OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 W 241/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:1213.2W241.00.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 2. Juni 1999 zunächst beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - O. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Mit Verfügung vom 9. Juni 1999 hat das Insolvenzgericht O. dem Schuldner eine Antragsdurchschrift unter gleichzeitiger Beifügung eines Merkblatts "Verbraucherinsolvenz" zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Durch Beschluss vom 6. Juli 1999 - 28 IN 36/99 - hat das Amtsgericht O. das Verfahren an das - nach Verlegung des Firmensitzes von O. nach L. - örtlich zuständige Amtsgericht - Insolvenzgericht - Bielefeld verwiesen. Das Insolvenzgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 22. Juli 2000 - 43 IN 375/99 - die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens u. a. darüber angeordnet, ob der Schuldner als Verbraucherinsolvenzschuldner im Sinne des § 304 InsO einzuordnen und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Der beauftragte Sachverständige Rechtsanwalt W. aus B.O. hat mit Gutachten vom 20. September 1999 ein Verbraucherinsolvenzverfahren bejaht und eine hinreichende Kostendeckung verneint. Aufgrund dieses Gutachtens hat das Insolvenzgericht Bielefeld das als Regelinsolvenz eingeleitete Verfahren unter dem Aktenzeichen 43 IK 338/99 als Verbraucherinsolvenzverfahren fortgeführt und dem Schuldner die Einzahlung eines die Antragsabweisung mangels Masse vermeidenden Kostenvorschusses in Höhe von 3.000,--DM ermöglicht. Da der Kostenvorschuss zunächst nicht fristgerecht eingezahlt wurde, hat das Insolvenzgericht Bielefeld durch Beschluss vom 26. November 1999 - 43 IK 338/99 - den Eröffnungsantrag der Beteiligten zu 1) mangels Masse abgewiesen. Auf sofortige Beschwerde des Schuldners wurde diese Ablehnungsentscheidung durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 2. März 2000 - 23 T 6/00 - aufgehoben und das Insolvenzgericht zur Verfahrenseröffnung angewiesen, nachdem der Kostenvorschuss im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingezahlt worden war. Mit Beschluss vom 21. März 2000 - 43 IK 338/99 - hat das Insolvenzgericht Bielefeld auf den Antrag der Beteiligten zu 1) ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit Verfügung der Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts Bielefeld vom selben Tage wurden dem Schuldner zugleich mit dem Eröffnungsbeschluss zwei Vordrucke aus dem bei den Insolvenzgerichten in Nordrhein-Westfalen eingesetzten EDV-gestützten Textsystem Justiz zugestellt: Ein "Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung" (Formular Nr. 29.385) und ein "Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, § 287 InsO" (Formular Nr. 29.381). Zum Prüfungstermin am 10. Mai 2000 (ersten Versammlungstermin) reichte der Schuldner das von ihm ausgefüllte und unter dem 9. Mai 2000 unterzeichnete Restschuldbefreiungs-Antragsformular zu den Akten. Mit Schreiben vom 7. September 2000 - dem Schuldner durch Aufgabe zur Post zugestellt am 12. September 2000 - hat die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts Bielefeld den Schuldner unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Mai 2000 - 2 W 76/00 - darauf hingewiesen, dass in einem auf Gläubigerantrag eröffneten vereinfachten Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) ein Restschuldbefreiungsantrag ohne eigenen Eröffnungsantrag des Schuldners unzulässig sei. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Oktober 2000 ist der Schuldner der Rechtsauffassung der Insolvenzrechtspflegerin entgegengetreten. Einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens hat der Schuldner nicht gestellt. 4 Durch Beschluß vom 6. Oktober 2000 hat das Insolvenzgericht den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen vom Schuldner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Oktober 2000 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2000, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen. 5 Gegen diesen ihm am 8. November 2000 zugestellten Beschluss wendet sich der Schuldner mit der per Telefax vorab am 20. November 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Der Schuldner hält an seiner Auffassung fest, dass sein bis zum Prüfungstermin gestellter Restschuldbefreiungsantrag auch ohne eigenen Eröffnungsantrag zulässig sei - auch aus Billigkeitsgründen. 6 II. 7 1. 8 Das Oberlandesgericht Köln ist auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über die vom Schuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 30. Oktober 2000 eingelegte sofortige weitere Beschwerde berufen. 9 2. 10 Das vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. 11 Der Senat lässt die sofortige weitere Beschwerde jedoch nicht zu, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht gegeben sind. Die Zulassung der sofortige weiteren Beschwerde setzt voraus, dass mit ihr eine entscheidungserhebliche Gesetzesverletzung durch die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts gerügt wird und die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die zur Entscheidung gestellte Frage, ob der Schuldner in einem von einem Gläubiger beantragten Verbraucherinsolvenzverfahren den Restschuldbefreiungsantrag zwingend zusammen mit einem eigenen Eröffnungsantrag stellen muss, ist zu bejahen und durch die von den Vorinstanzen zutreffend zitierte und umgesetzte Entscheidung des Senats vom 24. Mai 2000 - 2 W 76/00 - (Vgl. NJW-RR 2000, 1578 ff = ZInsO 2000, 334 ff = NZI 2000, 367 ff) entschieden. Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung zur Abweichung von dieser Rechtsprechung. 12 Im Regel-(Unternehmens-)Insolvenzverfahren kann der Schuldner (als natürliche Person) den erforderlichen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gemäß § 287 Abs. 1 Sätze 2 und 3 InsO spätestens im Berichtstermin (§ 156 InsO) stellen oder ihn bereits mit einem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verbinden. Diese Wahlmöglichkeit besteht für den Verbraucher- und Kleininsolvenzschuldner nicht. Bei einem Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung muss er nach der - den allgemeinen Regeln in der Unternehmensinsolvenz vorgehenden - Spezialvorschrift der §§ 304 Abs. 1, 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO zwingend zugleich mit dem Eröffnungsantrag oder unverzüglich danach den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung vorlegen. Bei einem Eröffnungsantrag eines Gläubigers hat der Verbraucherinsolvenzschuldner nach § 306 Abs. 3 InsO die Möglichkeit, sich mit einem Eigenantrag anzuschließen. In beiden Fällen ruht der Eröffnungsantrag und es findet ein obligatorisch vorgeschaltetes gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren statt ( §§ 306 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 InsO). Kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren durch einen angenommenen und gerichtlich bestätigten Schuldenbereinigungsplan zum Abschluss, so regeln sich Gläubigerbefriedigung und Restschuldbefreiung des Schuldners über die Planerfüllung. Folglich gelten in diesem Falle nach § 308 Abs. 2 InsO die bis dahin ruhenden Anträge auf Verfahrenseröffnung und auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Wie der Senat in der zitierten Entscheidung vom 24. Mai 2000, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen wird, im einzelnen dargelegt hat, entspricht diese sich aus eindeutigen gesetzlichen Vorschriften ergebende Rechtslage sowohl der Gesamtkonzeption des mehrstufigen Verbraucherinsolvenzverfahrens als auch der Intention des Gesetzgebers, dem Verbraucherinsolvenzschuldner die Möglichkeit zur Insolvenzabwicklung und Restschuldbefreiung unter Vermeidung eines gerichtlichen Hauptverfahrens zu eröffnen. Daran will auch der Reformgesetzgeber - wie der zutreffende Hinweis der Beschwerdekammer auf Artikel 1 Nr. 14 der Begründung des Diskussionsentwurfs der Bundesregierung zur Änderung der Insolvenzordnung (vgl. ZIP 2000, 1688 ff, 1701) belegt - festhalten. 13 Einen Widerspruch dieser Regelungen zu den aus § 765 a ZPO abzuleitenden allgemeinen Vollstreckungsschutzanforderungen vermag der Senat - auch im vorliegende Falle - nicht zu erkennen. 14 3. 15 Da die weitere Beschwerde somit nicht zuzulassen ist, muss das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. 16 Beschwerdewert: 1.000,-- DM