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Teilurteil

19 U 87/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2000:0218.19U87.99.00
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Leitsätze
Ein Schmerzensgeld von 20.000,- DM ist bei einer erstgradigen,offenen,kompletten Zweietagenunterschenkelfraktur mit Knieinnentrauma und dislozierter Tibiaschaftfraktur insbesondere dann angemessen, wenn der Unfallhergang besonders schmerzhaft war und die Klägerin als Dauerfolgen fünf entstellende Narben zurückbehalten hat. Wird die Behinderung bei der Hausarbeit aufgrund konkreter, auf die Hausarbeit bezogener Tabellen geschätzt, ist eine weitere Schadenskürzung wegen einer allgemein festgestellten Erwerbsminderung nicht vorzunehmen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. April 1999 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 584/98 - teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 DM sowie Haushaltsführungs-schaden in Höhe von weiteren 2.225,17 DM, beides nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1998 zu zahlen. Hinsichtlich des weiteren Haushaltsführungsschadens und des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Beru-fung zurückgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der durch das Unfallereignis vom 22.12.1996 verursacht wird, soweit die Ersatzan-sprüche nicht an Dritte übergehen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schmerzensgeld von 20.000,- DM ist bei einer erstgradigen,offenen,kompletten Zweietagenunterschenkelfraktur mit Knieinnentrauma und dislozierter Tibiaschaftfraktur insbesondere dann angemessen, wenn der Unfallhergang besonders schmerzhaft war und die Klägerin als Dauerfolgen fünf entstellende Narben zurückbehalten hat. Wird die Behinderung bei der Hausarbeit aufgrund konkreter, auf die Hausarbeit bezogener Tabellen geschätzt, ist eine weitere Schadenskürzung wegen einer allgemein festgestellten Erwerbsminderung nicht vorzunehmen. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. April 1999 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 584/98 - teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 DM sowie Haushaltsführungs-schaden in Höhe von weiteren 2.225,17 DM, beides nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1998 zu zahlen. Hinsichtlich des weiteren Haushaltsführungsschadens und des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Beru-fung zurückgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der durch das Unfallereignis vom 22.12.1996 verursacht wird, soweit die Ersatzan-sprüche nicht an Dritte übergehen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.04.1999 hat hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs Erfolg, in bezug auf den Haushaltsführungsschaden ist sie teilweise erfolgreich, zum weitergehenden Zinsanspruch ist sie unbegründet. Soweit die Klägerin mit der Klage Ersatz ihres Verdienstausfallschadens begehrt, bedürfen die Entstehung und Höhe des Schadens weiterer Aufklärung. Insoweit ist die Sache nicht zur Entscheidung reif. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 847 Abs. 1 BGB, für welche die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch gemäß § 3 PflVersG haftet. Der Senat hält in Anbetracht des Unfallhergangs, der Dauer des Heilungsverlaufs und der nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Dauerfolgen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000,00 DM für angemessen und erforderlich, um der Klägerin für die erlittenen Schmerzen Ausgleich zu verschaffen. So hat die Klägerin durch den Unfall eine erstgradige offene komplette Zweietagenunterschenkelfraktur links mit Knieinnentrauma und dislozierter Tibiaschaftfraktur erlitten. Der Unfallhergang war äußerst schmerzhaft, nachdem das Unfallfahrzeug auf dem verletzten Bein zum Stehen kam. Die Klägerin hat 17 Tage stationär im Krankenhaus verbracht, war 83 Tage zu 100 % und 53 Tage zu 50 % erwerbsgemindert. Sie war für die Dauer von 4 Monaten auf Gehhilfen angewiesen. An Dauerfolgen, die erstinstanzlich nicht vorgetragen waren, hat sie fünf Narben zurückbehalten. Hierbei handelt es sich um eine ca. 12 cm lange Narbe auf dem linken Knie, zwei ca. 5 cm lange Narben auf der rechten Innenseite unterhalb des Knies und eine rund Narbe in einer Delle oberhalb des Knöchels sowie eine kleine Narbe oberhalb des Knöchels. Sämtliche Narben sind gut sichtbar und stellen eine gravierende ästhetische Beeinträchtigung dar. Die von der Klägerin vorgetragene fortdauernde Wetterfühligkeit und eingeschränkte Belastbarkeit des verletzten Knies sind eine nach der Lebenserfahrung zu erwartende Unfallfolge für die bereits der Beweis des ersten Anscheins spricht. Insbesondere die Beeinträchtigung der Klägerin durch die Narben in einem gut sichtbaren Bereich des Unterschenkels rechtfertigen die Erhöhung des Schmerzensgeldes über die vorprozessual gezahlten 12.000,00 DM und die vom Landgericht zuerkannten weiteren 2.000,00 DM hinaus, um weitere 6.000,00 DM auf insgesamt 20.000,00 DM. 2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 842, 843 Abs. 1 BGB auf Ersatz eines über den vorprozessual gezahlten Betrag von 2.243,07 DM und den im erstinstanzlichen Urteil zuerkannten Betrag von 1.812,60 DM hinausgehenden Haushaltsführungsschadens in Höhe weiterer 412,57 DM. Der der Klägerin durch den Ausfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt entstandene Schaden beträgt unter Einbeziehung der nicht angefochtenen Zeiträume insgesamt 4468,24 DM, von denen vorprozessual 2243,07 DM gezahlt sind. Zu Recht, jedoch im Ergebnis nur teilweise mit Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des ihr in der Zeit vom 14.03.1996 bis zum 06.05.1996 entstandenen Schadens. Da der Klägerin in Bezug auf ihre Haushaltstätigkeit kein konkret beziffertes Einkommen entgangen ist, ist die Höhe des Schadens gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO zu schätzen. Hierbei ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, maßgeblich abzustellen auf die Arbeitsleistung, die die Geschädigte tatsächlich erbracht hätte (vgl. BGH NJW 74, 1651). Zu Recht ist das Landgericht hierbei von einer wöchtentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden im Haushalt ausgegangen. Diese Zeitdauer ist von beiden Parteien erstinstanzlich übereinstimmend und in Anlehnung an die Tabelle 8 bei Schulz-Borg/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 4. Aufl., vorgetragen und in Bezug genommen worden. Diese Tabelle, die auf Erhebungen des Instituts für Hauswirtschaft der Bundesforschungsanstalt Ernährung beruht, gibt je nach Größe des Haushalts und je nach Umfang einer Erwerbstätigkeit des Haushaltsführenden differenzierte Zeitwerte an (Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 5. Aufl. 1990, Rdn. 135). Auch die Angabe der Klägerin, ihr normaler Arbeitstag bestehe aus 10-12 Stunden bietet keinen Anlass, die von der Klägerin tatsächlich im Haushalt erbrachte Arbeitsleistung mit einem geringeren Zeitaufwand anzusetzen. Bei 22 Wochenstunden entfallen ca. 3 Stunden täglich auf den Haushalt, ein Zeitaufwand also, der auch bei 10-12 Stunden normaler Arbeitszeit erbracht werden kann. Soweit das Landgericht sodann die tatsächliche Behinderung der Klägerin für die Dauer ihrer 100 %igen Erwerbsminderung auf 52 %, konkret bezogen auf den Haushalt, geschätzt hat, ist das erstinstanzliche Urteil nicht angegriffen. Die weitere Kürzung für die Zeit der 50 %igen Erwerbsminderung um die Hälfte des auf dieser Grundlage errechneten Wertes begegnet jedoch Bedenken. Bei der Bemessung, welcher Anteil der Arbeitszeit im Haushalt von einer Hilfskraft übernommen werden müßte, um die Behinderung der Hausfrau auszugleichen, kommt es nämlich allein auf die konkrete Behinderung in der Haushaltsführung an. Die abstrakte Minderung der Erwerbstätigkeit, ein Wert aus dem Sozialversicherungsrecht, hat keine Aussagekraft für den Umfang des Schadensersatzes (OLG Frankfurt VersR 82, 981; Schulz-Borg/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 5. Aufl. 1997, Tz 3.2.2; Wussow/Küppersbuch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 5. Aufl., 1990, Rdz. 136). Hierbei ist die Tabelle zur Feststellung der konkreten Behinderung (Ausfall) der Frau in der Hausarbeit bei ausgewählten Verletzungen (angegeben in von Hundertsätzen) in verschiedenen Haushaltsgrößen und -typen bei Schulz-Borg/Hofmann (a.a.O., Tabelle 6 a, Seite 57) ein geeignetes Hilfsmittel. Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen, von Hauswirtschaftlern errechneten Anteils der einzelnen Tätigkeitsbereiche am gesamten Zeitaufwand, ermittelt die Tabelle den Grad der konkreten Behinderung im Haushalt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Behinderung der Klägerin in den Bereich eines nicht prothesefähigen Unterschenkelverlustes eingeordnet und mit 52 % bewertet. Nach Auffassung des Senats war die Situation der Klägerin im Heilungszeitraum durchaus vergleichbar, nachdem sie den linken Unterschenkel nicht belasten durfte und während der gesamten Zeit an Gehhilfen gehen musste. Dies gilt auch für die Zeit der 50 %igen Minderung der Erwerbstätigkeit vom 13.03. bis zum 07.05.1997, den gesamten Zeitraum mithin, in dem die Klägerin das verletzte Bein nicht belasten durfte und auf Armstützen angewiesen war. Dagegen ist eine weitere Schadenskürzung um die Hälfte für die Zeit der 50 %igen Erwerbsminderung nicht vorzunehmen. Die Minderungssätze der Tabelle zur konkreten Behinderung in der Hausarbeit bei ausgewählten Verletzungen in Tabelle 6 a (Schulz-Borg/Hofmann a.a.O. Seite 57) stellen nämlich eine alternative und genauere Schätzgrundlage dar als die allgemeinen Erwerbsminderungssätze. Sie sind nicht kummulativ anwendbar. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht sodann die Kosten einer fiktiven Hilfskraft an der Einstufung vergleichbarer Ersatzkräfte im Bundesangestelltentarif (BAT) angesetzt. Die Eingruppierung in BAT IX b ist insgesamt, auch für den Zeitraum unmittelbar nach der stationären Behandlung, nicht zu beanstanden, nachdem die Vergütungsgruppe X praktisch nicht mehr besetzt wird (Schulz-Borg/Hofmann a.a.O. Tz 2.2.1 S. 12). Als Schätzgrundlage für den hiernach entstandenen Schaden dient die Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht ausführbaren oder nicht zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen. Hierbei ist jedoch nicht der Brutto- sondern der Nettolohn einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft anzusetzen (BGH NJW RR 1990, 34; BGHZ 86, 372 = NJW 1983, 1425, 1426; BGHZ 104, 113, 120 f. = NJW 1988, 1783), so dass für den Zeitraum vom 14.03. - 06.05.1996 eine vollständige Neuberechnung erforderlich ist. Dies gilt auch für die 6 Tage, an welchen die Klägerin ihren Arzt aufgesucht hat. Auch wenn die Arztbesuche jeweils mehrere Stunden einschließlich An- und Abfahrt, Wartezeit und Behandlung in Anspruch genommen haben, war die Klägerin in der restlichen Zeit jedenfalls in der Lage, eine Hilfskraft zu beaufsichtigen. Es ist im übrigen auch nicht nachvollziehbar, dass sie in der verbleibenden Zeit nicht in der Lage gewesen sein soll, einige häusliche Tätigkeiten selbst durchzuführen. Gleiches gilt für die Zeit nach der Operation im März 1998, nachdem die Klägerin am 14.03.1998 bei insgesamt regelhaftem postoperativen Verlauf beschwerdefrei und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung über das festgestellte Maß hinaus bestehen auch hier nicht. Nach allem ergibt sich folgende Schadensberechnung: Nettolohn nach Werte IX b bei 22 Stunden (Tabelle 5 bei Schulz-Borg/Hofmann, a.a.O., S. 37): Netto 1.358,75 DM/Monat = 45,29 DM/Tag. 45,29 DM/Tag x 53 Tage x 52 % 1.248,19 DM zuzüglich Haushaltshilfeschaden für 66 Tage nach der stationären Behandlung 2.081,16 DM und die stationären Aufenthalte 1.138,89 DM 4.468,24 DM abzüglich vorprozessual gezahlter 2.243,07 DM Restforderung 2.225,17 DM. 3. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte auch zum Ersatz von Folgeschäden verpflichtet ist. Das Feststellungsinteresse der Klägerin begründet sich bereits darin, dass sie durch den Unfall mehrere entstellende Narben als Dauerschaden zurückbehalten hat, deren Beseitigung sie durch eine korrigierende Operation vornehmen lassen kann. Das Zeugnis des behandelnden Arztes vom 24.02.1997 steht dem nicht entgegen. Zwar hat der Arzt auf die Frage, ob mit dauernden Unfallfolgen zu rechnen sei, angegeben, bei vollständiger Ausheilung der Fraktur, die jedoch noch nicht abgeschlossen sei, sei nicht mit dauernden Unfallfolgen zu rechnen. Der Arzt hat jedoch die Narbenbildung offensichtlich als Unfallfolge nicht in seine Betrachtung mit einbezogen und auch im übrigen seine Erklärung unter den Vorbehalt der vollständigen Ausheilung der Fraktur gestellt. Die Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin Zinsen für einen längeren Zeitraum als erstinstanzlich zuerkannt begehrt. Auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Gegenstandswert: 10.766,00 DM (Schmerzensgeld 6.000,00 DM, Haushaltsführungsschaden 1.766,00 DM, Feststellungsantrag 3.000,00 DM). Beschwer für die Klägerin: bis 60.000,00 DM