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Beschluss

2 W 82/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2000:0626.2W82.00.00
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Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 13.3.2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Essen vom 25.2.2000 - 2 T 298/99 - wird zugelassen. 2. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 13.3.2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Essen vom 25.2.2000 - 2 T 298/99 - wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 13.3.2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Essen vom 25.2.2000 - 2 T 298/99 - wird zugelassen. 2. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 13.3.2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Essen vom 25.2.2000 - 2 T 298/99 - wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beschwerdeführer zu tragen. G r ü n d e I. Der Schuldner möchte im Rahmen des von ihm betriebenen Insolvenzverfahrens einen Schuldenbereinigungsplan realisieren, der auf einen Gesamtschuldenbetrag von 256.385,88 DM über 5 Jahre eine Tilgung aus dem pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens in Höhe von 25,74 % vorsieht. Drei der insgesamt 4 Gläubiger haben dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt. Ihre Forderungen belaufen sich auf insgesamt 135.484,02 DM. Die als weitere Gläubigerin mit einer Forderung in Höhe von insgesamt 120.901,86 DM berücksichtigte D. B. AG E. hat den Schuldenbereinigungsplan dagegen abgelehnt mit der Begründung, daß sie die angeblichen Forderungen der Mutter des Schuldners von insgesamt 85.825,32 DM und eines Herrn F. M. über 11.723,63 DM für zweifelhaft halte. Der Schuldner habe widersprüchliche Angaben zu den angeblich von der Mutter erhaltenen Leistungen gemacht, und die Mutter sei kaum in der Lage gewesen, entsprechende Leistungen aus ihrem Vermögen zu erbringen. Der Schuldner hat beantragt, die von der D. B. verweigerte Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan gerichtlich zu ersetzen. Er hat dazu auf die von ihm zur Glaubhaftmachung der Forderungen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen und behauptet, seine Mutter habe ihm während der Dauer seiner Selbständigkeit, da er die notwendigen Lebenshaltungskosten aus eigenem Einkommen nicht habe aufbringen können, in unregelmäßigen Abständen und unterschiedlicher Höhe darlehnsweise finanzielle Unterstützung in Höhe von monatlich ca. 1.284,00 DM gewährt. Die von der D. B. geäußerten Zweifel am Bestand der Forderungen seiner Mutter und des Herrn M. könnten schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es insoweit an der nach dem Gesetz erforderlichen Glaubhaftmachung der Zweifel durch den Gläubiger fehle. Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners mit Beschluß vom 15.11.1999 - 166 IK 8/99 - zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Gläubigerin Tatsachen glaubhaft gemacht habe, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergäben, ob die vom Schuldner angegebene Forderung seiner Mutter bzw. des Herrn F. M. überhaupt oder jedenfalls in der angegebenen Höhe bestünden. Es sei nicht erkennbar, wie die Mutter des Schuldners eine Summe von 81.000,00 DM dem Schuldner als Darlehen habe zur Verfügung stellen können. Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Mutter habe der Schuldner nicht gemacht. Ebenso fehlten konkrete Angaben zu den dem notariellen Schuldanerkenntnis der Mutter angeblich zugrundeliegenden Einzelforderungen. Der Schuldner habe auch keinen Kaufbeleg über die nach seinen Angaben mit dem Geld der Mutter angeschaffte Maschine vorgelegt. Zweifel bestünden auch hinsichtlich der Forderung des Herrn F. M.. Die Behauptung des Schuldners, daß der Betrag in Höhe von 10.000,00 DM am 1.8.1995 gezahlt und zur Anschaffung eines Leasingfahrzeugs für die Firma verwendet worden sei, sei nicht nachvollziehbar, denn wie sich aus der Anlage zum Schreiben des Schuldners vom 7.10.1999 ergebe, habe er bereits am 20.7.1995 die Absicht gehabt, das Gewerbe zum 31.8.1995 abzumelden. Da von dem Bestand und der Höhe der in Rede stehenden Forderungen auch maßgeblich abhänge, ob die Gläubigerin, deren Zustimmung ersetzt werden solle, nach dem Plan im Verhältnis zu den anderen Gläubigern angemessen beteiligt werde, könne die Zustimmung gemäß § 309 Abs. 3 InsO nicht ersetzt werden. Sofern die Forderung der Mutter des Schuldners überhaupt nicht bestehe, könne mangels Summenmehrheit eine Ersetzung der Zustimmung nicht erfolgen. Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Gläubigerin weiterverfolgt hat. Er hat die Auffassung vertreten, entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts habe die Gläubigerin keine Tatsachen vorgetragen und durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht, aus denen sich Zweifel am Bestehen der umstrittenen Forderungen ergäben. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluß vom 25.2.2000 - 2 T 298/99 - zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, daß ernsthafte Zweifel zumindest am Bestand der angeblich der Mutter des Schuldners zustehenden Forderung von 85.825,32 DM bestünden. Die Zweifel ergäben sich bereits aus den vom Schuldner selbst überreichten Unterlagen, so daß es einer zusätzlichen Glaubhaftmachung durch den Gläubiger nicht bedürfe. So habe der Schuldner für die angeblichen Darlehensgewährungen der Mutter lediglich von ihm allein unterzeichnete Bestätigungen vom 01.07.1995 und 01.11.1996 vorgelegt, die nicht erkennen ließen, in welcher Zeit und in welcher Höhe die Mutter im einzelnen Unterstützung gewährt haben solle. Unterlagen, aus denen sich entnehmen ließe, dass die Unterstützungsleistungen von vorneherein nur als Darlehn gegeben werden sollten, existierten offenbar nicht, was sehr ungewöhnlich sei, so dass dies allein schon Anlaß zu ernsthaften Zweifeln gebe. Zweifel daran, dass die Mutter zur Leistung derart hoher Unterstützungsbeträge überhaupt in der Lage gewesen sei, ergäben sich auch aus den vom Schuldner vorgelegten Sozialhilfe-Bescheiden der Stadt B.. Der Leistungsbescheid vom 23.11.1995 berücksichtige keinerlei Unterstützungsmöglichkeiten der Mutter. Unter dem 31.05.1996 habe die Stadt B. die Mutter aufgefordert gehabt, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 100,00 DM zugunsten des Schuldners zu zahlen. Dem Sozialamt müßten somit Angaben der Mutter über ihre Vermögensverhältnisse vorgelegen haben, nach denen die Angaben des Schuldners, dass die Mutter die Kosten seiner Miete und seiner Krankenkasse in Höhe von monatlich insgesamt 1.248,00 DM getragen habe, nicht zutreffen könnten. Gegen diesen ihm am 3.3.2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Schuldner mit der am 16.3.2000 bei dem Landgericht Essen eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde vom 15.3.2000, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Gesetzesvorschrift des § 309 verletzt, indem es für seine Entscheidungsbildung die vom Schuldner beigebrachten Unterlagen herangezogen habe. Wenn der Gläubiger zwar Hinderungsgründe vorgebracht, sie aber nicht glaubhaft gemacht habe, dürfe sich das Gericht nicht damit befassen, und es habe die Ersetzung auszusprechen. Das Vorgehen des Insolvenzgerichts laufe demgegenüber auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angemeldeten Forderungen hinaus, die nicht in seine Zuständigkeit falle, sondern nur im Wege der Forderungsfeststellungsklage im ordentlichen Verfahren erfolgen dürfe. II. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1) Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Schuldner gegen den Beschluß des Landgerichts Essen vom 25.2. 2000 eingelegte Rechtsmittel berufen. Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Das von dem Schuldner angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat , ZIP 1999, 586 [587]; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Gegen die Ablehnung des Antrags des Schuldners, die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung zu ersetzen (§ 309 Abs. 1 Satz InsO), findet gemäß §§ 6 Abs. 1, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige weitere Beschwerde und der Antrag auf Zulassung sind form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muß, keine Anwendung (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 8; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 15). Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ebenfalls gegeben. Der Schuldner stützt das Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes, und die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Strittig sind die bisher - soweit ersichtlich - von den weiteren Beschwerdegerichten für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung noch nicht entschiedenen Fragen, welche Anforderungen im Insolvenzverfahren an den Vortrag des Gläubigers zu § 309 Abs. 2 Satz 2, 3 InsO und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind und ob das Insolvenzgericht bei der Prüfung, ob ernsthafte Zweifel am Bestand einer vom Schuldner angegebenen Forderung bestehen, auf vom Schuldner selbst beigebrachte Unterlagen zurückgreifen darf (zur Möglichkeit der Nachprüfung einer noch nicht durch ein Oberlandesgericht geklärten Rechtsfrage: HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 16). 2) Das Rechtsmittel des Schuldners ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die Bestimmung des § 309 Abs. 3 InsO zutreffend angewandt. a) Die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluß genügt (noch) den gesetzlichen Voraussetzungen. Die weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren ist als reine Rechtsbeschwerde ausgestaltet. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann daher keine eigenen Feststellungen treffen, sondern ist an die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts der Erstbeschwerde gebunden. Die dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende Rechtsprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht der Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat (Senat NZI 2000,80; NZI 2000, 133; NZI 2000, 169 jeweils mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall lassen sich die erforderlichen Angaben teils der Sachverhaltsschilderung, teils der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Beschlusses entnehmen. b) Entgegen der abweichenden Auffassung des Schuldners ist das Landgericht den von der Gläubigerin vorgetragenen Einwendungen gegen eine Ersetzung ihrer Zustimmung zu Recht nachgegangen. Nur wenn ein Gläubiger Gründe benennen und - soweit erforderlich - glaubhaft machen kann, die der Ersetzung seiner Zustimmung entgegenstehen, hat sich das Gericht mit diesen Gründen zu befassen (Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks 12/7302, S. 192 zu § 357 f; Schmidt-Räntsch in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 1997, Rdnr. 87). Fehlt es daran und trägt der Gläubiger nur allgemein seine Unzufriedenheit vor, so muß sich das Gericht mit diesem Vorbringen nicht einmal befassen, und es hat die Ersetzung auszusprechen (Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 28; Smid, InsO, § 309, Rdnr. 1; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., Kap. 10, Rdnr. 39; Krug/Haarmeyer in: Smid, InsO, § 309 Rdnr. 1). Hier hat die Gäubigerin indes schlüssige Gründe vorgetragen, die der Ersetzung ihrer Zustimmung entgegenstehen. aa) Der Sachvortrag der Gläubigerin erschöpft sich nicht einem bloß pauschalen Bestreiten der vom Schuldner angegebenen Forderung seiner Mutter. Vielmehr hat die Gläubigerin konkrete Anhaltspunkte benannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen können, ob diese Forderung überhaupt bzw. in der angegebenen Höhe besteht. Sie hat im einzelnen dargelegt, daß an Hand der Angaben des Schuldners nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Mitteln die Mutter in einem Zeitraum von 4 Jahren einen Darlehensbetrag in Höhe von insgesamt 81.000,00 DM hätte zur Verfügung stellen können, wenn sie, wie der Schuldner angegeben hat, nur über ein monatliches Einkommen von ca. 3.000,- DM verfügte. Sie hat weiter darauf hingewiesen, daß der Schuldner sich trotz entsprechender Vorhalte nicht in der Lage gesehen habe, einen Beleg für die nach seinen Angaben von einem Darlehen der Mutter in Höhe von 15.000,00 DM angekaufte Druckmaschine vorzulegen, bzw. auch nur einen einzigen Beleg über eine Zahlung der Mutter an ihn vorzulegen. Gegenüber dem Landgericht hat die Gläubigerin sich darüber hinaus die Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluß vom 15.11.1999 zur Zweifelhaftigkeit des Bestehens der Forderung der Mutter des Schuldners ausdrücklich zu eigen gemacht. Damit ist die Gläubigerin ihrer Darlegungslast im vollen Umfange nachgekommen, denn es leuchtet unmittelbar ein, daß das fehlende oder jedenfalls zweifelhafte wirtschaftliche Leistungsvermögen der als Darlehensgeberin angegebenen Mutter des Schuldners und das Fehlen jeglichen auch nur mittelbaren Nachweises für behauptete monatliche Zahlungen in unterschiedlicher Höhe über einen Zeitraum von 48 Monaten eindeutig gegen den Bestand der angegebenen Forderung von über 80.000,-- DM sprechen. bb) Der Bestimmung des § 309 Abs.3 InsO ist nicht zu entnehmen, daß die "ernsthaften Zweifel" sich aus Tatsachen ergeben müßten, die der Akte noch nicht zu entnehmen waren. Das Insolvenzgericht prüft im Rahmen des Verfahrens nach § 309 InsO nicht von sich aus, ob eine Forderung besteht oder ob hieran zumindest ernsthafte Zweifel bestehen. Der Streit über das Bestehen der Forderung ist ausschließlich im Wege der Forderungsfeststellungsklage gemäß § 179 ff InsO im kontradiktorischen Zivilprozeß zu klären (Krug/Haarmeyer, a.a.O., § 309 Rdnr. 16; Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 4, 37; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 309 Rdnr. 5a). Ob "ernsthafte Zweifel" hinsichtlich des Bestandes oder der Höhe der umstrittenen Forderung bestehen und deshalb der Ersetzungsantrag zurückzuweisen ist wird im Zustimmungsersetzungsverfahren nur auf Einwand eines Gläubigers hin geprüft. Daher kann ein Gläubiger sich auf Umstände berufen, die sich bereits aus der Akte ergeben, aber ohne seinen Einwand von Amts wegen nicht zu berücksichtigen wären. cc) Entgegen der Auffassung des Schuldners bedurfte es im vorliegenden Fall einer weiteren "Glaubhaftmachung" nicht. Eine Glaubhaftmachung ist nur hinsichtlich solcher Tatsachen erforderlich, die nicht bereits feststehen. Hier ergeben sich die Umstände, auf welche die Gläubigerin ihre Ablehnung der Zustimmungsersetzung gegründet hat, unmittelbar aus dem Inhalt der Verfahrensakten, so daß die Bezugnahme darauf ausreichte. Aus den Akten ergibt sich insbesondere, daß die Mutter des Schuldners nach dessen Angaben über ein Einkommen von allenfalls ca. 3.000,-- DM verfügte, und daß der Schuldner trotz entsprechender Vorhalte der Gläubigerin (Schriftsatz der Gläubigerin vom 22.9.1999, Bl. 207 d.A.) weder einen Beleg über den nach seinen Angaben erfolgten Ankauf einer Druckmaschine zum Preis von 15.000,00 DM noch einen einzigen Beleg über Zahlungen seiner Mutter an ihn vorgelegt hat und auch keine konkreten Angaben zu den angeblichen Einzelzuwendungen unterschiedlicher Höhe gemacht hat. dd) Im Rahmen der zulässigen Befassung mit den Einwendungen der Gläubigerin durfte das Landgericht im übrigen auch vom Schuldner eingereichte Unterlagen berücksichtigen, auf die die Gläubigerin sich nicht berufen hatte. Das Insolvenzgericht ist bei seiner Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers nicht auf eine Beurteilung der von dem betreffenden Gläubiger (ggfs. glaubhaft) gemachten Angaben beschränkt. Sofern überhaupt erforderlich, ist die Glaubhaftmachung durch den Gläubiger nur Zulässigkeitsvoraussetzung dafür, daß das Gericht überhaupt in eine Prüfung darüber eintritt, ob die beantragte Ersetzung der Zustimmung zu versagen ist (Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks 12/7302, S. 192 zu § 357 f; Wenzel, a.a.O., § 309 Rdnr. 10; Römermann, a.a.O.; § 309 Rdnr. 29; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., Kap. 10 Rdnr. 39). Das Erfordernis soll das Gericht nur vor der Auseinandersetzung mit wenig fundierten Einwendungen bewahren (Landfermann in: HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16). Ist die Voraussetzung erfüllt, darf das Gericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 5 Abs. 1 InsO) die Ablehnung der Zustimmungsersetzung auch auf Gründe stützen, die von dem betreffenden Gläubiger selbst nicht vorgetragen wurden (Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 309 Rdnr. 5a). c) Auch die Würdigung der sich aus dem Gläubigervortrag und dem Akteninhalt ergebenden Tatsachen durch das Landgericht hält einer Überprüfung stand. Die Frage, ob sich aus den vorliegenden Tatsachen ernsthafte Zweifel ergeben, daß eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben (§ 309 Abs. 3 InsO) und ob sie ggfs. Weiterer Glaubhaftmachung bedürfen, ist eine Tatfrage, die im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung zugänglich sind. Die Tatsachenfeststellung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren der InsO - wie im Rechtsbeschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - lediglich dahin zu überprüfen, ob der Tatrichter bei der Erörterung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind (Senat, NZI 2000, 78/89; BayObLG Beschluß vom 3.4.2000 - 4 Z BR 6/00 -; BayObLG FamRZ 1980, 1064 [1065]; BayObLG, Rpfleger 1992, 521; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, 115 [116]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 27 Rdnr. 33, 42, 48; Jansen, FGG, 2. Auflage 1969, § 27 Rdnr. 19, 43). Ein solcher Verstoß ergibt sich indes weder aus dem Beschwerdevorbringen des Schuldners, noch ist er sonst ersichtlich. Die überzeugenden und in sich schlüssigen Erwägungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses, mit denen das Landgericht seine Auffassung begründet hat, daß ernsthafte Zweifel am Bestand der im Schuldenbereinigungsplan berücksichtigten Forderung der Mutter des Schuldners bestehen, berücksichtigen alle nach Aktenlage wesentlichen Umstände, und ein Verstoß gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze ist weder vom Schuldner dargetan noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Schuldners hat das Landgericht nicht rechtsfehlerhaft dem Fehlen schriftlicher Unterlagen über die Darlehenshingabe eine zu weitgehende Bedeutung beigemessen, da es sich um eine Darlehensabsprache zwischen Mutter und Sohn gehandelt habe. Die Würdigung dieses Umstandes läßt weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze erkennen. Zwar ist dem Schuldner zuzugeben, daß unter nahen Verwandten die Gewährung von Darlehen häufig nicht in schriftlicher Form dokumentiert und quittiert wird, weil das aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses der Beteiligten nicht als erforderlich angesehen wird. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Beteiligten in solchen Fällen nicht einmal über die Höhe gezahlter Einzelbeträge Buch führen, wenn die Zahlungen - wie hier vom Schuldner behauptet - sich über einen langen, zunächst noch unabsehbaren Zeitraum erstrecken, unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe erfolgen, und ausschließlich in bar geleistet werden. Denn ohne eine solche Buchführung wäre es nach Ablauf von Jahren wohl kaum möglich, die Gesamthöhe des Darlehens zuverlässig und einvernehmlich zu bestimmen. Gerade der bereits vom Amtsgericht hervorgehobene Umstand, daß der Schuldner keinerlei Angaben dazu machen kann, aus welchen Einzelzuwendungen sich die in den vorgelegten "Darlehensverträgen" vom 1.7.1995 und 1.11.1996 "bestätigten" Gesamtzuwendungen von 74.000,oo DM bzw. 7.000,00 DM zusammensetzen, kann es daher zweifelhaft erscheinen lassen, daß entsprechende Darlehen gewährt wurden. Sollten in dem in Rede stehenden Zeitraum tatsächlich Geldzuwendungen der Mutter an den Schuldner geflossen sein, so würde das Fehlen jeglicher Aufzeichnungen und Angaben zur Höhe der Einzelbeträge jedenfalls eher dafür sprechen, daß es sich dabei um Schenkungen der Mutter gehandelt hat und nicht um Darlehen. Die Zweifel am Bestehen der Forderung der Mutter werden entgegen der Auffassung des Schuldners auch nicht zwingend dadurch ausgeräumt, daß der Schuldner die Forderung in Form eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Mutter bereits im Februar 1997 hat titulieren lassen. Denkbar wäre auch, daß der Schuldtitel in der Absicht geschaffen wurde, mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen Einzelvollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger gegen den Schuldner zu verhindern oder zu beschränken (vgl. LG Bielefeld, ZIP 1999, 1275, 1276; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 309 Rdnr. 5). III. Die Beschwerde des Schuldners war daher mit der Kostenfolge der §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Beschwerdewert: 95.500,-- DM (wie Vorinstanz)