Urteil
19 U 202/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2000:0317.19U202.98.00
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Leitsätze
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Genugtuungsfunktion bei grob fahrlässigen Verkehrsverstößen zu berücksichtigen, da ein im besonderen Maß die verkehrsübliche Sorgfalt verletzendes Verhalten des Schädigers das Geschehen für den Geschädigten aus dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos herausrückt.
Die Einbeziehung des Haftpflichtversicherers in die Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers führt im Normalfall zu einer Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsunfallopfern, da aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherungspflicht die Schädiger in diesem Punkt in aller Regel wirtschaftlich gleichgestellt sind.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, die zur Wiederherstellung der Gesundheit am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann in der Regel die vom Arzt empfohlene Behandlungsmethode (Krankengymnastik) sein, im Einzelfall hat der Geschädigte Anspruch auf ein gezieltes Muskelaufbautraining in einem Fitness-Studio.
Bei einem unverschuldeten Motorradunfall eines 34-jährigen Lagerverwalters mit multiplen Frakturen, Weichteilverletzungen an Augenlid und Lippe, Pneumothorax, verzögerter Heilung, dauerhafter Berufsunfähigkeit und körperlicher Dauerschäden ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,-- DM angemessen.
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.10.1998 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 14/99 - in Ergänzung des Teilurteils vom 10.09.1999 - 19 U 202/98 - auch bezüglich der Klageanträge zu 1) und 2) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 2.205,- nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage in den Klageanträgen zu 1) und 2) abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen zu 62 % der Kläger und zu 38 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten der 2. Instanz tragen zu 82 % der Kläger und zu 18 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Genugtuungsfunktion bei grob fahrlässigen Verkehrsverstößen zu berücksichtigen, da ein im besonderen Maß die verkehrsübliche Sorgfalt verletzendes Verhalten des Schädigers das Geschehen für den Geschädigten aus dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos herausrückt. Die Einbeziehung des Haftpflichtversicherers in die Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers führt im Normalfall zu einer Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsunfallopfern, da aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherungspflicht die Schädiger in diesem Punkt in aller Regel wirtschaftlich gleichgestellt sind. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, die zur Wiederherstellung der Gesundheit am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann in der Regel die vom Arzt empfohlene Behandlungsmethode (Krankengymnastik) sein, im Einzelfall hat der Geschädigte Anspruch auf ein gezieltes Muskelaufbautraining in einem Fitness-Studio. Bei einem unverschuldeten Motorradunfall eines 34-jährigen Lagerverwalters mit multiplen Frakturen, Weichteilverletzungen an Augenlid und Lippe, Pneumothorax, verzögerter Heilung, dauerhafter Berufsunfähigkeit und körperlicher Dauerschäden ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,-- DM angemessen. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.10.1998 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 14/99 - in Ergänzung des Teilurteils vom 10.09.1999 - 19 U 202/98 - auch bezüglich der Klageanträge zu 1) und 2) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 2.205,- nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage in den Klageanträgen zu 1) und 2) abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen zu 62 % der Kläger und zu 38 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten der 2. Instanz tragen zu 82 % der Kläger und zu 18 % die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers hat, auch soweit hierüber noch nicht durch Teilurteil des Senats vom 10.09.1999 entschieden worden ist, (Klageanträge zu 1) und 2)) nur im zuerkannten Umfang Erfolg und ist im übrigen unbegründet. 1. Der Kläger hat aus § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 PflVersG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Geldrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit über den von der Beklagten zu 2) gezahlten Betrag hinaus. Nach § 843 Absatz 1 BGB ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten, wenn infolge einer Verletzung die Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird. Hierunter fällt auch der entgangene Gewinn und damit alle Vermögensvorteile, die dem Geschädigten ohne das schädigende Ereignis zugeflossen wären (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Auflage 1999, § 252, Rdnr 8). Die Berücksichtigung eines möglichen beruflichen Aufstiegs erfolgt jedoch nur, soweit er überwiegend wahrscheinlich ist (Palandt/Heinrichs aaO Rdnr 10). Die Beweislast für die mit Wahrscheinlichkeit zu erwartende nachhaltige Erwerbsaussicht trägt hierbei der Verletzte (OLG Köln, Urteil vom 22.06.1999, 15 U 67/98). Nachdem zunächst bereits aufgrund des Sachvortrags des Klägers, wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht davon ausgegangen werden konnte, daß sich die ganz ungewöhnlichen Lohnsteigerungen der Anfangsjahre im selben Maße fortsetzen würden, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, daß der Kläger in der Zeit nach dem Unfall mit tarifmäßigen Lohnsteigerungen hätte rechnen können. Der Zeuge H., Mitarbeiter in der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers, hat hierzu überzeugend ausgesagt, der Kläger habe mit Gehaltssteigerungen nicht mehr rechnen können. Die Gehaltsentwicklung des Klägers hätte bereits die höchste Stufe erreicht. In dem Bereich in welchem der Kläger tätig gewesen sei, hätten sich im übrigen auch die Löhne nicht weiterentwickelt. Auch von Tariferhöhungen hätte der Kläger nicht profitieren können. Die Firma sei nicht tarifgebunden, wohl aber tarifangelehnt. Wenn jedoch, wie bei dem Kläger geschehen zuvor übertarifliche Steigerungen erfolgt seien, so werde das bei nachfolgenden tarifangelehnten Lohnsteigerungen der Mitarbeiter üblicherweise berücksichtigt. Der Senat hat keine Bedenken, der Aussage des Zeugen zu folgen. In seinen objektiv und sachlich vorgetragenen Angaben hat sich der Zeuge an der von ihm terminsvorbereitend durchgesehenen Personalakte des Klägers orientiert sowie auf die von ihm beobachtete allgemeine Personalentwicklung in der Firma Bezug genommen. Zwar ist der Zeuge nach seinen Angaben erst seit dem 01.07.1996 bei der Firma K. beschäftigt, für die Einschätzung möglicher Gehaltssteigerungen des Klägers konnte er aber alle Fakten aus eigener Kenntnis mitteilen. Angesichts dessen ist für den Senat auch für die Schätzung einer möglichen Lohnsteigerung in Anlehnung an die allgemeine Tarifentwicklung nach § 287 ZPO kein Raum. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 843 Abs. 1 BGB, 3 PflVersG einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 2.205,- DM. Weitergehende Ansprüche bestehen dagegen nicht. Zurecht hat das Landgericht dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Ersatz des Haushaltführungsschadens als Teil des Erwerbsschadens bejaht. Dieser Anspruch besteht in Höhe von 1.830,- DM auch jedenfalls für die Zeit der 100 % igen Erwerbsminderung vom 31.10.1995 bis zum 31.10.1996. In dieser Zeit war der Kläger in keinem Fall zu den von ihm zuvor im gemeinsamen Haushalt verrichteten Arbeiten in der Lage. Auch in der Zeit bis zum März 1997 war der Kläger noch zu 80 %, später 50 % erwerbsgemindert. Hierbei ist jedoch nicht zu verkennen, daß die Einstufung unter den allgemeinen Kriterien der Erwerbsminderung nur bedingt aussagekräftig für die Frage ist, inwieweit der Verletzte konkret bei der Hausarbeit behindert ist. Der Sachvortrag des Klägers läßt hierzu Angaben vermissen. So wird nicht deutlich, warum der Kläger insbesondere nicht in der Lage gewesen sein soll, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Hauhaltsgeräten, die ein Bücken überflüssig machen, die Böden zu wischen. Gleichwohl schätzt der Senat für die Zeit bis März 1997 die zu ersetzende ausgefallene Arbeitszeit des Klägers auf 25 Stunden insgesamt, mithin einen Schaden von 375,- DM. Daß der Kläger vor seinem Unfall wöchentlich die Wohnung, monatlich das Treppenhaus und alle sechs Wochen die Fenster geputzt sowei beim Tragen der schweren Einkäufe geholfen hat, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Die Zeuginnen B. und Sch. haben dies bestätigt. Insbesondere die Zeugin B. hat nachvollziehbar ausgesagt, der Kläger habe immer Freitagnachmittags geputzt und zwar habe er die groben - nassen - Putzarbeiten erledigt, während sie mit der Ehefrau des Klägers und den Kindern unterwegs gewesen sei. Dagegen haben die von den Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen P. und W. zu den Haushaltstätigkeiten des Klägers keine Angaben machen können. Die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten 122 Stunden Arbeitsausfall bei der Haushaltstätigkeit im ersten Jahr nach seinem Unfall sowie die geschätzten 25 Stunden bis zum März 1997 sind auch angesichts dessen nachvollziehbar. Der vom Kläger angesetzte Nettolohn von 15,- DM ist realistisch. Nach März 1997 bestehen jedoch keine Ansprüche des Klägers auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nur noch zu 40 % in der allgemeinen Erwerbsfähigkeit gemindert. Inwieweit sich das auf seine Arbeitsfähigkeit im Hauhalt überhaupt ausgewirkt haben soll, ist nicht vorgetragen. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, da sich erfahrungsgemäß selbst bei hochgradigen Bewegungseinschränkungen die Behinderungen in den Tätigkeitsbereichen Beschaffung/Einkauf und Putzen im Bereich von allenfalls 10 - 20% bewegen (Tabelle zur konkreten Behinderung der Haufrau in den Tätigkeitsbereichen der Hausarbeit, abgedruckt bei Schulz-Bork/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Müttern und Hausfrauen im Haushalt 1998). In diesem Rahmen ist es dem Kläger zumutbar, und nach § 254 BGB auch geboten, sich aller Hilfsmittel der modernen Technik zu bedienen und gegebenenfalls durch organisatorische Maßnahmen die Arbeit im Haushalt umzuverteilen und auf diese Weise den verbleibenden Rest der Behinderung aufzufangen. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92,97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 1. Instanz: 143.825,79 DM ( Klageantrag zu 1 11.855,79 DM Klageantrag zu 2 19.320,- DM, § 17 Abs 2, 4 GKG Klageantrag zu 3 70.000,- DM Klageantrag zu 4 22.250,- DM, § 17 Abs 2, 4 GKG Klageantrag zu 5 20.000,- DM Klageantrag zu 6 400,- DM) 2. Instanz bis zum 10.09.1999: 110.825,79 DM, ab dem 11.09.1999: 31.175,79 DM (Klageantrag zu 1 11.855,79 DM Klageantrag zu 2 19.320,- DM § 17 Abs 2, 4 GKG Klageantrag zu 3 57.000,- DM Klageantrag zu 4 22.250,- DM § 17 Abs 2, 4 GKG Klageantrag zu 6 400,- DM) Der Wert der Beschwer dieses Urteils beträgt für den Kläger 25.o55,79 DM (Klageantrag zu 1 11.855,79 DM Klageantrag zu 2 15.405,- DM, § 9 ZPO) Und für die Beklagten 2.205,- DM (Klageantrag zu 2)