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Urteil

6 U 175/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2000:0510.6U175.99.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.09.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 448/99 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten verurteilt, 1. es zW.s Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung Festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ord-nungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Therapeutenscheren, wie nachstehend wiedergegeben, unter der Bezeichnung "b." anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben: 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie ab dem 10.02.1999 Handlungen gemäß I. 1. begangen haben und zwar unter Angabe a) der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Abnehmer, b) der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger, c) der Gestehungskosten, unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns, d) der betriebenen Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten, wobei es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger ihrer Angebote statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten und ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und diesen ermächtigen, der Klägerin Auskunft zu geben, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Rechung enthalten ist. II. Es wird Festgestellt, dass die Beklagten als Ge-samtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in I. 1. bezeichneten Handlungen ab dem 10.02.1999 bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie ab dem 10.02.1999 Scheren, wie nachstehend wiedergegeben, unter der Bezeichnung "B." angeboten und/oder in den Verkehr gebracht und/oder beworben hat, und zwar unter Angabe a) der Liefermengen, Lieferzeiten, Liefer-preise und Abnehmer, b) der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger, c) der Gestehungskosten, unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns, d) der betriebenen Werbung, insbesondere unter Angab der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten, wobei der Beklagten zu 1) nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger ihrer Angebote statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten und ansässigen Wirtschaftprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und diesen ermächtigt, der Klägerin Auskunft zu geben, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Rechnung enthalten ist. IV. Es wird Festgestellt, dass die Beklagte zu 1) ver-pflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter III. bezeichneten Handlungen ab dem 10.02.1999 bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird. V. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. VI. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 93 %, die Beklagte zu 1) zu 7 % zu tragen, davon 3 % gemeinsam mit der Beklagten zu 2) als Gesamt-schuldnerin. VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch gemäß Ziffer I. 1. dieses Urteil gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 100.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leis-tet. Die Zwangsvollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer I. 2. des Urteils dürfen die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Die Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer III. dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheitsleistung in dieser Höhe erbringt. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenausspruch darf die Beklagte zu 1) gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 3.000,00 DM, die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leis-ten. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Parteien verbundene Beschwer beträgt jeweils über 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.09.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 448/99 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten verurteilt, 1. es zW.s Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung Festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ord-nungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Therapeutenscheren, wie nachstehend wiedergegeben, unter der Bezeichnung "b." anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben: 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie ab dem 10.02.1999 Handlungen gemäß I. 1. begangen haben und zwar unter Angabe a) der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Abnehmer, b) der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger, c) der Gestehungskosten, unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns, d) der betriebenen Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten, wobei es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger ihrer Angebote statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten und ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und diesen ermächtigen, der Klägerin Auskunft zu geben, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Rechung enthalten ist. II. Es wird Festgestellt, dass die Beklagten als Ge-samtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in I. 1. bezeichneten Handlungen ab dem 10.02.1999 bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie ab dem 10.02.1999 Scheren, wie nachstehend wiedergegeben, unter der Bezeichnung "B." angeboten und/oder in den Verkehr gebracht und/oder beworben hat, und zwar unter Angabe a) der Liefermengen, Lieferzeiten, Liefer-preise und Abnehmer, b) der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger, c) der Gestehungskosten, unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns, d) der betriebenen Werbung, insbesondere unter Angab der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten, wobei der Beklagten zu 1) nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger ihrer Angebote statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten und ansässigen Wirtschaftprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und diesen ermächtigt, der Klägerin Auskunft zu geben, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Rechnung enthalten ist. IV. Es wird Festgestellt, dass die Beklagte zu 1) ver-pflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter III. bezeichneten Handlungen ab dem 10.02.1999 bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird. V. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. VI. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 93 %, die Beklagte zu 1) zu 7 % zu tragen, davon 3 % gemeinsam mit der Beklagten zu 2) als Gesamt-schuldnerin. VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch gemäß Ziffer I. 1. dieses Urteil gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 100.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leis-tet. Die Zwangsvollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer I. 2. des Urteils dürfen die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Die Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer III. dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheitsleistung in dieser Höhe erbringt. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenausspruch darf die Beklagte zu 1) gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 3.000,00 DM, die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leis-ten. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Parteien verbundene Beschwer beträgt jeweils über 60.000,00 DM.