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Urteil

27 UF 197/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2000:0223.27UF197.99.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.7.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 32 F 136/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.7.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 32 F 136/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Mutter des Beklagten gem. § 1611 BGB gegeben sind, so dass kein Unterhaltsanspruch auf den Kläger gem. § 91 BSHG übergehen konnte. Die Berufung des Klägers hat jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg. Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Beklagten setzt gem. § 1602 Abs.1 BGB voraus, daß sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das bedeutet, dass sie nicht nur ihre laufenden Einkünfte für ihren Unterhalt einzusetzen, sondern dass sie auch vorhandenes Vermögen zu verwerten hat (Palandt, BGB, 59. Aufl. § 1602 Rn.4). Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden ist, verfügt die Mutter des Beklagten über ein Sparvermögen von über 4.500,00 DM. Dieses Vermögen hat sie für ihren Unterhalt zu verwenden, bevor sie den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann. Zwar ist dem Unterhaltsberechtigten in der Regel zuzugestehen, eine gewisse Kapitalreserve für unvorhergesehene Notfälle, einen sogenannten Notgroschen, zurückzubehalten. Diese Reserve schliesst seine Bedürftigkeit nicht aus, wobei die Höhe dieser Reserve vom Einzelfall abhängt. Aber abgesehen davon, daß die Mutter des Beklagten bei Deckung ihres vom Kläger geltend gemachten Bedarfs von rund 2.000,00 DM mindestens 2.500,00 DM behält, ist auch zu bedenken, daß die Mutter des Beklagten keinen eigenen Hausstand mehr hat, sich in dem vorgerückten Alter von 88 Jahren befindet, bettlägerig ist und gegen Krankheit versichert ist. Sofern man nicht schon ihre Heimpflege als einen Notfall ansieht, für den der Notgroschen zu verwenden ist, ist ein Notfall, bei dem sie darauf angewiesen ist, auf eine Kapitalreserve von 4.500,00 DM zurückgreifen zu müssen, daher, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, schwer vorstellbar und wird von Kläger auch nicht dargetan. Der Zumutbarkeit, zunächst ihr Sparvermögen anzugreifen, steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um sogenanntes Schonvermögen handelt, auf das zuzugreifen dem Kläger verwehrt ist. Die Mutter des Beklagten selbst ist gehalten, vor Inanspruchnahme des Beklagten ihr Vermögen zur Deckung ihres Bedarfs einzusetzen. Solange sie das Schonvermögen tatsächlich nicht für ihren Bedarf verbraucht, ist der Beklagte nicht gehindert, sie in Höhe seiner Inanspruchnahme darauf zu verweisen. Der Hinweis des Klägers, er werde bei Klageabweisung den Beklagten für einen anderen Zeitraum in Anspruch nehmen, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil der Kläger für diesen anderen Zeitraum erst noch die Voraussetzungen für den Übergang eines Unterhaltsanspruchs der Mutter des Beklagten gegen diesen in der geltend gemachten Höhe dartun muß. Die prozessualen Nebenentscheidungen Wohnort §§ 97,708 Nr. 10 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 1.986,00 DM