Beschluss
17 W 323/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1999:1201.17W323.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat es im Ergebnis mit Recht abgelehnt, die angemeldeten Verkehrsanwaltskosten bei der Festsetzung zu berücksichtigen. 3 Auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur - erweiterten - Berücksichtigung von Verkehrsanwaltskosten (vgl. Beschluß des Senats vom 03. November 1999 - 17 W 201/99 -) scheidet die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten hier aus. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin als gewerbsmäßige Leasinggeberin eine eigene Rechtsabteilung besitzt oder zumutbar unterhalten kann; die Klägerin ist jedenfalls aufgrund ihrer fachlichen Ausrichtung und ihrer personellen Ausstattung in der Lage, einen Rechtsstreit in Routineangelegenheiten, wie dies auch hier zur Abzuwicklung anstand, ohne die Hilfe eines beratenden und korrespondierenden Anwalts zu führen. Nach der insoweit unverändert gebliebenen Rechtsprechung des Senats gehört die Beschaffung von Rechtskenntnissen, auf die ein Unternehmen nach Umfang und Eigenart seiner Geschäfte zur Bewältigung häufig vorkommender typischer Rechtsangelegenheiten angewiesen ist, ebenso wie sonstiger Bearbeitungsaufwand - auch im Rechtsstreit - zur allgemeinen Aufgaben- und Belastungssphäre der Partei und kann daher nicht auf dem Weg über die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten auf den jeweiligen Prozeßgegner abgewälzt werden. In erstattungsrechtlicher Hinsicht ist es dabei unerheblich, ob die betreffende Partei eigene Mitarbeiter beschäftigt, um in der Lage zu sein, branchenübliche Vorgänge zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen oder ob sie sich statt dessen der Hilfe frei praktizierender Rechtsanwälte bedient (vgl. Beschluß des Senats vom 11.10.1995 - 17 W 180/95 -; vgl. auch OLG Hamburg, JurBüro 1987, 430; OLG Hamm OLGR 1997, 268). Eine Erstattung von Verkehrsanwaltskosten kommt dann auch nicht unter dem Gesichtspunkt ersparter Rats- und/oder Reisekosten in Betracht (vgl. Beschluß des Senats OLGR 1992, 126 = JurBüro 1992, 197). 4 Im gegebenen Fall ging es um die Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Leasingvertrag, der infolge Vermögensverfalls auf Leasingnehmerseite notleidend geworden war. Gegenstand des Rechtsstreits war dabei die Durchsetzung von Ansprüchen im Zuge einer Vertragskündigung. Damit handelte es sich um die Abwicklung eines vorzeitig abzurechnenden Leasingvertrags, die sich innerhalb des Geschäftsbereichs der Klägerin als eine typische Routineangelegenheit darstellt. Dem kann die Klägerin nicht erfolgreich entgegenhalten, dass gerade die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht unter ihre Geschäftsroutine falle, denn mit der hier zugrundegelegten Beurteilung wird der Klägerin nicht das Recht abgesprochen, sich eines Prozeßbevollmächtigten zu bedienen, dessen es im Anwaltsprozeß ohnehin bedarf. Vorliegend geht es allein um die Frage, ob die Bearbeitung von Angelegenheiten, die der Geschäftsroutine unterfallen, es im Zusammenhang mit deren gerichtlichen Geltendmachung rechtfertigt, der Gegenpartei denjenigen Mehraufwand aufzuerlegen, der durch die Einschaltung eines Verkehrsanwalts bedingt ist. Das ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 6 Streitwert für die Beschwerde: 1.208,00 DM