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Beschluss

2 W 271/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:0119.2W271.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 1. 3 Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht Detmold durch Beschluß vom 29. September 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den Beteiligten zu 3) als Treuhänder ernannt. Mit einem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Oktober 1999, der an demselben Tage bei dem Amtsgerichts eingegangen ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht am 4. November 1999 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht vorgelegt. Durch Beschluß vom 10. November 1999 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Begründung zurückgewiesen, es lasse sich nicht feststellen, daß der Eröffnungsantrag des Gläubigers rechtsmißbräuchlich sei. Gegen diesen nicht förmlich zugestellten Beschluß, der keine Sachverhaltsdarstellung enthält, wendet sich der Schuldner mit der am 1. Dezember 1999 bei Gericht eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde vom 30. November 1999 verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Mit diesem Rechtsmittel macht der Schuldner geltend, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines hinreichenden Rechtsschutzbedürfnisses für den Gläubigerantrag bejaht. 4 2. 5 Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Detmold vom 10. November 1999 eingelegte Rechtsmittel berufen. 6 a) 7 Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. 8 Das von dem Schuldner angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP 1999, 586 [587]; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet gemäß §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde statt. 9 Die sofortige weitere Beschwerde und der Antrag auf Zulassung sind form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wegen der fehlenden förmlichen Zustellung der Beschwerdeentscheidung durch das Landgericht wurde die zweiwöchige Notfrist für die Einlegung des Rechtsmittels seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses §§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 ZPO; vgl. Senat, NZI 1999, 458; Senat, NZI 1999, 494; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 8; Prütting in Kübler/Prütting, InsO, 1998, § 7 Rdnr. 6; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1998, § 7 Rdnr. 33) nicht in Gang gesetzt. 10 Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muß, keine Anwendung. Die Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann, ist in Insolvenzverfahren durch die Sonderregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO eigenständig und von der Bestimmung des § 568 Abs. 2 ZPO abweichend geregelt (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 8; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 15). 11 Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind gegeben. Der Schuldner stützt das Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil der zur Entscheidung gestellten Frage, welche Anforderungen an die Abfassung einer Beschwerdeentscheidung in Insolvenzsachen zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt. 12 b) 13 Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist mit der Maßgabe begründet, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ist. 14 Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550, 561 ZPO), da die Entscheidung keine subsumtionsfähige Sachverhaltsdarstellung enthält. Die Beurteilung durch den Senat unterliegt im Rahmen der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren wie bei der weiteren Beschwerde gemäß § 27 FGG, in deren engen Anlehnung die weitere Beschwerde nach der Insolvenzordnung ausgestaltet worden ist (BT-DRS 12/2443, S. 111 = Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, S. 161), nur dasjenige Vorbringen, das aus dem Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung ersichtlich wird, § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dementsprechend sind die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts der Erstbeschwerde nach §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 561 Abs. 2 ZPO für das Rechtsbeschwerdegericht auch grundsätzlich bindend (FK/Schmerbach, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Becker in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 18; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 19). 15 Die dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende rechtliche Nachprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht der Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu ist grundsätzlich eine vollständige Sachverhaltsdarstellung nötig, die lediglich durch konkrete Bezugnahme auf bestimmte Urkunden oder Aktenteile ersetzt werden darf. Genügt die angefochtene Entscheidung diesen Anforderungen nicht, so zwingt dieser Mangel, wie der Senat wiederholt für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auch schon für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung entschieden hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, sich den Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgegangen ist, aus den Akten zu bilden und der rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen (Senat, Beschluß vom 29. Dezember 1999, 2 W 205/99; Senat, Beschluß vom 3. Januar 2000, 2 W 270/99; jeweils zur Insolvenzordnung; FK/Schmerbach, a.a.O., § 7 Rdnr. 22; Senat, MDR 1981, 1028; Senat, Rpfleger 1984, 352; Senat, NJW-RR 1987, 223 [223 f.]; Senat, ZIP 1989, 572 [575]; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 529 [530]; jeweils für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit). 16 Fehlt es an einem Sachverhalt überhaupt, ist regelmäßig ein sogenannter absoluter Revisionsgrund gegeben, der zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigt. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen im Revisionsrecht. Dort ist das Fehlen der Entscheidungsgründe ein sogenannter absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 551 Ziffer 7 ZPO. Ihm gleichgestellt wird der fehlende Tatbestand (vgl. z.B.: BGH, NJW 1979, 927; BGH, NJW 1987, 1200; Senat, NJW-RR 1987, 223 [224] für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage 1999, § 551 Rdnr. 9). 17 Vorliegend enthält die angefochtene Entscheidung nicht einmal andeutungsweise einen Sachverhalt oder eine ihn ersetzende Bezugnahme. Insoweit ist es dem Senat nicht möglich, zu prüfen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Kammer bei ihrer Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß ausgegangen ist. Dieser Verfahrensfehler führt bereits zur Aufhebung und Zurückverweisung, so daß es vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob das Beschwerdegericht nicht den Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) dadurch verletzt hat, daß es unmittelbar nach Eingang der Akten, am 8. November 1999, mit Beschluß vom 10. November 1999 entschieden hat, ohne dem Schuldner hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Gläubigers vom 29. Oktober 1999 zu geben. 18 3. 19 Da mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die Erstbeschwerde im Ergebnis Erfolg hat, muß auch die Entscheidung über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens dem Landgericht übertragen werden. 20 Wert des Beschwerdeverfahrens: 6.000,00 DM 21 (wie Vorinstanz)