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Beschluss

2 W 149/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:1122.2W149.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 1. 3 Mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO, die Gewährung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse gemäß § 100 InsO sowie gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 3 InsO die Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen beantragt. Durch Beschluss vom 27. Dezember 1999 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Eröffnungsantrag sei unzulässig, da der Schuldner ausdrücklich die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens beantrage, er aber nach Einstellung des Gewerbetriebs Verbraucher i.S.d. § 305 InsO sei. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der vorläufige Insolvenzverwalter versuche, das Unternehmen an einen Investor zu veräußern. Da dieser Investor nicht der Antragsteller sein werde, könne er seine Unternehmerstellung durch den Verkauf des Unternehmens nicht zurückgewinnen. 4 Die hiergegen vom Schuldner mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2000 erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2000 zurückgewiesen. 5 Durch Beschluss vom 31.03.2000 - 2 W 66/00 - hat der Senat auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 10.01.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 27.12.1999 an das Landgericht mit der Begründung zurück- verwiesen, dass die Entscheidung des Landgerichts keine subsumtionsfähige Sachverhaltsdarstellung enthalte. 6 Hierauf hat das Landgericht mit Beschluss vom 04.05.2000 die Beschwerde des Schuldners gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens erneut als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung am 06.12.1999 keine nennenswerte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Aus dem im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund zum Aktenzeichen 257 IN 70/99 eingeholten Gutachten ergebe sich, dass der Geschäftsbetrieb der GbR bereits eingestellt gewesen sei. Die vom Schuldner vertretene Rechtsansicht, dass der Geschäftsbetrieb nur vorübergehend bis zum Ende des Insolvenzverfahrens eingestellt gewesen sei, stehe der Anwendbarkeit der §§ 304 ff. InsO nicht entgegen. Auch wenn der Schuldner eine große Anzahl von Gläubigern habe und mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft einen Käufer der Gesellschaft suche, sei dies keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 304 InsO. Eine solche selbständige wirtschaftliche Tätigkeit müsse Aktivitäten des Beschwerdeführers betreffen, die außerhalb des Sachzusammenhangs mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens über die GbR lägen. Geschäftliche selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten, die über diejenigen Tätigkeiten hinausgingen, die mit dem Insolvenzverfahren über die Gesellschaft verbunden seien, habe der Schuldner aber nicht dargelegt. 7 Gegen diese ihm am 15.06.2000 zugestellte Entscheidung wendet sich der Schuldner mit der am 23.06.2000 bei Gericht eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde vom gleichen Tage, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. 8 2. 9 Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Schuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 27. Januar 2000 eingelegte Rechtsmittel berufen. 10 3. 11 Das Rechtsmittel des Schuldners ist unzulässig. 12 Die sofortige weitere Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsent-scheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP 1999, 586 [587]; Kirchhof in HK/InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens findet gemäß §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde statt. 13 Jedoch sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 InsO lässt das Oberlandesgericht gegen die Entscheidung des Landgerichts auf Antrag die sofortige weitere Beschwerde zu, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, wenn die ernsthafte Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht. Dies kann auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernstzunehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Landgerichts bei der Anwendung einer - an sich zweifelsfreien und unumstrittenen - Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenz-Gefahr (Senat, NZI 2000, 224, 225; Senat Beschluss vom 3. März 2000, 2 W 31/00; Senat, Beschluss vom 3. April 2000, 2 W 69/00; Senat, Beschluss vom 6. September 2000, 2 W 184/00; OLG Naumburg, Beschluss vom 31.03.2000, 5 W 25/00; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271, 272; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 f.; Kübler/Prütting, InsO, Stand 7. Lieferung 2000, § 7 Rdnr. 3 ff.; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rdnr. 19 ff.; Hoffmann, NZI 1999 425, 430). 14 Im vorliegenden Fall bedarf die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Dortmund vom 04.05.2000 keiner inhaltlichen Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung des Landgerichts steht im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung, wonach für die Frage, ob der Schuldner dem Verfahren nach §§ 304 ff. InsO unterfällt, auf die Verhältnisse bei Antragstellung abzustellen ist (vgl. OLG Celle, NZI 2000,229, 230, 231; OLG Frankfurt a.M., NZI 2000, 219, 220; OLG Frankfurt/Oder, ZInsO 2000, 290, 291; OLG Schleswig, NZI 2000, 164; LG Dessau, ZIP 2000, 1502; AG Köln, NZI 2000, 241; AG Mönchengladbach, ZInsO 1999, 724 (LS); Vallender, ZIP 1999,128, 129; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 304 Rn. 4; Römermann, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 304 Rn. 7; Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Rn. 706; Bork, ZIP, 1999, 301, 303; Vallender, ZIP, 1999, 128, 129; Bork, ZIP 1999, 302, 303; Schulte-Kaubrügger, DZWIR 1999, 95, 96; a.A. AG Göttingen, NZI 2000, 329,330; Landfermann, in: Heidelberger Komm. z. InsO, § 304 Rn. 4). Auf diesen Zeitpunkt stellt auch der Schuldner in seiner Beschwerdebegründung ab, denn er macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung am 6.12.1999 seine wirtschaftliche Tätigkeit bereits endgültig beendet gehabt habe. In Wirklichkeit habe lediglich eine reduzierte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit vorgelegen, die noch nicht endgültig beendet gewesen sei. Dabei hat er sich u.a. auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom 21.12.1999 berufen, in dem u.a. ausgeführt ist, dass der "äußere Geschäftsbetrieb zwar seit dem 1.12.1999 ruht, die Geschäftstätigkeit aber noch nicht endgültig eingestellt" worden sei. In laufenden Gerichtsverfahren müsse Stellung genommen werden, Unterlagen müssten geordnet, die Geschäftsräume müssten beaufsichtigt, die Übergabe an mögliche Käufer müssten vorbereitet werden und der endgültige Käufer müsse in die Geschäfte eingeführt werden. 15 Das Beschwerdevorbringen des Schuldners betrifft somit nur die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten seines Einzelfalles durch das Landgericht. Eine solche Würdigung von Tatsachen, die jeweils auf den Einzelfall bezogen ist, ist indessen nur einer eingeschränkten Überprüfung im Rahmen einer weiteren (Rechts-)Beschwerde zugänglich, wobei selbst eine im Einzelfall fehlerhafte Tatsachenfeststellung für sich allein noch nicht die Zulassung der weiteren Beschwerde rechtfertigen würde (HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 24). 16 Die Beurteilung durch das Landgerichts gebietet hiernach keine Zulassung, denn die vom Schuldner angegebenen Aktivitäten waren bzw. sind offenkundig nicht auf eine Fortführung seiner früheren gewerblichen Tätigkeit bzw. eine Fortführung des Gewerbetriebs in eigener Hand gerichtet. Vielmehr geht es dabei allein um die Bereinigung der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aufgegebenen wirtschaftlichen Tätigkeit. Dass insbesondere auch die Unterstützung der Verkaufsbemühungen des Insolvenzverwalters keine eigene selbständige wirtschaftliche Betätigung des Schuldners darstellt, liegt dabei auf der Hand und bedarf daher ebenfalls keiner Klarstellung durch den Senat. 17 Da es der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. 18 3. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 20 Beschwerdewert: 2.000,-- DM (wie Vorinstanz)