1124, 1125). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beteiligte weiß, dass die Akten eingesehen werden können und was zu diesem Zweck zu geschehen hat. Letzteres versteht sich bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners als Rechtsanwalt von selbst. Ihm war es ohne weiteres möglich und zuzumuten, wenn er Akteneinsicht nehmen wollte, sich gegebenenfalls telefonisch zu erkundigen, ob sich die Akten noch beim Landgericht oder bereits bei dem Oberlandesgericht befinden und wo sie eingesehen werden können. Dazu hat er auch ausreichend Zeit gehabt, denn seit Einlegung der Beschwerde am 30.11.2000 sind zwischenzeitlich mehr als 1 1/2 Monate vergangen. 31 Angesichts des Zeitablaufs war die Entscheidung über die weiteren Beschwerden auch nicht mit Blick darauf weiter zurückzustellen, dass RA B. sich in der Beschwerdeschrift "wegen der noch nicht möglichen Einblicknahme in die Stellungnahme der Rechtspflegerin" weiteren Sachvorhalt vorbehalten hat. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, bei Ankündigung einer - ggfls. weiteren - schriftlichen Begründung eines Rechtsmittels eine Frist zur Vorlage dieser Begründung zu setzen. Vielmehr ist das Rechtsmittelgericht dann, wenn dem Rechtsmittelführer nicht mitgeteilt wird, dass er die angekündigte (weitere) Begründung des Rechtsmittels innerhalb einer bestimmten Frist zu den Akten reichen solle, lediglich verpflichtet, vor dem Erlass der Entscheidung über das Rechtsmittel eine angemessene Zeit abzuwarten, und zwar im Regelfall zwei bis drei Wochen (vgl. BVerfG ZIP 1986, 1336 mit Anm. Schneider; Senat, MDR 1984, 1033 f.; Senat, NJW-RR 1986, 1124, 1125; OLG Oldenburg, MDR 1990, 1125). 32 7. 33 Die weiteren Beschwerden müssen daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO (in Verbindung mit § 4 InsO) als unzulässig verworfen werden. 34 Beschwerdewert : DM 5.000,-- (wie Vorinstanz)