Beschluss
2 W 164/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2000:0103.2W164.99.00
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Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 13. Juli 1999 wird der Beschluß der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juni 1999 - 32 T 69/99 - dahin geändert, daß die Pfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-ses des Amtsgerichts Brühl vom 2. Dezember 1998 - 44 M 1799/98 - mit Wirkung ab der Zustellung der vorliegenden Ent-scheidung des Senats an den Drittschuldner mit der Maßgabe erfolgt, daß der Drittschuldner den nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfändbaren Teil der Bezüge unter Berücksichtigung eines nach der Steuerklasse IV zu berechnenden Lohnsteuerabzugs vom Arbeitslohn errechnet und an die Gläubigerin abführt. Inso-weit wird die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 28. April 1999 gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Brühl vom 21. April 1999 - 44 M 1799/98 - zurückgewiesen.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 16. Juni 1999 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde werden jeweils gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 13. Juli 1999 wird der Beschluß der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juni 1999 - 32 T 69/99 - dahin geändert, daß die Pfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-ses des Amtsgerichts Brühl vom 2. Dezember 1998 - 44 M 1799/98 - mit Wirkung ab der Zustellung der vorliegenden Ent-scheidung des Senats an den Drittschuldner mit der Maßgabe erfolgt, daß der Drittschuldner den nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfändbaren Teil der Bezüge unter Berücksichtigung eines nach der Steuerklasse IV zu berechnenden Lohnsteuerabzugs vom Arbeitslohn errechnet und an die Gläubigerin abführt. Inso-weit wird die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 28. April 1999 gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Brühl vom 21. April 1999 - 44 M 1799/98 - zurückgewiesen. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 16. Juni 1999 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde werden jeweils gegeneinander aufgehoben. G r ü n d e ##blob##nbsp; Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 27. August 1990 wegen einer Geldforderung in Höhe von DM 215.000,--. Wegen eines Teilbetrages von DM 20.000,-- nebst Kosten hat die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Brühl vom 2. Dezember 1998 erwirkt, durch den der pfändbare Teil des angeblichen Anspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Arbeitslohn gepfändet und der Gläubigerin zur Einzahlung überwiesen worden ist. Entsprechend einem Antrag der Gläubigerin vom 5. März 1999 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts durch Beschluß vom 21. April 1999 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 2. Dezember 1998 sinngemäß dahin geändert, daß bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau - mit Rücksicht auf deren eigenes Einkommen - unberücksichtigt zu bleiben habe, und angeordnet, daß der pfändbare Betrag nach Maßgabe der Steuerklasse IV zu berechnen und an die Gläubigerin abzuführen sei. Das Amtsgericht hat ausgeführt, es sei kein relevanter sachlicher Grund dafür gegeben, daß der Schuldner und seine Ehefrau eine Besteuerung des Schuldners selbst nach der Steuerklasse V und eine Besteuerung seiner Ehefrau nach der Steuerklasse IV gewählt hätten. Gegen diesen Beschluß des Amtsgerichts, der dem Schuldner und dem Drittschuldner jeweils am 23. April 1999 zugestellt worden ist, hat der Schuldner mit einem am 30. April 1999 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 28. April 1999 Beschwerde eingelegt, wobei er mit dem Rechtsmittel lediglich die Entscheidung des Rechtspflegers zur Frage der anzuwendenden Steuerklasse angegriffen hat. Durch Beschluß vom 16. Juni 1999 hat das Landgericht Köln den angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts teilweise geändert und den Antrag der Gläubigerin abgewiesen, bei der Berechnung des Schuldners von der Steuerklasse IV auszugehen. Das Landgericht hat ausgeführt, es sei schon zweifelhaft, ob nicht der Gläubiger eine vor der Pfändung getroffene, in der Lohnsteuerkarte eingetragene Wahl der Steuerklasse für die Zeit, für die diese Eintragung gelte, gegen sich gelten lassen müsse, zumal die Wahl der Steuerklasse nicht allein der Disposition des Schuldners unterliege, sondern einen Antrag beider Ehegatten erfordere. Jedenfalls sei der Antrag der Gläubigerin betreffend die Wahl der Steuerklassen im Streitfall deshalb unbegründet, weil ein sachlicher Grund für die von dem Schuldner und seiner Ehefrau nach der Eheschließung im Dezember 1997 getroffene Wahl der Steuerklassen III für die Ehefrau des Schuldners und V für den Schuldner selbst gegeben sei. Dieser Grund sei darin zu sehen, daß das Bruttoeinkommen der Ehefrau des Schuldners mit DM 2.800,-- das des Schuldners von DM 1.800,-- um mehr als die Hälfte übersteige. Gegen diesen dem Schuldner und dem Drittschuldner formlos übermittelten, der Gläubigerin am 1. Juli 1999 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich die Gläubigerin mit der am 14. Juli 1999 bei dem Landgericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, der von dem Landgericht angenommene sachliche Grund für die Wahl der Kombination III/V durch den Schuldner und dessen Ehefrau sei nicht gegeben. Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist gemäß § 793 Abs. 2 ZPO statthaft und in rechter Frist (§§ 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Auch die Voraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist vorliegend erfüllt. Die Gläubigerin wird durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts neu und selbständig beschwert, weil die Beschwerdekammer die Entscheidung des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 21. April 1999 zu ihren Ungunsten geändert hat. Die weitere Beschwerde ist indes nur teilweise begründet. Eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts für die Zeit vor dem Erlaß der vorliegenden Entscheidung des Senats kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil das Landgericht die Wirkungen seiner Entscheidung nicht an den Eintritt ihrer Rechtskraft (vgl. hierzu Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1999, Rdn. 742) gebunden hat. Der Beschluß des Landgerichts ist daher sofort mit seiner Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam geworden. Dies hat zur Folge, daß die mit dem Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts ausgebrachte ergänzende Pfändung des Einkommens des Schuldners in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem pfändbaren Teil Bezüge bei einer Berechnung der Lohnsteuer unter Anwendung der Steuerklasse V und dem Betrag dieser Bezüge bei einer Berechnung der Lohnsteuer unter Anwendung der Steuerklasse IV endgültig beseitigt worden ist (vgl. BGHZ 66, 394 [395] = NJW 1976, 1453; Senat, ZIP 1980 578 [579]; Senat, NJW-RR 1987, 380; Senat, MDR 1992, 1001 = NJW-RR 1993, 393; Senat, NJW 1992, 2836 = FamRZ 1993, 584; OLG Saarbrücken, Rpfleger 1991, 513; OLG Saarbrücken, Rpfleger 1993, 80; OLG Schleswig, SchlHA 1993, 91; Büttner, FamRZ 1994, 1433 [1438]; Musielak/Becker, ZPO, 1999, § 829, Rdn. 23; Musielak/Lackmann, a.a.O., § 766, Rdn. 30; Stöber, a.a.O., Rdn. 741 mit weit. Nachw. in Fußn. 83; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, § 829, Rdn. 50; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 766, Rd. 30) und nur durch eine erneute Pfändung - allein mit Wirkung für die Zukunft, also nur für die nach einer Zustellung einer entsprechenden Entscheidung an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) - wiederhergestellt werden kann. Dies gilt auch in den Fällen, in denen - wie hier - eine Pfändung durch die Abänderung einer Entscheidung über die Berechnung des pfändbaren Betrages teilweise aufgehoben wird (vgl. Senat, MDR 1992, 1001 = NJW-RR 1993, 393; Senat, NJW 1992, 2836 = FamRZ 1993, 584;Büttner, a.a.O.; a.A. Stöber, a.a.O., Rdn. 1187 a). Abgesehen hiervon kann, wie das Landgericht somit im Ergebnis insoweit zutreffend entschieden hat, der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners für das Jahr 1999 nicht die Steuerklasse IV zugrunde gelegt werden, weil der Schuldner und seine Ehefrau bereits vor dem Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 2. Dezember 1998 eine abweichende Wahl getroffen hatten, die durch eine entsprechende Eintragung der Steuerklassen V auf der Lohnsteuerkarte des Schuldners für das Jahr 1999 und III auf der Steuerkarte der Ehefrau des Schuldners für dasselbe Jahr berücksichtigt worden war. Allerdings ist die Wahl einer ungünstigen Steuerklasse durch einen Schuldner dann, wenn für diese Wahl kein sachlicher Grund gegeben ist, im Verhältnis zu seinen Gläubigern nicht stets beachtlich. Für das materielle Recht ist anerkannt, daß ein Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsgläubiger die auf einer solchen Wahl einer ungünstigen Steuerklasse beruhende Mehrbelastung nicht entgegenhalten kann (vgl. BGH FamRZ 1980, 984 [985] = NJW 1980, 2251 [2252]; OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 529; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. 1997, Rdn. 862, 863). Zwar besteht eine Obliegenheit zur Wahl einer bestimmten Steuerklasse allenfalls im Verhältnis der Eheleute untereinander (vgl. BGH FamRZ 1983, 576 [577]; Kalt-hoener/Büttner, a.a.O., Rdn. 862), nicht aber im Verhältnis des Ehepartners des Schuldners zu dessen Gläubiger(n). Indes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1980, 984 [985] = NJW 1980, 2251 [2252]) in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 850 h Abs. 2 ZPO die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer des Unterhaltspflichtigen durch einen Abschlag zu korrigieren, durch den die mit der einen sachlichen Grund entbehrenden Wahl der Steuerklasse verbundene Verschiebung der Steuerbelastung möglichst behoben wird (vgl. die Darstellung der Rechtsprechung bei Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl. 2000, § 1603, Rdn. 29; vgl. ferner Kalthoe-ner/Büttner, a.a.O. und Köhler in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1992, § 1603, Rdn. 17). Im Vollstreckungsverfahren kann, wie das OLG Zweibrücken (FamRZ 1989, 529 f = NJW-RR 1989, 517) zutreffend ausgeführt hat, nichts anderes gelten, so daß auch hier die sachlich nicht gerechtfertigte Wahl einer ungünstigen Steuerklasse durch den Unterhaltspflichtigen in entsprechender Anwendung von § 850 Abs. 2 ZPO zu korrigieren ist. Diese Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht und der Vollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs ist in jüngerer Zeit in mehreren Entscheidungen entsprechend auf den Fall der Zwangsvollstreckung wegen anderer Zahlungsansprüche angewandt worden (vgl. LG Köln, DGVZ 1996, 61 = Rpfleger 1996, 120; AG Bremen, JurBüro 1997, 659; AG Köln, JurBüro 1998, 158 [159]; AG Memmingen, JurBüro 1996, 660; AG Philippsburg, JurBüro 1996, 661; einschränkend LG Oldenburg, DGVZ 1998, 190). Dem stimmt der Senat im Ausgangspunkt zu. § 850 h ZPO gilt nicht nur für die Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen auf Unterhalt, sondern allgemein. Der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, zu verhindern, daß durch Manipulationen Einkünfte des Schuldners dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 850 h, Rdn. 1), ist davon unabhängig, auf welcher Anspruchsgrundlage die Forderung des Vollstreckungsgläubigers beruht. In entsprechender Anwendung von § 850 h ZPO ist daher dann, wenn der Schuldner und sein Ehepartner nach der Pfändung ohne sachlichen Grund die für den Schuldner ungünstige Steuerklasse V wählen, auf Antrag des Gläubigers anzuordnen, daß sich der Schuldner so behandeln lassen muß, als werde er nach der Steuerklasse IV besteuert. Das demgegenüber von Behr (JurBüro 1997, 291 [294]) geäußerte Bedenken, für eine solche Entscheidung sei nicht das Vollstreckungsgericht zuständig, vermag der Senat nicht zu teilen. Anders als in dem von § 850 h Abs. 2 ZPO unmittelbar geregelten Fall ist der Arbeitgeber (Drittschuldner) an der Manipulation der Vollstreckungsmöglichkeiten durch die Wahl einer für den Schuldner ungünstigen Steuerklasse nicht beteiligt. Er ist vielmehr nach den §§ 38 Abs. 3 Satz 1; 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verpflichtet, die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Schuldners einzubehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen, wobei er die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse zugrunde zu legen hat (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 18. Aufl. 1999, § 38, Rdn. 14). Es bedarf daher hier eine Entscheidung darüber, wie der nach der Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht durch den Drittschuldner verbleibende Nettolohn im Verhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Gläubiger zu verteilen ist. Eine derartige Entscheidung obliegt auch in anderen Fällen (§ 850 f Abs. 1 und 2 ZPO) dem Vollstreckungsgericht. Der Einwand von Stöber (a.a.O., Rdn. 1134 b), die nach der Pfändung von dem Schuldner getroffene Wahl einer ungünstigen Steuerklasse sei ohnehin unwirksam, und deshalb sei für eine entsprechende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts kein Raum, ist nur im Ausgangspunkt zutreffend. Dieser Einwand berücksichtigt nicht, daß die Unwirksamkeit der Wahl einer ungünstigen Steuerklasse durch den Schuldner im Verhältnis zu dem - an der Manipulation nicht beteiligten - Drittschuldner der Klarstellung bedarf, die nur durch eine entsprechende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts erreicht werden kann. Mit Recht weist allerdings Stöber (a.a.O.) darauf hin, daß die für die Wahl einer ungünstigen Steuerklasse nach der Pfändung entwickelten Grundsätze auf eine bereits vor der Pfändung getroffene Wahl nicht übertragen werden können. Der Fall der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs ist insoweit anders gelagert, weil hier die genannte Wahl dem Gläubiger schon nach materiellem Recht nicht entgegen gehalten werden kann. Der Gläubiger einer sonstigen Forderung muß dagegen die vor der Pfändung getroffene Wahl der Steuerklasse durch den Schuldner und dessen Ehegatten in gleicher Weise gegen sich gelten lassen, wie er eine vor der Pfändung wirksam gewordene Abtretung des pfändbaren Teils der Lohnansprüche seines Schuldners hinzunehmen hätte (vgl. Stöber a.a.O.; LG Osnabrück, a.a.O.). Zudem können Eheleute, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, nach § 39 Abs. 5 Satz 3 EStG einmal im Laufe des Kalenderjahres die Änderung der auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen - von IV/IV in III/V oder umgekehrt - beantragen. Der nachträgliche Steuerklassenwechsel setzt hiernach einen Antrag beider Ehegatten voraus. Darauf, daß der Ehepartner des Schuldners hierbei mitwirkt, haben indes weder der Schuldner noch seine Gläubiger Anspruch. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts kann daher erst für den Zeitraum, für den die Lohnsteuer aufgrund der Eintragungen in der Lohnsteuerkarte des Jahres 2000 (und die Folgejahre) zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen ist, dahin geändert werden, daß im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner nur eine auf der Grundlage der Steuerklasse IV berechnete Steuerlast berücksichtigt wird. Da die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2000 und die Folgejahre erst nach der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner ausgestellt worden sind bzw. ausgestellt werden, kann eine hierbei getroffene Wahl des Schuldners und seiner Ehefrau, daß sie unter die Steuerklasse III und er unter die Steuerklasse V eingereiht wird, der Gläubigerin nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht entgegen gehalten werden, weil es für diese Wahl - entgegen der Auffassung des angefochtenen Beschlusses - an einem sachlichen Grund fehlt und sie die Gläubigerin benachteiligt. Da die Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte eines Vollstreckungsschuldners nur eingetragen wird, wenn der Ehegatte des Schuldners auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird (§ 38 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG), ist der Schuldner auch nicht auf die Mitwirkung seines Ehegatten angewiesen, um zu erreichen, daß es für die erst nach der Pfändung ausgestellten Steuerkarten bei dem Regelfall der Eintragung der Steuerklasse IV für jeden der beiden - in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden - Ehepartner verbleibt. Vielmehr gilt dies schon dann, wenn auch nur einer der Ehepartner den Antrag nach § 38 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG nicht stellt. Im Streitfall ist die Wahl der Steuerklasse V durch den Schuldner rechtsmißbräuchlich und nur dazu bestimmt, nach der Pfändung Einkommen auf seine Ehefrau zu verlagern. Dies ergibt sich daraus, daß - wie die Gläubigerin zutreffend ausgeführt hat - bei einem Einkommen der Ehefrau des Schuldners von brutto DM 2.800,-- und einem Einkommen des Schuldners selbst von DM 1.800,-- die getroffene Wahl der Steuerklassen III und V dazu führt, daß an das Finanzamt insgesamt eine höhere Steuer abzuführen ist als bei Anwendung der Steuerklasse IV. Nach der Tabelle für das Jahr 1999 beträgt bei einem Monatseinkommen des Schuldners von (brutto) DM 1.800,-- die Lohnsteuer in der Steuerklasse V DM 441,--, während bei einer Eingruppierung beider Ehepartner in die Steuerklasse IV und einem Einkommen von (jeweils brutto) DM 2.800,-- und DM 1.800,-- pro Monat nur (DM 43,16 + DM 314,91 =) DM 358,07, also DM 82,93 weniger angefallen wären. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, daß der nicht mit der Erstbe- schwerde angefochtene Teil der Entscheidung des Amtsgerichts vom 21. April 1999, nämlich der Ausspruch, daß die Ehefrau des Schuldners - mit Rücksicht auf ihr eigenes Einkommen - bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners unberücksichtigt bleibt, durch die vorliegende Entscheidung nicht berührt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert. DM 932,40, soweit zurückgewiesen jedoch nur DM 466,20