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Urteil

6 U 99/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2000:0204.6U99.99.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05.05.1999 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 0 80/98 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern des Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, in seinen Teilnahmebedingungen die nachfolgenden o-der inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden, ausge-nommen bei Verträgen mit einem Kaufmann im Rahmen eines Handelsgeschäftes, mit einer juristischen Person oder einem öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen: a. Nach Erhalt der Bestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 10% der Programmkosten für jede ange-meldete Person fällig. Die Restzahlung muss 30 (dreissig) Tage vor Programmbeginn bei uns einge-gangen sein bzw. richtet sich nach dem Zahlungs-plan, den Sie mit Rechnungsstellung von uns er-halten ..... Der Teilnehmer erhält einen Reise-preissicherungsschein nach § 651k BGB. b. Preis- und Leistungsänderungen: Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisever-trages aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Änderung von Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Ta-rife) in dem Umfang möglich, wie die sachlichen Gründe das Ausmaß der Preiserhöhung rechtfertigen ..... c. Rücktritt: Rücktritt von einem gebuchten Programm durch den Teilnehmer ist jederzeit möglich. Bei Rücktritt oder Nichtantritt des Programms entstehen dem Teilnehmer folgende Rücktrittsgebühren ..... ab dem 7. Tag vor Programmbeginn 70 % des Programm-preises. d. Haftung: ... Für Fremdleistungen haften nur die von der P. International e.V. beauftragten Leis- tungsträger. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Be-klagte 4/5 und der Kläger 1/5. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05.05.1999 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 0 80/98 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern des Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, in seinen Teilnahmebedingungen die nachfolgenden o-der inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden, ausge-nommen bei Verträgen mit einem Kaufmann im Rahmen eines Handelsgeschäftes, mit einer juristischen Person oder einem öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen: a. Nach Erhalt der Bestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 10% der Programmkosten für jede ange-meldete Person fällig. Die Restzahlung muss 30 (dreissig) Tage vor Programmbeginn bei uns einge-gangen sein bzw. richtet sich nach dem Zahlungs-plan, den Sie mit Rechnungsstellung von uns er-halten ..... Der Teilnehmer erhält einen Reise-preissicherungsschein nach § 651k BGB. b. Preis- und Leistungsänderungen: Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisever-trages aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Änderung von Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Ta-rife) in dem Umfang möglich, wie die sachlichen Gründe das Ausmaß der Preiserhöhung rechtfertigen ..... c. Rücktritt: Rücktritt von einem gebuchten Programm durch den Teilnehmer ist jederzeit möglich. Bei Rücktritt oder Nichtantritt des Programms entstehen dem Teilnehmer folgende Rücktrittsgebühren ..... ab dem 7. Tag vor Programmbeginn 70 % des Programm-preises. d. Haftung: ... Für Fremdleistungen haften nur die von der P. International e.V. beauftragten Leis- tungsträger. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Be-klagte 4/5 und der Kläger 1/5. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum überwiegenden Teil unbegründet. Sie hat nur insoweit Erfolg, als der Kläger mit seiner Klage verlangt hat, der Beklagte solle die Verwendung der nachfolgenden Klausel unterlassen: "PI ist berechtigt, die Annahme rückgängig zu machen, sofern sich aus den Bewerbungsunterlagen oder im weiteren Verfahren Gründe ergeben, die einer Teilnahme am Programm entgegenstehen (z.B. mangelhafte Schulleistungen, Fehlverhalten in der Schule, Strafverfahren, etc.) bzw. die Annahme erfolgt unter der Bedingung, dass sich bis zur Abreise keine Anhaltspunkte ergeben, die einer Programmteilnahme entgegenstehen (z.B. gravierende Verschlechterung der Schulnoten, Verwarnung von der Schule, etc.)." Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte ausweislich seiner vom Kläger zu den Akten gereichten Teilnahmebedingungen (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 8 d.A.) in Ziffer 1 2 Satz 2 der Bedingungen lediglich den mit den Worten "PI ist berechtigt, die Annahme rückgängig ..." beginnenden Satz und im Zusammenhang mit der Annahmebestimmung nicht auch die Klausel verwendet, die Annahme erfolge unter der Bedingung, dass sich bis zur Abreise keine Anhaltspunkte ergäben, die einer Programmteilnahme entgegenstünden. Zu beurteilen ist demnach lediglich die Zulässigkeit der Klausel "PI ist berechtigt, die Annahme rückgängig zu machen, sofern sich aus den Bewerbungsunterlagen oder im weiteren Verfahren Gründe ergeben, die einer Teilnahme am Programm entgegenstehen (z.B. mangelhafte Schulleistungen, Fehlverhalten in der Schule, Strafverfahren etc.)", allerdings mit einer Besonderheit: Der Kläger hat seine Auffassung, die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot und namentlich § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, stets - verkürzt wiedergegeben - damit begründet, nach ihrem Wortlaut lasse sie den Rücktritt auch bei sachlich unberechtigten, unerheblichen oder vom Beklagten zu vertretenden Gründen zu, außerdem sei zu bemängeln, dass in der Klausel die Rückzahlungspflicht von Anzahlungen nicht vorgesehen sei. Nicht Streitgegenstand war demgegenüber die Tatsache, dass der Wortlaut der von dem Beklagten verwendeten Klausel den Rücktritt auch für den Fall zuläßt, dass ihm die Gründe, die einer Teilnahme am Programm entgegenstehen, bereits vor Abschluss des Reisevertrags bekannt waren. Diese Problematik ist vielmehr erstmals vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.1999, und zwar im Zusammenhang mit seinen Bemühungen, die Parteien zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu veranlassen, angesprochen worden, ohne dass der Kläger seinen Angriff stillschweigend oder gar ausdrücklich auch auf diesen Aspekt gestützt hätte. Für die Annahme eines stillschweigenden Aufgreifens durch den Kläger ist schon deshalb kein Raum, weil dann eine streitwerterhöhende Klageerweiterung in Rede gestanden und der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, diesen dann im Wege der Klageerweiterung verfolgten Anspruch mit der für ihn günstigen Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anzuerkennen. Soweit der Kläger diese Thematik in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.01.2000 aufgegriffen hat und jetzt rügt, in der angegriffenen Fassung sei die Klausel jedenfalls insoweit bedenklich, als durch sie ein Rücktritt des Beklagten auch dann möglich sei, wenn bereits die Bewerbungsunterlagen und das weitere Verfahren vor Erklärung der Annahme Gründe hierfür ergäben, ist dieser Vortrag ersichtlich verspätet und deshalb bei der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen. In der Sache teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers und auch des Landgerichts, die in der angegriffenen Klausel genannten Rücktrittsgründe seien zu vage formuliert und unzureichend konkretisiert, sie würden dem für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot nicht gerecht. Zwar ist es richtig, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine geeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darstellen muss. Die Formulierung in der beanstandeten Klausel, es müssten Gründe bestehen, die einer Teilnahme am Programm entgegenstehen, reicht jedoch aus, weil namentlich durch den Klammerzusatz hinreichend deutlich gemacht wird, welche tatsächlichen, beispielhaft aufgezählten Ereignisse wie z.B. mangelhafte Schulleistungen, Fehlverhalten in der Schule oder Strafverfahren der Teilnahme eines reisewilligen Schülers an dem Langzeitprogramm des Beklagten entgegenstehen sollen. Dabei ergibt die Auslegung, dass nach den von dem Beklagten verwendeten allgemeinen Vertragsbedingungen nicht jedwedes möglicherweise beanstandenswertes Verhalten eines Schülers dazu führen können soll, dass der Schüler von der Reiseteilnahme ausgeschlossen wird, sondern dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, der unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zu der Annahme führt, die Teilnahme des betreffenden Schülers könne wegen dessen Fehlverhalten namentlich in der Schule dem Beklagten nicht zugemutet werden. Eine zutreffend solchermaßen verstandene Rücktrittsklausel begegnet nach Auffassung des Senats keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so dass das angefochtene Urteil insoweit zu ändern war. Die in diesem Zusammenhang vorgetragene Auffassung des Klägers, die angegriffene Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG jedenfalls deshalb nicht stand, weil sie nicht ausdrücklich vorsehe, dass im Falle des Rücktritts geleistete Anzahlungen von dem Beklagten zu erstatten seien, überzeugt nicht. Einer ausdrücklichen Regelung der Rückzahlungsverpflichtung bedurfte es nicht, weil sich im Falle der Erklärung des Rücktritts in Ermangelung einer anderen von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Vereinbarung aus Gesetz, nämlich aus §§ 346 ff. BGB, ergibt, wie die empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren sind. Der weitergehenden Berufung des Beklagten ist allerdings aus den Gründen, die der Senat mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.1999 bereits ausführlich erörtert hat, der Erfolg versagt. Dabei ist von streitentscheidender Bedeutung, dass der Beklagte rechtlich als Reiseveranstalter anzusehen ist und sich die von ihm verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen deshalb an den zwingenden Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB messen lassen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1995, 2629, 2630) unterscheidet sich die Veranstaltung einer Reise im Sinne der §§ 651 a ff. BGB von einer Leistung im Zusammenhang mit einer sonstigen, nicht von einem Reiseveranstalter angebotenen Individualreise unbeschadet teilweiser Übereinstimmung in einem wesentlichen Punkt: Eine individuell und in eigener Initiative organisierte Reise wird meistens nur mit Hilfe von Leistungen verschiedener Vertragspartner im Bereich des Transportes, des Aufenthaltes, der Gestaltung der Urlaubstage etc. zustandekommen. Auch Individualreisende bedienen sich der Eisenbahn, eines Hotels, eines Skilifts, einer Badeeinrichtung und dergleichen. Der Gegenstand der entsprechenden Verträge erschöpft sich dort in der Transportleistung, der Unterkunft, dem Beschäftigungsangebot. Demgegenüber besteht die Reiseveranstaltung als Gegenstand des Reisevertrags nicht bloß in den beispielhaft genannten Teilleistungen, vielmehr umfasst sie über solche Leistungen hinaus die Reise selber. Der Veranstalter verspricht mit ihr eine bestimmte Gestaltung der Reise (BGH, a.a.O.). Im Streitfall bedeutet die Anwendung dieser Grundsätze: Will ein Schüler an den von dem Beklagten angebotenen Langzeitprogrammen in Form des Austauschprogramms für Irland oder England teilnehmen, kann er das nur, wenn der Beklagte für ihn mehrere Dinge koordiniert. Zum einen muss er für die Beförderung des Schülers Sorge tragen, zum anderen muss er ihm ermöglichen, am Unterricht in Irland bzw. England teilzunehmen. Auch für die Gewährung der Unterkunft trägt der Beklagte Sorge. Dabei mag es sein, dass sich die Familie, in der der Schüler unterkommen soll, nicht mit Rechtsbindungswillen verpflichtet, ihn aufzunehmen und zu beköstigen. Im Verhältnis zum jeweiligen Schüler bündelt der Beklagte jedoch eine Mehrzahl von Leistungen, die der Schüler dann, wenn er sich nicht auf das Angebot der Beklagten einlassen will, jeweils selbst organisieren und für sich in Anspruch nehmen müsste. Er müsste den Flug oder die Bahnreise selbst buchen, er müsste sich darum kümmern, dass ihn eine Gastfamilie aufnimmt, außerdem müsste er die Voraussetzungen dafür schaffen, dass er in dem fremden Land am Schulunterricht teilnehmen kann. Vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof das Reisevertragsrecht sogar auf Fälle entsprechend anwendet, in denen nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen geschuldet wird, sondern lediglich eine einzelne Reiseleistung, welche unter anderem darin bestehen kann, dass ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung zu Urlaubszwecken bereitgestellt wird (BGH a.a.O.), und der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt hat, diese Rechtsprechung beruhe darauf, dass die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentlichen Gesichtspunkten derjenigen gleiche, die bei einem Reisevertrag gemäß § 651 a BGB gegeben sei, kann auch im Streitfall kein durchgreifender Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte Reiseveranstalter ist und seine Vertragsbedingungen deshalb so gestalten muss, dass sie zwingenden Regelungen des Reisevertragsrechts nicht entgegenstehen. Im übrigen sieht und bezeichnet sich der Beklagte selbst als Reiseveranstalter. Das folgt daraus, dass er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehrfach Vorschriften des Reisevertragsrechts in Bezug nimmt, indem es z.B. in § 2 Abs. 2 oder § 9 der Bedingungen sinngemäß heißt, der Teilnehmer erhalte einen Reiseversicherungsschein nach § 651 k BGB, die vertragliche Haftung des Veranstalters sei gemäß § 651 h BGB auf einen bestimmten Betrag beschränkt. Auch der Einwand des Beklagten, das EG-Recht gestatte nicht, ihn als Reiseveranstalter einzustufen, überzeugt nicht. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die aus Blatt 93 ff. d.A. ersichtliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.02.1999 in der Rechtssache C-237/97 beruft, hindert diese Rechtsprechung den Senat nicht, einen bestimmten zivilrechtlichen Vertrag dem Regelungsbereich des Reisevertragsrechts zuzuordnen. Denn in der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs geht es ausschließlich um die Frage, ob ein Schüleraustausch der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen mit der Folge unterfällt, dass der Veranstalter und/oder der Vermittler ohne Rücksicht auf vertragliche Vereinbarungen stets nachweisen muss, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind. Hier hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie nicht auf bestimmte Reisen eines Schüleraustauschprogramms anwendbar sei. Das bedeutet aber keineswegs, dass ein Veranstalter solcher Schülerreisen rechtlich daran gehindert wäre, den Vertrag - wie im Streitfall geschehen - so auszugestalten, dass er den Bestimmungen des Reisevertragsrechts unterfällt. Findet demnach im Streitfall Reisevertragsrecht Anwendung, ist die mit der Klage angegriffene Klausel "Nach Erhalt der Bestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 10% der Programmkosten für jede angemeldete Person fällig. Die Restzahlung muss 30 (dreissig) Tage vor Programmbeginn bei uns eingegangen sein bzw. richtet sich nach dem Zahlungsplan, den Sie mit Rechnungsstellung von uns erhalten ..... Der Teilnehmer erhält einen Reisepreissicherungsschein nach § 651k BGB." schon deshalb gemäß § 9 Abs. 2 Ziffer 1 AGBG in Verbindung mit § 651 k Abs. 4 BGB unwirksam, weil sie verschleiert, dass die Anzahlung und auch die Restzahlung erst nach Aushändigung des Sicherungsscheins fällig werden und eine Vorleistungspflicht des Reisenden außerhalb der Schranken des § 651 k BGB n.F. nicht individuell (§ 651 l BGB) und erst recht nicht durch vorformulierte Vertragsbedingungen wirksam vereinbart werden kann. Die Klausel "Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Änderung von Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Tarife) in dem Umfang möglich, wie die sachlichen Gründe das Ausmaß der Preiserhöhung rechtfertigen ...." beanstandet der Kläger schon deshalb zu Recht als Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Ziffer 1 BGB in Verbindung mit § 651 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB, weil sie nicht berücksichtigt, dass gemäß § 651 a Abs. 3 Satz 2 BGB eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, unwirksam ist. Darüber hinaus decken sich die in der Klausel des Beklagten vorgesehenen Gründe für die Anhebung des Reisepreises nicht mit der abschließenden Aufzählung in § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach der Reiseveranstalter den Reisepreis nur erhöhen darf, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit eine Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgabe für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Vielmehr bürdet der Beklagte mit der von ihm vorformulierten Regelung dem jeweiligen Reisenden in einer mit dem Grundgedanken der zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringenden Weise ohne zeitliche Beschränkung das volle Kostenrisiko auf. Auch die Bestimmung, der Rücktritt von einem gebuchten Programm durch den Teilnehmer sei jederzeit möglich, bei Rücktritt oder Nichtantritt des Programms entstünden ihm bestimmte Kosten, kann in der konkret verwendeten Form wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 b AGBG keinen Bestand haben. Zwar wird dort dem Reisewilligen nicht ausdrücklich der Nachweis abgeschnitten, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die von dem Verwender beanspruchte Pauschale. Durch die nachfolgende Formulierung in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen, für Stornierung von Linienflügen sollten die Stornobedingungen der entsprechenden Fluggesellschaft gelten, die endgültige Höhe der Stornogebühr richte sich in allen Fällen nach den Kosten, die eingespart werden könnten, wird jedoch der Eindruck erweckt, nur bei Stornierung von Linienflügen komme gegebenenfalls eine niedrigere Pauschale in Betracht. Soweit es in § 8 Abs. 3 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten heißt, dem Teilnehmer bleibe vorbehalten, im Streitfall einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, reicht das nicht aus, um die angegriffene Vertragsbedingung als wirksam zu erachten, weil sich die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 3 der AGBG des Beklagten ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach nur auf Schadenersatzleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 AGBG und nicht auch auf die pauschalierten Rücktrittskosten im Sinne des § 8 Abs. 1 der AGBG des Beklagten bezieht. Aus diesem Grunde ist auch die vom Beklagten in diesem Zusammenhang für die Richtigkeit seiner abweichenden Rechtsauffassung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.10.1984 (NJW 1985, 320 ff.) nicht einschlägig. Denn der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung betont, dass ein Verstoß gegen § 11 Nr. 5 b AGBG dann vorliegt, wenn sich aus der Formulierung und dem erkennbaren Sinn der Klausel ergibt, dass der Gegenbeweis ausgeschlossen sein soll, was hier deshalb der Fall ist, weil sich aus dem Zusammenspiel der einzelnen Absätze des § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten der Eindruck ergibt, als müssten die pauschalierten Rücktrittsgebühren auf jeden Fall gezahlt werden. Letztlich hat die Berufung auch keinen Erfolg, soweit das Regelwerk des Beklagten vorsieht, für Fremdleistungen hafteten nur die von ihm beauftragten Leistungsträger. Diese Klausel ist schon deshalb wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam und ihre weitere Verwendung daher zu unterlassen, weil sie nach ihrem Wortlaut die Haftung für Erfüllungsgehilfen gänzlich ausschließt, obwohl die Haftung nur auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden darf, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 651 h Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien beträgt jeweils weniger als 60.000,00 DM.