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Beschluss

17 W 399/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:1205.17W399.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat die zur Festsetzung angemeldeten Kosten eines Privatgutachtens mit Recht bei der Festsetzung unberücksichtigt gelassen. 3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden, denen sich der Senat anschließt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Privatgutachterkosten, die dafür aufgewendet wurden, um überhaupt erst die Erfolgsträchtigkeit einer etwaigen Rechtsverfolgung zu überprüfen, im Rahmen der §§ 91, 104 ZPO nicht erstattungsfähig (vgl. Beschluss des Senats vom 09.09.1999 - 17 W 372/99 -). Eine Partei, die vom dem Ergebnis eines Privatgutachtens ihre Entscheidung abhängig machen will, ob und in welchem Umfang ein Rechtsstreit eingeleitet werden soll, entfaltet keine Aufwendungen, die den zu fordernden unmittelbaren Prozeßbezug aufweisen. 4 Vorliegend ist seitens der Kläger mit Schriftsatz vom 18.08.2000 im einzelnen dargetan worden, dass die Begutachtung im Vorfeld des Prozesses veranlasst wurde, um auf dieser Grundlage zunächst eine außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit zu erreichen. Neben den insoweit wiederholt ergriffenen Bemühungen habe im übrigen aufgeklärt werden sollen, welche Mängelbeseitigungsarbeiten gegebenenfalls zum Gegenstand einer Klage gemacht werden konnten. 5 Danach haben in erster Linie außergerichtliche Einigungsversuche gefördert werden sollen, weshalb es erst nach dem Scheitern dieser Bemühungen zu dem Entschluss gekommen sein kann, gerichtlich gegen den Beklagten vorzugehen, und zwar in einem Umfang, der durch die Begutachtung ebenfalls erst aufgeklärt werden sollte. Vor diesem Hintergrund fehlt es in Bezug auf die Gutachterkosten an der zu fordernden unmittelbaren prozessualen Veranlassung. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.