Beschluss
14 WF 58/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2000:0524.14WF58.00.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amts-gerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 14.4. 2000 (6 F 5/00) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amts-gerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 14.4. 2000 (6 F 5/00) wird zurückgewiesen. G R Ü N D E I. Mit "Klage und Antrag auf Prozeßkostenhilfe" vom 12.1.2000 beantragte das klagende Kind die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten. Mit Schriftsatz vom 26.1.2000 bestellte sich ein Anwalt für den Beklagten und beantragte Klageabweisung, da die Mutter des Kindes in der Empfängniszeit auch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe. "Außerdem" beantragte er, dem Beklagten Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Die Mutter der Klägerin erklärte, ausschließlich mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Der Beklagte, geb. 11.3.19.., gab in der gleichzeitig überreichten Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an, Zivildienstleistender zu sein und daraus und aus Nebenjobs Einnahmen zu erzielen. Mit Verfügung vom 7.3.2000 gab das Amtsgericht dem Beklagten auf, die Höhe der Miete und der Einnahmen aus Nebenjobs zu belegen, was bisher nicht geschehen war. Am 25.3.2000 wurden die zugehörigen Unterlagen eingereicht. Dem klagenden Kind hatte das Amtsgericht schon mit Beschluß vom 25.2.2000 Prozeßkostenhilfe gewährt und am gleichen Tage gem. § 358a ZPO einen Beweisbeschluß erlassen, wonach ein Abstammungsgutachten eingeholt werden sollte. Der Sachverständige erstattete das Gutachten unter dem 12.4.2000 mit dem Ergebnis, daß die Vaterschaft praktisch erwiesen sei. Durch Beschluß vom 14.4.2000 wies das Amtsgericht den PKH-Antrag des Beklagten zurück, da die Rechtsverteidigung des Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Aussicht auf Erfolg sei. Mit Schriftsatz vom 2.5.2000 erklärte der Beklagte, "die Klageforderung anzuerkennen" und legte Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeverweigerung ein, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, da bei Eingang des Gutachtens noch kein vollständiger PKH-Antrag vorgelegen habe. II. Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt. Es ist umstritten, ob für die Prüfung der Erfolgsaussicht auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist oder auf den Zeitpunkt, zu dem das Gericht pflichtgemäß über den vollständigen Antrag hätte entscheiden können (für Entscheidungszeitpunkt: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkosten- und Beratungshilfe, 2. Aufl. (1999) Rn. 420 ff. m.w.N.; für Zeitpunkt der Entscheidungsreife (bei Entscheidungsverzögerung): Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl. 2000, Rn.171 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl. (1999), § 119 Rn. 46 m.w.N.; OLG Naumburg FamRZ 2000, 431). Im Streitfall sind die vom Gericht angeforderten zusätzlichen Glaubhaftmachungsmittel am 25.3.2000, also vor Erstattung des Gutachtens, vorgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsverteidigung des Beklagten noch aussichtsreich, wie sich schon daraus ergibt, daß das Amtsgericht einen Beweisbeschluß erlassen hat. Nach dem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme war die Rechtsverteidigung dagegen nicht mehr aussichtsreich, wie sich schon aus dem Anerkenntnis des Beklagten ergibt. Nach Auffassung des Senats ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Entscheidung abzustellen, da die Erfolgsaussicht nicht entgegen den bereits vorliegenden Erkenntnissen und dem eigenen Anerkenntnis des Beklagten bejaht werden kann. Insoweit ist nach einem Anerkenntnis die Rechtslage nicht anders als nach einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, die nicht angegriffen wird, auch hier kann die Beschwerde gegen die PKH-Verweigerung nicht auf eine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt werden, die das nicht angegriffene Urteil verneint (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 102; OLG Köln FamRZ 1997, 1544). Der Auffassung, es sei auch bei dieser Sachlage in Abstammungssachen darauf abzustellen, ob die Rechtsverteidigung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife noch Aussicht auf Erfolg gehabt habe (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 484), vermag sich der Senat nicht anzuschließen, denn vom Gericht kann keine Entscheidung wider besseres Wissen entgegen dem eigenen Verhalten der Prozeßkostenhilfe begehrenden Partei verlangt werden (vgl. auch BGH NJW 1982, 1104 und 1985, 498). Es ist Sache des PKH-Antragstellers, in geeigneter Weise auf eine rechtzeitige Entscheidung über den PKH-Antrag hinzuwirken (OLG Brandenburg AnwBl. 1998, 670; OLG Naumburg FamRZ 2000, 106; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Rn. 428). Das kann z.B. dadurch geschehen, daß zunächst nur ein PKH-Antrag für die Rechtsverteidigung gestellt wird, so daß das Gericht - anders als bei schon vorliegendem Klageabweisungsantrag - keine Möglichkeit hat, vorab einen Beweisbeschluß nach § 358a ZPO zu erlassen, denn dieser setzt voraus, daß - wie hier - beide Parteien bereits Sachanträge angekündigt haben. Wie ein Beweisbeschluss nach § 358 ZPO voraussetzt, daß vorher streitig zur Sache verhandelt worden ist, setzt § 358a ZPO voraus, daß nicht eine Partei bisher nur auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angetragen hat und von dieser Entscheidung abhängig macht, ob und in welchem Umfang sie als Kläger oder Beklagter ihre Rechte verfolgen will. Auch wenn schon zur Sache Anträge angekündigt sind, kommt es in Betracht, in einem Beweisbeschluß, der unter Nichtbescheidung eines entscheidungsreifen PKH-Antrages ergeht, eine PKH-Zurückweisung zu sehen und diese mit der Beschwerde anzugreifen. Das gilt jedenfalls dann, wenn entgegen dem ausdrücklichen Antrag ein entscheidungsreifes PKH-Gesuch nicht vor Durchführung der Beweisaufnahme beschieden worden ist.