Beschluss
19 W 1/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:0225.19W1.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Gründe: 2 Die nach den §§ 99 II, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses eine fällige Gebührenforderung gegen die Beklagte hatte. 3 Der Steuerberater kann seine Vergütung nach § 9 I StBGebV nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, dann ist die Gebührenklage abzuweisen (Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung, 2. Aufl., § 9 Rn. 9.010, 9.130, 9.660; Meyer/Goez, Steuerberater-Gebührenverordnung, 2. Aufl., § 9 Rn. 2). Die formal richtige, also vom Steuerberater selbst unterzeichnete (Eggesiecker, a.a.O., Rn. 9.130; Meyer/Goez, a.a.O., Rn. 6) Rechnung kann nicht durch Prozessvortrag ersetzt werden, wie das Landgericht offenbar angenommen hat, wenn es ausführt, der Kläger habe spätestens "auf Grund der Klageschrift" einen fälligen Vergütungsanspruch gehabt (Eggesiecker, a.a.O., Rn. 9.660). Dass die Beklagte eine formal richtige Rechung erhalten hat, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Gründen des Anerkenntnisurteils. Der Kläger stützt sich auf die mit der Klageschrift "in Kopie" vorgelegten zwei Rechnungen vom 09.10.1998, die beide keine Unterschrift tragen. Ob das Original, dessen Zugang die Beklagte bestreitet, die Unterschrift des Klägers getragen hat, ist nicht vorgetragen worden, obwohl die Beklagte schon in der Klageerwiderung auf die Anforderungen des § 9 StBGebV hingewiesen hat. Auch aus dem Protokoll und den Urteilsgründen des Landgerichts ergibt sich insoweit nichts. Auf die Beschwerdebegründung, die diesen Punkt erneut aufgreift, hat der Kläger nicht erwidert, obwohl er dazu hinreichend Gelegenheit hatte, nachdem das Landgericht ausweislich der Akten den Beschwerdeschriftsatz seinen Prozessbevollmächtigten am 13.01.2000 zugeleitet hat. Da die Klage im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütung nicht schlüssig war, kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit die Beklagte für die Voraussetzungen des § 93 ZPO die Beweislast trägt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 74, 75 m. Nachw.). 4 Der Kläger hat hiernach die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens allein zu tragen (§§ 91 I, 93, 269 III ZPO). 5 Beschwerdewert: 82 % der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.