26 U 50/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.1999 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 0 46/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,-- DM, die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 750,-- DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.